BBl 2012 1505

Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2012

Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2012

vom 22. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 20112, beschliesst:

Art. 1 Erfolgsrechnung 1 Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2012 wird genehmigt. 2 Sie schliesst ab mit: Franken

a. Aufwänden von 63 877 972 800 b. Erträgen von 64 622 333 300 c. einem Ertragsüberschuss von 744 360 500

Art. 2 Investitionsbereich Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2012 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken

a. Investitionsausgaben von 7 376 801 100 b. Investitionseinnahmen von 251 621 800

Art. 3 Kreditverschiebungen 1 Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. 2 Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. 3 Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbei-

1 SR 101 2 Im BBl nicht veröffentlicht

Voranschlag für das Jahr 2012. BB I

träge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten. 4 Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten. 5 Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.

Art. 4 Ausgaben und Einnahmen Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2012 genehmigt: Franken

a. Gesamtausgaben von 64 130 714 900 b. Gesamteinnahmen von 64 750 833 600 c. ein Einnahmenüberschuss in der Finanzierungsrechnung von 620 118 700

Art. 5 Schuldenbremse 1 Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 64 565 399 685 Franken zu Grunde gelegt. 2 Dieser Betrag wird um 434 684 785 Franken auf 64 130 714 900 Franken gekürzt. Die Kürzung ist nach Artikel 17d des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) vom 7. Oktober 20053 dem Amortisationskonto (Art. 17a FHG) gutzuschreiben.

Art. 6 Planungsgrössen zu Produktgruppen von FLAG-Verwaltungseinheiten Die Kosten und Erlöse der im Anhang aufgeführten Produktgruppen von FLAG- Verwaltungseinheiten werden nach Artikel 42 Absatz 2 FHG4 als Planungsgrössen festgelegt.

3 SR 611.0 4 SR 611.0

Voranschlag für das Jahr 2012. BB I

Art. 7 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite 1 Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken

a. Ordnung und öffentliche Sicherheit 138 400 000 b. Beziehungen zum Ausland –Internationale Zusammenarbeit 22 700 000 c. Landesverteidigung 1 531 000 000 d. Bauprogramm 2012 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben) 21 500 000 e. Soziale Wohlfahrt 410 000 000 f. Umweltschutz und Raumordnung 1 820 000 000 g. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen 158 000 000 h. Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonder- 300 000 000 flügen, pro Einsatz 2 Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:

ETH-Bauten 2012 (Bauten unter 10 Mio. Fr.) 78 500 000

Art. 8 Der Ausgabenbremse unterstellter Zusatzkredit für die KTI (Forschungs- und Innovationsförderung) 1 Der Verpflichtungskredit für die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) nach Artikel 2 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 20115 über die Finanzierung der nationalen und internationalen Tätigkeiten im Bereich der Innovation für das Jahr 2012 wird um 7 Millionen Franken auf 128,5 Millionen Franken erhöht. 2 Die Erhöhung wird zur Projektförderung inklusive Overheadbeiträge verwendet.

Art. 9 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken

a. Ordnung und öffentliche Sicherheit 18 400 000 b. Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit 300 000 c. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen 36 600 000

5 BBl 2011 5509

Voranschlag für das Jahr 2012. BB I

Art. 10 Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2012 des ETH-Bereichs 1 Das EDI wird ermächtigt, zwischen dem Verpflichtungskredit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d sowie dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2012 des ETH-Bereichs nach Artikel 7 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen. 2 Die Kreditverschiebungen dürfen 2 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.

Art. 11 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 22. Dezember 2011 Nationalrat, 22. Dezember 2011 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz