BBl 2013 5051
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
Bundesgesetz Entwurf über Radio und Fernsehen (RTVG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20131, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden mit der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt: a. die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAKOM»; b. die Kurzbezeichnung «Departement» durch die Abkürzung «UVEK»; c. der Ausdruck «Gebührenanteil» durch «Abgabenanteil»; d. der Ausdruck «Empfangsgebühr» oder «Empfangsgebühren» durch «Abgabe für Radio und Fernsehen».
Art. 2 Bst. cbis und p (neu) In diesem Gesetz bedeuten: cbis. redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); p. Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.
Art. 3 Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss: a. dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder b. über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
Gliederungstitel vor Art. 3a 1a. Abschnitt: Unabhängigkeit vom Staat
Art. 3a (neu) Radio und Fernsehen sind vom Staat unabhängig.
Art. 5a (neu) Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der SRG Von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG müssen den Programmgrundsätzen nach den Artikeln 4 und 5 genügen. Das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4) gilt ausschliesslich für Wahl- und Abstimmungsdossiers.
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 2 Autonomie 2 Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.
Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 2 dritter Satz und Abs. 4 (neu) Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern 2 … Sie gilt jedoch nicht für die SRG.
4 Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession versehen die Hauptinformationssendungen mit Untertiteln. Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Verpflichtung. Die Kosten der Aufbereitung der Sendungen für hörbehinderte Menschen werden vollumfänglich aus der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) finanziert.
Art. 11 Abs. 2 2 Werbung darf grundsätzlich nicht mehr als 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Art. 17 Abs. 1 und 2 Bst. f (neu) 1 Die Programmveranstalter sind verpflichtet, der Konzessions- und der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte zu erteilen und dieser die Akten herauszugeben, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und der Überprüfung einer Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 74 und 75) benötigt. 2 Der Auskunftspflicht unterliegen auch juristische und natürliche Personen:
f. welche in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten, in denen eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt geprüft wird, tätig sind.
Art. 20 Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen sowie der Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG 1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen alle Sendungen aufzeichnen und die Aufzeichnungen sowie die einschlägigen Materialien und Unterlagen während mindestens vier Monaten aufbewahren. Der Bundesrat kann bestimmte Kategorien von Veranstaltern von dieser Pflicht befreien. 2 Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG sind ebenfalls aufzuzeichnen und zusammen mit den Materialien und Unterlagen aufzubewahren. Der Bundesrat regelt die Dauer und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der Zumutbarkeit für die SRG. 3 Wird innert der Aufbewahrungsfrist bei der Ombudsstelle eine Beanstandung eingereicht oder bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen eine Beschwerde erhoben oder wird von Amtes wegen ein Aufsichtsverfahren eröffnet, so müssen die betreffenden Aufzeichnungen, Materialien und Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.
Art. 25 Abs. 4 4 Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energy und Kommunikation (UVEK) bedürfen.
Art. 35 Abs. 3 3 Verzichtet sie auf eine Aktivität, welche bei der Festlegung der Abgabenhöhe erheblich ins Gewicht gefallen ist, so kann das UVEK die SRG verpflichten, in der Höhe des entsprechenden Betrages Reserven zu bilden, die bei der nächsten Abgabenanpassung zu berücksichtigen sind.
Art. 38 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 40 Abs. 1 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 3 bis 5 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe den Anteil, der dafür zur Verfügung steht, sowie den prozentualen Anteil, den der Beitrag am Betriebsaufwand des einzelnen Veranstalters höchstens ausmachen darf.
Art. 41 Abs. 2 2 Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil müssen die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwenden. Gewinnausschüttungen sind nicht zulässig. Die Veranstaltung des abgabeunterstützten Programms ist in der Buchhaltung von allfälligen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzessionärs zu trennen. Erbringt ein vom Konzessionär wirtschaftlich beherrschtes Unternehmen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, so sorgt der Konzessionär dafür, dass diese Tätigkeiten buchhalterisch von den übrigen Tätigkeiten getrennt sind.
Art. 44 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3
1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber:
g. Aufgehoben 3 Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.
Art. 52 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 54 Frequenzen für Programme 1 Der Bundesrat stellt sicher, dass ausreichend Frequenzen für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) zur Verfügung stehen. Insbesondere sorgt er dafür, dass zugangsberechtigte Programme im vorgesehenen Versorgungsgebiet drahtlos-terrestrisch verbreitet werden können, und legt die hierfür massgebenden Grundsätze fest. 2 Er bestimmt für Frequenzen oder Frequenzblöcke, die nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 FMG3) für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen eingesetzt werden: a. das Verbreitungsgebiet; b. die Anzahl von Radio- oder Fernsehprogrammen, die zu verbreiten sind, oder die Übertragungskapazitäten, die für die Verbreitung von Programmen zu reservieren sind. 3 Das UVEK sorgt dafür, dass zur Versorgung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen eine ausreichende Verbreitung von Programmen nach den Vorgaben des Bundesrates sichergestellt werden kann.
Art. 58 Förderung neuer Verbreitungstechnologien 1 Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sendernetzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. 2 Es kann die Öffentlichkeit über neue Technologien, insbesondere über die technischen Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Anwendung informieren, und dafür mit Dritten zusammenarbeiten. 3 Die Förderleistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden aus dem Ertrag der Konzessionsabgabe (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet. 4 Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe. 5 Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Berechtigten und legt die Voraussetzungen der Förderleistungen fest.
Gliederungstitel vor Art. 68 (neu)
2 Kapitel: Abgabe für Radio und Fernsehen
1 Abschnitt: Allgemeines
Art. 68 Grundsatz 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). 2 Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3 Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
Art. 68a (neu) Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: a. die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); b. die Unterstützung von Programmen mit einer Konzession mit Abgabenanteil (Art. 38–42); c. die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81); d. die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Technologien (Art. 58);
e. die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4); f. die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht 2 Er legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen. 3 Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.
Gliederungstitel vor Art. 69 (neu)
2 Abschnitt: Haushaltabgabe
Art. 69 (neu) Allgemeine Bestimmungen 1 DieAbgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird. 2 Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist. 3 DerBundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
Art. 69a (neu) Privathaushalte: Abgabepflicht 1 Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.
2 Die Definition des Privathaushalts richtet sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung. 3 Solidarschuldner der Abgabe eines Haushalts sind jene volljährigen Personen:
a. für die der Haushalt ihr Hauptwohnsitz ist, analog zur Definition der Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20064 (RHG); oder b. die keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz haben und für die der Haushalt ihr Nebenwohnsitz ist, analog zur Definition der Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG.
4 Die Haftung einer Person erstreckt sich auf die Forderungen aus den Abgabeperioden, bei deren Beginn die Person zum entsprechenden Haushalt gehört. 5 Ändern innerhalb eines Kalendermonats alle volljährigen Haushaltszugehörigen, so gilt der Haushalt am letzten Tag dieses Kalendermonats als aufgelöst.
Art. 69b (neu) Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht
1 Von der Abgabe befreit werden:
a. auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) erhalten. Die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des EL-Bezugs, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle; b. Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20076 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. 2 Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1 und gehört sie einem Privathaushalt an, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.
Art. 69c (neu) Kollektivhaushalte 1 Für jeden Kollektivhaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.
2 Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung. 3 Abgabenschuldner ist die privat- oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft eines Kollektivhaushalts.
Art. 69d (neu) Erhebung der Haushaltabgabe 1 Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht ist anwendbar. 2 Das BAKOM übt die Aufsicht über die Erhebungsstelle aus.
Art. 69e (neu) Aufgaben und Kompetenzen der Erhebungsstelle
1 Die Erhebungsstelle kann Verfügungen erlassen:
a. gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern: über die Abgabepflicht; b. gegenüber den Kantonen und Gemeinden: über deren Entschädigung nach Artikel 69g Abs. 4. 2 Die Erhebungsstelle wird dabei als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG7 tätig. Sie kann nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 18898 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG. 3 Sie darf keine anderen als die ihr nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten verfolgen. 4 Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahresrechnung.
Art. 69f (neu) Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle 1 Die Erhebungsstelle kann für die Abklärung der Abgabenbefreiung nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a Daten bearbeiten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen. Die Datenbearbeitung und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz. 2 Sie trifft die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten gegen unbefugte Bearbeitung gesichert sind. Sie darf Daten, an welche sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz gelangt, nur für die Erhebung und das Inkasso der Abgabe bearbeiten und darf diese Daten nur zu diesen Zwecken an Dritte weiter geben. 3 Daten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen, dürfen Dritten nicht bekanntgegeben werden. Diese Daten dürfen bei Dritten verschlüsselt gespeichert werden (Inhaltsverschlüsselung). Die Verschlüsselung darf nur durch die Erhebungsstelle aufgehoben werden. Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen solche Daten in den Informationssystemen bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden. 4 Sie muss die für Erhebung und Inkasso notwendigen Daten einer allfälligen Nachfolgerin rechtzeitig und unentgeltlich in elektronischer Form übergeben. Nach erfolgter Übergabe hat sie die nicht mehr benötigten Daten zu vernichten.
7 SR 172.021 8 SR 281.1 9 SR 235.1
Art. 69g (neu) Bezug der Daten zu Haushalten 1 Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen aus folgenden Registern: a. den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a RHG10); b. dem Informationssystem des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. c RHG). 2 Sie bezieht die Daten über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach Artikel 10 Absatz 3 RHG. 3 Kantone und Gemeinden stellen der Erhebungsstelle die Daten aus ihren Einwohnerregistern in der erforderlichen Aufbereitung und Periodizität für die Lieferung über die Informations- und Kommunikationsplattform des Bundes in verschlüsselter Form zur Verfügung. 4 Die Erhebungsstelle leistet aus dem Ertrag der Abgabe Beiträge an Gemeinden und Kantone für deren spezifische Investitionen, welche für die Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle notwendig sind. 5 Die Erhebungsstelle kann die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) systematisch verwenden: a. zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe; b. bei Rückfragen an Gemeinden und Kantone zu gelieferten Daten. 6 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten die Erhebungsstelle nach Absatz 1 bezieht. Er regelt die Einzelheiten betreffend den Umfang und die Aufbereitung der Daten, die Periodizität der Datenlieferungen sowie die Beiträge an Kantone und Gemeinden nach Absatz 4.
Gliederungstitel vor Art. 70 (neu)
3 Abschnitt: Unternehmensabgabe
Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200912 (MWSTG) erreicht hat. 2 Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist.
10 SR 431.02 11 SR 831.10 12 SR 641.20
3 Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. 4 Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. 5 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
Art. 70a (neu) Erhebung der Unternehmensabgabe 1 Die ESTV erhebt die Abgabe.
2 Die ESTV bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für
jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung. 3 Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen vor, bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen. 4 Ist die Einstufung in eine Tarifkategorie für die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode vorläufig nicht möglich, so stellt die ESTV die Abgabe erst in Rechnung, wenn die Tarifkategorie bestimmt ist.
Art. 70b (neu) Fälligkeit und Vollstreckung 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. 2 Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG13. 3 Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. 4 Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. 5 Für die Sicherstellung der Abgabe gelten Artikel 93–95 MWSTG14. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG.
6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG.15
13 SR 281.1 14 SR 641.20 15 SR 172.021
Art. 70c (neu) Berichterstattung durch die ESTV 1 Die ESTV hat ihre Tätigkeit für die Erhebung der Abgabe in der Buchhaltung von ihren übrigen Tätigkeiten zu trennen. 2 Sie veröffentlicht jährlich die Jahresrechnung und einen Bericht über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe.
Art. 70d (neu) Geheimhaltung und Datenbearbeitung 1 Die ESTV bearbeitet Daten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Es gelten die Bestimmungen des MWSTG16 zur Datenbearbeitung. 2 Die Geheimhaltungspflicht und deren Ausnahmen nach Artikel 74 MWSTG gelten auch im Rahmen der Erhebung und des Bezugs der Abgabe.
Gliederungstitel vor Art. 71
3 Kapitel: Benützungsgebühren für drahtlos-terrestrischen Empfang
Art. 71 Sachüberschrift Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 74 2. Kapitel: Massnahmen gegen die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt
Art. 74 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.
Art. 80 Abs. 2 2 Der Stiftungsrat besteht aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der SRG wie der übrigen schweizerischen Veranstalter. Daneben werden andere Personen in den Stiftungsrat gewählt.
Art. 83 Abs. 1 Bst. a
1 Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für:
a. die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94–98);
16 SR 641.20
Art. 86 Abs. 1, 2, 4 und 5 1 Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94–98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig. 2 Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der SRG beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig. 4 Im Verfahren der Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz (Art. 91–98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig. 5 Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen veröffentlichte redaktionelle Publikationen und Beschwerden wegen der Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.
Art. 89 Abs. 2 2 Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.
Art. 90 Abs. 1 Bst. h Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 91 2. Kapitel: Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz
1 Abschnitt: Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle
Art. 91 Abs. 3 Bst. abis (neu) und b
3 Die Ombudsstellen behandeln Beanstandungen gegen:
abis. veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a dieses Gesetzes; b. die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG;
Art. 92 Beanstandung
1 Jede Person kann bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen:
a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes; b. wegen der Ablehnung eines Begehrens um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. c). 2 Beanstandungen müssen innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der beanstandeten Publikation oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang eingereicht werden. 3 Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen oder Beiträge, so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung beziehungsweise Veröffentlichung der letzten beanstandeten Publikation. Die erste der beanstandeten Publikationen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. 4 Eine Beanstandung kann sich nur dann gegen mehrere von der Redaktion gestaltete Beträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG richten, wenn diese Beiträge im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden. 5 Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen und, soweit sie das übrige publizistische Angebot der SRG betrifft, zu dokumentieren. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation inhaltlich mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG rechtswidrig sein soll.
Gliederungstitel vor Art. 94
2 Abschnitt: Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdeinstanz
Art. 94 Einleitungssatz sowie Abs. 1 Bst. b, 2 und 3 1 Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer: b. eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist. 2 Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen. 3 Natürliche Personen, die eine Popularbeschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.
Art. 95 Abs. 3
3 In der Beschwerde muss kurz begründet werden:
a. in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation Bestimmungen über den Inhalt nach den Artikeln 4, 5 und 5a dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts verletzt hat; oder b. inwiefern die Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) rechtswidrig ist.
Art. 97 Abs. 2 und 4
2 Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob:
a. die angefochtenen redaktionellen Publikationen Bestimmungen über den
4 Fernmeldegesetz vom 30. April 199726
Art. 39 Abs. 1, 3 und 3bis (neu) 1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG27. 3 Kann eine Frequenz neben der Verbreitung konzessionierter Radio- und Fernsehprogramme auch für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird dafür anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben. 3bis Der Bundesrat kann im Interesse der Einführung neuer Technologien nach Artikel 58 RTVG oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in terrestrisch unterversorgten Gebieten die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren.
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.