BBl 2014 9089
Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren 2016–2019
Bundesbeschluss Entwurf über einen Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren 2016–2019
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20144, beschliesst:
Art. 1 1 Es wird ein Rahmenkredit in der Höhe von 129,0 Millionen Franken bewilligt für die Weiterführung der Unterstützung der folgenden Institutionen: a. Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik; b. Genfer internationales Zentrum für humanitäre Minenräumung; c. Genfer Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte. 2 Die Verpflichtungsperiode dauert vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019.
Art. 2 Der Bundesrat erstattet nach vier Jahren Bericht über die Verwendung der Mittel.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.