BBl 2014 287
Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
Obligationenrecht Entwurf (Revision des Verjährungsrechts)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20131, beschliesst:
I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:
Art. 60 Abs. 1, Abs. 1bis (neu) und Abs. 2 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung unbeschadet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 67 Abs. 1 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.
Art. 128 2. Dreissig Jahre Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6, 7 und 8 (neu)
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
6. solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann; 7. für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars; 8. während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
Art. 136 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 (neu) 1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht. 2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht. 4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Haftpflichtigen und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.
Art. 141 Randtitel, Abs. 1, Abs. 1bis (neu) und 4 (neu) VII. Verzicht auf 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens die Verjährungseinrede zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. 1bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. 4 Der Verzicht durch den Schuldner gilt aber gegenüber dem Versicherer und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.
Art. 760 D. Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 878 Abs. 2 Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird.
Art. 919 D. Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Asylgesetz vom 26. Juni 19983
Art. 85 Abs. 3 3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
2 Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584
Art. 20 Abs. 1 und 2 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts5 über die unerlaubten Handlungen. 2 Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung.
Art. 21 Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Art. 23 1 Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten
eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 586 Abs. 2 Aufgehoben
Schlusstitel
Art. 49 F. Verjährung 1 Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. 2 Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht.
6 SR 172.220.1 7 SR 210 8 SR 220
3 Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden
Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 4 Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
5 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs9
Art. 6 2. Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 292 E. Verjährung Das Anfechtungsrecht verjährt: 1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); 2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2); 3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
6 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung
der Forschung und der Innovation10
Art. 38 Abs. 2, Abs. 2bis (neu) 2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
2bis Hat die Empfängerin oder der Empfänger durch ihr oder sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Rückforderungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
7 Militärgesetz vom 3. Februar 199511
Art. 143 Verjährung 1 Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts12 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim VBS. 2 Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 3 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 4 Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
8 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200213
Art. 65 Verjährung 1 Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln 60 und 64 verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts14 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden.
11 SR 510.10 12 SR 220 13 SR 520.1 14 SR 220
2 Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 61 verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 3 Der Schadenersatzanspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach Artikel 62 verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund, der Kanton oder die Gemeinde Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichten Person erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 4 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
9 Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198215
Art. 15 Satz 2 Aufgehoben
Art. 36 Verjährung 1 Ansprüche des Bundes nach Artikel 32 und 34 verjähren innert drei Jahren, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch zehn Jahre seit dem Entstehen des Anspruchs. 2 Hat der Pflichtige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjähren die Ansprüche des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3 Die Ansprüche Geschädigter nach Artikel 32 Absatz 4 verjähren innert drei Jahren, nachdem der Geschädigte von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Einziehung.
15 SR 531
10 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199016
Art. 32 Abs. 2 und 4 2 Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. 4 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 33 Aufgehoben
11 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr
von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten17
Art. 6 Abs. 2 und 3 2 Der Anspruch verjährt drei Jahre, nachdem der Bund vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. 3 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
12 Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190218
Art. 37 Die in diesem Gesetz erwähnten Schadenersatzansprüche für Personen und Sachen verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts19 über die unerlaubten Handlungen.
16 SR 616.1 17 SR 632.111.72 18 SR 734.0 19 SR 220
13 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195820
Art. 83 Verjährung 1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts21 über die unerlaubten Handlungen. 2 Aufgehoben
3 Der Rückgriff unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde. 4 Aufgehoben
14 Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196322
Art. 39 3. Gemeinsame 1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadensereignis- Bestimmungen a. Verjährung sen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts23 über die unerlaubten Handlungen. 2 Aufgehoben
3 Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde. 4 Aufgehoben
15 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt24
Art. 34 Abs. 3 3 Der Rückgriff des Versicherers verjährt in drei Jahren vom Tage hinweg, an dem der Versicherte seine Leistung vollständig erbracht hat und der Pflichtige bekannt wurde.
20 SR 741.01 21 SR 220 22 SR 746.1 23 SR 220 24 SR 747.201
16 Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195325
Art. 124 Abs. 1 1 Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Ablauf von drei Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Bestimmungshafen angekommen sind oder hätten ankommen müssen.
17 Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194826
Art. 68 III. Verjährung Die Ansprüche verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts27 über die unerlaubten Handlungen.
18 Humanforschungsgesetz vom 30. September 201128
Art. 19 Abs. 2 2 Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts29.
19 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199130
Art. 66 Abs. 2 und 3 (neu) 2 Die Ansprüche des Bundes verjähren innert drei Jahren, nachdem er vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. 3 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
25 SR 747.30 26 SR 748.0 27 SR 220 28 SR 810.30 29 SR 220 30 SR 814.20
20 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 200531
Art. 15 Abs. 3 3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung32.
21 Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199533
Art. 59 Verjährung, Allgemeines 1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts34 über die unerlaubten Handlungen. 2 Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 3 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 60 Abs. 2 2 Der Rückgriffanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
22 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung35
Art. 52 Abs. 3 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts36 über die unerlaubten Handlungen.
31 SR 822.41 32 SR 272 33 SR 824.0 34 SR 220 35 SR 831.10 36 SR 220
23. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge37
Art. 52 Abs. 2 2 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
24 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198238
Art. 88 Abs. 3 und 4 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts39 über die unerlaubten Handlungen. 4 Aufgehoben
25 Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung
der Wohnverhältnisse in Berggebieten40
Art. 14 Verjährung 1 Die Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständige kantonale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches. 2 Hat der durch die Finanzhilfe Begünstige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
26 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196641
Art. 45 Abs. 2 und 3 2 Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. 3 Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
27 Bundesgesetz über die elektronische Signatur
vom 19. Dezember 200342
Art. 18 Verjährung 1 Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die oder der Berechtigte vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person der Kenntnis hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3 Vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
28 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200643
Art. 147 Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber drei Jahre nach der Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit
41 SR 916.40 42 SR 943.03 43 SR 951.31
Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
29 Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200844
Art. 27 Abs. 4 4 Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung.
Art. 28 Abs. 4 4 Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Gutschrift.
Art. 29 Abs. 4 4 Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die berechtige Person von ihrem Anspruch und von der Person ihrer Schuldnerin oder ihres Schuldners Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung. Artikel 60 Absatz 2 des Obligationenrechts bleibt vorbehalten.
44 SR 957.1