BBl 2015 9317

Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für Finanzhilfen des Bundesamtes für Kultur gestützt auf das Kulturförderungsgesetz in den Jahren 2016–2020

Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für Finanzhilfen des Bundesamtes für Kultur gestützt auf das Kulturförderungsgesetz in den Jahren 2016–2020

vom 2. Juni 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, und auf die Artikel 9a, 10, 12–15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17, 18 und 27 Absatz 3 Buchstabe a des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20092, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20143, beschliesst:

Art. 1 Für Finanzhilfen des Bundesamts für Kultur in den Jahren 2016–2020 wird ein Zahlungsrahmen von 177 100 000 Franken bewilligt. Davon in den Jahren 2016– 2017 22,7 Millionen Franken für bereits aktuell unterstützte Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter sowie 38,1 Millionen Franken in den Jahren 2018–2020 für die Ausrichtung von Finanzhilfen an Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter gestützt auf objektive Förderkriterien.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 12. März 2015 Nationalrat, 2. Juni 2015 Der Präsident: Claude Hêche Der Präsident: Stéphane Rossini Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz