BBl 2015 739
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule» (Entwurf)
Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule»
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 17. Dezember 20132 eingereichten Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20143, beschliesst:
Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 17. Dezember 2013 «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 11 Abs. 3–7 3 Sexualerziehung ist Sache der Eltern.
4 Unterricht zur Prävention von Kindsmissbrauch kann ab dem Kindergarten erteilt werden. Dieser Unterricht beinhaltet keine Sexualkunde. 5 Freiwilliger Sexualkundeunterricht kann von Klassenlehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten neunten Altersjahr erteilt werden. 6 ObligatorischerUnterricht zur Vermittlung von Wissen über die menschliche Fortpflanzung und Entwicklung kann von Biologielehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten zwölften Altersjahr erteilt werden. 7 Kinder und Jugendliche können nicht gezwungen werden, weitergehendem Sexualkundeunterricht zu folgen.
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.