BBl 2015 949

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Entwurf (Adoption)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20141, beschliesst:

I Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:

Art. 264 A. Adoption 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptions- Minderjähriger I. Allgemeine willigen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Voraussetzungen Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. 2 Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.

Art. 264a II. Gemein- 1 Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie schaftliche Adoption seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind. 2 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Kindeswohls geboten erscheint. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen.

Art. 264b III. Einzel- 1 Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener adoption Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.

2 Eine verheiratete Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist. 3 Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist. 4 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Kindeswohls geboten erscheint. Die adoptionswillige Person hat die Abweichung zu begründen.

Art. 264c IV. Stiefkind- 1 Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater adoption sie: 1. verheiratet ist; 2. in eingetragener Partnerschaft lebt; 3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt. 2 DasPaar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. 3 Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein.

Art. 264d V. Altersunter- Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen schied Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen. Davon kann abgewichen werden, wenn es im Interesse des Kindeswohls geboten erscheint.

Art. 265 VI. Zustimmung 1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung. des Kindes und der Kindes- 2 Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es schutzbehörde urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.

Art. 265a Randtitel und Abs. 3 VII. Zustim- 3 Sieist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht mung der Eltern 1. Form genannt oder noch nicht bestimmt sind.

Art. 265c 3. Absehen von Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn der Zustimmung. a. Voraussetzuner unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder gen dauernd urteilsunfähig ist.

Art. 265d Abs. 1 und 3 1 Wird das Kind adoptionswilligen Personen zum Zweck der späteren Adoption anvertraut und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Gesuch der mit der Vormundschaft oder Beistandschaft betrauten Person, einer Vermittlungsstelle oder der adoptionswilligen Personen und in der Regel vorgängig, ob von dieser Zustimmung abgesehen werden kann. 3 Aufgehoben

Art. 266 B. Adoption 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: einer volljährigen Person 1. sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen sie während mindestens eines Jahres betreut haben; 2. die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder 3. andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. 2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar. Ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.

Art. 267 C. Wirkungen 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptie- I. Im renden Person. Allgemeinen 2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.

3 Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person: 1. verheiratet ist; 2. in eingetragener Partnerschaft lebt; 3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.

Art. 267a II. Name 1 Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Vorher wird das Kind durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind mindestens zwölf Jahre alt, so bedarf die Änderung seiner Zustimmung. 2 Der Name des Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese gelten bei der Adoption des Kindes durch die eingetragene Partnerin seiner Mutter oder den eingetragenen Partner seines Vaters sinngemäss. 3 Die zuständige Behörde kann einer zu adoptierenden volljährigen Person die Weiterführung des bisherigen Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

Art. 267b III. Bürgerrecht 1 Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige der adoptierenden Person, deren Namen es tragen wird. 2 Adoptiert ein Ehegatte das minderjährige Kind des andern, so erhält dieses Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

Art. 268 D. Verfahren 1 Für das Adoptionsverfahren ist eine einzige kantonale Behörde am I. Im Wohnsitz der adoptionswilligen Person zuständig. Allgemeinen 2 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt des Einreichens des Adoptionsgesuchs erfüllt sein. 3 Ist das Adoptionsgesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. 4 Wird das Kind nach Einreichen des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren. 5 Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.

Art. 268a Abs. 2 und 3 2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung,

die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären. 3 Aufgehoben

Art. 268abis III. Anhörung 1 Das Kind wird durch die kantonale Behörde oder durch eine beaufdes Kindes tragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. 2 Über die Anhörung ist Protokoll zu führen.

3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.

Art. 268ater IV. Vertretung 1 Die kantonale Behörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes des Kindes an und bezeichnet als Vertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 2 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. 3 Das urteilsfähige Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

Art. 268aquater V. Würdigung 1 Haben die adoptionswilligen Personen Nachkommen, so ist deren der Einstellung von Angehörigen Einstellung zur Adoption zu würdigen. 2 Vor der Adoption einer volljährigen Person zusätzlich zu würdigen ist die Einstellung: 1. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners der zu adoptierenden Person; 2. der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person; und 3. der Nachkommen der zu adoptierenden Person, sofern nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. 3 Der Adoptionsentscheid ist diesen Personen, sofern möglich, mitzuteilen.

Art. 268b Dbis. Adoptions- 1 Das Adoptivkind und die Adoptiveltern haben Anspruch auf Wahgeheimnis rung des Adoptionsgeheimnisses. 2 Identifizierende Informationen über das minderjährige Kind oder über seine Adoptiveltern dürfen den leiblichen Eltern nur bekannt

gegeben werden, wenn das Kind urteilsfähig ist und die Adoptiveltern sowie das Kind der Bekanntgabe zugestimmt haben. 3 Identifizierende Informationen über das volljährige Kind dürfen den leiblichen Eltern sowie deren direkten Nachkommen bekannt gegeben werden, wenn das Kind der Bekanntgabe zugestimmt hat.

Art. 268c Dter. Auskunft 1 Die Adoptiveltern haben das Kind entsprechend seinem Alter und über die Adoption und seiner Reife über die Tatsache seiner Adoption in Kenntnis zu setzen. die leiblichen Eltern 2 Das minderjährige Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Identifizierende Informationen erhält es nur, wenn es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann. 3 Das volljährige Kind kann jederzeit verlangen, dass ihm die Personalien seiner leiblichen Eltern und weitere Informationen über diese bekannt gegeben werden.

Art. 268d Dquater. Kanto- 1 Auskunft über die leiblichen Eltern oder das Kind erteilt die kantonale Auskunftsstelle nale Behörde. 2 Die kantonale Behörde informiert die vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen über das Gesuch und holt, wo nötig, deren Zustimmung zur Bekanntgabe der Informationen an die gesuchstellenden Personen ein. 3 Lehnen die vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen den persönlichen Kontakt ab, so informiert die kantonale Behörde die gesuchstellenden Personen darüber und macht diese auf die Persönlichkeitsrechte der vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen aufmerksam. 4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, welche die leiblichen Eltern oder das Kind auf Wunsch beratend unterstützt.

Art. 268e Dquinquies. Per- 1 Die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern können vereinbaren, dass sönlicher Verkehr mit den den leiblichen Eltern ein Anspruch auf angemessenen persönlichen leiblichen Eltern Verkehr mit dem minderjährigen Kind eingeräumt wird. Diese Vereinbarung sowie ihre Änderung sind der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Kindesschutzbehörde oder eine beauftragte Drittperson hört das Kind vor dem Entscheid in geeigneter Weise persönlich an, sofern dessen Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Vereinbarung seiner Zustimmung.

2 Istdas Kindeswohl gefährdet oder besteht Uneinigkeit über die Umsetzung der Vereinbarung, so entscheidet die Kindesschutzbehörde. 3 Das Kind kann den Kontakt zu den leiblichen Eltern jederzeit verweigern. Gegen seinen Willen dürfen die Adoptiveltern auch keine Informationen an die leiblichen Eltern weitergeben.

Art. 298e Aquinquies. Ver- Hat eine Person das Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie änderung der Verhältnisse eine faktische Lebensgemeinschaft führt, und tritt eine wesentliche nach Stiefkindadoption in Änderung der Verhältnisse ein, so ist die Bestimmung über die Veränfaktischen derung der Verhältnisse bei Anerkennung und Vaterschaftsurteil Lebensgemein- entsprechend anwendbar. schaften

Art. 299 Randtitel Asexies. Stiefeltern

Art. 300 Randtitel Asepties. Pflegeeltern

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts

Art. 12b 2. Hängige Für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- Verfahren rung vom … hängig sind, gilt das neue Recht.

Art. 12c 3. Unterstellung Die Bestimmungen der Änderung vom … über das Adoptionsgeheimunter das neue Recht nis, die Auskunft über die leiblichen Eltern und die Möglichkeit der Vereinbarung eines persönlichen Verkehrs zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind gelten auch für Adoptionen, die vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängig sind.

Art. 12cbis Aufgehoben

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20043

Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz 1 … Im Übrigen gelten die Artikel 163–165 des Zivilgesetzbuches4 (ZGB) über den Unterhalt der Familie sinngemäss.

Art. 17 Abs. 3bis 3bis Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270–327c ZGB5 die nötigen Massnahmen.

Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz 1 … Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen nach den Artikeln 196–219 ZGB6 geteilt wird.

Art. 27a Stiefkindadoption Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptiert, so sind die Artikel 270–327c ZGB7 sinngemäss anwendbar.

Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind weder zur gemeinschaftlichen Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.

Art. 34 Abs. 4 4 Im Übrigen sind die Artikel 125 Absätze 2 und 3 sowie 126–134 ZGB8 über den nachehelichen Unterhalt sinngemäss anwendbar.

3 SR 211.231 4 SR 210 5 SR 210 6 SR 210 7 SR 210 8 SR 210

2 Zivilprozessordnung9

Gliederungstitel vor Art. 307a 3. Kapitel: Kinderbelange in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft

Art. 307a Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners adoptiert, so gelten die Artikel 295–302 sinngemäss.

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 19a Überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.

4. Familienzulagengesetz vom 24. März 200611

Art. 3 Abs. 3 vierter Satz 3… Keinen Anspruch gibt die Adoption eines Kindes nach Artikel 264c des Zivilgesetzbuches12.

9 SR 272 10 SR 831.40 11 SR 836.2 12 SR 210