BBl 2016 8071
Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)
Bundesgesetz Entwurf über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20161, beschliesst:
I Das Währungshilfegesetz vom 19. März 20042 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 und 3 2 Aufgehoben
3 Die maximale Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre.
Art. 6 Mitwirkung der SNB 1 Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen. 2 Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat. 3 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen. 4 Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
Währungshilfegesetz BBl 2016
Art. 8 Abs. 2 2 Für Beteiligungen nach Artikel 3 ist nach Massgabe von Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 5. Oktober 20053 ein Verpflichtungskredit einzuholen.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 SR 611.0