BBl 2016 8283

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)»

Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)»

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 11. Dezember 20152 eingereichten Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 20163, beschliesst:

Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 11. Dezember 2015 «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 93 Abs. 2–6 2 Bisheriger Absatz 3.

3 Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.

4 Ersubventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen. 5 Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben. 6 Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.

Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren BBl 2016 (Abschaffung der Billag-Gebühren)». BB

Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 3–6 1 Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 2 Erfolgt die Annahme von Artikel 93 Absätze 3–6 nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft. 3 Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.