BBl 2016 8659

Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)

Bundesbeschluss Entwurf über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20162, beschliesst:

Art. 1 Der Einsatz der Schweizer Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) bis zum 31. Dezember 2020 wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat kann das Schweizer Kontingent kurzfristig wie folgt verstärken: a. 50 Personen für maximal acht Monate zur Instandhaltung; b. 20 Personen für maximal vier Monate zur Sicherung bei erhöhter Bedrohung.

Art. 3 Der Einsatz kann auf Beschluss des Bundesrates jederzeit beendet werden. Der Bundesrat informiert in einem solchen Fall die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

Art. 4 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den Einsatz vor.

Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der KFOR. BB

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.