BBl 2016 1641
Botschaft über den Rahmenkredit für die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft, die Teil der Gruppe der Interamerikanischen Entwicklungsbank ist
16.023
Botschaft über den Rahmenkredit für die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft, die Teil der Gruppe der Interamerikanischen Entwicklungsbank ist
vom 17. Februar 2016
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC).
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
17. Februar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Gegenstand dieser Vorlage ist die Beteiligung der Schweiz an der zweiten Kapitalerhöhung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC). Diese Kapitalerhöhung erfolgt im Rahmen einer Reform innerhalb der Gruppe der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB), mit der die Tätigkeiten der Gruppe zugunsten der Entwicklung des Privatsektors in der Region Lateinamerika und Karibik zusammengefasst und ausgebaut werden sollen. Für die beantragte Zeichnung wird ein Betrag von 19,7 Millionen US-Dollar benötigt, was einem Verpflichtungskredit von 21,7 Millionen Franken entspricht, der in sieben Tranchen zwischen 2016 und 2022 zu bezahlen ist. Das Geschäft ist in der Botschaft über die Internationale Zusammenarbeit der Schweiz 2017−2020 erwähnt; es braucht dazu aber einen Beschluss des Parlaments, da es sich um eine Kapitalerhöhung und nicht um eine Schenkung handelt.
Ausgangslage
Laut Botschaft über die Internationale Zusammenarbeit der Schweiz 2017−2020 gehört die IDB-Gruppe zu den prioritären internationalen Entwicklungsorganisationen für unser Land. Sie ist die wichtigste internationale Finanzinstitution in der Region Lateinamerika und Karibik. Die IDB-Gruppe gewährt dem öffentlichen und privaten Sektor der Länder dieser Region Finanzierungen. Die IIC wurde 1984 mit dem Auftrag gegründet, die wirtschaftliche Entwicklung der Länder, in denen die IDB-Gruppe tätig ist, zu fördern. Dies umfasst insbesondere die Errichtung, Entwicklung und Modernisierung kleiner und mittlerer Unternehmen. In den vergangenen Jahren hat die IDB-Gruppe ihre Tätigkeiten zugunsten des Privatsektors kontinuierlich ausgebaut. Um Synergien besser zu nutzen und die Wirksamkeit dieser Tätigkeiten zu erhöhen, wurde 2013 ein Reformprojekt beschlossen, das in einem Entscheid der Gouverneure im März 2015 konkrete Form angenommen hat. Die Reform sieht vor, sämtliche Tätigkeiten für den Privatsektor innerhalb der IIC zusammenzufassen. Dieser Entscheid ist mit einer Kapitalerhöhung von 2,03 Milliarden US-Dollar für die IIC verbunden. Davon stammen 725 Millionen US-Dollar von der IDB und 1305 Millionen US-Dollar werden von den Aktionären gezeichnet, zu denen auch die Schweiz gehört.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz stützt sich auf Artikel 54 der Bundesverfassung (BV)14 und die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der IIC auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 19. März 197615 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Der Rahmenkredit für die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der IIC stützt sich auf Artikel 167 BV und Artikel 9 Absatz 1 des oben erwähnten Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, gemäss dem die Mittel für die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt werden.
5.2 Erlassform
Gemäss Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200216 wird der Rahmenkredit in Form eines einfachen Bundesbeschlusses gewährt, der nicht dem Referendum unterliegt. Die Vernehmlassungsbestimmungen kommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Entsprechend wurde keine Vernehmlassung durchgeführt.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf der Bundesbeschluss der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da er eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht.
5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Im Subventionsbericht 200817 legte der Bundesrat fest, dass in allen Botschaften zur Schaffung bzw. Revision von Rechtsgrundlagen für Subventionen wie auch in Botschaften zur Erneuerung von Kreditbeschlüssen und Zahlungsrahmen zwingend über die Einhaltung der Grundsätze gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199018 Bericht erstattet werden soll. Die Vorlage entspricht den Grundsätzen des Subventionsgesetzes.
5.4.1 Bedeutung der Subvention für die Ziele des Bundes:
Begründung, Form und Höhe der Subvention Die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der IIC ist Teil der schweizerischen Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik. Die Form einer Zeichnung von Aktien der IIC ergibt sich aus der Tatsache, dass die Schweiz bereits seit 1986 Aktionärin ist. Eine Kapitalbeteiligung ist zudem die wirtschaftlichste Form, da die IIC damit ein hohes Rating erhalten und somit zu günstigen Bedingungen Mittel auf den Finanzmärkten aufnehmen kann.
5.4.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention
Die Steuerung dieser Kapitalbeteiligung erfolgt konkret über eine Vertretung im Rat der Exekutivdirektoren und im Gouverneursrat der Organisation, in denen die Schweiz ihre Stimmrechte entsprechend ihrer Beteiligung ausübt. Die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der IIC ist freiwillig. Um die Ziele des Bundes innerhalb der IIC auf wirksame Weise zu erreichen, beschränkt sich die Beteiligung auf das Minimum, das notwendig ist, damit die aktuelle Vertretung der Schweiz im Verwaltungsrat der IIC weitergeführt werden kann. Die Beteiligung an multilateralen Entwicklungsorganisationen und die aktive Mitwirkung in ihren Leitungs- und Aufsichtsorganen ist gemäss Artikel 8 der oben Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe eine gemeinsame Aufgabe der DEZA und des SECO. Das SECO ist zusammen mit der DEZA für die Erarbeitung der Positionen in den multilateralen Entwicklungsbanken zuständig. Die notwendigen Ressourcen sind im Budget für die internationale Zusammenarbeit vorgesehen.
17 BBl 2008 6229 18 SR 616.1
5.4.3 Beitragsgewährung
Die neuen Aktien werden den Aktionären anteilsmässig zu ihrem Stimmrechtsanteil zugeteilt, die Schweiz erhält also 1,52 Prozent (entsprechend ihrem Stimmrechtsanteil an der IIC) für die zu zeichnenden Aktien und 0,47 Prozent (entsprechend ihrem Stimmrechtsanteil an der IDB) für die Gratisaktien. Die Zuteilungen sind in den Anhängen A und B der von den Gouverneuren genehmigten Resolution aufgeführt.
5.4.4 Befristung und degressive Ausgestaltung
Das Verfahren für die betreffende Kapitalerhöhung erstreckt sich zwar über sieben Jahre. Die Kapitalbeteiligung an einer internationalen Finanzinstitution ist indessen zeitlich nicht befristet. Die entsprechenden Wertschriften werden in der Bilanz des Bundes verbucht. Die Vorlage fällt in den Bereich der Entwicklungshilfe der Schweiz und kommt damit in erster Linie den Endbegünstigten dieser Hilfe zugute. Die Kapitalerhöhung, an der sich die Schweiz beteiligen will, sowie die Auszahlung der Reserven der IDB in Form einer Verteilung zusätzlicher Gratisaktien der IIC zugunsten des Bundes stellen somit einen Beitrag an die Entwicklungshilfe der Schweiz dar.