BBl 2017 4417
Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)
Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)
vom 8. Juni 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20162, beschliesst:
Art. 1 Der Einsatz der Schweizer Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) bis zum 31. Dezember 2020 wird genehmigt.
Art. 2 Der Bundesrat kann das Schweizer Kontingent kurzfristig wie folgt verstärken: a. 50 Personen für maximal acht Monate zur Instandhaltung; b. 20 Personen für maximal vier Monate zur Sicherung bei erhöhter Bedrohung.
Art. 3 Der Einsatz kann auf Beschluss des Bundesrates jederzeit beendet werden. Der Bundesrat informiert in einem solchen Fall die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.
Art. 4 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den Einsatz vor.
Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der KFOR. BB BBl 2017
Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 13. März 2017 Nationalrat, 8. Juni 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz