BBl 2018 737
Bundesbeschluss Ib über die Planungsgrössen im Voranschlag für das Jahr 2018
Bundesbeschluss Ib über die Planungsgrössen im Voranschlag für das Jahr 2018
vom 14. Dezember 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20172, beschliesst:
Art. 1 Finanzielle Planungsgrössen sowie Ziele, Messgrössen und Sollwerte zu Leistungsgruppen Für die im Anhang 1 aufgeführten Leistungsgruppen werden finanzielle Planungsgrössen sowie Ziele, Messgrössen und Sollwerte nach Artikel 29 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053 festgelegt.
Art. 2 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 14. Dezember 2017 Nationalrat, 14. Dezember 2017 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Präsident: Dominique de Buman Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
1 SR 101 2 Im BBl nicht veröffentlicht. 3 SR 611.0
Planungsgrössen im Voranschlag für das Jahr 2018. BB Ib BBl 2018
Anhang 1 (Art. 1)
Finanzielle Planungsgrössen sowie Ziele, Messgrössen und Sollwerte zu Leistungsgruppen
Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Zollverwaltung Leistungsgruppe 3: Unterstützung des internationalen Handels
Ziele, Messgrössen und Sollwerte
VA 2018
Schutz und Unterstützung der Schweizer Wirtschaft: Durch ihre Tätigkeit schützt und unterstützt die EZV die Interessen von Unternehmen und Wirtschaftszweigen – Verstösse gegen Marken-, Design- und Urheberrecht (Anzahl, min.) 2000