BBl 2018 1441

Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2018

Bundesbeschluss Entwurf über das Immobilienprogramm VBS 2018

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2018 des Bundesrates vom 14. Februar 2018 2, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz Dem Immobilienprogramm VBS 2018 wird zugestimmt.

Art. 2 Der Ausgabenbremse unterstellter Gesamtkredit Für die im Anhang verzeichneten Verpflichtungskredite wird ein Gesamtkredit von 463 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3 Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, im Rahmen des Gesamtkredits Verschiebungen vorzunehmen. 2 Mittels Kreditverschiebungen dürfen die Verpflichtungskredite je um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

Art. 4 Delegation der Spezifikationsbefugnis Für den Rahmenkredit zum Immobilienprogramm VBS 2018 wird die Spezifikationsbefugnis an das VBS delegiert.

Art. 5 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Anhang (Art. 2)

Verzeichnis der Verpflichtungskredite Verpflichtungskredite Mio. Fr.

Einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite 278 – Ersatz Flugfunk-Bodeninfrastruktur 53 – Sanierung und Härtung einer militärischen Anlage 39 – Payerne VD, Umbau der Halle 4 auf dem Flugplatz 27 – Drognens FR, Erweiterung und Umbau des Waffenplatzes, 40 1. Etappe – Wangen a. A. BE, Weiterentwicklung des Waffenplatzes 89 – Simplon VS, Ausbauen der Ausbildungsinfrastruktur 30 Rahmenkredit 185 – Rahmenkredit zum Immobilienprogramm VBS 2018 185 Gesamtkredit für das Immobilienprogramm VBS 2018 463