BBl 2018 1491

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten)

Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2018

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten)

Änderung vom 16. März 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 7. September 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. November 20172, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts wird wie folgt geändert:

Art. 43a Observation 1 Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen, wenn: a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht; und b. die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts BBl 2018 (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten). BG

Art. 43b Observation: Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung 1 Beabsichtigt der Versicherungsträger, eine Observation mit technischen Instrumenten zur Standortbestimmung anzuordnen, so unterbreitet er dem zuständigen Gericht einen Antrag mit: a. der Angabe des spezifischen Ziels der Observation; b. den Angaben zu den von der Observation betroffenen Personen; c. den vorgesehenen Observationsmodalitäten; d. der Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes technischer Instrumente zur Standortbestimmung und der Erläuterung, warum bisherige Abklärungen ohne diese Instrumente erfolglos waren, aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden; e. der Angabe von Beginn und Ende der Observation sowie der Frist, innerhalb der sie durchzuführen ist; f. den für die Genehmigung wesentlichen Akten. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des zuständigen Gerichts entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise als Einzelrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt mit kurzer Begründung über den Antrag des Versicherungsträgers; sie oder er kann die Aufgabe an eine andere Richterin oder einen anderen Richter übertragen. 3 Sie oder er kann die Genehmigung befristet oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Informationen verlangen. 4 Zuständiges Gericht ist:

a. das kantonale Versicherungsgericht des Wohnkantons der versicherten Person; b. das Bundesverwaltungsgericht, falls die versicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat.

Art. 79 Abs. 3 3 Der Versicherungsträger kann in Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 148a des Strafgesetzbuches und Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

5 SR 831.10

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts BBl 2018 (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten). BG

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. März 2018 Nationalrat, 16. März 2018 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Präsident: Dominique de Buman Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 27. März 20186 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2018

6 BBl 2018 1491