BBl 2022 1539

Bundesbeschluss über die Finanzierung des Sonderprogrammes zum Ersatz von Heizungsanlagen (Entwurf)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1
und auf Artikel 52a Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 20162
in der Fassung vom ...,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung
und Energie des Nationalrates vom 25. April 20223
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juni 20224,

beschliesst:

Minderheit (Graber, Egger Mike, Friedli Esther, Imark, Page, Rösti, Wobmann)

Nichteintreten

Art. 1

Für die Finanzierung des Sonderprogrammes zum Ersatz von Heizungsanlagen nach Artikel 50a des Energiegesetzes vom 30. September 2016 in der Fassung vom ... wird ein Verpflichtungskredit von 2 Milliarden Franken für zehn Jahre ab Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 in der Fassung vom ... bewilligt.

Die jährlichen Zahlungskredite werden im Voranschlag aufgenommen.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.