BBl 2022 2219

Botschaft zu einem Verpflichtungskredit für die globale Umwelt 2023–2026

1 Ausgangslage

1.1 Schutz der Umwelt als Priorität der Schweizer Aussenpolitik

Das internationale Engagement für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen ist schweizerischer Verfassungsauftrag (Art. 2 Abs. 4 und 54 Abs. 2 BV1). Wie der Bundesrat in seinen aussenpolitischen Berichten wiederholt festgehalten hat, sind der Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen eine Priorität der schweizerischen Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik.

Die globalen Umweltprobleme sind eine grosse Herausforderung. So starben 1970–2019 mehr als 410 000 Personen aufgrund von Katastrophen, die durch den Klimawandel begünstigt wurden. 220 Millionen Menschen wurden vertrieben. Die geschätzten Kosten dieser Katastrophen betragen mehr als 3,64 Billionen US-Dollar (WMO, 2021). Gemäss etlicher internationaler Berichte (UNFCCC, 2021) werden bis 2030 die Kosten für die Anpassung in Entwicklungsländern auf 140 – 300 Milliarden pro Jahr geschätzt. Falls die Weltgemeinschaft nichts gegen den Klimawandel unternimmt, werden die Folgekosten noch weiter ansteigen. Die Schweiz ist als alpines Land speziell verletzlich; insbesondere die Auswirkungen des Klimawandels auf Infrastrukturen, Wasserressourcen, die Gletscherschmelze und den Tourismus sind signifikant (Akademien der Wissenschaften Schweiz, 2016).

Die globalen Umweltprobleme wie der Klimawandel, die globale Verbreitung von Schadstoffen oder der weltweite Verlust der Biodiversität lassen sich nur auf internationaler Ebene lösen. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen kann in vielen Bereichen nicht durch die Schweiz im Alleingang sichergestellt werden. Internationale Umweltpolitik ist somit Interessenspolitik der Schweiz, und ein effektives internationales Umweltregime ist von zentralem Eigeninteresse.

Eine stabile globale Umwelt ist auch im direkten wirtschaftlichen Interesse der Schweiz. Die Minimierung von Umweltrisiken trägt dazu bei, dass globale Wertschöpfungsketten, in welche die Schweizer Wirtschaft eingebettet ist, möglichst ungestört bleiben. Einheitliche internationale Umweltregeln und -standards fördern den internationalen Handel und leisten einen Beitrag an faire Wettbewerbsbedingungen für die Schweizer Wirtschaft.

Globale Umweltschutzmassnahmen tragen zudem dazu bei, das Risiko für zukünftige Pandemien einzudämmen. So sind beispielsweise die Covid-19-Pandemie oder die Vogelgrippe auf eine Zoonose zurück zu führen. Das Risiko für Zoonosen – Infektionskrankheiten, die von Bakterien, Parasiten, Pilzen, Prionen oder Viren verursacht und wechselseitig zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können – kann durch effektive Investitionen in den globalen Natur- und Artenschutz signifikant reduziert werden (UNEP, 2020). So nimmt die Wahrscheinlichkeit für eine Krankheitsübertragung zwischen Mensch und Tier ab, wenn die natürlichen Lebensräume der wild lebenden Arten erhalten und geschützt werden können.

Der Weltklimarat geht davon aus, dass unfreiwillige Migration zunehmen wird, falls die globale Erwärmung weiter zunimmt (IPCC, 2022). Dies könnte auch Auswirkungen auf die Schweiz haben. So können Konflikte um natürliche Ressourcen, aber auch ein steigender Meeresspiegel und überschwemmte Gebiete, zu Krisen führen, die z. B. den Migrationsdruck auf die Schweiz erhöhen könnten.

1.2 Umwelt als Herausforderung und Chance für die Entwicklungs- und Transitionsländer

Der wirksame Schutz der Umwelt ist auch elementarer Bestandteil einer effektiven Artmutsbekämpfung und einer nachhaltigen Entwicklung. Kofi Annan, ehemaliger UN-Generalsekretär, hielt fest, dass alle Anstrengungen zur Bekämpfung von Armut und zur Unterstützung von nachhaltiger Entwicklung umsonst sein werden, wenn dem fortschreitenden Abbau der natürlichen Ressourcen und der Umweltverschmutzung nicht Einhalt geboten wird.

Die globalen Umweltprobleme schaffen besonders für die arme Bevölkerung in Entwicklungs- und Transitionsländern grosse Probleme. Zum einen sind die meisten Menschen in diesen Ländern besonders stark abhängig von natürlichen Ressourcen, zum anderen haben sie nur sehr beschränkte Möglichkeiten, mit diesen Veränderungen umzugehen, oder sich davor zu schützen, weil finanzielle Mittel und Bildung fehlen. Umweltprobleme verstärken bestehende Probleme wie Armut, Wasserknappheit oder Hunger und Mangelernährung und gefährden die Errungenschaften jahrzehntelanger Entwicklungszusammenarbeit. Um diese Errungenschaften zu sichern und weiterhin eine nachhaltige Entwicklung zu ermöglichen, ist es essenziell, dass die Entwicklungszusammenarbeit und der Schutz der Umwelt aufeinander abgestimmt sind, sich gegenseitig ergänzen und ihre jeweilige positive Wirkung verstärken.

Armut kann auch die Ursache von Umweltzerstörung sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn knapper Boden aufgrund mangelnder Alternativen übernutzt wird und dadurch an Qualität verliert. Investitionen in resiliente und nachhaltige Ernährungssysteme leisten somit nicht nur einen wichtigen Beitrag für den Umweltschutz, sondern auch einen effektiven Beitrag gegen die Armut und zur Ernährungssicherheit.

Umweltbeeinträchtigungen und Konflikte um natürliche Ressourcen stellen ein zunehmendes Sicherheitsrisiko dar. Ein wirksamer Schutz der Umwelt und eine konsequente Umweltpolitik tragen wesentlich zur globalen Sicherheit und Stabilität bei.

Die Covid-19-Pandemie hat die wirtschaftliche Lage weltweit und insbesondere in den Entwicklungsländern verschlechtert. Damit fehlen dort wichtige finanzielle Ressourcen für den Umweltschutz. Viele dieser Länder haben und werden in nächster Zeit weitere Massnahmen für den wirtschaftlichen Wiederaufbau beschliessen. Mit Mitteln aus der internationalen Umweltfinanzierung können Entwicklungsländer dabei unterstützt werden, ihre Wiederaufbauprogramme so zu gestalten, dass sie eine nachhaltige Wirtschaft fördern und so zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und zum globalen Umweltschutz beitragen.

In den Schutz der Umwelt zu investieren ist nicht nur ein Weg, den erwähnten Umweltherausforderungen zu begegnen, sondern auch eine Chance für die Entwicklungs- und Transitionsländer. Der nachhaltige Umgang mit natürlichen Ressourcen ist ein zentrales Element für die Sicherung eines langfristigen und nachhaltigen Wirtschaftswachstums in den Entwicklungsländern. Im Rahmen von Umweltschutzmassnahmen können zudem neue Erwerbsgrundlagen für die Bewohnerinnen und Bewohner der ärmsten Länder geschaffen werden.

Die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer werden noch auf Jahrzehnte hinaus sehr gross sein. Entsprechend gross ist auch die Herausforderung, die wirtschaftliche sowie soziale Entwicklung und den schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen möglichst zu vereinen. Es gilt, die Entwicklungsländer in ihrem Bemühen zu unterstützen, sorgsam mit den natürlichen Ressourcen umzugehen und ihren Teil zum Schutz der globalen Umwelt beizutragen. Dies wurde auch von den Vereinten Nationen 2015 anerkannt und in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihren 17 Zielen verankert.

1.3 Charakteristika des internationalen Umweltregimes

Das internationale Umweltregime ist geprägt durch eine hohe Dynamik. In den letzten Jahren sind verschiedene Abkommen neu vereinbart oder ergänzt worden. Dies ist ein Zeichen dafür, dass die Umweltproblematik auch auf internationaler Ebene verstärkt thematisiert und mit eigenständigen Institutionen und Mechanismen angegangen wird. So wurden 2021 die Umsetzungsregeln für das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 20152 (Klimaübereinkommen) beschlossen; im Frühjahr 2022 hat die Staatengemeinschaft ein Mandat zur Verhandlung eines neuen multilateralen Abkommens zum Schutz vor globaler Plastikverschmutzung verabschiedet, und Ende 2022 werden sich die Vertragsparteien der Biodiversitätsrahmenkonvention voraussichtlich auf ein neues Zielrahmenwerk für den weltweiten Biodiversitätsschutz einigen.

Der Fokus des internationalen Umweltregimes liegt auf dem Schutz der globalen Umwelt. Dieser kann nur sichergestellt werden, wenn alle Länder mitwirken. Doch selbst wenn der Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen gerade auch im Interesse der ärmsten Länder ist (siehe Ziff. 1.2), so haben diese oft noch dringendere nationale Prioritäten. Ein Grundmerkmal des internationalen Umweltregimes ist daher, dass Entwicklungsländer spezifische Unterstützung für die Umsetzung neuer Verpflichtungen im Umweltbereich erhalten. Dafür wurden die in dieser Botschaft behandelten internationalen Umweltfonds geschaffen.

Da der Globale Umweltfonds (GEF) Teil des Finanzierungsmechanismus für verschiedene Umweltkonventionen ist (siehe Ziff. 3.2), eignet er sich gut, die erwähnten Herausforderungen unter Berücksichtigung ihrer Zusammenhänge zu meistern und einen Beitrag zur Stärkung des internationalen Umweltregimes zu leisten. Durch die Finanzierung von Projekten, die gleich mehreren Umweltbereichen zugutekommen, nutzt der GEF Synergien zwischen verschiedenen Umweltbereichen. Dabei achtet er auf Komplementarität zu anderen multilateralen und bilateralen Finanzierungsinstrumenten.

1.4 Finanzierung zugunsten der globalen Umwelt

Das Finanzierungssystem zugunsten der globalen Umwelt hat sich über die Jahre entwickelt. Spezifische Finanzierungsmechanismen wurden geschaffen, um die Entwicklungsländer bei der Umsetzung von Verpflichtungen zum Schutz der globalen Umwelt zu unterstützen. Dazu gehören die in der vorliegenden Botschaft präsentierten multilateralen Finanzierungsmechanismen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Sie bilden zusammen mit den multilateralen und bilateralen umweltbezogenen Programmen und Projekten der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit (DEZA) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) den finanziellen Beitrag der Schweiz an die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 54 Absatz 2 der BV.

Die mit diesem Verpflichtungskredit beantragten Beiträge werden von der Schweiz vollumfänglich an die öffentliche Entwicklungshilfe (Aide publique au développement, APD) angerechnet, da sie einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Lebens- und Entwicklungsbedingungen in den Entwicklungsländern leisten. Dies erfolgt im Einklang mit den entsprechenden Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

Die beantragten Beiträge dienen im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Erhaltung der globalen Umwelt und der Anpassung an Umweltveränderungen und haben deshalb primär eine umweltbezogene Finalität. Sie werden gemäss den Vorgaben der Vertragsparteienkonferenzen eingesetzt und haben eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in den Konventionen.

Die Entwicklungsländer erhalten auf verschiedene Weise internationale Unterstützung für ihre Anstrengungen im Umweltbereich:

  1. mittels multilateraler Finanzmechanismen, die in einem Umweltübereinkom­men verankert sind und die Unterstützung der Umsetzung der Konvention fördern;

  2. im Rahmen allgemeiner Entwicklungszusammenarbeit durch multilaterale oder bilaterale Kanäle als Teil der klassischen internationalen Zusammenarbeit und als Teil der Süd-Süd Zusammenarbeit;

  3. durch Private (wird nur teilweise erfasst; oft sind nur grobe Schätzungen möglich).

Die Mittel aus dem beantragten Verpflichtungskredit fliessen vollumfänglich in multilaterale Fonds, welche Teil der multilateralen Finanzmechanismen und in mindestens einem Umweltübereinkommen verankert sind (siehe a. oben).

Angesichts der stark gewachsenen Bedeutung der Umweltkomponente in der Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz3 und mit dem Ziel, diese optimal mit der internationalen Umweltpolitik der Schweiz abzustimmen, haben die drei Bundesstellen BAFU, DEZA und SECO im Dezember 2011 eine stärkere Koordination vereinbart. Hierfür wurde die Plattform betreffend internationale Finanzierung und Zusammenarbeit im Umweltbereich (PLAFICO) geschaffen. Die Plattform trug seither wesentlich zur Kohärenz zwischen den umweltpolitischen und weiteren entwicklungspolitischen Instrumenten, Politiken und Prioritäten der Schweiz in Entwicklungs- und Transitionsländern bei.

1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage dient dem Ziel 11 («Die Schweiz engagiert sich für Reformen zur Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit, intensiviert gezielt ihr Engagement in der internationalen Zusammenarbeit und setzt sich für optimale Rahmenbedingungen als Gaststaat internationaler Organisationen ein») und dem Ziel 17 («Die Schweiz setzt sich national und international für eine wirksame Umweltpolitik ein und leistet ihren Beitrag zum Klimaschutz und zur Erhaltung der Biodiversität») der Legislaturplanung 2019–2023. Den finanziellen Beteiligungen an GEF, Ozonfonds und Klimafonds (Least Developed Countries Fund, LDCF und Special Climate Change Fund,SCCF) kommen bei der Umsetzung beider Legislaturziele eine wichtige Bedeutung zu, da diese Fonds als Finanzierungsmechanismen der Übereinkommen über Klima, Biodiversität, Wüstenbildung, Quecksilber, persistente organische Schadstoffe und Ozonschicht dienen.

2 Umweltübereinkommen und ihre Finanzmechanismen

2.1 Die Klimakonvention und
das Klimaübereinkommen von Paris

1992 hat sich die internationale Staatengemeinschaft mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 19924 (Klimakonvention) das Ziel gesetzt, gefährliche anthropogene Störungen im Klimasystem zu verhindern.

Das 2015 verabschiedete Klimaübereinkommen von Paris ist ein globales, rechtlich verbindliches und dynamisches Klimaabkommen. Es verpflichtet alle Vertragsparteien, ihre Treibhausgasemissionen sukzessive zu reduzieren und Massnahmen zu ergreifen, um sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, sowie die Finanzflüsse auf eine treibhausgasarme und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähige Entwicklung auszurichten. Anders als die Klimakonvention verpflichtet das Übereinkommen von Paris erstmals alle Vertragsparteien, konkrete Emissionsreduktionsziele zu formulieren und inländische Massnahmen für dessen Erreichung zu ergreifen. Damit hebt es die starre Zweiteilung zwischen traditionellen Entwicklungsländern und Industrieländern weitestgehend auf. Das Klimaübereinkommen von Paris wurde im Herbst 2017 von der Schweiz ratifiziert5. Im Rahmen der Umsetzung des Pariser Klimaübereinkommens hat sich die Schweiz verpflichtet, bis 2030 ihre Treibhausgasemissionen um mindestens 50 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.

Die Klimafinanzierung und der Finanzmechanismus

Neben dem Bekenntnis zur Reduktion der Treibhausgase enthält die Klimakonvention in Artikel 4 und 11 Finanzierungsverpflichtungen für die Industrieländer zur Umsetzung der Konvention in den Entwicklungsländern. Das Klimaübereinkommen von Paris enthält ebenfalls Finanzverpflichtungen für Industrieländer. Mit den verfügbaren Mitteln werden Entwicklungsländer bei der Umsetzung des Abkommens unterstützt. Andere Vertragsparteien werden dazu eingeladen sich ebenfalls an dieser Unterstützung zu beteiligen. Die entsprechenden Verpflichtungen sind im Artikel 9 des Übereinkommens von Paris festgehalten.

An der Vertragsparteienkonferenz der Klimakonvention im Jahr 2010 in Cancún sagten die Industrieländer zu, gemeinsam ab 2020 jährlich 100 Milliarden US-Dollar für Klimaschutzmassnahmen in Entwicklungsländern aus öffentlichen, privaten und alternativen Finanzierungsquellen zu mobilisieren. Im Gegenzug verpflichteten sich die Entwicklungsländer dazu, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern und in transparenter Weise darüber zu berichten. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich der faire Beitrag der Schweiz an das kollektive Finanzierungsziel auf jährlich 450 bis 600 Millionen US-Dollar belaufen dürfte6. Das in Cancún verabschiedete Finanzierungsziel wurde an der Vertragsparteienkonferenz im Dezember 2015 in Paris mit Geltungsdauer bis 2025 bestätigt. An der UN-Klimakonferenz in Glasgow Ende 2021 wurden Verhandlungen über ein neues kollektives quantifiziertes Klimafinanzierungsziel für die Zeit nach 2025 lanciert. Sie sollen 2024 abgeschlossen werden. Obwohl die Hoffnung besteht, die Geberbasis auf grosse Schwellenländer auszuweiten, dürfte angesichts der stark steigenden Kosten des Klimawandels in Zukunft die kollektive Verpflichtung der Industrieländer weit über die aktuell gültige kollektive Verpflichtung von 100 Milliarden US-Dollar pro Jahr hinausgehen. Die Schweiz muss sich entsprechend überlegen, was dies für ihre APD, inklusive deren Gesamtumfang und thematischen Strukturierung, bedeutet.

An der UN-Klimakonferenz in Glasgow wurde zudem entschieden, dass die Industrieländer ihre jährlichen Beiträge zur Unterstützung von Entwicklungsländern für Anpassungsmassnahmen bis 2025 im Vergleich zu 2019 verdoppeln sollten. Dies entspricht einer kollektiven Erhöhung von 20,1 Milliarden7 auf 40,2 Milliarden US-Dollar. Es gibt jedoch keine rechtlich verbindliche Verpflichtung für die Schweiz, ihre Investitionen zugunsten von Anpassungsmassnahmen in Entwicklungsländern zu verdoppeln. Sie hat diese kollektive Verpflichtung zur Verdoppelung der Anpassungsfinanzierung jedoch politisch mitgetragen. Zeitgleich wurde festgehalten, dass die globalen Ausgaben zugunsten der Minderungs- und Anpassungsmassnahmen in Entwicklungsländer ungefähr ausgeglichen sein sollten. Insbesondere im Bereich der bilateralen Zusammenarbeit verfügt die Schweiz über relativ ausgeglichene Ausgaben zur Unterstützung von Klima-Minderung und – Anpassung in Entwicklungsländern8 – dies im Unterschied zu einigen anderen Industriestaaten, wie beispielsweise den USA, welche gemessen an ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ihren Emissionen insgesamt sehr tiefe Klimafinanzierungszahlen ausweisen. Es gibt aber auch etliche Länder, die bereits jetzt gemessen an ihren Emissionen und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wesentlich höhere Klimafinanzbeiträge leisten als die Schweiz. Länder wie Frankreich, Japan und Kanada, welche sehr hohe internationale Klima-Investitionen in den Infrastrukturbereich tätigen, haben wesentlich höhere Ausgaben im Minderungs- als im Anpassungsbereich. Die meisten kleineren europäischen Länder, beispielsweise Belgien, die Niederlande und die skandinavischen Länder, weisen aber bereits sehr hohe Anpassungsfinanzierungsbeiträge aus. Das kollektive Finanzziel der Industrieländer von 100 Milliarden US-Dollar für Klimaschutzmassnahmen in Entwicklungsländern gilt weiterhin.

Um den Wandel hin zu einer klimafreundlichen Wirtschaft zu vollziehen und sich an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels anzupassen, werden in den nächsten Jahren weltweit grosse Investitionen notwendig werden. Der Druck auf Staatshaushalte wird weiter steigen. Der Finanzierungsbedarf kann jedoch nicht alleine mit öffentlichen Mitteln gedeckt werden. Vor diesem Hintergrund postuliert das Übereinkommen von Paris als eines seiner übergeordneten Ziele in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, dass die globalen Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden sollten mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

Fonds im Rahmen der Klimakonvention, des Kyoto-Protokolls und
des Klimaübereinkommens von Paris

Der in der Klimakonvention und dem Klimaübereinkommen von Paris verankerte Finanzmechanismus wird durch den Grünen Klimafonds (GCF), den GEF (siehe Ziff. 3.1), den Anpassungsfonds (AF) und zwei auf Anpassung spezialisierte Fonds, den LDCF und den SCF, (siehe Ziff. 3.3) operationalisiert. Für all diese Fonds können die Vertragsparteienkonferenzen der Klimakonvention und des Pariser Klimaübereinkommens im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse strategische Leitlinien vorgeben. Alle erwähnten Fonds wurden im Kontext des Klimaübereinkommens von Paris als Teil der Klimafinanzarchitektur bestätigt.

Innerhalb dieser Finanzarchitektur sollen sich die Tätigkeitsfelder der Fonds künftig noch besser ergänzen: Der GCF soll aufgrund der hohen verfügbaren Mittel vor allem die Finanzierung von grossen und transformativen Klimaprojekten übernehmen. Der AF, der LDCF und der SCCF sollen weiterhin kleinere, dezentrale Projekte im Anpassungsbereich umsetzen und innovative Ansätze testen, welche dann vom GCF skaliert werden können. Durch die Arbeit des GEF sollen vermehrt Synergien zwischen den verschiedenen Umweltbereichen genutzt werden. Der Fonds soll naturbasierte Lösungsansätze finanzieren und Projekte und Programme fördern, welche gleichzeitig in mehreren Umweltbereichen eine positive Wirkung erzielen.

Die Schweiz erfüllt einen Teil ihrer Finanzverpflichtung im Klimabereich durch ihren Beitrag an den GEF.

Im Rahmen der 8. Wiederauffüllung des GEF (GEF-8) sind rund 16 Prozent des Gesamtbudgets für Klimaschutzmassnahmen in Entwicklungs- und Transitionsländern vorgesehen. Zudem wurde festgehalten, dass 65 Prozent des GEF-Portfolios einen Beitrag leisten sollten zur Minderung der globalen Treibhausgasemissionen und 45 Prozent des Portfolios einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel. Diese Prozentzahlen sind Ausdruck der verstärkten integrierten Programmierung in Rahmen des GEF-8 zur gleichzeitigen Erreichung einer positiven Wirkung in mehreren Umweltbereichen.

2.2 Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dessen Protokolle Cartagena und Nagoya

Die Biodiversitätskonvention trat 1993 in Kraft. Ziel der Konvention ist die weltweite Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in ihren drei Dimensionen (Gene, Arten und Ökosysteme). Seit Inkrafttreten der Konvention wurden zwei Protokolle verabschiedet.

2003 trat das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 20009 über die biologische Sicherheit in Kraft. Das Protokoll soll gewährleisten, dass gentechnisch veränderte Organismen, die sich nachteilig auf die biologische Vielfalt auswirken können, nur in Länder exportiert werden dürfen, die dem Import nach Abwägung der Risiken explizit zustimmen, und dass diese Organismen sicher transportiert und genutzt werden. Es wurde 2010 durch das Nagoya–Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll10 ergänzt. Das Zusatzprotokoll sieht internationale Regeln und Verfahren zur Haftung und Wiedergutmachung bei Schäden an der Biodiversität vor, die durch gentechnisch veränderte Organismen verursacht werden. 2014 trat das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile11 (Nagoya-Protokoll) in Kraft.

2010 haben die Vertragsstaaten der Biodiversitätskonvention erstmals einen globalen strategischen Plan für die Biodiversität 2011–2020 verabschiedet. 2022 wird ein neuer post-2020 strategischer Plan für die Biodiversität verabschiedet. Er soll eine kohärente und effiziente Umsetzung der biodiversitätsrelevanten Konventionen und Protokollefördern. Nicht nur die Biodiversitätskonvention und deren Protokolle, auch die anderen biodiversitätsrelevanten Konventionen, namentlich das Übereinkommen vom 3. März 197312 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), der Internationale Vertrag vom 3. November 200113 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder das Übereinkommen vom 2. Februar 197114 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention), werden einen Beitrag zur Umsetzung des neuen strategischen Plans leisten.

Die Biodiversitätsfinanzierung und der Finanzmechanismus

Alle Vertragsstaaten sollen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Biodiversitätskonvention und ihrer Protokolle primär nationale Ressourcen mobilisieren. Damit die ärmeren Entwicklungsländer ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen können, sind sie jedoch nach wie vor auch auf externe Unterstützung angewiesen. Die Biodiversitätskonvention verpflichtet daher in Artikel 20 die Industrieländer, die Entwicklungsländer bei der Umsetzung der Konvention finanziell zu unterstützen. Die Vertragsparteienkonferenz 2012 einigte sich darauf, die Mittelflüsse aus Industrieländern in Entwicklungsländer zugunsten der Biodiversität bis 2015 zu verdoppeln und danach auf diesem Niveau zu halten. Die Schweiz hat dem Konsensentscheid mit dem Vorbehalt der Verdopplung der Mittel bis 2020 zugestimmt. Im Rahmen der Verabschiedung des neuen strategischen Plans ist eine weitere Erhöhung der Bemühungen zur öffentlichen und privaten Mittelmobilisierung für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der globalen Biodiversität zu erwarten. Die Entwicklungsländer fordern insbesondere mehr finanzielle Unterstützung von Industrieländern aus öffentlichen Quellen.

Der GEF ist der offizielle Finanzierungsmechanismus der Biodiversitätskonvention und ihrer Protokolle. Die Schweiz erfüllt einen substantiellen Teil ihrer Finanzverpflichtung im Biodiversitätsbereich durch ihren Beitrag an den GEF.

Im Rahmen der 8. Wiederauffüllung des GEF ist die Biodiversität mit rund 36 Prozent des Gesamtbudgets der mit Abstand am höchsten dotierte Bereich. Zudem wurde festgehalten, dass durch verstärkte integrierte Programmierung 60 Prozent des GEF-Portfolios einen Beitrag zum Erhalt und der nachhaltigen Nutzung der globalen Biodiversität leisten sollten.

2.3 Übereinkommen und Protokolle im Bereich Chemikalien und gefährliche Abfälle

Auf globaler Ebene gibt es im Bereich Chemikalien und gefährliche Abfälle insgesamt fünf Konventionen und ein Protokoll:

  • Basler Übereinkommen vom 22. März 198915 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

  • Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht (siehe Ziff 2.3.1)

  • Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 199816 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel

  • Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 200117 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) (siehe Ziff. 2.3.2)

  • Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 201318 über Quecksilber (Quecksilberkonvention) (siehe Ziff. 2.3.3)

Als Ergänzung dieser verschiedenen Konventionen und Koordination verschiedener Aktivitäten hat die Staatengemeinschaft 2006 die internationale Chemikalienmanagement­strategie (Strategic Approach to International Chemicals Management, SAICM)19 beschlossen. Ziel dieser Strategie war es, bis zum Jahre 2020 schädliche Auswirkungen von Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf das geringstmögliche Mass zu reduzieren. Dieses Ziel wurde verfehlt und die Anstrengungen und Ressourcen für die Zielerreichung müssen deutlich gesteigert werden. Die Verabschiedung einer Nachfolgestrategie für die Zeit nach 2020 wurde aufgrund der Covid-19-Pandemie verzögert und ist noch ausstehend.

Der GEF ist Finanzierungsmechanismus der POP-Konvention, der Quecksilberkonvention und teilweise des Montrealer Protokolls. Der GEF unterstützt auch die Umsetzung des SAICM. Die Schweiz erfüllt einen substantiellen Teil ihrer Finanzverpflichtungen in den Bereichen Chemikalien und Abfall durch ihren Beitrag an den GEF.

Insgesamt haben die Staaten die gewachsenen Aufgaben des GEF in den Bereichen Chemikalien und Abfall anerkannt und die Mittel für den GEF-8 im Vergleich zur letzten Wiederauffüllungsperiode um rund 32 Prozent erhöht. Diese Bereiche macht insgesamt 15 Prozent des Gesamtvolumens von GEF-8 aus.

2.3.1 Wiener Übereinkommen und Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht

Das Wiener Übereinkommen ist ein Rahmenabkommen zum Schutz der Ozonschicht. Dessen Montrealer Protokoll schafft konkrete Verpflichtungen zur Reduktion der in der Atmosphäre ozonschichtabbauenden Stoffe. Es verbietet die Produktion und den Verbrauch der wichtigsten ozonschichtabbauenden Stoffe, also der Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), der teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffe (HFBKW), und der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW). Das Verbot der FCKW und HFCKW führte zu einem starken Anstieg im Verbrauch ihrer Ersatzstoffe, der teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW). HFKW sind potente Treibhausgase, welche den globalen Klimawandel verstärken. Mit der fünften Änderung des Montrealer Protokolls («Kigali-Amendment» 2016) sollen deshalb die Herstellung und der Verbrauch der HFKW schrittweise reduziert werden.

Der Finanzmechanismus des Wiener Übereinkommens und des Montrealer Protokolls

Neben dem Bekenntnis zum Schutz der Ozonschicht enthält der Artikel 10 des Montrealer Protokolls Finanzierungsverpflichtungen für die Industrieländer zur Umsetzung der Konvention in einer definierten Gruppe von Ländern (hauptsächlich Entwicklungsländer). Diesen Ländern werden zusätzlich nötige finanzielle und technische Hilfe gewährt, um ihre Verpflichtungen einzuhalten. Dieser Artikel ist die Rechtsgrundlage für den Finanzmechanismus des Montrealer Protokolls.

Das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht haben den multilateralen Ozonfonds als primären Bestandteil ihres Finanzmechanismus definiert (vgl. Ziff. 3.2).

Der GEF ergänzt den Ozonfonds und stellt den Transitionsländern Mittel zur Verfügung. Das Ozonprogramm unterstützt mit rund 13 Millionen US-Dollar über die nächsten vier Jahre spezifische Projekte, welche die Herstellung und die Verwendung ozonschichtabbauender Substanzen weiter reduzieren.

Die Schweiz erfüllt mit ihrem Beitrag an den Ozonfonds und den GEF ihre Finanzverpflichtung im Rahmen des Wiener Übereinkommens und des Montrealer Protokolls.

2.3.2 Stockholmer Übereinkommen (POP-Konvention)

Persistente organische Schadstoffe (sogenannte persistent organic pollutants, POPs) sind schlecht abbaubare, toxische chemische Substanzen. Sie können sich via Luft, Wasser und die Nahrungskette weltweit ausbreiten und stellen eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Zu diesen Schadstoffen gehören zum Beispiel das Pestizid DDT und umweltgefährdende Industriechemikalien wie polychlorierte Biphenyle (PCB), die vor allem in Kondensatoren und als Weichmacher eingesetzt wurden.

Die POP-Konvention trat 2004 in Kraft. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die gelisteten Substanzen nicht mehr zu produzieren und zu verwenden sowie den Import- und Export zu verunmöglichen. Dadurch soll der Eintrag dieser Schadstoffe in die Umwelt gestoppt werden. Die Liste der in der Konvention geregelten Stoffe wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ergänzt.

Der Finanzmechanismus der POP-Konvention

Neben dem Bekenntnis zur Reduktion und Elimination der Stoffe und neben der Verpflichtung aller Vertragsparteien, die Konvention umzusetzen, enthält Artikel 13 der POP-Konvention Finanzierungsverpflichtungen für die Industrieländer. Ersatzstoffe und -technologien sind kostspielig und wären ohne internationale Unterstützung für viele Entwicklungsländer nicht finanzierbar.

Artikel 14 der Konvention bestimmt den GEF als offiziellen Finanzierungsmechanismus der POP-Konvention. Die Schweiz leistet mit ihrem Beitrag an den GEF den Grossteil ihrer Finanzverpflichtung im Rahmen der POP-Konvention.

Die Staaten haben im Rahmen der 8. Wiederauffüllungsverhandlungen entschieden, während den nächsten 4 Jahren rund 413 Millionen US-Dollar für diesen Schwerpunkt einzusetzen.

2.3.3 Übereinkommen von Minamata (Quecksilberkonvention)

Die Quecksilberkonvention trat 2017 in Kraft. Sie legt völkerrechtlich verbindliche Regeln für den Umgang mit und die Verwendung von Quecksilber fest. Dank der Konvention wird der Einsatz der toxischen Substanz Quecksilber im Wirtschafts- und Stoffkreislauf so weit wie möglich reduziert, und für das verbleibende Quecksilber werden Regeln zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit festgelegt.

Die Quecksilberkonvention verbietet die Eröffnung neuer Quecksilberminen und befristet den Betrieb von bestehenden Minen. Der internationale Handel mit Quecksilber wird beschränkt. Quecksilberhaltige Produkte sind ab 2020 verboten und Industrieprozesse sind je nach Prozess seit 2018 beziehungsweise ab 2025 verboten, weil dafür gleichwertige Alternativen bestehen. Vertragsparteien können für spezifische Produkte und Prozesse Ausnahmen von höchstens 10 Jahren beantragen. Dentalamalgam ist nicht komplett verboten, doch werden Massnahmen zur Verminderung seines Einsatzes festgelegt. Länder mit kleingewerblichem Goldabbau müssen die Verwendung von Quecksilber in diesem Sektor reduzieren und soweit möglich vollständig stoppen. Für die wichtigsten Quecksilber-Emissionsquellen (vor allem Kohlekraftwerke) werden Massnahmen zur Emissionsbegrenzung festgelegt. Weiter werden die sichere und umweltverträgliche Zwischenlagerung von unbenutzten Quecksilbervorräten und Quecksilberabfällen, der fachgerechte Umgang damit und die Entsorgung von Quecksilberabfällen geregelt.

Der Finanzmechanismus der Quecksilberkonvention

Neben dem Bekenntnis zur Reduktion von und zur Regelung des Umgangs mit Quecksilber enthält die Quecksilberkonvention in Artikel 13 auch Finanzierungsverpflichtungen für alle Vertragsparteien zur Umsetzung der Konvention in den Entwicklungsländern. Der GEF wurde im Rahmen dieses Artikels als Finanzmechanismus der Konvention bestimmt. Die Schweiz leistet mit ihrem Beitrag an den GEF den Grossteil ihrer Finanzverpflichtung im Rahmen der Minamata-Konvention. Die zentrale Rolle des GEF für die Umsetzung der Konvention ist der Grund, weshalb im GEF-8 insgesamt rund 269 Millionen US-Dollar für Projekte zur Umsetzung der Quecksilberkonvention bereitgestellt werden (im Vergleich zu 205 Millionen US-Dollar im GEF-7).

2.4 Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17. Juni 199420 zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (United Nations Convention to Combat Desertification, UNCCD) ist seit 1996 in Kraft. Das Abkommen hat zum Ziel, die Wüstenbildung und Landdegradation zu bekämpfen sowie negative Auswirkungen von Dürren zu mildern. Die Vertragsparteien verpflichten sich in den von Wüstenbildung bedrohten Regionen, namentlich in Afrika, die natürlichen Ressourcen schonend und nachhaltig zu nutzen. Damit sollen die Produktivität der landwirtschaftlichen Nutzfläche erhalten und die Lebensbedingungen der Menschen in diesen Regionen verbessert werden. Die Konvention fördert partnerschaftliche Kooperationen zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern und den aktiven Einbezug der lokalen Bevölkerungen bei allen Massnahmen.

Der Finanzmechanismus der UNCCD

Neben dem Bekenntnis zur Bekämpfung der Wüstenbildung enthält die UNCCD in Artikel 4 und 6 Finanzierungsverpflichtungen für Industrieländer zur Umsetzung der Konvention in den Entwicklungsländern. Seit 2003 fungiert der GEF als offizieller Finanzierungsmechanismus der UNCCD.

Durch die Mittel in seinem Schwerpunktbereich Landdegradation unterstützt der GEF die Ziele der Konvention. Die Staaten haben den gewachsenen Bedarf zur Bekämpfung der Landdegradation anerkannt. Während GEF-8 werden deshalb rund 618 Millionen US-Dollar (11.6 Prozent der Fondsmittel) und damit rund 30 Prozent mehr als in der letzten Wiederauffüllungsperiode (GEF-7: rund 473 Millionen US-Dollar) zur Bekämpfung der Wüstenbildung investiert.

Zudem wurde als Resultat der Wiederauffüllungsverhandlungen festgehalten, dass 50 Prozent des GEF-Portfolios durch verstärkte integrierte Programmierung einen Beitrag leisten sollten im Kampf gegen die fortschreitende Desertifikation. Durch ihren Beitrag an den GEF leistet die Schweiz einen substanziellen Beitrag zur Erfüllung ihrer Finanzverpflichtung in der UNCCD.

3 Die Umweltfonds: GEF, Ozonfonds und die vom GEF verwalteten spezialisierten Klimafonds

3.1 GEF – Der Finanzierungsmechanismus der Abkommen zum Schutz der Umwelt

3.1.1 Charakteristika des GEF

Der GEF wurde 1991 gegründet, mit dem Ziel, einen Beitrag zur Lösung der globalen Umweltprobleme zu leisten und Entwicklungs- und Transitionsländer im Umweltbereich zu unterstützen. Dem GEF gehören 184 Staaten an.

Der GEF spielt eine zentrale Rolle in der Finanzierung zugunsten der globalen Umwelt. Es ist weltweit der einzige Fonds, der gleichzeitig in mehreren Umweltbereichen tätig ist.

Der GEF verfolgt primär globale umweltpolitische Ziele, indem er Entwicklungs- und Transitionsländer in ihren Bestrebungen zur Umsetzung der Umweltabkommen unterstützt. Entwicklungsländer sind Verpflichtungen zugunsten der globalen Umwelt eingegangen, obschon diese nicht unbedingt ihre Hauptpriorität sind; sie erhalten Zuschüsse für die zusätzlich anfallenden Kosten (incremental costs). Dieses Prinzip ist ein wichtiger Bestandteil der multilateralen Umweltübereinkommen. Die Projekte werden entsprechend den spezifischen Bedürfnissen der Empfängerländer mit diesen zusammen geplant und realisiert.

Da der GEF als Finanzierungsmechanismus der Umweltkonventionen dient, können die Vertragsparteien der Konventionen durch Entscheide im Rahmen ihrer Vertragsparteienkonferenzen dem GEF wichtige strategische Leitlinien vorgeben. So ist sichergestellt, dass bei der Planung der GEF-Mittel und der Bewilligung der Projekte die Erreichung der Ziele der Konventionen und die Prioritäten der Vertragsparteien zusammen mit den Prioritäten der begünstigten Länder zur Umsetzung der Konventionen im Vordergrund stehen.

Dank seiner breiten thematischen Abdeckung verfügt der GEF über eine starke Posi­tion in der internationalen Umweltfinanzierung. Diese Breite ermöglicht es, Synergien zwischen den verschiedenen Umweltbereichen zu nutzen und die beschränkten Mittel effizient einzusetzen. Gerade die wachsende Bedeutung der themenübergreifenden GEF-Projekte zeugen von den Bestrebungen, verstärkt komplexe Umweltzusammenhänge anzugehen.

Struktur und effizienter Mitteleinsatz

Der GEF ist gemäss den Ergebnissen der unabhängigen GEF-Evaluationsstelle einer der erfolgreichsten Finanzierungsmechanismen für Massnahmen in Entwicklungs- und Transitionsländern zugunsten der globalen Umwelt (siehe auch Ziff. 3.1.2 Wirksamkeit des GEF) und ist der einzige Fonds, der zur Umsetzung aller wichtigen Konventionen im Umweltbereich beiträgt.

Der GEF vergibt Beiträge hauptsächlich in Form von Zuschüssen (grants), selten als zinsgünstige Darlehen oder in Form von Bürgschaften. Im Unterschied zu den meisten anderen internationalen Institutionen implementiert der GEF nicht selber direkt Projekte und Programme in und mit Empfängerländern, sondern über Implementierungsorganisationen, beispielsweise UN-Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken21. Zusätzlich wirken nationale Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und der Privatsektor in den vom GEF unterstützten Projekten und Programmen mit.

Als Finanzierungsmechanismus für mehrere Umweltabkommen ist der GEF sehr gut positioniert, um Synergien zu fördern, denn er führt Projekte und Programme zusammen mit den akkreditierten Organisationen und den Partnerländern durch, die gleichzeitig mehrere Umweltziele unterstützen. Das Nutzen bestehender Organisationen und deren Expertise erlaubt es, die Mittel mit höchstmöglicher Effizienz einzusetzen.

Der 32 Mitglieder zählende GEF-Exekutivrat (GEF Council) umfasst Vertreterinnen und Vertreter aus Entwicklungs-, Transitions- und Industrieländern. Über ihre Stimmrechtsgruppen repräsentieren sie sämtliche Mitgliedstaaten des GEF. Dies fördert die breite Abstützung der strategischen Ausrichtung und der Programme des GEF sowie einen effizienten Einsatz der Mittel auf Länderebene. Die Schweiz ist seit der Gründung des GEF im Exekutivrat und vertritt die Stimmrechtsgruppe mit Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

Damit der GEF seine Rolle als Finanzierungsmechanismus der wichtigsten Umweltabkommen erfüllen kann, sind substanzielle Beiträge der Geberländer unabdingbar. Alle vier Jahre wird der GEF Trust Fund wiederaufgefüllt. Das Volumen des GEF ist seit seiner Erstkapitalisierung beträchtlich angewachsen (siehe Anhang Tabelle 2). Der GEF-8 mit einer vierjährigen Laufzeit (Mitte 2022–Mitte 2026) wird über Mittel im Umfang von 5,33 Milliarden US-Dollar verfügen.

3.1.2 Wirksamkeit des GEF

Der GEF hat seit 1991 rund 21,7 Milliarden US-Dollar eigene Mittel in über 5000 Projekte in 135 Ländern investiert. Dank der hohen Kofinanzierungsrate von 1 zu ungefähr 6 (bzw. 1 zu 7,8 unter GEF-7) konnten insgesamt rund 119 Milliarden US-Dollar mobilisiert werden.22 Diese Gelder stammen aus nationalen Quellen der Empfängerstaaten, aus Zusatzfinanzierungen der multilateralen Entwicklungsbanken (inklusive Darlehen), von bilateralen Gebern sowie aus dem Privatsektor. Dies verdeutlicht den Mobilisierungseffekt des GEF.

Die Wirksamkeit der GEF-Projekte und der Institution insgesamt wird von der unabhängigen Evaluationsstelle des GEF geprüft. Alle vier Jahre unterzieht diese die Tätigkeit des GEF einer umfassenden, externen und unabhängigen Evaluation. Die 2021 abgeschlossene siebte Evaluation des GEF (GEF IEO, 2021 OPS7) attestiert den GEF-Projekten eine sehr hohe Erfolgsquote, eine erkennbare Wirksamkeit bei der Erreichung von globalen Umweltzielen und eine hohe Relevanz für die Konventionen und die Empfängerländer.

Die Ergebnisse werden zudem regelmässig überprüft. Der letzte Bericht von Dezember 2021 zeigt auf, dass die Unterstützung des GEF in den letzten vier Jahren zu folgenden Ergebnissen führte (GEF, 2021):

  • – Es konnten Treibhausgasemissionen im Umfang von 1,440 Milliarden Tonnen CO2-Äquivalenten reduziert und so ein relevanter Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels geleistet werden.

  • – Über 110 Millionen Hektar Land und Meer konnten unter Schutz gestellt oder nachhaltiger genutzt werden und 7 Millionen Hektar Land renaturiert werden; auf diese Weise wurde ein wichtiger Beitrag gegen den globalen Biodiversitätsverlust geleistet.

  • – 3,8 Prozent der globalen Fischerträge konnten aus nachhaltiger Fischerei generiert und so ein wertvoller Beitrag gegen die Überfischung geleistet werden.

  • – 54 gemeinschaftlich verwaltete Gewässer (Süss- und Salzwasser) als Teil von GEF-7 konnten nachhaltiger verwaltet und damit wichtige aquatische Ökosysteme aufgewertet und geschützt werden.

  • – 88 000 Tonnen toxischer Abfall konnten vermieden oder vernichtet werden.

3.1.3 Zielvorgaben für GEF-8

Im Rahmen der Wiederauffüllungsverhandlungen wurden die Resultate der externen Evaluation in die Programmierung für die GEF-8 Periode mit einbezogen und nachfolgende Zielvorgaben getroffen (GEF, 2022, Programming Scenarios). Deren Erreichung soll im Rahmen von GEF-8 fortlaufend überprüft werden:

  • – Dank Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz, Förderung erneuerbarer Energien, klimaeffiziente Technologien und integrierte Klimaschutzmassnahmen soll der GEF mit seinen Projekten die Treibhausgasemissionen im Umfang von 1,750 Milliarden Tonnen CO2-Äquivalenten reduzieren.

  • – Als Teil der Umsetzung der Biodiversitätskonvention und der Desertifikationskonvention wird der GEF insgesamt 240 Millionen Hektar Land und Meer unter Schutz stellen, zur nachhaltigeren Nutzung von 255 Millionen Hektar Land und Meer beitragen und 10 Millionen Hektar Land renaturieren und so auch die zunehmende Desertifikation eindämmen.

  • – Dank GEF-Projekten und -Programmen sollen insgesamt zusätzlich zu den Referenzerträgen 2 Millionen Tonnen aus nachhaltiger Fischerei stammen; damit soll die Überfischung spürbar verringert werden.

  • – Durch GEF Projekte sollen auch aquatische Ökosysteme aufgewertet und geschützt werden. So sollen beispielsweise 39 grenzüberschreitende Gewässer (Süss- und Salzwasser) nachhaltiger verwaltet werden.

  • – Die Projekte im Bereich Chemikalien und Abfall sollen während GEF-8 zur Vernichtung oder Vermeidung von insgesamt 360 000 Tonnen toxischem Abfall führen.

3.2 Der Ozonfonds – Finanzierungsmechanismus zum Schutz der Ozonschicht

3.2.1 Charakteristika und Ziele des Ozonfonds

Der multilaterale Ozonfonds wurde 1990 geschaffen. Seit 1991 unterstützt er eine definierte Ländergruppe (hauptsächlich Entwicklungsländer) bei der Umsetzung des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht. Der Ozonfonds gilt als Pionier für multilaterale Finanzierungsmechanismen im Umweltbereich. Mit dem Fonds konnte das Konzept der Verknüpfung internationaler Umweltverpflichtungen mit einem Finanzmechanismus verankert werden. Dies wiederum schuf erstmals für alle Länder den Anreiz, sich an einem verbindlichen multilateralen Umweltabkommen zu beteiligen.

Seit der Schaffung des Ozonfonds und der dadurch verfügbaren Mittel haben sich die Entwicklungsländer verpflichtet, ab 2010 vollständig auf die Herstellung und die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) und Halonen und bis 2015 beziehungsweise bis 2030 auf weitere ozonschichtabbauende Stoffe zu verzichten. 2016 haben die Vertragsparteien die 5. Erweiterung des Protokolls (Kigali Amendment) beschlossen. Darin wird der Geltungsbereich des Protokolls auf bestimmte teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) ausgedehnt. Dank dieser Erweiterung haben sich die Industrie- und Transitionsländer dazu verpflichtet, bis 2036 ihre Herstellung und ihren Verbrauch von HFKW schrittweise zu reduzieren. Für die Entwicklungsländer gelten verzögerte Absenkungspfade.

Der Ozonfonds deckt die Investitions- und Betriebszusatzkosten ab, die durch Massnahmen zum Verzicht auf und zum Ersatz von ozonschichtabbauenden Substanzen in industriellen und gewerblichen Verfahren entstehen. Die wichtigsten betroffenen Bereiche sind die Kälte- und Klimatisierungsbranche, die Schaumstoff- und Spraydosenindustrie, die Brandverhütung sowie die zahlreichen Verwendungen von halogenierten Lösungsmitteln in industriellen Verfahren.

Neben Investitionsprojekten unterstützt der Ozonfonds die Ausarbeitung von Länderprogrammen, die Informationsarbeit und die Ausbildung sowie den Aufbau und den Betrieb von institutionellen Strukturen (die sogenannten nationalen Ozonbüros), die zur Umsetzung des Montrealer Protokolls geschaffen wurden. Es wurde zudem entschieden, die Mittel des Ozonfonds primär für Massnahmen zu verwenden, die zur Erreichung der Ziele des Montrealer Protokolls und zugleich möglichst viel zur Reduktion des Klimawandels beitragen.

Der Fonds wird durch einen paritätisch besetzten Exekutivrat aus Vertreterinnen und Vertretern von Entwicklungs- beziehungsweise Industrieländern verwaltet. Die Vertreterinnen und Vertreter werden aus den Reihen der 14 Stimmrechtsgruppen, denen sämtliche Vertragsparteien des Montrealer Protokolls zugeteilt sind, ausgewählt. Dies fördert die breite Abstützung der strategischen Ausrichtung des Ozonfonds und den effizienten Mitteleinsatz auf Länderebene. Die Schweiz gehört der Gruppe der ursprünglichen EFTA-Länder an (Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweden). Sie stand der Gruppe 1997–1998, 2010–2011 und 2020–2021 vor. Als Vorsitzende war sie auch die Vertreterin der Stimmrechtsgruppe im Exekutivrat und wird diese Rolle gemäss dem Rotationsprinzip wieder übernehmen.

Der Ozonfonds wurde seit 1991 in neun Runden alle drei Jahre wiederaufgefüllt. Die aktuelle Periode von 2021–2023 verfügt über Mittel im Umfang von 540 Millionen US- Dollar. Die Beschlussfassung zur Wiederauffüllung des Ozonfonds für die Periode 2021–2023 wurde aufgrund der Covid-19-Pandemie verzögert und wurde erst im Juli 2022 abgeschlossen.

3.2.2 Wirksamkeit des Ozonfonds

Von 1991 bis Ende 2020 hat der Ozonfonds für 3.4 Milliarden US-Dollar Projekte in 148 Entwicklungsländern bewilligt. Dank der bisherigen Umsetzung der durch den Ozonfonds bewilligten Projekte konnte die Menge an ozonschichtabbauenden Stoffen in Entwicklungsländern um 469,653 Tonnen FCKW-Äquivalente gesenkt werden (UNEP, 2021). Diese Zahlen unterstreichen die zentrale Rolle des Ozonfonds für den Schutz der Ozonschicht. Schätzungen gehen davon aus, dass diese Stoffe in Entwicklungsländern damit um 90 Prozent reduziert werden konnten.

Regelmässig werden Projekt- und Programmevaluationen durchgeführt. Dabei wird dem Ozonfonds attestiert, dass er seine Ressourcen wirksam einsetzt und eine zentrale Rolle beim schrittweisen Verzicht dieser Stoffe spielt.

Aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereichs des Montrealer Protokolls und der hohen Wirksamkeit des Ozonfonds hat der Ozonfonds in den letzten Jahren zusätzlich an Bedeutung gewonnen.

3.3 Die spezialisierten Klimafonds LDCF und SCCF

3.3.1 Ziele und Charakteristika des LDCF und des SCCF

Der Least Developed Countries Fund23 (LDCF) wurde 2002 als Teil des Finanzmechanismus von der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens vom 9. Mai 199224 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention) gegründet. Er wurde 2015 als Teil des Finanzmechanismus des Klimaübereinkommens von Paris bestätigt. Der Fonds richtet sich nach den speziellen Bedürfnissen der am wenigsten entwickelten Länder, die vom Klimawandel und seinen negativen Folgen besonders stark betroffen sind. Er ermöglicht diesen Ländern einen einfachen Zugang zu Unterstützung und finanziert insbesondere die Umsetzung nationaler Pläne zur Anpassung an den Klimawandel, sowie kleine dezentrale innovative Projekte.

Der Special Climate Change Fund25 (SCCF) wurde 2001 als Teil des Finanzmechanismus von der Vertragsparteienkonferenz der Klimakonvention gegründet und 2015 auch als Teil des Finanzmechanismus des Klimaübereinkommens von Paris bestätigt. Der Fonds stellt zusätzliche Mittel für Klimaschutzmassnahmen in Entwicklungs- und Transitionsländern zur Verfügung, um Anpassungsprogramme zu unterstützen und den Technologietransfer zu fördern. Der SCCF konzentriert sich dabei auf kleine, mit dem Privatsektor realisierte Projekte mit einem hohen Innovationsgrad. In Zukunft sollen Investitionen in kleinen Inselstaaten priorisiert werden. Der Fonds füllt damit eine Nische und leistet einen wichtigen Beitrag zur Klimafinanzarchitektur.

Den beiden Fonds kommt eine zentrale Rolle im Bereich der Anpassungsfinanzierung zu. Sie finanzieren Anpassungsmassnahmen, die, wo sinnvoll, in GEF-Programme integriert werden können. Dies ist möglich, da beide Fonds vom GEF verwaltet werden und der GEF-Exekutivrat auch die Funktion des LDCF- und des SCCF-Exekutivrats ausführt. Das hält die Transaktionskosten tief und erleichtert Synergien. Der GEF finanziert aufgrund seines Mandats selbst keine direkten Anpassungsmassnahmen in Entwicklungsländern. Insgesamt 27 Länder haben bisher die beiden Fonds finanziell unterstützt. Der Grossteil trägt zur Finanzierung des LDCF bei. Seit der Operationalisierung des GCF haben wesentlich weniger Länder einen Beitrag an den SCCF geleistet. Aufgrund der strategischen Fokussierung des SCCF auf die Förderung von innovativen Privatsektor-Vorhaben in kleinen Inselstaaten im Anpassungsbereich ist in Zukunft mit höheren Beitragszahlungen und mehr Beitragsstaaten zu rechnen. Wie der GEF und der Ozonfonds arbeiten auch die beiden spezialisierten Klimafonds mit ausgewählten Implementierungsorganisationen zusammen, die während der Projektumsetzung eng mit den Partnerländern kooperieren. Seit seiner Gründung hat der LDCF mit insgesamt 1,7 Milliarden US-Dollar 363 Projekte und Aktivitäten durchgeführt und dabei ungefähr das fünffache an Kofinanzierungen durch seine Partner generiert. Zurzeit hat der SCCF ein Portfolio von 88 Projekten in 79 Ländern im Gesamtumfang von ungefähr 365 Millionen, die das Siebenfache an Kofinanzierung mobilisiert haben (IEO, 2020 und IEO, 2021).

Die Nachfrage der Entwicklungsländer für Unterstützung durch den LDCF und den SCCF nimmt stetig zu und die Anzahl der als unterstützenswert befundenen Projektanträge übersteigt jedes Jahr die verfügbaren Mittel um ein Vielfaches. Aufgrund der jährlich zunehmenden durchschnittlichen Temperaturerhöhung, ist davon auszugehen, dass die Bedürfnisse der Empfängerstaaten im Bereich Anpassung noch weiter zunehmen werden und damit die Nachfrage für den LDCF und den SCCF weiter ansteigen wird.

Die Schweiz leistet durch ihre Beiträge an den LDCF und den SCCF auch einen Beitrag an das an der Klimakonferenz von Glasgow 2021 verabschiedete Verdoppelungsziel für Anpassungsfinanzierung. Die Beiträge der Schweiz an diese beiden Fonds werden vollumfänglich der öffentlichen Entwicklungshilfe angerechnet.

3.3.2 Wirksamkeit des LDCF und SCCF

Der LDCF hat in den ärmsten und verletzlichsten Ländern der Welt eine wichtige Position im Bereich der Anpassung an den Klimawandel eingenommen. Diese wirtschaftlich schwachen Länder müssen ihre eigenen Mittel sowie internationale Gelder sehr haushälterisch einsetzen. Die mit Hilfe des GEF erarbeiteten nationalen Pläne zur Anpassung an den Klimawandel haben das Bewusstsein für die Auswirkungen des Klimawandels gestärkt. Die Staaten haben für sich so die Entscheidungsgrundlagen geschaffen, in welche Anpassungsmassnahmen sie prioritär investieren sollten. Die unabhängige Evaluationsstelle des GEF bestätigt, dass die aus dem LDCF finanzierten Projekte dazu beitragen, die Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel zu verringern, die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und diese Projekte die notwendigen Voraussetzungen für wirksame und effiziente Anpassungsmassnahmen schaffen. Sie tragen dazu bei, das allgemeine Bewusstsein für das Thema Anpassung zu schärfen, und sie unterstützen die Stärkung der institutionellen Kapazitäten für eine nachhaltige Anpassungspolitik in den ärmsten und verletzlichsten Ländern. (GEF IEO, 2020 LDCF). Seit Beginn konnten durch Investitionen des LDCF 51,34 Millionen Begünstigte erreicht werden und die Klimaresilienz von 5,80 Millionen Hektaren Flächen Land verbessert werden (GEF, 2021 LDCF SCCF).

Der SCCF spielt eine wichtige Rolle zur Unterstützung der Empfängerstaaten bei der Anpassung an den Klimawandel, und er fördert den Transfer von klimafreundlichen Technologien. Laut der unabhängigen Evaluationsstelle sind die Projekte des SCCF äusserst relevant für die Umsetzung der Empfehlungen der Klimakonvention, für die Umsetzung der nationalen Anpassungsziele und für die Umsetzung der nachhaltigen Entwicklungsziele der Empfängerstaaten. Die Evaluationsstelle bestätigt auch, dass die Projekte und Programme des SCCF sehr innovativ sind, zu greifbaren Resultaten führen und als Pilotprojekte für replizierbare und grössere Anpassungsaktivitäten in der Zukunft genutzt werden können. Sie sind komplementär zu den Projekten anderer Klimafonds, und 79 Prozent der Projekte werden als sehr zufriedenstellend oder zufriedenstellend bewertet. (GEF IEO, 2021 SCCF). Seit Beginn konnten durch Investitionen des SCCF 7,38 Millionen Begünstigte erreicht werden und die Klimaresilienz von 4,01 Millionen Hektaren Flächen Land verbessert werden (GEF, 2021 LDCF SCCF).

4 Inhalt des Kreditbeschlusses

4.1 Antrag an die Bundesversammlung

In Anlehnung an den 2019 vom Parlament gesprochenen Rahmenkredit in dieser Sache wird nun ein überjähriger Verpflichtungskredit zur Unterstützung der globalen Umwelt von insgesamt 197,75 Millionen Franken beantragt.

Die im Verpflichtungskredit beantragten Mittel sind für die folgenden Vorhaben und im nachstehenden Umfang vorgesehen:

  1. Beiträge an den Globalen Umweltfonds (GEF): 157 Millionen Franken;

  2. Beiträge an den Ozonfonds des Montrealer Protokolls: 13,55 Millionen Franken;

  3. Beiträge an die Klimafonds SCCF und LDCF: 26 Millionen Franken;

  4. Durchführung des Verpflichtungskredits: 2,8 Millionen Franken.

Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindex der Konsumentenpreise vom Juni 2022 von 104,5 Punkten (Dezember 2020 = 100) sowie folgende Teuerungsannahmen zugrunde:

2023: + 1,4 Prozent

2024: + 0,8 Prozent

2025: + 0,9 Prozent

2026: + 0,9 Prozent

Gestützt auf die von den eidgenössischen Räten angenommene Motion Dittli 16.3705 «Teuerung nur ausgleichen, wenn Teuerung anfällt» wird der jährliche Voranschlagskredit jeweils an die aktuellen Teuerungsannahmen angepasst. Dabei ist zu beachten, dass die Bemessung der Beiträge an die Vorhaben grösstenteils auf internationalen Verhandlungen mit fixierten Auszahlungsplänen basiert; die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise hat keinen Einfluss und dient nur der Berechnung der realen jährlichen Veränderung in Schweizer Franken. Die aufgrund der Teuerungskorrektur vorgenommen Veränderungen wirken sich somit in erster Linie auf den Handlungsspielraum im Zusammenhang mit dem Durchführungskredit aus.

Der hiermit beantragte Verpflichtungskredit für den Schutz der globalen Umwelt umfasst wie bisher die Beiträge an die drei Fondskategorien (Globaler Umweltfonds GEF, Ozonfonds, vom GEF verwaltete Klimafonds LDCF und SCCF) sowie einen Durchführungskredit.

Um auf allfällige Entwicklungen in den Bereichen der einzelnen Vorhaben flexibel reagieren zu können, kann das BAFU in der Periode 2023–2026 zwischen den Vorhaben Klimafonds und Durchführung Verschiebungen in der Höhe von höchstens 4 Millionen Franken vornehmen.

4.2 Beschreibung des Inhalts der Vorlage im Einzelnen

Der Beitrag der Schweiz an den GEF-8 (Juli 2022–Juni 2026) beträgt 155,4 Millionen Franken und fällt somit 37,06 Millionen Franken (31,3 Prozent) höher aus als der Schweizer Beitrag an die letzte Wiederauffüllung des GEF (118,34 Millionen Franken). Der Anteil an den multilateralen Ozonfonds des Montrealer Protokolls beläuft sich auf 13,55 Millionen Franken (ungefähr gleich hoch wie im letzten Rahmenkredit), der Anteil an die vom GEF verwalteten Klimafonds beläuft sich auf 26 Millionen Franken (12,85 Millionen Franken höher als im letzten Rahmenkredit). Dabei sind rund drei Viertel für den LDCF und ein Viertel für den SCCF vorgesehen. Schliesslich wird ein Durchführungskredit von 2,8 Millionen Franken beantragt. Die einzelnen Komponenten und Geldbeträge des Verpflichtungskredits werden in diesem Kapitel detailliert erläutert. Der Verpflichtungskredit wird für die Dauer von vier Jahren beantragt, die ersten Auszahlungen sollen 2023 erfolgen.

Der Bundesrat erachtet den Bedarf für den beantragten Verpflichtungskredit als erwiesen und ist von der Fähigkeit der erwähnten Institutionen überzeugt, wirksame Projekte zum Schutz der globalen Umwelt durchzuführen.

4.2.1 Der Beitrag der Schweiz an den GEF

Ressourcenbedarf für den GEF-8

Multilaterale Fonds wie der GEF werden grundsätzlich auf der Basis einer nach wirtschaftlichen Kriterien ausgewogenen Lastenverteilung unter den Geberländern finanziert. Die bisherigen Beiträge der Schweiz an den GEF Trust Fund sind in Tabelle 2 im Anhang aufgeführt.

Der GEF sieht sich mit der Herausforderung konfrontiert, dass die Kosten zur Lösung der globalen Umweltprobleme nach wie vor rasant steigen. Insbesondere in den Bereichen Biodiversität, Klimaschutz und Chemikalien und Abfall haben die Aufgabenbereiche des GEF sowie die Bedürfnisse der Entwicklungs- und Transitionsländer weiter zugenommen (siehe Ziff. 1.2).

Die vom GEF-Sekretariat vorgeschlagene Programmierungs-Strategie mit den Zielvorgaben und Budgetaufteilung für den GEF-8 bildete die Grundlage für die internationalen Verhandlungen zur Wiederauffüllung des GEF. Die vorgeschlagene Budgetaufteilung basierte auf Projektionen über die Entwicklung des Ressourcenbedarfs in den GEF-Schwerpunktbereichen und widerspiegelt auch, wo in den nächsten vier Jahren Schwerpunkte gesetzt werden sollen.

Das GEF-8 Verhandlungsergebnis – Beitrag der Schweiz

Die internationalen Verhandlungen zur achten Wiederauffüllung des GEF fanden virtuell statt, begannen im Februar 2021 und wurden im April 2022 abgeschlossen. Die Geberländer einigten sich darauf, dass für den GEF-8 insgesamt Mittel im Umfang von 5,33 Milliarden US-Dollar zur Verfügung stehen werden, was verglichen mit der letzten Wiederauffüllung des Fonds einer Erhöhung um rund 32 Prozent entspricht. Diese starke Erhöhung zeigt den grossen politischen Willen der Staatengemeinschaft, die Treiber der globalen Umweltprobleme zu adressieren, alternative ressourcenschonende Lösungen zu präsentieren und die nachhaltige Entwicklung weiter voran zu bringen. Der Schutz der globalen Umwelt und die Dringlichkeit der globalen Umweltprobleme wie der fortschreitende Klimawandel, das Artensterben und die immer grösser werdenden Abfallmengen sind ganz oben auf der Prioritätenliste der internationalen Staatengemeinschaft angekommen. Angesichts der erhöhten Unwägbarkeiten in Europa aufgrund der russischen Aggression in der Ukraine und im Lichte der aktuellen herausfordernden globalen Wirtschaftslage im Nachgang zur Covid-19-Pandemie ist diese Erhöhung als ausserordentlich einzustufen.

Der GEF-Exekutivrat hat das Verhandlungsergebnis Ende Juni 2022 unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nationalen Entscheidungsträger verabschiedet. Das GEF-8-Verhandlungsergebnis bedarf auch noch der Zustimmung der Exekutivdirektoren der Weltbank, die den Globalen Umweltfonds weiterhin als Treuhänderin verwalten soll.

Die Geberländer einigten sich in den Verhandlungen auf eine Reihe von Massnahmen, die zu grösserer Wirkung, verbesserter Wirksamkeitsmessung und stärkere Nachhaltigkeit der Projekte des GEF in den nächsten vier Jahren beitragen sollen. Unter anderem soll die verstärkte Differenzierung zwischen den Empfängerstaaten gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Diversifizierung der Implementierungsorganisationen und die intensivere Zusammenarbeit mit dem Privatsektor die Wirkung der GEF-Projekte zusätzlich stärken. Es werden künftig noch mehr Mittel in die ärmsten und vulnerabelsten Länder fliessen, und die verstärkte integrierte Programmierung soll zu noch höheren positiven Resultaten in den Empfängerstaaten führen. Die weitere Entwicklung und Optimierung der Hauptindikatoren, die Integration von sozioökonomischen Überlegungen in die Entwicklung der Projekte und die Verbesserung des Monitoring- und Evaluationssystems sollen eine noch wirksamere Ausrichtung des GEF ermöglichen. Alle Optimierungsempfehlungen der unabhängigen Evaluationsstelle (GEF IEO, 2021) sind in den für GEF-8 relevanten strategischen Dokumenten berücksichtigt. Wie auch in anderen multilateralen Organisationen und Fonds hat sich die Schweiz während dem gesamten Verhandlungsprozess stark für die Verbreiterung der Geberstaatenbasis eingesetzt. Leider konnte kein zusätzliches Land als Geber für die 8. Wiederauffüllung gewonnen werden, aber sämtliche bestehenden Geberstaaten trugen erneut zur Wiederauffüllung des GEF bei. Im Lichte dessen, dass mehr GEF-8 Ressourcen in die ärmsten Entwicklungsländer fliessen werden, und dass die Schwellenländer aufgrund der aktuellen Weltlage mit grossen wirtschaftlichen Herausforderungen konfrontiert sind, kann es bereits als Erfolg gewertet werden, dass China, Brasilien, Mexiko, Indien, Südkorea, Südafrika und die Elfenbeinküste erneut einen Beitrag zur Wiederauffüllung geleistet haben. Die Beiträge der Schwellenländer bewegen sich damit immer noch auf einem tiefen Niveau. Die Schweiz wird sich weiterhin für eine Verbreiterung der Geberstaaten-Basis einsetzen.

Die signifikante Erhöhung des GEF konnte insbesondere aufgrund der starken Erhöhung des Beitrags der Vereinigten Staaten, von Deutschland und der skandinavischen Länder erreicht werden. Kleinere europäische Länder wie die Niederlande und Belgien erhöhten ihren Beitrag ebenfalls signifikant. Japan, der bisher grösste Beitragszahler, konnte seinen Beitrag trotz der schwierigen Wirtschaftslage auf sehr hohem Niveau stabilisieren. Die Schweizer Erhöhung entspricht der durchschnittlichen Erhöhung aller Beitragszahlenden.

Gestützt auf das Verhandlungsmandat des Bundesrats vom 24. September 2021 hat die Schweiz mit den anderen Staaten einen Beitrag von 155,4 Millionen Franken an den GEF-8 vereinbart (vgl. Anhang Tabelle 3). Der Bundesrat hatte für das Verhandlungsmandat festgelegt, dass der Lastenanteil der Schweiz höchstens 3.64 Prozent betragen und damit der Beitragsanteil höchstens auf dem Niveau der Vorperiode gehalten werden soll. Der ausgehandelte Beitrag soll zudem eine weitere Vertretung im GEF-Exekutivrat sicherstellen und höchstens 165 Millionen Franken betragen, was einer Erhöhung von rund 40 Prozent des schweizerischen Beitrags gegenüber dem GEF-7 entsprochen hätte. Mit 155,4 Millionen Franken fällt der Schweizer Beitrag um 37,06 Millionen Franken höher aus als bei GEF-7. Mit dieser Erhöhung hält die Schweiz ihren Lastenanteil von 3.64 Prozent konstant und trägt damit die kollektive Erhöhung des GEF-8 proportional zu ihrem Lastenanteil mit.

Mit ihrem stark erhöhten Beitrag bezeugt die Schweiz, dass sie sich für die Umsetzung der grossen Umweltkonventionen einsetzt und bereit ist, ihren mit der Ratifikation dieser Konventionen eingegangenen Finanzverpflichtungen nachzukommen.

Die weitere Vertretung der Schweiz im GEF-Exekutivrat ist mit dem vorgesehenen Beitrag gesichert. Damit ist die Schweiz in Kombination mit ihrer Stellung in anderen Institutionen wie der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds durch eine aktive und konstruktive internationale Umweltpolitik ein glaubwürdiger Partner.

Modus der Auszahlungen für den GEF-8

Zu unterscheiden ist zwischen der offiziellen Geltungsdauer des GEF-8 (Juli 2022 bis Juni 2026, gemäss dem Geschäftsjahr der Weltbank und des GEF) und dem effektiven Abruf der vereinbarten Mittel. Die Weltbank als Treuhänderin des GEF Trust Funds ruft die Beiträge gemäss einem vorbestimmten Zeitplan über eine Periode von zehn Jahren ab, der auf die individuellen Bedürfnisse der Beitragszahlenden angepasst werden kann. (vgl. Tabelle 5 im Anhang).

Die zu erwartenden effektiven Auszahlungen pro Jahr sind im Anhang in Tabelle 12 dargestellt.

4.2.2 Der Beitrag der Schweiz an den Ozonfonds

Die bisherigen Zahlungen der Schweiz an den Ozonfonds sind in Tabelle 7 im Anhang aufgeführt. Im Unterschied zum GEF und zum beantragten Verpflichtungskredit, die beide auf vier Jahre ausgelegt sind, wird der Ozonfonds alle drei Jahre wieder aufgefüllt. Die Wiederauffüllungsperioden entsprechen demnach nicht der Laufzeit des Verpflichtungskredits.

Der Ozonfonds wird von den Vereinten Nationen verwaltet. Die Lastenverteilung beruht somit auf dem geltenden Verteilschlüssel der Vereinten Nationen, der auf die 49 Geberländer hochgerechnet wird und für einen einzelnen Geber auf höchstens 22 Prozent begrenzt ist. Der Anteil der Schweiz für die Periode 2021–2023 beträgt 1,8889 Prozent. Wie beim GEF kann die Schweiz auch beim Ozonfonds ihre finanziellen Verpflichtungen in Schweizer Franken eingehen, selbst wenn das Gesamtvolumen der Wiederauffüllung in US-Dollar beziffert wird. Der Wechselkurs gegenüber dem US-Dollar für die Periode 2021–2023 wurde gestützt auf eine Referenzperiode berechnet und gilt für die gesamte Periode. Für den Schweizer Franken wurde ein Wechselkurs von 0,9601 Franken für 1 US-Dollar ermittelt. Im Unterschied zum GEF zahlen die Geberländer ihre Beiträge in drei gleich grossen jährlichen Tranchen ein. In den Verhandlungen über die Wiederauffüllung des Ozonfonds für die Periode 2021–2023 einigten sich die Staaten im Juli 2022 auf einen Betrag von 540 Millionen US-Dollar, davon 475 Millionen US-Dollar an neuen Beiträgen. Damit beläuft sich die finanzielle Verpflichtung der Schweiz für diese Wiederauffüllung auf 2,991 Millionen US-Dollar beziehungsweise auf 2,872 Millionen Franken pro Jahr. Da die Verhandlungen für die Wiederauffüllungsperiode 2021–2023 wegen der Corona Pandemie mehrfach verschoben werden mussten, mussten die Vertragsstaaten 2021 eine Vorauszahlung aufgrund von Annahmen tätigen, bevor die Verhandlungen im Juli 2022 abgeschlossen wurden. Die Schweiz leistete deshalb 2021 einen Beitrag von 3,9 Millionen Franken und zahlte somit 1,028 Millionen Franken zuviel in den Ozonfonds ein. Dieser Betrag wird ihr entsprechend für den Jahresbeitrag 2023 gutgeschrieben, weshalb die Schweiz 2023 lediglich rund 1,85 Millionen Franken an den Ozonfonds zahlen muss.

Der vorliegende Verpflichtungskredit über die Jahre 2023–2026 deckt das letzte Jahr der Wiederauffüllungsperiode 2021–2023 des Ozonfonds sowie die Wiederauffüllungs-Periode 2024–2026 ab. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die genaue Höhe des Beitrags der Schweiz an den Ozonfonds für die Jahre 2024–2026 noch nicht bekannt; er wird von den Vertragsparteien voraussichtlich erst im Herbst 2023 auf der Grundlage einer Abschätzung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer verhandelt. In Bezug auf die künftigen Verhandlungen lassen sich indessen bereits einige massgebende Parameter identifizieren:

  • Einhaltung früherer Zusagen und Ausweitung des Geltungsbereichs des Montrealer Protokolls: Mit der Verabschiedung der Kigali-Erweiterung des Montrealer Protokolls (siehe 2.3.1) wurde der Geltungsbereich des Protokolls deutlich erweitert. Nach ersten Schätzungen werden für die Umsetzung der Erweiterung zwischen 2020 und 2050 insgesamt zusätzlich 5 Milliarden US-Dollar benötigt. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde die Umsetzung etwas verzögert. Eine Erhöhung des derzeitigen Budgets ist daher im Rahmen der nächsten Wiederauffüllung sehr wahrscheinlich.

  • Wechselkursrisiko: Da der Wechselkurs für die Wiederauffüllung 2024–2026 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, wird eine leichte Erhöhung im Vergleich zum Beitrag 2021–2023 für die Wiederauffüllung berücksichtigt, um eine mögliche Währungsschwankung ausgleichen zu können.

  • Verteilschlüssel: Der Verteilschlüssel der Vereinten Nationen für die Wiederauffüllung 2024–2026 ist zurzeit ebenfalls noch nicht bekannt und stellt je nach Wirtschaftsentwicklung einen zusätzlichen Unsicherheitsfaktor dar.

In Anbetracht dieser Erwägungen ist es sinnvoll, für den Zeitraum 2024–2026 einen Beitrag von jährlich 3,9 Millionen Franken vorzusehen. Aus diesem Grund beläuft sich der in diesem Verpflichtungskredit vorgesehene Betrag für den Ozonfonds auf 13,55 Millionen Franken; er bleibt damit gegenüber dem Rahmenkredit 2019–2022 ungefähr gleich.

Die voraussichtlichen jährlichen Zahlungen sind in Tabelle 12 im Anhang zusammengefasst.

4.2.3 Der Beitrag der Schweiz an die spezialisierten Klimafonds LDCF und SCCF

Im letzten Rahmenkredit Globale Umwelt wurden insgesamt 13,15 Millionen Franken zugunsten der spezialisierten Klimafonds (LDCF und SCCF) gesprochen. Der Bedarf im Klimabereich ist steigend (siehe Ziff. 2.1), und die spezialisierten Klimafonds leisten wichtige Unterstützung an die Entwicklungsländer zur Umsetzung ihrer dringend notwendigen Anpassungsmassnahmen an den Klimawandel (siehe Ziff. 1.2 und Ziff. 3.3). Der Unterstützungsbedarf durch den LDCF und den SCCF geht weit über die Finanzmittel hinaus, die ihnen zur Verfügung stehen. Die Zahl der von Entwicklungsländer eingereichten und vom technischen Prüfkomitee als unterstützenswert eingestuften Projekte übersteigt die Zahl der Projekte, die jährlich finanziert werden können, um ein Vielfaches. Es ist davon auszugehen, dass der Unterstützungsbedarf im Bereich Anpassung über die nächsten Jahre noch stark ansteigen wird. Deshalb hat die Staatengemeinschaft an der UN-Klimakonferenz in Glasgow entschieden, dass die Industrieländer ihre gemeinsame Unterstützung zugunsten der Entwicklungsländer für Anpassungsmassnahmen bis 2025 verdoppeln sollen, dies unter Berücksichtigung des Gleichgewichts der Ausgaben für Verminderung und Anpassung und innerhalb der kollektiven Gesamtverpflichtung der internationalen Klimafinanzierung von jährlich 100 Milliarden US-Dollar (siehe Ziff. 2.1) Die Schweiz hat sich diesem Beschluss angeschlossen. Der LDCF und der SCCF wurden als Teil des Klimaübereinkommens von Paris erneut bestätigt. Die Fonds nehmen weiterhin eine wichtige Rolle in der Klimafinanzarchitektur ein, da sie insbesondere den ärmsten Ländern und in den kleinen Inselstaaten einen niederschwelligen Zugang zu Mitteln ermöglichen und im Gegensatz zum GCF primär kleine Projekte und Programme unterstützen und innovative Ansätze testen.

Vor diesem Hintergrund wird mit der vorliegenden Botschaft eine Erhöhung des Schweizer Beitrags an die spezialisierten Klimafonds beantragt. Damit leistet die Schweiz im Rahmen dieser Botschaft einen Beitrag zur kollektiven Verdoppelung der Anpassungsmassnahmen.

Die für die Fonds vorgesehene Gesamtsumme beträgt 26 Millionen Franken und erhöht sich damit gegenüber der Vorperiode um rund 13 Millionen. Von diesen Mitteln sind voraussichtlich drei Viertel für den LDCF und ein Viertel für den SCCF vorgesehen. Die zu erwartenden jährlichen Zahlungen sind in Tabelle 12 im Anhang aufgeführt.

4.2.4 Durchführungskredit

Zusätzlich zu den Rubriken GEF, Ozonfonds und spezialisierte Klimafonds (LDCF und SCCF) wird wiederum ein Durchführungskredit beantragt. Mit dem Rahmenkredit 2019–2022 wurde ein Verpflichtungskredit von insgesamt 2,8 Millionen Franken beantragt. Mit der vorliegenden Botschaft sollen die jährlichen Mittel für die Durchführung unverändert bei 0,7 Millionen Franken pro Jahr liegen. Entsprechend wird für die Jahre 2023–2026 ein Durchführungskredit von 2,8 Millionen Franken beantragt.

Der Betrag ist unerlässlich für die bestehenden überjährigen Ansprüche bei der Qualitätskontrolle der verschiedenen Fonds-Aktivitäten, die überjährigen Ansprüche für die Verhandlungen im Rahmen der Konventionen und die Betreuung der GEF-Stimmrechtsgruppe. Der Betrag für die Betreuung und Unterstützung der GEF-Stimmrechtsgruppe hilft den Ländern der Schweizer Stimmrechtsgruppe beim Zugang zu Mitteln des GEF und trägt wesentlich zur Aufrechterhaltung des Schweizer Sitzes im Exekutivrat des GEF bei. Zudem werden dem Durchführungskredit Verpflichtungen für Beiträge an begleitende überjährige Aktivitäten belastet, die eine effizientere Umsetzung der Konventionen garantieren.

Die Führungsrolle der Schweiz in ihrer Stimmrechtsgruppe im GEF bringt einen beträchtlichen Aufwand mit sich. Neben der Schweiz gehören der Gruppe Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan an. Die Schweiz führt gemeinsam mit dem GEF für die Koordination innerhalb der Stimmrechtsgruppe einmal pro Jahr Stimmrechtsgruppentreffen durch.

Indem sie mit den Mitteln aus dem Durchführungskredit in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern der Gruppe strategische überjährige Aktivitäten zur Unterstützung der Schwerpunktbereiche des GEF-8 ausübt, festigt die Schweiz ihre Führungsrolle in ihrer Stimmrechtsgruppe des GEF. Diese Aktivitäten sind abgestimmt auf die Programme der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz (DEZA, SECO) in diesen Ländern. Das gewachsene Selbstbewusstsein der Stimmrechtsgruppen-Mitglieder, ihre geostrategische Bedeutung und das zunehmende Interesse der Weltmächte an dieser rohstoffreichen Region erfordert es, dass die Schweiz den mit den Partnerländern aktiv und kontinuierlich zusammenarbeitet und die Vorteile dieser Partnerschaft herausstreicht.

Für eine Fortsetzung der strategisch wichtigen und proaktiven Arbeiten der Schweiz im Bereich der globalen Umwelt und für eine wirkungsvolle überjährige Leitung der Stimmrechtsgruppe der Schweiz im GEF ist der beantragte Durchführungskredit folglich zentral.

Nicht Gegenstand des Durchführungskredits sind die im Globalbudget des BAFU eingestellten Mittel für Durchführungstätigkeiten im Eigenbereich, z.B. die Vorbereitung und Vertretung der Position der Stimmrechtsgruppe im GEF-Exekutivrat, die Prüfung von Projekt- und Programmvorschlägen des GEF und die Betreuung der Finanzverhandlungen der verschiedenen Umweltkonventionen. Dafür setzt das BAFU jährlich personelle Ressourcen in der Grössenordnung von 1,6 Vollzeitstellen-Äquivalente (FTE) und Sachmittel von 100 000 Schweizer Franken ein.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der neue Verpflichtungskredit für die globale Umwelt mit vier Vorhaben

Posten

Betrag (Mio. CHF)

Betrag Vorperiode

Globaler Umweltfonds GEF

155,4

118,34

Multilateraler Ozonfonds

13,55

13,54

Klimafonds

26

13,15

Durchführung

2,8

2,8

Total

197,75

147,83

Das Gesamtvolumen des vom Bundesrat beantragten Verpflichtungskredits für die Globale Umwelt für die Periode 2023–2026 beläuft sich auf 197,75 Millionen Franken. Gegenüber der Vorperiode werden zusätzlich rund 49,92 Millionen Franken beantragt. Dabei fallen die Zusicherungen der Schweiz im Rahmen der achten Wiederauffüllung des GEF mit 155,4 Millionen Franken am stärksten ins Gewicht.

Die aus dem Verpflichtungskredit resultierenden Verpflichtungen lösen jährliche Zahlungen in den Jahren 2023–2032 aus. Die hierfür benötigten Mittel sind bereits im Voranschlag 2023 im Kredit A231.0322 «Multilaterale Umweltfonds» des BAFU eingestellt und werden für die Zahlungen ab 2024 mit dem Bundesbeschluss zum Voranschlag 2024 mit IAFP 2025–27 plafonderhöhend beantragt.

Die beantragten Geldbeträge für den GEF und für den Ozonfonds beruhen auf internationalen Verhandlungen unter Beteiligung aller Geberstaaten. Der vereinbarte Gesamtbetrag zur Wiederauffüllung wird jeweils von den Geberländern im Konsens bestimmt. Obwohl ein Geberland selbst durch Anwendung internationalen Rechts nicht gezwungen werden kann, seiner Zusicherung nachzukommen, ist der politische Schaden bei Nichteinhaltung der internationalen Vereinbarung oder bei massiv ver­späteter Bezahlung gross.

Die für die Zahlungen aus den beantragten Verpflichtungskrediten massgebenden Wechselkurse beruhen beim GEF und beim Ozonfonds auf verbindlichen Abmachungen zwischen den Geberstaaten. Die Wechselkurse beziehen sich jeweils auf den während einer Referenzperiode und vor Abschluss der Verhandlungen von der Weltbank berechneten durchschnittlichen Wechselkurs der Landeswährungen. Die Wechselkurse für den GEF-8 sind in Tabelle 4 im Anhang aufgeführt.

Der Durchführungskredit wird primär zur Unterstützung der Schweizer Vertretung im GEF-Exekutivrat, zur Betreuung der schweizerischen Stimmrechtsgruppe mit Zentralasien und Aserbaidschan und für die Finanzierung zusätzlicher Aktivitäten zugunsten dieser Partnerländer verwendet (siehe Ziff. 4.2.4).

Die Aufgaben können durch den bestehenden Personaletat abgedeckt werden. Zurzeit werden 1.6 FTE für die Vertretung der Schweiz im GEF-Exekutivrat, die Betreuung der Stimmrechtsgruppe und die Positionierung der Schweiz in internationalen Umweltfinanzverhandlungen investiert.

5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der beantragte Verpflichtungskredit trägt dazu bei, dass internationale Umweltstandards etabliert und eingehalten werden. Dies verringert Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen. Mit den Fondsbeiträgen wird zudem ein wesentlicher Beitrag zum Schutz der globalen Umweltgüter (z. B. globale Reduktion der Treibhausgasemissionen) geleistet, wovon indirekt auch die Schweizer Volkswirtschaft profitiert. Zudem werden die Mittel vollumfänglich der öffentlichen Entwicklungshilfe der Schweiz angerechnet. Gemäss einer Studie (DEZA, SECO, 2015) führt jeder in die öffentliche Entwicklungshilfe investierte Schweizer Franken zu einem Wachstum des Schweizer Bruttoinlandprodukts um 1,19 Schweizer Franken. Es ist davon auszugehen, dass diese positive Auswirkung auf die Volkswirtschaft auch für die hier beantragten Mittel geltend gemacht werden kann.

5.3 Zuständigkeiten

Für den Vollzug der Massnahmen bei der Verwendung dieses Verpflichtungskredits ist das BAFU verantwortlich. Innerhalb der Bundesverwaltung arbeitet das BAFU bei der Betreuung des GEF-, des LDCF/SCCF- und des Ozonfonds-Dossiers eng mit anderen Bundesstellen zusammen. Das BAFU stellt das Mitglied des GEF-Exekutivrats und die DEZA das stellvertretende Mitglied. Bei der Verwaltung des Verpflichtungskredits kann das BAFU auf die bisherige Mitwirkung der DEZA, der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des SECO und der Eidgenössischen Finanzverwaltung und auf die gute Zusammenarbeit zwischen den Ämtern im gesamten Bereich der internationalen Umweltpolitik aufbauen. Im Übrigen bleiben die Organisation der Bundesverwaltung und die Zuständigkeiten der einzelnen Departemente, Gruppen und Ämter gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199726 und seinen Ausführungserlassen von dieser Vorlage unberührt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den hier beantragten Verpflichtungskredit ergibt sich aus Art. 167 BV (Budgetkompetenz der Bundesversammlung). Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198327 (USG) ermächtigt den Bund, Beiträge an Fonds zur Unterstützung von Entwicklungs- und Transitionsländern bei der Umsetzung von internationalen Umweltabkommen zu gewähren. Die Beiträge der Schweiz an den GEF, den Ozonfonds und den die spezialisierten Klimafonds (LDCF und SCCF) dienen dazu, Entwicklungs- und Transitionsländer bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus internationalen Umweltabkommen zu unterstützen.

Nach Artikel 53 Absatz 2 USG sind die Beiträge in Form von Verpflichtungskrediten für jeweils mehrere Jahre zu bewilligen.

6.2 Erlassform

Gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200228 ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen Bundesbeschlusses, der nicht dem Referendum untersteht, vorgesehen.

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen in Gesetzen und Verpflichtungskredite sowie Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Der vorliegende Verpflichtungskredit untersteht deshalb der Ausgabenbremse.

6.4 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Der beantragte Finanzierungsbeschluss richtet sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199029. Nach Artikel 5 dieses Gesetzes ist der Bundesrat verpflichtet, die Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch zu überprüfen. Im Subventionsbericht 2008 hat der Bundesrat festgehalten, dass grundsätzlich alle Botschaften zu Kreditbeschlüssen und Zahlungsrahmen in einer separaten Ziffer über die Ausgestaltung der subventionsrelevanten Bestimmungen Bericht erstatten müssen.

6.4.1 Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Ziffer 1.1 der vorliegenden Botschaft begründet das Interesse des Bundes an der Finanzierung zugunsten der globalen Umwelt. Es basiert auf den Artikeln 2 und 54 BV und auf den Zielen 11 und 17 der Legislaturplanung 2019–2023. Die Investitionen des Bundes zugunsten der globalen Umwelt unterstützen die eigenen Anstrengungen von Regierungen und zivilgesellschaftlicher Organisationen darin, globale Umweltprobleme zu bewältigen (siehe Ziff. 1.3).

6.4.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention

Die Schweiz hat durch ihren Einsitz in den verschiedenen Entscheidungsorganen der Fonds einen direkten Einfluss auf die materielle und finanzielle Steuerung der durch diesen Verpflichtungskredit beantragten Mittel (siehe Ziff. 3.1 und 3.2).

Die Vergabe von Beiträgen seitens der verschiedenen Fonds basiert auf klar formulierten Zielen. Die Verwendung der Beiträge ist Gegenstand von Monitoring- und Controlling-Instrumenten sowie periodischer unabhängiger Evaluationen. Die Ergebnisse der Evaluationen werden den verschiedenen Aufsichtsgremien der jeweiligen Fonds, in welchen die Schweiz Einsitz hat (siehe Ziff. 3), vorgelegt und fliessen in die Planung und die Entwicklung neuer Projekte und Programme mit ein. Zudem beeinflussen sie jeweils die strategische Planung der nächsten Verpflichtungsperiode.

6.4.3 Verfahren der Beitragsgewährung

Die Verordnung vom 14. August 199130 über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern regelt die Finanzkompetenzen im Bereich der Investitionen des Bundes zugunsten der globalen Umwelt. Die Modalitäten der Beitragsgewährung sind unter den Ziffern 3 und 4.2 beschrieben.

6.5 Verzicht auf Vernehmlassungsverfahren

Das vorliegende Geschäft ist zwar von finanzieller sowie ökologischer und politischer Tragweite im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200531 (VlG). Gestützt auf Artikel 3a Buchstabe b VlG wurde jedoch auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet, weil von diesem keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz (Art. 2 Abs. 2 VlG) zu erwarten gewesen wäre. Das vorliegende Geschäft ist wiederkehrend und die dargestellten Fonds sind die gleichen geblieben über die letzten Jahre, entsprechend war nicht zu erwarten, dass die Positionen der interessierten Kreise sich veränderten.


Literatur- und Quellenverzeichnis

Alle GEF-Dokumente können per Internet bezogen werden: www.thegef.org

Informationen über den Ozonfonds: www.multilateralfund.org

Anhang

Tabelle 1

Übersicht aller bisherigen Rahmenkredite für die globale Umwelt

Laufzeit der vergangenen Rahmenkredite für die globale Umwelt

Mio. CHF

Bundesblatt Angabe

1991–1993 (Teil des Jubiläumskredits)

300,00

1998–2002

88,50

BBl 1998 3606

2003–2006

125,00

BBl 2003 8047

2007–2010

109,77

BBl 2007 4957

2011–2014

148,93

BBl 2011 2937

2015–2018

148,83

BBl 2015 5381

2019–2022

147,83

BBl 2019 2867

Tabelle 2

GEF Trust Fund und die bisherigen Beiträge der Schweiz

GEF-Periode

Gesamtbetrag

Anteil CH

Lastenanteil CH

Mio. USD

Mio. CHF

%

Pilotphase (1991–1993)

800

57,03

GEF-1 (1994–1998)

2 000

64,09

2.22

GEF-2 (1998–2002)

2 000

64,38

2.21

GEF-3 (2002–2006)

3 000

99,07

2.63

GEF-4 (2006–2010)

3 100

88,00

3.03

GEF-5 (2010–2014)

4 250

124,93

3.27

GEF-6 (2014–2018)

4 430

124,93

3.64

GEF-7 (2018–2022)

4 068

118,34

3.64

Total 1991–2022

23 648

740,77

Ø 2.95

Tabelle 3

GEF-8 Verhandlungsresultat und Beitrag der Schweiz
(Stand Juni 2022)

Geberstaat

GEF-7 Lastenanteil

GEF-8 Lastenanteil

Beitrag in Millionen

%

%

Mio. gewählte Währung

Australien

1.79

1.26

80,00 AUD

Österreich

1.81

1.47

58,76 EUR

Belgien

2.25

2.42

92,50 EUR

Brasilien

0.18

0.13

6,00 USD

Kanada

5.45

3.93

219,00 CAD

China

0.66

0.69

205,17 CNY

Elfenbeinküste

0.12

5,65 USD

Tschechische Republik

0.16

0.12

123,87 CZK

Dänemark

2.21

2.80

800,00 DKK

Finnland

2.46

1.26

48,00 EUR

Frankreich

8.07

7.76

310,05 EUR

Deutschland

12.39

17.52

700,00 EUR

Indien

0.32

0.40

18,75 USD

Irland

0.22

0.26

10,00 EUR

Italien

3.26

2.63

105,00 EUR

Japan

16.34

13.75

71377,34 JPY

Südkorea

0.22

0.16

7,50 USD

Luxemburg

0.16

0.13

4,87 EUR

Mexiko

0.53

0.21

199,61 MXN

Niederlande

2.93

3.10

124,00 EUR

Neuseeland

0.16

0.35

23,50 NZD

Norwegen

1.97

2.00

780,00 NOK

Slowenien

0.16

0.15

6,09 EUR

Südafrika

0.18

0.14

98,40 ZAR

Spanien

0.36

0.77

30,81 EUR

Schweden

5.48

10.17

4128,00 SEK

Schweiz

3.64

3.64

155,4 CHF

Vereinigtes Königreich

8.72

9.70

330,00 GBP

Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

14.70

12.95

600,80 USD

Total angekündigte Summe
neuer Mittel

3282,93 USD

Tabelle 4

Verbindliche Wechselkurse für den GEF-8

Währung

Name der Währung

GEF-8 Wechselkurs:
Nationale Währung im
Vergleich zum US-Dollar

AUD

Australischer Dollar

1.36692

BRL

Brasilianischer Real

5.40170

CAD

Kanadischer Dollar

1.25991

CHF

Schweizer Franken

0.97021

CNY

Chinesischer Yuan

6.52789

CZK

Tschechische Krone

21.43679

DKK

Dänische Krone

6.22326

EUR

Euro

0.83609

GBP

Britisches Pfund

0.74217

INR

Indische Rupie

64.43684

JPY

Japanischer Yen

111.43221

KRW

Koreanischer Won

1099.06220

MXN

Mexikanischer Peso

18.72655

NGN

Nigerianischer Naira

310.24657

NOK

Norwegische Krone

8.01292

NZD

Neuseeländischer Dollar

1.40573

PKR

Pakistanische Rupie

107.67004

RUB

Russischer Rubel

57.74573

SEK

Schwedische Krone

8.17484

SDR

Sonderziehungsrechte

0.70250

TRY

Türkische Lire

3.73848

USD

US-Dollar

1.00000

XOF

Westafrikanischer Franken

578.44065

ZAR

Südafrikanischer Rand

13.03065

Tabelle 5

Zeitplan für die Auszahlungen an den GEF-8

Fiscal Year

As a % of Total Contribution
Encashment Schedule

Amount of Encashment

2023

2,06 %

3 228 000

2024

11,15 %

17 501 500

2025

17,55 %

27 557 400

2026

22,77 %

35 744 700

2027

22,31 %

35 022 000

2028

13,22 %

20 748 500

2029

7,45 %

11 292 600

2030

2,23 %

3 105 300

2031

0,64 %

600 000

2032

0,64 %

600 000

Total

100,00 %

155 400 000

Tabelle 6

Indikative Ressourcen Allokation im GEF nach Schwerpunktbereichen, (in Mio. US-Dollar, Stand Juni 2022)

Bereich

GEF-7 Mittelallokation

GEF-8 Mittelallokation

Biodiversität

1287

1919

Klima

798

852

Landdegradation

473

618

Chemikalien und Abfall

597

800

Internationale Gewässer

461

565

Sektor-übergreifende Programme

277

390

Administratives Budget

152

187

Tabelle 7

Der Ozonfonds und die bisherigen Beiträge der Schweiz

Periode

Insgesamt

Anteil CH

Mio. USD

Mio. CHF

1991–1993

240

4,57

1994–1996

455

7,61

1997–1999

466

10,20

2000–2002

440

9,16

2003–2005

474

11,66

2006–2008

400

7,41

2009–2011

400

6,18

2012–2014

400

5,27

2015–2017

438

6,12

2018–2020

500

8,59

2021–2023

475

8,61

Total 1991–2023

4688

85,38

Tabelle 8

Jährliche Beiträge der wichtigsten Beitragszahler im Rahmen
der letzten Wiederauffüllung des Ozonfonds (2021–2023)

Land

Beitrag pro Jahr
Mio. USD

USA

34,83

Japan

23,25

Deutschland

15,82

Frankreich

11,50

UK

11,87

Italien

8,59

Russland

6,25

Kanada

7,10

Spanien

5,58

Australien

5,74

Niederlande

3,52

Schweiz

2,99

Restliche Beitragszahler (37 Länder)

21,29

Total

158,33

Tabelle 9

Der LDCF und die bisherigen Beiträge der Schweiz

Periode

Insgesamt

Anteil CH

Mio. USD

Mio. USD

2002–2005

41,24

0,87

2006–2009

149,41

3,37

2010–2013

687,22

4,22

2014–2017

432,01

5,76

2018–2021

440,89

11,01

Total 2002–2021

1750,77

25,23

Tabelle 10

Der SCCF und die bisherigen Beiträge der Schweiz

Periode

Insgesamt

Anteil CH

Mio. USD

Mio. USD

2001–2004

0,50

0,50

2005–2008

114,64

2,94

2009–2012

137,24

3,81

2013–2016

93,33

4,39

2017–2021

3,52

3,52

Total 2001–2021

349,23

15,15

Tabelle 11

Der neue Verpflichtungskredit für die globale Umwelt

Posten

Betrag
Mio. CHF

Globaler Umweltfonds GEF

155,40

Multilateraler Ozonfonds

13,55

Klimafonds

26,00

Durchführung

2,80

Total

197,75

Jährliche Zahlungen aus dem Verpflichtungskredit zulasten des Kredits A231.0322, Multilaterale Umweltfonds

Tabelle 12

Übersicht zu den Vorhaben für die globale Umwelt

Zahlungen
in Schweizer Franken

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

Total

GEF-8

3 228 000

17 501 500

27 557 400

35 744 700

35 022 000

20 748 500

11 292 600

3 105 300

600 000

600 000

155 400 000

Ozonfonds

1 850 000

3 900 000

3 900 000

3 900 000

13 550 000

Klimafonds (LDCF/SCCF)

6 500 000

6 500 000

6 500 000

6 500 000

26 000 000

Durchführungskosten

700 000

700 000

700 000

700 000

2 800 000

Total

11 578 000

28 601 500

38 657 400

46 844 700

35 722 000

20 748 500

11 292 600

3 105 300

600 000

600 000

197 750 000