BBl 2022 2653

Bundesbeschluss über die Förderung von elektrischen Antriebstechnologien 2025–2030 (Entwurf)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. September 20222,

beschliesst:

Art. 1

Für die Förderung von elektrischen Antriebstechnologien in der konzessionierten Personenbeförderung in den Jahren 2025–2030 (Art. 41a CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20113) wird ein Verpflichtungskredit von 282 Millionen Franken bewilligt.

Tritt die Änderung vom …4 des CO2-Gesetzes erst auf den 1. Januar 2026 in Kraft, so beträgt der Verpflichtungskredit 235 Millionen Franken.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.