BBl 2022 3211

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

Präambel

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

vom 16. Dezember 2022

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 20222,

beschliesst:

Art. 1

Das Abkommen vom 9. September 20213 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 3

Die Koordination mit dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung findet sich im Anhang Ziffer 1.

Art. 4

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

Nationalrat, 16. Dezember 2022

Der Präsident: Martin Candinas
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 16. Dezember 2022

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 29. Dezember 2022

Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023

Anhang

(Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG)

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen» ersetzt durch «in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich».

2 In Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe c wird «in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen» ersetzt durch «in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, nach Norwegen oder ins Vereinigte Königreich».

Koordination mit der Änderung vom 18. März 2022 des KVG

Mit Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 20225 des KVG6 lautet Artikel 64a Absatz 7bis wie folgt:

7bis Versicherte, die volljährig geworden sind, können den Versicherer in Abweichung von Absatz 6 auf das Ende des Kalenderjahres auch wechseln, wenn Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse oder Betreibungskosten aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit ausstehen. Bei versicherungspflichtigen Familienangehörigen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich geht Artikel 4a vor.

2. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20147

Art. 5 Bst. g

Die Versicherer müssen:

  1. die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anbieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen; auf Gesuch hin und in besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde Versicherer von dieser Verpflichtung befreien;