BBl 2023 2063

Bundesbeschluss über die Anpassung des Gesamtkredits für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (Entwurf)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1
und Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. März 20092
über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. August 20233,

beschliesst:

Art. 1

Die Senkung des durch den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 20084 über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur bewilligten Gesamtkredits von 5400 Millionen Franken auf 4810 Millionen Franken wird bewilligt (Preis- und Projektstand 2005, ohne Teuerung und Mehrwertsteuer).

Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt:

Investitionen
in Mio. Fr.

  1. Massnahmen auf den Basislinien der NEAT (Art. 4 Bst. a ZEBG)

730

  1. Projektaufsicht über die Massnahmen nach Buchstabe a

10

  1. Massnahmen auf den übrigen Strecken (Art. 4 Bst. b ZEBG)

3750

  1. Projektaufsicht über die Massnahmen nach Buchstabe c

20

  1. Ausgleichsmassnahmen für den Regionalverkehr (Art. 6 ZEBG)

300

Total

4810

Art. 2

Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere:

  1. den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöhen;

  2. geringfügige Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten vornehmen.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.