BBl 2023 2063
Bundesbeschluss über die Anpassung des Gesamtkredits für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1
und Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. März 20092
über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. August 20233,
beschliesst:
Art. 1
Die Senkung des durch den Bundesbeschluss vom 17. Dezember 20084 über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur bewilligten Gesamtkredits von 5400 Millionen Franken auf 4810 Millionen Franken wird bewilligt (Preis- und Projektstand 2005, ohne Teuerung und Mehrwertsteuer).
Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt:
Investitionen | |
|---|---|
| 730 |
| 10 |
| 3750 |
| 20 |
| 300 |
Total | 4810 |
Art. 2
Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere:
den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöhen;
geringfügige Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten vornehmen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.