BBl 2023 2287

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1,
nach Prüfung der am 16. Dezember 20212 eingereichten Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20223,

beschliesst:

Art. 1

Die Volksinitiative vom 16. Dezember 2021 «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2

Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen.

Art. 197 Ziff. 124

12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2 (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit)

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 2 spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Art. 2

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 29. September 2023

Der Präsident: Martin Candinas
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 29. September 2023

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller
Die Sekretärin: Martina Buol