BBl 2023 559

Bundesbeschluss über weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung (Entwurf)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1
und auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über Regionalpolitik,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 20233,

beschliesst:

Art. 1

Für weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung wird für die Jahre 2024–2031 ein Zahlungsrahmen von 217,3 Millionen bewilligt.

Von den Mitteln nach Absatz 1 werden insgesamt höchstens 1 Million Franken eingesetzt für:

  1. die Evaluation des Mehrjahresprogramms 2024–2031 nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik;

  2. die Weiterentwicklung der Neuen Regionalpolitik.

Art. 2

Dem Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2022 (104,4 Punkte; Dezember 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:

  1. 2024: + 0,6 Prozent;

  2. 2025: + 0,5 Prozent;

  3. 2026: + 0,5 Prozent;

  4. 2027: + 0,7 Prozent.

Art. 3

Die jährlichen Einlagen werden der Bundesversammlung im Rahmen der Voranschläge des Bundes zur Beschlussfassung unterbreitet.

Art. 4

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.