BBl 2024 1282
Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025–2028 (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,
Artikel 8 Absatz 7 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20152 (GüTG),
Artikel 8 Absatz 1 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 20083 (GVVG)
und Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 19854 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 20245,
beschliesst:
Art. 1
Für Investitionsbeiträge an Anlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr (KV) und an Anschlussgleise wird ein Verpflichtungskredit von 185 Millionen Franken für die Jahre 2025–2028 bewilligt.
Der Verpflichtungskredit dient der Finanzierung des Baus, der Erweiterung und der Erneuerung von:
KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen in der Schweiz, die dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG entsprechen;
KV-Umschlagsanlagen im Ausland, die zur Erreichung des Verlagerungsziels nach Artikel 3 GVVG notwendig sind;
Hafenanlagen für den Güterumschlag im KV.
Art. 2
Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
2025: +1,1 Prozent;
2026: +1,0 Prozent;
2027: +1,0 Prozent;
2028: +1,0 Prozent.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.