BBl 2024 754

Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) (Entwurf)
(SpG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241,

beschliesst:

I

Das Sprachengesetz vom 5. Oktober 20072 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Sachüberschrift

Erhaltung und Förderung in den Kantonen Graubünden und Tessin

Art. 22a Erhaltung und Förderung ausserhalb der Kantone Graubünden und Tessin

Der Bund fördert Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache ausserhalb der Kantone Graubünden und Tessin.

Der Bund kann Organisationen und Institutionen Finanzhilfen gewähren namentlich für:

  1. Massnahmen und Angebote, die das Erlernen der rätoromanischen und der italienischen Sprache und das Festigen der Sprachkompetenzen fördern;

  2. Massnahmen und Angebote, welche die Verwendung der rätoromanischen Sprache ermöglichen und vereinfachen.

Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 75 Prozent der Gesamtkosten.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.