BBl 2024 954
Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) (Behandlung von kantonalen und kommunalen Solidaritätsbeiträgen gemäss AFZFG) (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 11. April 20241
und die Stellungnahme des Bundesrates vom …2
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 30. September 20163 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 5 erster Satz, 6 Bst. d, 7 und 8
Betrifft nur den französischen Text.
Für den Solidaritätsbeitrag gilt überdies Folgendes:
Besteht für das Opfer eine Beistandschaft oder eine andere erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, so muss die mit der Vertretung betraute Person sicherstellen, dass der Solidaritätsbeitrag dem Opfer möglichst zur freien Verfügung steht.
Die Grundsätze nach Absatz 6 gelten auch für Solidaritätsbeiträge von Kantonen und Gemeinden, die an Opfer nach Artikel 2 Buchstabe d ausgerichtet werden und dem Zweck dieses Gesetzes entsprechen. Sie gelten bis zu einer Höhe von 25 000 Franken.
Fällt der Solidaritätsbeitrag eines Opfers im Todesfall in die Erbmasse, so finden die Absätze 6 und 7 keine Anwendung.
Art. 21c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Artikel 4 Absätze 7 und 8 gilt, soweit er die Bereiche Steuern, Ergänzungsleistungen, Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose sowie Sozialhilfe betrifft, auch für Solidaritätsbeiträge von Kantonen und Gemeinden, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung vom … ausbezahlt worden sind. Für diese Solidaritätsbeiträge gilt:
Die betroffenen Steuerveranlagungen werden von Amtes wegen revidiert.
Für Verfügungen über jährliche Ergänzungsleistungen und für Verfügungen über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose gilt Artikel 21a sinngemäss.
Verfügungen betreffend Sozialhilfe werden auf Antrag des Opfers in Wiedererwägung gezogen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ersten Tag des ersten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.