BBl 2025 1095

Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen)

Präambel

Bundesgesetz
über die Bundesversammlung

(Parlamentsgesetz, ParlG)

(Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen)

Änderung vom 21. März 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Juni 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 20242,

beschliesst:

I

Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2bis

Die Geschäftsreglemente der Räte können vorsehen, dass die Rechte nach Absatz 1 von mehreren Ratsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden können.

Art. 118 Abs. 4ter

Sie richten sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), wenn sie sich auf dessen Geschäftsführung oder dessen Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.

Art. 119 Abs. 2

Ist ein Vorstoss inhaltlich und formell teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.

Art. 142 Abs. 2

Er nimmt die Entwürfe für den Voranschlag sowie die Rechnungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und des EDÖB unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes auf.

Art. 162 Abs. 5

Die Absätze 1–4 gelten für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und den EDÖB sinngemäss.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2025

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 21. März 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 1. April 2025

Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025