BBl 2025 1807
Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die erste Phase der Mobilitätsdateninfrastruktur für die Jahre 2028–2031 (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1
und auf Artikel 18 des Bundesgesetzes vom … 2 über die Mobilitätsdateninfrastruktur,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 20253,
beschliesst:
Art. 1
Für die Finanzierung von Aufbau und Betrieb der Mobilitätdateninfrastruktur wird für die Jahre 2028–2031 ein Verpflichtungskredit von 86 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2
Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2022 (104,4 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
2023: +2,1 Prozent;
2024: +1,1 Prozent;
2025: +0,3 Prozent;
2026: +0,7 Prozent;
2027: +0,9 Prozent;
ab 2028: +1,0 Prozent.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.