BBl 2025 3072
Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für die Jahre 2030–2034 zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1
und auf Artikel 43 Buchstabe a des Wohnraumförderungsgesetzes
vom 21. März 20032,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September 20253,
beschliesst:
Art. 1
Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum wird ein Zahlungsrahmen von 150 Millionen Franken für die Jahre 2030–2034 bewilligt.
Der Zahlungsrahmen dient zur Aufstockung des Fonds de Roulement, den die Dach-organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus treuhänderisch und zweckgebunden für den Bund verwalten.
Die Dachorganisationen verwenden die Bundesmittel, um gemeinnützigen Bauträ-gern, die preisgünstigen Wohnraum erstellen, erneuern oder erwerben, zinsgünstige Darlehen auszurichten.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.