BBl 2025 785
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) (Entwurf)
(ZDG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20251,
beschliesst:
I
Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Grundsatz
Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können und die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht haben, müssen auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz leisten.
Wer die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung erreicht hat und zu einem Assistenzdienst nach den Artikeln 67–69 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 (MG) oder zu einem Aktivdienst nach Artikel 76 MG aufgeboten ist, kann auf Gesuch hin zum Zivildienst zugelassen werden.
Art. 4a Bst. e
Nicht erlaubt sind Einsätze:
die ein begonnenes oder abgeschlossenes Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstudium erfordern.
Art. 8 Abs. 1
Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lang wie die insgesamt noch zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung, mindestens jedoch 150 Diensttage.
Art. 11 Abs. 2ter
Zivildienstpflichtige Personen, die im letzten Jahr der Militärdienstpflicht rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen wurden, müssen ein Jahr über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, es sei denn, sie haben die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (Art. 8) im Jahr der rechtskräftigen Zulassung absolviert.
Art. 13 Abs. 1
Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 MG4 sinngemäss.
Art. 16Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, sofern sie die insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht haben.
Militärdienstpflichtige, welche die insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst erreicht haben, können nur ein Gesuch um Zulassung einreichen, wenn sie zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten sind.
Art. 18 Zulassungsentscheid
Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht, sein Gesuch danach bestätigt und im Zeitpunkt des Entscheids die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
Eine gesuchstellende Person, die im Zeitpunkt des Entscheids die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung absolviert hat, wird nur zugelassen, wenn sie zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist.
Besucht die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, so schreibt die Vollzugsstelle das Gesuch als gegenstandslos ab.
Bestätigt die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
Art. 20 zweiter Satz
Aufgehoben
Art. 21Beginn zeitliche Abfolge und Mindestdauer der Einsätze
Die zivildienstpflichtige Person leistet den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
Sie erbringt ab dem Jahr, das dem Beginn des ersten Einsatzes folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist. Der letzte Einsatz kann weniger als 26 Tage dauern.
Die zivildienstpflichtige Person, die ihr Gesuch um Zulassung zum Zivildienst während der Rekrutenschule gestellt und diese im Zeitpunkt der Zulassung nicht bestanden hat, schliesst im Schwerpunktprogramm einen Einsatz von mindestens 180 Tagen bis zum Ende des Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung folgt.
Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Art. 80b Abs. 1 Bst. d
Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist:
den zuständigen Militärbehörden zur Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 7–27 MG5 und der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung nach Artikel 81 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19276;
Gliederungstitel vor Art. 83f
2d. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Art. 83f
Gesuche um Zulassung zum Zivildienst, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.
Artikel 4a Buchstabe e gilt auch für zivildienstpflichtige Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, sofern noch kein Aufgebot verfügt wurde.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.