BBl 2026 1087

Parlamentarische Initiative. Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein. Bericht vom 12. Januar 2026 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates. Stellungnahme des Bundesrates

1 Ausgangslage

Die Lage der Schweizer Weinbranche war infolge des immer rascheren Rückgangs des Weinkonsums, der seit der Covid-19-Pandemie zu beobachten ist, bereits Gegenstand zahlreicher parlamentarischer Vorstösse. Die Motionen 20.3974 Kamerzin und 20.3411 Maret Marianne sowie die parlamentarische Initiative 21.461 betreffend die Einfuhrbestimmungen wurden abgelehnt oder zurückgezogen. Eine Erhöhung der Mittel zur Förderung von Schweizer Weinen wurde im Rahmen der von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) eingereichten Motion 22.3022 angenommen, wie auch die Lockerung der Bedingungen für die Wiederbepflanzung mit Reben (Motionen 21.4157 Borloz und 21.4210 Romano) und für die Kontrollen (Motion 24.3375 Sommaruga Carlo).

Vor diesem Hintergrund hat die WAK-N am 22. Februar 2022 mit 17 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen die parlamentarische Initiative 22.405 «Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein» eingereicht. Diese Initiative soll es ermöglichen, eine Traubenmenge (in kg/m2) zu ernten, die den kantonalen Höchstertrag überschreitet, aber unter dem auf Bundesebene festgelegten Höchstertrag liegt, der für Weine gilt,, welche die Anforderungen an eine Herstellung mit geschützter Ursprungsbezeichnung (AOC) erfüllen. Diese Traubenmenge, die zwischen den von den festgelegten Höchsterträgen der Kantone und jenen des Bundes liegt, könnte eine Reserve in Form von Wein bilden und erst auf den Markt gebracht werden, wenn die jeweilige kantonale Behörde dies genehmigt. Die Vorlage betrifft eine neue freiwillige Massnahme zur Steuerung des Angebots an AOC-Weinen.

An ihrer Sitzung vom 31. März 2025 behandelte die WAK-N den Vorentwurf, nahm ihn mit 17 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen an und eröffnete dazu die Vernehmlassung. An ihrer Sitzung vom 12. Januar 2026 nahm die Kommission Kenntnis vom kontroversen Ergebnis der Vernehmlassung und verabschiedete den Erlassentwurf mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung. Eine Minderheit lehnt den Entwurf ab.

2 Stellungnahme des Bundesrates

2.1 Einleitung

Der Bundesrat ist sich der neuen Herausforderungen bewusst, die sich infolge des Klimawandels für die Traubenproduktion und den Absatz von Schweizer Weinen auf einem weitgehend offenen Markt ergeben.

Verschiedene Umweltfaktoren (Klima, Witterung, Boden und biotische Einflüsse wie Krankheiten) sowie agronomische Faktoren (Rebsorte, Pflege und Alter des Rebstocks) wirken sich auf den physischen Ertrag einer Rebe aus. Letzterer variiert somit je nach den Bedingungen von Jahr zu Jahr stark. Der voranschreitende Klimawandel führt zu früherem Knospenaufbruch und Austrieb der Reben, womit das Risiko für Frostschäden steigt. Unvorhersehbare Wetterereignisse, darunter immer heftigere Niederschläge sowie trockenere Sommer, treten in der Schweiz häufiger und mit zunehmender Intensität auf. Diese Veränderungen führen dazu, dass die produzierten Traubenmengen stärkeren Schwankungen unterliegen. Das Angebot über mehrere Jahre zu steuern, stellt für die Traubenproduzentinnen und -produzenten wie auch die Einkellerinnen und Einkellerer von Schweizer Wein eine immer komplexere Herausforderung dar.

Die Begrenzung der Traubenerträge pro Flächeneinheit ist eine zentrale Massnahme zur Sicherung der Qualität von Schweizer Wein. Diese Massnahme beruht auf der Erkenntnis, dass eine übermässige Produktion der Qualität schadet. Die Kantone legen deshalb für AOC-Weine Höchsterträge je Traubensorte innerhalb der vom Bundesrat vorgegebenen Höchsterträge fest.

Die Wettbewerbsbedingungen haben sich infolge des seit 2000 rückläufigen Weinkonsums und aufgrund der 2001 in Kraft getretenen Zusammenlegung der Zollkontingente der Welthandelsorganisation (WTO) für Wein verschärft. Es ist heute entscheidend, kontinuierlich Schweizer Weine zu konkurrenzfähigen Preisen über die verschiedenen Absatzkanäle, insbesondere bei den Grossverteilern, anbieten zu können. Ein unzureichendes Angebot an Schweizer Weinen wird durch ausländische Weine kompensiert und verlorene Marktanteile lassen sich nur schwer zurückgewinnen.

Die Schwankungen der Traubenproduktion von einem Jahr zum anderen sind seit den 2010‑er-Jahren ein Strukturparameter des Schweizer Weinbaus. Sie werden wird durch alternde Reben weiter verstärkt. Einkellerinnen und Einkellerer achten stärker auf die Kosten und die Risiken und zögern angesichts der ökonomischen Unsicherheiten in guten Jahren Weinreserven zu bilden, um diese dann in ernteschwächeren Jahren zu vermarkten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser neuen Situation sind für die gesamte Branche spürbar, wobei die Traubenproduzentinnen und -produzenten besonders stark betroffen sind. Um auf die wachsenden Marktschwankungen zu reagieren, haben einige Produktionsgebiete nach den Frühlingsfrösten von 2017 erste Überlegungen hinsichtlich der Einführung einer Massnahme zur Steuerung des Angebots an AOC-Weinen angestellt. Diese Idee wurde im Rahmen der Motion 18.3221 Borloz «Möglichkeit für die Kantone, eine Klimareserve einzurichten» unterbreitet. Diese Motion wurde abgeschrieben, da sie nicht innerhalb der Zweijahresfrist behandelt wurde.

2.2 Weinwirtschaft

2.2.1 Weinproduktion in der Schweiz

Die Schweizer Rebfläche ist im Zeitraum 2000–2024 um 512 Hektaren (−3,4 %) zurückgegangen. Die produzierten Weinmengen schwankten zwischen 61 Millionen Litern (2021) und 128 Millionen Litern (2000), was hauptsächlich auf die Wetterbedingungen zurückzuführen ist. In den Jahren 2017, 2021 und 2024 sank die Produktion auf historische Tiefstände. Aktuell sind die Rebflächen angesichts der Marktnachfrage und der deutlichen Abnahme des Weinkonsums über die letzten Jahre zu gross.

Abbildung 1

Entwicklung der Schweizer Produktion (in hl)

2.2.2 Weinkonsum in der Schweiz

Der Gesamtweinkonsum in der Schweiz ist seit dem Jahr 2000 rückläufig. In 25 Jahren, bis 2024, ist der Konsum um 26 Prozent zurückgegangen. Im Zeitraum von 2014 bis 2024 ist der Konsum von 266,4 auf 218,4 Millionen Liter (−18 %) gesunken. Im selben Zeitraum schrumpfte der Konsum von Schweizer Wein um 21 Prozent und ging somit von 98,1 auf 77,4 Millionen Liter zurück. Im Jahr 2024 verzeichnete der Konsum von Schweizer Wein eine weitere ausserordentlich Abnahme um 14,7 Millionen Liter gegenüber dem Vorjahr (−16 %), obschon die Ernte 2023 den durchschnittlichen Konsum deutlich überstieg.

Abbildung 2

Entwicklung des Konsums von Schweizer Wein (in hl)

2.2.3 Weinimport in die Schweiz

Der grösste Teil der Einfuhren erfolgt innerhalb des im Rahmen der WTO festgelegten Zollkontingents für Wein.

Seit der Zusammenlegung der Kontingente für Weiss- und Rotwein am 1. Januar 2001 wurde das Zollkontingent von 170 Millionen Litern Wein nur teilweise ausgeschöpft.

Im Jahr 2010 wurde das Kontingent mit 168 Millionen Litern nahezu ausgeschöpft, was fast 99 Prozent des von der Schweiz gegenüber der WTO festgelegten Volumens entspricht. Seither verringerte sich der Ausnützungsgrad des Kontingents stetig, wobei auch stabilere Phasen, insbesondere im Zeitraum 2013–2017, mit einer Ausnützung von rund 160 Millionen Litern zu beobachten waren. Ab dem Jahr 2022 gingen die Volumina noch stärker zurück. So lag das Einfuhrvolumen innerhalb des Kontingents 2024 noch bei 134 Millionen Liter, was einer Ausnützung von etwa 79 Prozent entspricht. Es handelt sich dabei um den tiefsten Wert im Betrachtungszeitraum.

Gleichzeitig sanken auch die volumengewichteten Durchschnittspreise der innerhalb des Zollkontingents eingeführten Weine. So ging der Durchschnittspreis für Weisswein von 6,64 Franken pro Liter im Jahr 2010 auf 4,24 Franken pro Liter im Jahr 2024 zurück (−36 %). Der Weissweinpreis war stark rückläufig und erreichte 2017 den tiefsten Wert im Betrachtungszeitraum, bevor er zwischen 2018 und 2023 etwas anstieg, um 2024 wieder leicht nachzugeben. Der Durchschnittspreis für Rotwein folgt einer ähnlichen, wenn auch weniger ausgeprägten, Entwicklung und fiel von 8,89 Franken pro Liter im Jahr 2010 auf 7,44 Franken pro Liter im Jahr 2024 (−16 %).

Abbildung 3

Volumen und Durchschnittspreise der innerhalb des Zollkontingents (ZK) eingeführten Weiss- und Rotweine

2.3 Massnahmen des Bundesrates

2.3.1 Wirtschaftsmassnahmen des Landwirtschaftsgesetzes

Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19981 (LwG) enthält mehrere Wirtschaftsmassnahmen, die speziell die Weinwirtschaft betreffen. Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und die Meldung von Rebpflanzungen fest (Art. 60 LwG). Die Kantone sind für den Vollzug der beiden Massnahmen zuständig, die darauf abzielen, dass Reben an für den Weinbau geeigneten Standorten angepflanzt werden. Die Kantone führen einen Rebbaukataster (Art. 61 LwG), damit die Besonderheiten der Rebpflanzungen, insbesondere die geschützten geografischen Angaben, festgehalten und die Rückverfolgbarkeit der Trauben gewährleistet werden können. In Artikel 63 LwG sind die drei Schweizer Weinklassen, darunter die Klasse der AOC-Weine, festgelegt. Der Bundesrat legt die Anforderungen an die AOC-Weine sowie die Anforderungen an die Land- und Tafelweine fest. Zusätzlich legen die Kantone für jedes vom Bundesrat vorgegebene Kriterium die Anforderungen an die AOC-Weine fest. Kriterien sind insbesondere die Höchsterträge pro Flächeneinheit und die natürlichen Mindestzuckergehalte der Trauben, beides Grundlagen für eine qualitätsorientierte und auf die Nachfrage des Marktes ausgerichtete Produktion. Der Bundesrat erlässt Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle, die von den Kantonen durchgeführt wird, und die Kontrolle des Weinhandels, deren Durchführung der privatrechtlichen Stiftung «Schweizer Weinhandelskontrolle» übertragen ist. Die allgemeinen wirtschaftlichen Bestimmungen im 1. Kapitel des LwG sind anwendbar, wenn sie beispielsweise die Einfuhren betreffen oder wenn sie zweckmässig sind. So hat der Bundesrat die Selbsthilfemassnahmen des Branchenverbands Schweizer Reben und Weine zur Absatzförderung von Schweizer Weinen auf Nichtmitglieder ausgedehnt. Schliesslich wird seit 2023 ein Beitrag von jährlich 9 Millionen Franken für Absatzförderungsmassnahmen der Branche gewährt, um Schweizer Weine bei den Konsumentinnen und Konsumenten bekannter zu machen und die Inwertsetzung zu stärken.

2.3.2 Weitere Massnahmen

Die Direktzahlungen dienen der Förderung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft. Für Rebflächen können wie auch für andere Kulturen und unter den festgelegten Voraussetzungen Beiträge ausgerichtet werden, unter anderem Kulturlandschaftsbeiträge (z. B. Hangbeiträge für Rebflächen), Versorgungssicherheitsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge und Produktionssystembeiträge (z. B. Beiträge für die biologische Landwirtschaft). Insgesamt beliefen sich diese Beiträge im Jahr 2024 auf 47,4 Millionen Franken.

Die Strukturverbesserungsmassnahmen kommen auch in der Weinwirtschaft zur Anwendung. Diese Massnahmen können die Infrastrukturen (z. B. Bewirtschaftungswege, Transportinfrastrukturen oder Bewässerungsanlagen) sowie Bauten (z. B. Sanierung oder Bau von Ökonomiegebäuden) betreffen oder im Rahmen von Projekten zur regionalen Entwicklung eingesetzt werden. Mithilfe dieser Massnahmen können auch die im Weinbau unternommenen Bemühungen um eine bessere Umweltverträglichkeit der Produktion unterstützt werden, darunter die Pflanzung von gegen Krankheiten robusten Rebsorten. Das Parlament hat das Budget 2026 für Strukturverbesserungen zugunsten der Weinwirtschaft um 10 Millionen Franken erhöht. Am 25. Februar 2026 hat der Bundesrat eine temporäre Stützungsmassnahme für die freiwillige Rodung von Reben beschlossen. Mit dieser Massnahme werden die bereits bestehenden Strukturverbesserungsmassnahmen zugunsten des Weinbaus für die Jahre 2026 und 2027 ergänzt.

2.3.3 Prüfung des Bedarfseiner Massnahme zur Steuerung des Angebots an AOC-Weinen

In seiner Stellungnahme zur Motion Borloz 18.3221 «Möglichkeit für die Kantone, eine Klimareserve einzurichten» zeigte sich der Bundesrat offen dafür, die Klassierung von Schweizer Wein und die Steuerung des Angebots von AOC-Wein im Rahmen der institutionellen Reform der geografischen Angaben für Wein weiterzuentwickeln, die damals beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) in Vorbereitung war. Der Bundesrat wies allerdings auch darauf hin, dass eine Änderung des LwG, wie vom Motionär vorgeschlagen, nicht isoliert betrachtet werden könne. Er schlug vor, diese Frage im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP 22+) zu prüfen. Da insbesondere die Branchenverbände den Vorschlag, wonach die Produzentengruppierungen für die Eintragung der geografischen Angaben für Wein verantwortlich wären, in der Vernehmlassung zur AP 22+ im Jahr 2018 nicht hinreichend unterstützten,2 wurde das Projekt vom WBF sistiert. Ohne diese institutionelle Reform lässt sich das Angebot an AOC-Weinen weniger effizient steuern.

In der Diskussion zum Eintreten auf die vorliegende parlamentarische Initiative äusserte sich das Bundesamt für Landwirtschaft kritisch zu deren Zielen, da der bestehende Rechtsrahmen den Kantonen bereits eine gewisse Flexibilität bei der Festlegung der Höchsterträge für AOC-Weine bietet. So können die Kantone die Höchsterträge bis Juni des Erntejahres festlegen, damit die Traubenproduzentinnen und ‑produzenten in guten Jahren Traubenmengen ernten können, die über den Marktbedarf hinausgehen. So können Einkellerungsbetriebe Weinreserven anlegen, um das Angebot zwischen ertragreichen und ertragsarmen Jahren auszugleichen. Die Bildung und die Vermarktung dieser Reserven hängen jedoch von unternehmerischen Entscheidungen ab. Kritisiert wurde diese neue Massnahme unter anderem aufgrund der regulatorischen Dichte, die mit der Agrarpolitik ab 2030 reduziert werden soll, sowie aufgrund der zusätzlichen administrativen Belastung, die deren Vollzug für die Betriebe und Behörden bedeuten würde.

Beispiele für die Steuerung des Weinangebots gibt es vor allem in Frankreich. Die positiven Erfahrungen mit der Bildung und der anschliessenden Freigabe solcher Weinreserven betreffen verbindliche gemeinschaftliche Massnahmen, die von den für die geografischen Angaben zuständigen Gruppierungen umgesetzt werden. Dies ist etwa der Fall für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung wie Schaumweine «AOC Champagne» und Weine «AOC Chablis», deren Absatzmärkte nicht mit dem der Schweizer Weine vergleichbar sind. Diese Weine konnten über die vergangenen zehn Jahre betrachtet insgesamt eine Absatzsteigerung verzeichnen, wobei der Exportmarkt als treibende Kraft fungierte.

2.3.4 Auswirkungen auf den Markt für Landwein

Die Ergebnisse der Vernehmlassung zeigen, dass der Markt für Schweizer Landwein vor einer Umklassierung von AOC-Wein-Reserven zu Landwein geschützt werden muss. Für den Fall der Annahme der Vorlage sieht der Bundesrat daher vor, in der Weinverordnung vom 14. November 20073 verpflichtend festzuhalten, dass AOC-Wein-Reserven, die nicht als solche vermarktet werden dürfen, zu Tafelwein umklassiert werden müssen.

2.3.5 Finanzielle Auswirkungen

Im Bericht der WAK-N wird darauf hingewiesen, dass durch die neue Massnahme keine finanziellen Auswirkungen für den Bund zu erwarten sind. Da es sich bei der Bildung von AOC-Wein-Reserven um eine freiwillige Massnahme handelt, die von einem Kanton umgesetzt werden kann, ist es dem Bundesrat wichtig zu betonen, dass sich der Bund nicht an den Kosten einer allfälligen Umklassierung von AOC-Wein-Reserven zu Tafelwein beteiligen wird. Sollte die Vorlage angenommen werden, wird sich der Bund auch nicht an den Kosten im Zusammenhang mit dem Vollzug und der Kontrolle der neuen Massnahme beteiligen. Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

2.3.6 Auswirkungen auf die Weinlesekontrolle und die Weinhandelskontrolle

Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass die vorgeschlagene Massnahme zur Steuerung des Angebots im Einklang mit den bestehenden Kontrollen steht und in diesem Rahmen funktioniert. Er teilt die Ansicht der WAK-N, dass die Verantwortung für den Vollzug der Massnahme, die Kontrollen und die Sanktionen in der Zuständigkeit der Kantone liegt. Um die Kontrollen möglichst effizient zu gestalten und unter Berücksichtigung des Vorschlags aus der Vernehmlassung, eine zentrale Kontrolle festzulegen, sieht der Bundesrat im Falle der Annahme der Vorlage eine Änderung der Weinverordnung vor. Gestützt auf Artikel 64a Absatz 5 LwG würde der Bundesrat die Kantone dazu verpflichten, die Durchführung der Kontrollen der Massnahme zur Steuerung des Angebots der Kontrollstelle zu übertragen, die mit der Weinhandelskontrolle beauftragt ist. Die Kosten für die Kontrolle sollen von den Einkellerinnen und Einkellerern übernommen werden, die AOC-Wein-Reserven bilden, ausser der jeweilige Kanton kommt dafür auf.

2.4 Antrag der Mehrheit

Aus den unter Ziffer 2.3.4 dargelegten Gründen und angesichts der in Ziffer 2.2 beschriebenen aktuellen Marktentwicklung bezweifelt der Bundesrat, dass die Vorlage einen relevanten Beitrag zur Stabilisierung des Absatzes und der Preise von Schweizer Weinen leistet. Aus den Modellrechnungen des Schweizerischen Observatoriums des Weinmarktes (OSMV) im Zusammenhang mit dem Erlassentwurf ergibt sich für Waadtländer Chasselas-Wein eine Erhöhung des Marktanteils um 3 Prozent.4 Dieses Ergebnis beruht auf der optimistischen Annahme, dass die Voraussetzungen für die Ernte sämtlicher Trauben der AOC-Wein-Reserve erfüllt sind und dass sich alle Weinbäuerinnen und -bauern sowie Einkellerinnen und Einkellerer an der Massnahme beteiligen. Aufgrund des freiwilligen Charakters der Massnahme bleibt es jedoch den Fachleuten aus der Praxis überlassen, ob sie diese anwenden wollen, was aus Sicht des Bundesrates positiv zu werten ist. Damit kann ein Beitrag zu den Massnahmen geleistet werden, die disziplinierte Organisationen der Weinwirtschaft im Zusammenhang mit ihren AOC-Weinen treffen. Entsprechend kann der Bundesrat den Entwurf, wie er von der WAK-N beantragt, annehmen.

2.5 Antrag der Minderheit

Der Bundesrat nimmt die Argumente betreffend die Traubenüberproduktion zur Kenntnis, ist jedoch anderer Auffassung. Die strikte Trennung von AOC-Weinen und AOC-Wein-Reserven bis zum Vorliegen des Entscheids über die Umklassierung in Tafelwein oder über die Zulassung der Reserven zur Vermarktung sollte den Markt vor den Folgen einer übermässigen Traubenproduktion schützen. Die von der WAK‑N vorgeschlagene Massnahme ist als ein ergänzendes freiwilliges Instrument zusätzlich zu den vom Parlament beschlossenen Finanzhilfen für Strukturverbesserungsmassnahmen und für die Absatzförderung von Schweizer Wein zu verstehen, wobei vom Bund keine zusätzlichen Ressourcen bereitgestellt werden müssen (vgl. Ziff. 2.3.6).

3 Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Entwurfs.