BBl 2026 1277
Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2024
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20232 und in die Nachmeldung des Bundesrates vom 29. September 2023,
beschliesst:
Art. 1 Erfolgsrechnung
Die budgetierten Aufwände und Erträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2024 werden genehmigt.
Die budgetierte Erfolgsrechnung schliesst ab mit:
Franken | |
| 83 845 192 500 |
| 83 540 122 400 |
| –305 070 100 |
Art. 2 Investitionsrechnung
Die budgetierten Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2024 werden genehmigt.
Die budgetierte Investitionsrechnung schliesst ab mit:
Franken | |
| 6 525 356 400 |
| 1 034 634 600 |
| 5 490 721 800 |
Art. 3 Höchstzulässige Ausgaben gemäss Schuldenbremse
Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 83 349 010 998 Franken zu Grunde gelegt.
Dieser Betrag wird nach Artikel 126 Absatz 3 BV um den ausserordentlichen Zahlungsbedarf von 2 358 352 200 Franken auf 85 707 363 198 Franken erhöht.
Die Gesamtausgaben gemäss Erfolgs- und Investitionsrechnung belaufen sich auf 85 707 042 900 Franken. Sie unterschreiten die höchstzulässigen Ausgaben gemäss Absatz 2 um 320 298 Franken.
Art. 4 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderem Verzeichnis bewilligt:
Franken | |
| 58 900 000 |
| 209 610 000 |
| 130 000 000 |
| 248 800 000 |
| 447 000 000 |
| 286 500 000 |
Folgende Zahlungsrahmen werden gemäss besonderem Verzeichnis bewilligt:
Franken | |
| 116 000 000 |
| 16 400 000 |
Art. 5 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderem Verzeichnis bewilligt:
Franken | |
| 10 076 700 |
| 12 100 000 |
| 4 000 000 |
Folgender Zahlungsrahmen wird gemäss besonderem Verzeichnis bewilligt:
Franken | |
| 7 800 000 |
Die Geltungsdauer der nachfolgenden Bundesbeschlüsse wird ohne Mittelaufstockung wie folgt erstreckt:
Bundesbeschluss vom 18. September 20183 über familienergänzende Kinderbetreuung, erstreckt am 8. Dezember 20224, um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2025;
Bundesbeschluss vom 2. Mai 20175 über neue Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, aufgestockt am 7. Juni 20216, erstreckt am 8. Dezember 20227, um eineinhalb Jahre bis zum 31. Dezember 2025.
Art. 6 Kreditverschiebungen durch den Bundesrat
Der Bundesrat wird für die Abgabe von Sanitätsmaterialien zugunsten von Entwicklungsländern und Ländern der humanitären Hilfe ermächtigt, Kreditverschiebungen vom Voranschlagskredit «Covid: Beschaffung Sanitätsmaterial» zum Voranschlagskredit «Covid: Humanitäre Hilfe» vorzunehmen.
Art. 7 Kreditverschiebungen im verwaltungseigenen Bereich
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen Globalbudgets, zwischen Globalbudgets und Einzelkrediten sowie zwischen Einzelkrediten vorzunehmen.
Durch die Kreditverschiebungen dürfen Globalbudgets oder Einzelkredite von weniger als 20 Millionen Franken zulasten eines anderen Voranschlagskredits um bis zu 1 Million Franken erhöht werden. Globalbudgets und Einzelkredite von mehr als 20 Millionen Franken dürfen zulasten anderer Voranschlagskredite um höchstens 5 Prozent des bewilligten Voranschlagskredits erhöht werden.
Art. 8 Übrige Kreditverschiebungen
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für das Schweizerische Korps für Humanitäre Hilfe (Globalbudget Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit «Humanitäre Aktionen» vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 7 Millionen Franken nicht überschreiten.
Das EDA (Politische Direktion) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für den Expertenpool für zivile Friedensförderung (Globalbudget, Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit «Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte» vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 3 Millionen Franken nicht überschreiten.
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten «Entwicklungszusammenarbeit (bilateral)», «Beiträge an multilaterale Organisationen» und «Humanitäre Aktionen» vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten «Humanitäre Aktionen», «Entwicklungszusammenarbeit, Länder des Ostens» und «Beiträge an multilaterale Organisationen» vorzunehmen. Die Kreditverschiebungen dürfen nur für die Ukraine und Region vorgenommen werden und dürfen insgesamt den Betrag von 40 Millionen Franken nicht überschreiten.
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten «Darlehen und Beteiligungen Internationale Zusammenarbeit», «Investitionsbeiträge Internationale Zusammenarbeit» und «Entwicklungszusammenarbeit (bilateral)» vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von insgesamt 2,5 Millionen Franken nicht überschreiten.
Das EFD (GS) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Voranschlagskredit Agenda DVS und den Voranschlagskrediten im Eigenbereich des Bundes vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 12,6 Millionen Franken nicht übersteigen.
Das WBF (GS) und das EFD (BBL) werden ermächtigt Kreditverschiebungen zwischen dem Kredit «Investitionen ETH-Bauten» (BBL) und dem «Finanzierungsbeitrag an ETH-Bereich» (GS-WBF) vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Einzelkredits für ETH-Bauten nicht überschreiten.
Das WBF (GS) wird ermächtigt, für den Rückkauf des SwissTech Convention Centers (STCC) eine zusätzliche Kreditverschiebung in der Höhe von 146 Millionen vom Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich (GS-WBF) in den Investitionskredit für ETH-Bauten (BBL) vorzunehmen.
Das WBF (SECO) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten «Darlehen und Beteiligungen Entwicklungsländer», «Investitionsbeiträge Entwicklungsländer» und «Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit (bilateral)» vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von insgesamt 9,5 Millionen Franken nicht überschreiten.
Art. 9 Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2024 des ETH-Bereichs
Das WBF (GS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Verschiebungen vorzunehmen.
Die Kreditverschiebungen dürfen 10 Prozent des zu erhöhenden Kreditbetrages nicht überschreiten.
Art. 10 Kreditüberschreitungen gemäss Artikel 36 Absatz 4 FHG
Folgende Kredite dürfen ohne Einschränkung überschritten werden:
316 | BAG | A231.0215 | Versicherungsleistungen Militärversicherung |
316 | BAG | A231.0217 | Leistungsaushilfe KUV (Teil Zinskosten) |
316 | BAG | A231.0219 | Genossenschaftsbeitrag an Nagra |
500 | GS-VBS | A202.0103 | Nicht versicherte Risiken |
601 | EFV | A240.0101 | Passivzinsen |
601 | EFV | A202.0115 | Nicht versicherte Risiken |
605 | ESTV | A240.0103 | Vergütungszinsen Steuern und Abgaben |
606 | BAZG | A240.0104 | Finanzaufwand |
614 | EPA | A202.0157 | Einlage Rückstellungen Vorsorgeaufwand IPSAS 39 |
614 | EPA | A202.xxxx | Sanierungsbeiträge geschlossene Vorsorgewerke |
725 | BWO | A231.0236 | Zusatzverbilligungen Mietzinsen |
803 | BAZL | A231.0302 | Einlage Rückstellungen Eurocontrol Pension Fund |
810 | BAFU | A240.0105 | Zinsen auf CO2-Abgabe Brennstoffe |
Folgende Kredite dürfen überschritten werden, wenn der Mehrbedarf auf ein Mengenwachstum bzw. auf höhere Zinsen zurückzuführen ist:
402 | BJ | A231.0365 | Wiedergutmachung Opfer Zwangsmassnahmen |
420 | SEM | A231.0152 | Asylsuchende: Verfahrensaufwand |
420 | SEM | A231.0153 | Sozialhilfe Asylsuchende, vorl. Aufgenommene, Flüchtlinge |
420 | SEM | A231.0159 | Integrationsmassnahmen Ausländer |
420 | SEM | A290.0144 | Ukraine: Beiträge an Kantone |
606 | BAZG | A202.0123 | Aufwandentschädigung Bezug der Nationalstrassenabgabe |
606 | BAZG | A202.0124 | Aufwandentschädigung Bezug der Schwerverkehrsabgabe |
Pflichtbeiträge an internationale Organisationen dürfen um 10 Prozent, maximal aber 3 Millionen überschritten werden, wenn die zuständige Verwaltungseinheit eine Erhöhung nicht beeinflussen kann.
Art. 11 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesbeschluss vom 21. September 20208 über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in den Jahren 2021–2024
Art. 1 Abs. 6
Für die Ukraine und Region kann die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Kreditverschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten nach Absatz 2 Buchstaben a und b und dem Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 21. September 20209 über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit in den Staaten Osteuropas in den Jahren 2021–2024 in der Höhe von insgesamt höchstens 40 Millionen Franken vornehmen.
2. Bundesbeschluss vom 21. September 202010 über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit in den Staaten Osteuropas in den Jahren 2021–2024
Art. 1 Abs. 4
Für die Ukraine und Region kann die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Kreditverschiebungen zwischen dem Verpflichtungskredit nach Absatz 1 und den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in den Jahren 2021–2024 in der Höhe von insgesamt höchstens 40 Millionen Franken vornehmen.
3. Bundesbeschluss vom 8. Dezember 202111 über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung 2022-2027 (NASAK 5)
Art. 1
Für Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung wird unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Projekte die NASAK-Kriterien erfüllen, ein Verpflichtungskredit im Umfang von 59,1 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird ermächtigt, für die einzelnen Sportartenbereiche (Wassersport, Eissport, Turnsport, Schwimmsport, Rasensport, Schneesport, Ballsport, polysportive Anlagen / Sportzentren und weitere Sportanlagen von nationaler Bedeutung) aus dem Verpflichtungskredit die jeweiligen Tranchen festzulegen. Es berücksichtigt dabei die bisher in Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 8. Dezember 2021 genannten Sportartenbereiche/Projekte.
Art. 3
Aufgehoben
4. Bundesbeschluss Ia vom 16. Dezember 202012 über den Voranschlag für das Jahr 2021
Art. 7 Abs. 1 Bst. a
1 Folgender Verpflichtungskredit wird gemäss besonderem Verzeichnis bewilligt:
Franken | |
| 748 549 800 |
5. Bundesbeschluss vom 8. Dezember 202013 über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur und der Systemaufgaben in diesem Bereich in den Jahren 2021-2024
Art. 1
Für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur und der Systemaufgaben in diesem Bereich in den Jahren 2021–2024 wird ein Zahlungsrahmen von 14 765 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2
Aus dem Zahlungsrahmen können 515 Millionen Franken für die Finanzierung der Systemaufgaben im Bereich der Bahninfrastruktur eingesetzt werden.
Art. 12 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 21. Dezember 2023 Die Präsidentin: Eva Herzog | Nationalrat, 21. Dezember 2023 Der Präsident: Eric Nussbaumer |