BBl 2026 1656

Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 2027–2033

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1
und auf Artikel 43 Buchstabe b des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 20032,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20253,

beschliesst:

Art. 1

Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum wird ein Verpflichtungskredit von 1920 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen bewilligt.

Der Verpflichtungskredit nach Absatz 1 kann verwendet werden für die Gewährung von:

  1. Bürgschaften des Bundes für Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger;

  2. Rückbürgschaften des Bundes zugunsten der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft gemeinnütziger Wohnbauträger.

Das Bundesamt für Wohnungswesen darf die Mittel aus dem Verpflichtungskredit für die Fördertatbestände nach Absatz 2 Buchstaben a und b ausscheiden.

Der Verpflichtungskredit gilt ab 1. Juli 2027 und bis zum 31. Dezember 2033.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 10. März 2026

Der Präsident: Pierre-André Page
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 2. Juni 2026

Der Präsident: Stefan Engler
Die Sekretärin: Martina Buol