BBl 2026 1964

Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) (Entwurf)
(VNSG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 20262,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Verbot des Verwendens, Tragens, Zeigens und Verbreitens von nationalsozialistischen Symbolen in der Öffentlichkeit.

Es ist nicht anwendbar auf bereits existierende religiöse Symbole, die identisch sind mit nationalsozialistischen oder diesen ähneln.

Art. 2 Verbotene Symbole und Ausnahmen

Das öffentliche Verwenden, Tragen, Zeigen und Verbreiten von nationalsozialistischen Symbolen, einschliesslich Fahnen, Abzeichen, Embleme, Gesten, Parolen und Grussformeln, oder Abwandlungen davon oder Gegenständen, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen, ist verboten.

Ausgenommen vom Verbot sind das öffentliche Verwenden, Tragen, Zeigen und Verbreiten solcher Symbole zu:

  1. edukativen Zwecken;

  2. kulturellen und künstlerischen Zwecken;

  3. historischen Zwecken;

  4. journalistischen Zwecken; oder

  5. wissenschaftlichen Zwecken.

Art. 3 Einziehung von Gegenständen

Die Einziehung von Gegenständen, mit denen dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 1 zuwidergehandelt wurde, richtet sich nach Artikel 69 des Strafgesetzbuches3.

Art. 4 Strafbarkeit

Wer dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

Art. 5 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 6 Änderung eines anderen Erlasses

Das Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20164 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3a

Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die:

  1. in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:

    1. 3a. Bundesgesetz vom …5 über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen,

  2. in einer Verordnung aufgeführt ist, die sich auf ein Gesetz nach Buchstabe a Ziffern 1–3, 4–9 und 11–17 stützt.

Art. 7 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.