BBl 2026 396

Jahresbericht 2025 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte

1 Einleitung

Der vorliegende Jahresbericht bietet einen Überblick über die Oberaufsichtstätigkeiten der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) im Jahr 2025 und legt die wichtigsten Ergebnisse ihrer Arbeiten dar.

Er enthält zunächst eine Zusammenfassung und eine Bilanz der Tätigkeitsschwerpunkte der GPK 2025 (Kap. 3) und legt danach den Fokus auf die im vergangenen Jahr abgeschlossenen Arbeiten, über welche die Öffentlichkeit noch nicht informiert wurde (Kap. 4). Im Sinne der Transparenz orientieren die GPK summarisch auch über ausgewählte laufende Arbeiten sowie über das weitere Vorgehen im Rahmen gewisser Inspektionen, über welche die Öffentlichkeit bereits orientiert wurde (Kap. 4.1.8, 4.2.6, 4.3.7, 4.4.6 und 4.5.5). Entsprechend ihren Weisungen informieren die GPK jedoch erst nach Abschluss der Arbeiten über deren Resultat.

Nachdem im Jahr 2024, dem ersten Jahr der Legislatur, vergleichsweise wenige Dossiers abgeschlossen werden konnten, nahm die Anzahl der Veröffentlichungen der GPK im Berichtsjahr wieder zu. So veröffentlichten die GPK im Jahr 2025 neun Untersuchungsberichte zu den Themen «Ausbau des Bahnhofs Lausanne», «Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone», «Betriebsbewilligung für das Reservekraftwerk Birr im Winter 2022/23», «Militärdienst mit Einschränkungen», «System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter», «Buchungsunregelmässigkeiten bei der PostAuto Schweiz AG», «Personensicherheitsprüfungen der Fachstelle der Bundeskanzlei», «Verwaltungsinterne Verfahren bei der Verfügung von Einreiseverboten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol)» und «Honorarkonsulate» (vgl. Kap. 3).

Im Jahr 2025 leiteten die GPK zudem drei neue Inspektionen ein, im Rahmen welcher sie Evaluationsaufträge an die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) erteilten. Die erste betrifft die Oberaufsicht des Bundes über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), die zweite die Telearbeit in der Bundesverwaltung und die dritte die Bekämpfung von Menschenhandel.1 Die PVK führt derzeit zu diesen Inspektionen je eine Evaluation durch (siehe Jahresbericht der PVK im Anhang, Kap. 4). Die zuständige GPK wird auf der Grundlage der Evaluationsberichte der PVK anschliessend eine Beurteilung aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht vornehmen. Zudem leitete die GPK‑N im Berichtsjahr eine Inspektion zur Beschaffung des neuen Kampfflugzeugs F‑35A ein. Untersucht wird die Geschäftsführung der Behörden zur Frage des Fixpreises.2

Im Berichtsjahr fanden 17 Plenarsitzungen der GPK, eine Sitzung der Koordinationsgruppe und 76 Subkommissions- bzw. Arbeitsgruppensitzungen statt. Davon waren 15 Sitzungen Dienststellenbesuchen gewidmet. Die GPDel führte 12 Sitzungen durch. Insgesamt fanden somit 106 Sitzungen statt.

Die GPK hiessen den vorliegenden Bericht an der Plenarsitzung vom 29. Januar 2026 einstimmig gut und beschlossen dessen Veröffentlichung. Die betroffenen Behörden hatten gemäss Artikel 157 des Parlamentsgesetzes (ParlG)3 im Vorfeld Gelegenheit erhalten, zum Berichtsentwurf Stellung zu nehmen.4 Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von den GPK und der GPDel geprüft und soweit wie möglich berücksichtigt.

2 Auftrag und Organisation

2.1 Auftrag und Kompetenzen der GPK5

Die GPK nehmen als parlamentarische Kommissionen im Auftrag der eidgenössischen Räte die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB‑BA), der Bundesanwaltschaft (BA) sowie der anderen Träger von Aufgaben des Bundes wahr (Art. 169 Bundesverfassung [BV]6 sowie Art. 26 und 52 ParlG). Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen der GPK werden in den Artikeln 26–27, 52–55 und 153–158 ParlG sowie in weiteren Gesetzestexten und Richtlinien7 definiert.

Bei der Ausübung ihres Auftrags überprüfen die GPK, ob die Bundesbehörden im Sinne der Verfassung und der Gesetze handeln und ob die vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben richtig erfüllt werden (Überprüfung der Rechtmässigkeit). Zudem untersuchen sie, ob die vom Staat getroffenen Massnahmen sinnvoll sind und ob die Behörden ihren Entscheidungsspielraum angemessen nutzen (Überprüfung der Zweckmässigkeit). Ferner kontrollieren sie die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen mit Blick auf die vom Gesetzgeber gesetzten Ziele (Überprüfung der Wirksamkeit).

Für die Wahrnehmung ihrer Oberaufsichtsaufgabe verfügen die GPK über weitreichende Informationsrechte (Art. 150 und 153 ParlG). Bei den Informationsrechten der GPK gibt es nur zwei Einschränkungen: Erstens haben die GPK keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Protokolle der Bundesratssitzungen. Zweitens sind die GPK nicht berechtigt, Informationen zu verlangen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste oder aus anderen Gründen geheim zu halten sind (Art. 153 Abs. 6 ParlG).

Aufgrund ihrer weitgehenden Auskunftsrechte sind die GPK und die GPDel im Gegenzug zur Wahrung der Vertraulichkeit und zu einem verantwortungsvollen Umgang mit vertraulichen Informationen verpflichtet (Art. 150 Abs. 3 ParlG).8 Die Mitglieder der GPK sind zudem hinsichtlich aller Tatsachen, von denen sie im Rahmen ihres Mandats Kenntnis erhalten, an das Amtsgeheimnis gebunden (Art. 8 ParlG).

Die Mittel, über welche die GPK gegenüber den beaufsichtigten Stellen verfügen, sind vor allem politischer Natur. Die Kommissionen teilen ihre Schlussfolgerungen den obersten verantwortlichen Behörden in der Regel in Form von Berichten mit und richten Empfehlungen an sie. Diese Untersuchungsberichte werden normalerweise veröffentlicht, sofern der Publikation keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen (Art. 158 Abs. 3 ParlG). Die betroffenen Behörden erhalten vorgängig zur Veröffentlichung die Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 157 ParlG)9. In einem späteren Schritt ist die verantwortliche Behörde (i.d.R. der Bundesrat) verpflichtet, zu den Empfehlungen an sie Stellung zu nehmen (Art. 158 Abs. 2 ParlG).

Ausserdem legen die GPK dem Parlament jeweils zu Jahresbeginn einen Bericht vor, in welchem sie Rechenschaft über die im vergangenen Jahr im Rahmen ihrer Oberaufsichtstätigkeit durchgeführten Arbeiten ablegen und deren wichtigste Ergebnisse präsentieren (Art. 55 ParlG). Dies ist das Ziel des vorliegenden Geschäftsberichts 2025.

2.2 Organisation und Zusammensetzung der GPK

Wie die übrigen parlamentarischen Kommissionen setzen sich auch die GPK aus 25 Mitgliedern des Nationalrates und 13 Mitgliedern des Ständerates zusammen. Die Mitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren gewählt; das Mandat ist verlängerbar. Die Zusammensetzung der Kommissionen sowie die Zuteilung der Präsidien und Vizepräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat (Art. 43 Abs. 3 ParlG). Soweit als möglich werden ausserdem die Amtssprachen und die Landesgegenden berücksichtigt.

Jede Kommission ist in fünf ständige Subkommissionen unterteilt (Art. 45 Abs. 2 ParlG, Art. 14 Abs. 3 GRN10 und Art. 11 Abs. 1 GRS11), von denen drei für jeweils zwei Departemente (EDA/VBS, EFD/WBF und EDI/UVEK), eine für ein Departement und die Bundeskanzlei (EJPD/BK) und eine für die Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte, die BA sowie über die AB‑BA zuständig sind. Die Subkommissionen der GPK‑N bestehen jeweils aus neun Mitgliedern, jene der GPK‑S aus fünf Mitgliedern.

Die Subkommissionen verfolgen im Auftrag der Plenarkommissionen die Arbeit der ihnen zugeteilten Behörden. Sie leisten die eigentliche Untersuchungsarbeit (z. B. Durchführung von Anhörungen, Anfordern von Unterlagen, Aufträge für externe Gutachten) und erstatten den Plenarkommissionen Bericht. Es obliegt nachfolgend den Plenarkommissionen, Beschlüsse zu fassen, Berichte zu genehmigen und zu publizieren sowie den verantwortlichen politischen Behörden Empfehlungen zu unterbreiten (Art. 158 ParlG).

Die GPK können auch Arbeitsgruppen oder Ad-hoc-Subkommissionen einsetzen, um Themen zu untersuchen, die beispielsweise besondere Fachkenntnisse erfordern. Im Jahr 2025 tagte – als einzige – die ständige Arbeitsgruppe «Risikomanagement Bund», bestehend aus Mitgliedern der GPK‑N und der GPK‑S sowie einer Vertretung der Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte (FinDel). Die Arbeitsgruppe setzt sich mit dem Risikomanagement der Bundesverwaltung und dem daraus resultierenden Risikoreporting an den Bundesrat auseinander.

Darüber hinaus bestimmt jede Kommission drei Mitglieder aus ihrer Mitte, welche die GPDel bilden. Diese befasst sich mit der Überwachung der Tätigkeiten im Bereich des Staatsschutzes und der zivilen und militärischen Nachrichtendienste. Die Delegation verfügt gemäss Verfassung und Gesetz über umfassende Auskunftsrechte (siehe Kap. 5).

Eine namentliche Auflistung der Mitglieder der GPK, ihrer Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie der GPDel im Jahr 2025 findet sich im Anhang (siehe Anhang 1).

3 Schwerpunkte der Tätigkeiten der GPK im Jahr 2025

Veröffentlichungen der GPK im Berichtsjahr

Die GPK informierten 2025 mehrmals öffentlich über ihre Entscheide und Schlussfolgerungen: Eine tabellarische Übersicht dieser Publikationen findet sich am Ende dieses Kapitels. Im Verlauf des Jahres veröffentlichten die GPK neun Berichte.

In einem gemeinsamen Bericht beleuchteten die beiden Kommissionen das System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter an den eidgenössischen Gerichten. Ihre Erkenntnisse fallen mehrheitlich positiv aus. Verbesserungspotential sehen die GPK bei der fachlichen Einführung von nebenamtlichen Richterinnen und Richtern und hinsichtlich der Regelung ihres Einsatzes. Die Inspektion hat weiter bestätigt, dass der Wahl der Richterinnen und Richter durch die vereinigte Bundesversammlung eine zentrale Rolle zukommt.

Die Kommission des Nationalrates verabschiedete ihrerseits einen Bericht über ihre Inspektion zum Militärdienst mit Einschränkungen. Bei dieser kam sie zum Schluss, dass die Gleichbehandlung der Stellungspflichtigen nicht sichergestellt ist. Aus Sicht der Kommission gibt es vor allem Verbesserungspotential bei der gesetzlichen Verankerung der Beurteilungskriterien sowie der Einhaltung der Vorgaben des Bundesrates.

Die zwei weiteren Berichte der GPK-N betrafen den Aufgabenbereich des UVEK. In ihrem Bericht zum Ausbau des Bahnhofs Lausanne legte die Kommission dar, welche Mängel aus ihrer Sicht zur Verzögerung dieses Projektes geführt haben. Der zweite Bericht betraf die Betriebsbewilligung für das Reservekraftwerk Birr im Winter 2022/23. Die GPK‑N kam zum Schluss, dass es damals an Transparenz bezüglich der Informationsgrundlagen zur drohenden Energiemangellage fehlte.

Auch die Kommission des Ständerates veröffentlichte einen Bericht im Bereich des UVEK. Sie zeigte darin auf, wie der Bundesrat ihre Empfehlungen aus dem Jahr 2019 im Nachgang zu den Buchungsunregelmässigkeiten bei der PostAuto AG umgesetzt hat. Dabei stellte die Kommission fest, dass die Führung und Beaufsichtigung der bundesnahen Unternehmen – wie der Post – verstärkt wurde. Sie ist jedoch der Auffassung, dass zusätzliche Massnahmen notwendig sind.

Zwei weitere Berichte der GPK-S betrafen den Zuständigkeitsbereich des EJPD. Im einen Bericht präsentierte die Kommission die Ergebnisse ihrer Inspektion zur Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone. Sie kam zum Schluss, dass die Verteilung im Grundsatz zweckmässig ist, jedoch in verschiedenen Punkten Optimierungsbedarf besteht. Im zweiten Bericht ging es um die Einreiseverbote, welche durch fedpol verfügt werden. Die Kommission hatte die verwaltungsinternen Verfahren im Vorfeld solcher Verfügungen untersucht.

Im Bereich des EDA stellte die GPK-S in ihrem Bericht zu Honorarkonsulaten fest, dass das Departement grundsätzlich angemessen mit den Schweizer Honorarkonsulinnen und -konsuln umgeht und sie auch einen Mehrwert für die Schweiz erbringen. Jedoch fehlten im Untersuchungszeitraum klare strategische Vorgaben zu ihrem Einsatz. Hinsichtlich der ausländischen Honorarkonsulate in der Schweiz empfahl die Kommission eine Klärung der Zuständigkeiten bei der Zulassung mit allen betroffenen Behörden und ein proaktiveres Vorgehen des EDA bei Problemfällen.

Schliesslich verabschiedete die GPK-S 2025 im Bereich der BK einen Bericht zu den Sicherheitsprüfungen für die obersten Kader des Bundes. Diese werden von einer Fachstelle der BK durchgeführt. Die Kommission hielt fest, dass der Bundesrat in kritischen Fällen eine eigene Risikoabwägung vornehmen muss. Er darf nicht allein auf die Empfehlung der Fachstelle verweisen. Weiter erachtet die Kommission die heutige Aufsicht über die Fachstelle als ungenügend.

Im Jahr 2025 eingeleitete Inspektionen

Im Berichtsjahr beschloss die GPK-N, die Geschäftsführung der Behörden zur Frage des Fixpreises bei der Beschaffung des Kampfflugzeugs F‑35A zu untersuchen. Dabei soll auch der Umgang mit den Gutachten zum Fixpreis sowie die Information des Bundesrates gegenüber der Oberaufsicht und der Öffentlichkeit vertieft werden.12

In ihrer Inspektion von 2022 zum Evaluationsverfahren zum neuen Kampfflugzeug13 war die Kommission zum Schluss gelangt, dass die Fragen des Fixpreises von anderen Stellen als den GPK vertieft behandelt werden müssten. Mit der Information des VBS zu erwarteten Mehrkosten14 veränderte sich die Ausgangslage.

Darüber hinaus leiteten die GPK 2025 drei Inspektionen ein, zu denen sie die PVK jeweils mit einer Evaluation beauftragten. Die erste befasst sich mit der Oberaufsicht des Bundes über die Suva (siehe Jahresbericht der PVK im Anhang, Kap. 4.1). Der Evaluationsbericht wird der zuständigen Subkommission der GPK‑N voraussichtlich im Frühjahr 2026 präsentiert. Die zweite PVK-Evaluation im Auftrag der GPK betrifft die Telearbeit in der Bundesverwaltung (siehe Jahresbericht der PVK im Anhang, Kap. 4.2). Der Evaluationsbericht wird der zuständigen Subkommission der GPK‑S voraussichtlich im Herbst 2026 vorgelegt werden. Schliesslich führt die PVK eine dritte Evaluation über die Bekämpfung von Menschenhandel durch (siehe Jahresbericht der PVK im Anhang, Kap. 4.3). Sie wird ihren Bericht voraussichtlich im August 2026 der zuständigen Subkommission der GPK‑S präsentieren.

Von der GPK 2025 behandelte Querschnittsthemen

Im Rahmen ihrer Oberaufsichtstätigkeit beschäftigten sich die GPK im Berichtsjahr ebenfalls mit verschiedenen Querschnittsthemen. So thematisierten sie im Mai 2025 bei der Prüfung des Geschäftsberichts des Bundesrates 2024 mit jedem Departement sowie mit der BK das Funktionieren des Bundesrats als Kollegialbehörde. Erörtert wurden dabei insbesondere die Herausforderungen und der Umgang mit dem Departementalprinzip, der Einbezug der Generalsekretariate und die Rolle der Generalsekretärenkonferenz. Ebenfalls anlässlich der Prüfung des Geschäftsberichts thematisierten die GPK die Frage, wie die Departemente und die BK 2024 die aktuelle Weltlage antizipiert (bspw. die Entwicklungen in den USA) und welche präventiven Massnahmen sie ergriffen hatten.

Die GPK führten im Berichtsjahr zudem Folgearbeiten zu verschiedenen Untersuchungen durch, welche im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie zwischen 2020 und 2023 erfolgt waren:

  • – Die GPK ersuchten den Bundesrat im Juni 2024, der Umsetzung ihrer Empfehlungen in der Botschaft zur Revision des Epidemiengesetzes (EpG)15 ein eigenes Kapitel zu widmen. Diesem Anliegen ist der Bundesrat in seiner Botschaft vom August 2025 nachgekommen.16 Die GPK haben auf dieser Grundlage geprüft, inwiefern der Bundesrat ihre Vorstösse und Empfehlungen berücksichtigt hat. Sie teilten ihre Beurteilungen und Anträge der SGK‑S mittels Mitbericht mit, welche die Revisionsvorlage vorberaten wird (siehe Kap. 4.3.5).

  • – Die GPK-N führte im Berichtsjahr eine Nachkontrolle zu ihrer Inspektion betreffend die Entschädigungen für Erwerbsausfall von Selbstständigerwerbenden während der Pandemie17 durch (siehe Kap. 4.3.2). Die Kommission leitete zudem eine Nachkontrolle zu ihren Empfehlungen aus dem Jahr 2022 zur Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der wirtschaftlichen Landesversorgung in der Covid‑19-Pandemie18 ein und setzte ihre Inspektion von 2023 zur Kurzarbeit in der Coronakrise19 (siehe Kap. 4.2.6) fort.

  • – Die GPK-S hat ihrerseits die Nachkontrolle zu ihrer Inspektion zur Umsetzung der Covid‑19-Massnahmen an der Grenze20 (siehe Kap. 4.2.1) abgeschlossen.

Weitere Schwerpunkte im Jahr 2025

Die GPK nahmen im Berichtsjahr darüber hinaus verschiedene Prüfungen zu Fragestellungen auf, die aufgrund ihrer Brisanz eine gewisse Medienresonanz erfahren hatten, so bei der Aufsicht und Steuerung der RUAG MRO durch den Bund21 oder der Geschäftsführung der Behörden im Kontext der Zollverhandlungen mit den USA (siehe Kap. 4.2.6). Nähere Informationen zu den entsprechenden Abklärungen finden sich im nächsten Kapitel, das eine Gesamtübersicht über die Arbeiten der GPK in ihren verschiedenen Aufsichtsbereichen im Jahr 2025 liefert, zu welchen die GPK bisher noch nicht kommuniziert haben.

Veröffentlichungen der GPK im Jahr 2025

Thema

Veröffentlichte Unterlagen

Jahresbericht 2024 der GPK und der GPDel der eidgenössischen Räte

Bericht der GPK vom 23. Januar 2025 ( BBl 2025 704 ) und Medienmitteilung der GPK vom 24. Januar 2025

Richterinnen und Richter sollen für Fehlverhalten sanktioniert werden können: GPK reichen parlamentarische Initiative ein

Medienmitteilung der GPK vom 24. Januar 2025

Ausbau des Bahnhofs Lausanne: Erkenntnisse aus der Perspektive der parlamentarischen Oberaufsicht

Bericht der GPK-N vom 23. Januar 2025 ( BBl 2025 411 ) und Medienmitteilung der GPK‑N vom 28. Januar 2025

Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone

Bericht der GPK-S vom 21. Februar 2025 ( BBl 2025 1709 ) und Medienmitteilung der GPK‑S vom 24. Februar 2025

Die GPK-S reagiert auf mangelhafte Führung und Steuerung der RUAG MRO

Medienmitteilung der GPK-S vom 24. Februar 2025

Betriebsbewilligung für das Reservekraftwerk Birr im Winter 2022/23

Kurzbericht der GPK-N vom 28. Februar 2025 ( BBl 2025 1060 ) und Medienmitteilung der GPK‑N vom 28. Februar 2025

Die GPK-S erkennt deutliche Fortschritte bei den Prozessen zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe

Medienmitteilung der GPK-S vom 28. März 2025

Führung und Steuerung der RUAG MRO durch den Eigner: Die GPK‑S nimmt Abklärungen vor

Medienmitteilung der GPK-S vom 20. Mai 2025

Militärdienst mit Einschränkungen

Bericht der GPK-N vom 27. Juni 2025 ( BBl 2025 2404 ) und Medienmitteilung der GPK‑N vom 30. Juni 2025

Fixpreis F-35: GPK-N beschliesst Inspektion

Medienmitteilung der GPK-N vom 1. Juli 2025

Bundesrat muss das Qualitätsmanagement im Gesundheitsbereich verbessern

Medienmitteilung der GPK-S vom 4. Juli 2025

System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

Bericht der GPK vom 2. September 2025 ( BBl 2025 3167 ) und Medienmitteilung der GPK vom 3. September 2025

Buchungsunregelmässigkeiten bei der PostAuto Schweiz AG: Umsetzung der Empfehlungen der GPK‑S

Bericht der GPK-S vom 10. Oktober 2025 ( BBl 2025 3168 ) und Medienmitteilung der GPK‑S vom 10. Oktober 2025

Personensicherheitsprüfungen der Fachstelle der Bundeskanzlei

Bericht der GPK-S vom 10. Oktober 2025 ( BBl 2025 3476 ) und Medienmitteilung der GPK‑S vom 10. Oktober 2025

Verwaltungsinterne Verfahren bei der Verfügung von Einreiseverboten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol)

Bericht der GPK-S vom 11. November 2025 ( BBl 2025 3289 ) und Medienmitteilung der GPK‑S vom 11. November 2025

Honorarkonsulate

Bericht der GPK-S vom 11. November 2025 ( BBl 2025 3691 ) und Medienmitteilung der GPK‑S vom 13. November 2025

4 Arbeiten der GPK im Jahr 2025

Das vorliegende Kapitel enthält eine Übersicht über die Themen und Geschäfte, mit denen sich die GPK im Jahr 2025 befasst haben. Die Berichterstattung ist entsprechend den Zuständigkeitsbereichen der GPK-Subkommissionen gegliedert.

Im Mittelpunkt stehen diejenigen Dossiers, die im Laufe des Jahres abgeschlossen wurden und nicht Gegenstand einer Publikation waren. Im Übrigen umfasst jeder Subkommissionsbereich ein Unterkapitel mit Informationen über die laufenden Inspektionen und Tätigkeiten, welche die Kommissionen in den kommenden Jahren weiterführen werden. Ein weiteres Unterkapitel informiert über die im Berichtsjahr durchgeführten Dienststellenbesuche.

4.1 Bereich EDA/VBS

4.1.1 Ernennung des Delegierten des Bundesrates für die Ukraine

Am 4. September 2024 ernannte der Bundesrat Jacques Gerber zu seinem Delegierten für die Ukraine. Die Stelle wurde nicht öffentlich ausgeschrieben, obwohl das Bundespersonalrecht dies verlangt.22 Die GPK‑N wandte sich daher an den Vorsteher des EDA sowie an das Eidgenössische Personalamt (EPA) als Fachamt für Personalfragen. Das EPA bestätigte die Ausschreibungspflicht im vorliegenden Fall.

EDA und WBF23 begründeten gegenüber der GPK-N den Verzicht auf die Ausschreibung mit der Dringlichkeit der Stellenbesetzung. Aus Sicht der Kommission war eine solche nicht gegeben, da zwischen dem entsprechenden Bundesratsbeschluss am 10. April 2024 und dem Stellenantritt am 1. Januar 2025 achteinhalb Monate lagen. Dies ist aus Sicht der GPK‑N genügend Zeit für die gesetzeskonforme Rekrutierung eines Top-Kaders mittels Ausschreibung.

Abgesehen von der Nicht-Ausschreibung der Stelle war der weitere Rekrutierungsprozess aus Sicht der GPK‑N angemessen und zweckmässig.

Die GPK-N forderte die Vorsteher des EDA und des WBF auf, künftig das Gesetz einzuhalten und solche Stellen auszuschreiben.

4.1.2 Beschaffung medizinischer Schutzmasken

Im Berichtsjahr behandelte die GPK-N wie 2023 angekündigt24 mehrere Berichte des Bundesrates und der Bundesverwaltung zur Zukunft der Armeeapotheke sowie zur Schaffung einer akkreditierten Prüfstelle für medizinische Masken. Da die Armeeapotheke vor allem in der ersten Zeit der Covid‑19 Pandemie stark in die Beschaffung von medizinischen Schutzmasken involviert war, stehen die genannten Berichte des Bundesrates in einem engen Zusammenhang, weshalb sie von der Kommission in ihre Analyse einbezogen wurde.

In seinem Bericht in Erfüllung des Postulats Rieder 21.344825 legte der Bundesrat dar, welche Schlüsse er aus der Covid‑19-Pandemie bezüglich der Zukunft der Armeeapotheke zog. Die Armeeapotheke soll sich gemäss der vom Bundesrat gewählten Strategie zukünftig auf ihren Kernauftrag fokussieren, sprich Leistungen zugunsten der Armee und der Bundesverwaltung erbringen. Sie soll hierbei sowohl die Produktion als auch die Beschaffung für die Armee und die Bundesverwaltung sicherstellen. Gemäss Bundesrat bleiben die knappen finanziellen und personellen Ressourcen eine Herausforderung für die Armeeapotheke. Dabei ist eine verstärkte Koordination mit der Bundesverwaltung aus Sicht der GPK-N zweckmässig. Die Kommission ist der Ansicht, dass mit dem Postulatsbericht die Zuständigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen Armeeapotheke und Bundesverwaltung besser definiert wurden und die Kompetenzen klarer verteilt sind.

Weiter hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) einen externen Bericht zur «Versorgung der Schweiz mit medizinischen Gütern in Epidemien»26 in Auftrag gegeben, welcher sechs Lösungsansätze für die derzeitigen Lücken bei der Versorgung mit medizinischen Gütern darlegt. Das BAG beschrieb den gewählten Lösungsansatz detailliert in einem ergänzenden Bericht27.

Der Bericht fokussiert in erster Linie auf die Frage nach der Gesamtverantwortung für die vorbereitenden Arbeiten für die Beschaffung medizinischer Güter. Aus dem ergänzenden Bericht geht hervor, dass künftig das BAG die Gesamtverantwortung trägt. Dies ist für die GPK‑N nachvollziehbar. Generell ist aus Sicht der Kommission weniger entscheidend, wer die Gesamtverantwortung hat, sondern dass die Verantwortlichkeiten klar definiert sind. Dies ist nach Ansicht der Kommission mit der Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV)28 der Fall.

Die GPK-N gelangte zum Schluss, dass bezüglich Maskenbeschaffungen kein weiterer Handlungsbedarf für die parlamentarische Oberaufsicht besteht. Weitere Arbeiten zur Aufarbeitung der Covid‑19 Pandemie werden jedoch weiterhin fortgesetzt29.

4.1.3 Berechnung des Armeebestandes

Seit dem 1. Januar 2023 ist der gesetzlich vorgegebene Effektivbestand von 140 000 Militärdienstpflichtigen30 überschritten. Damit liegt ein gesetzeswidriger Zustand vor. Der Bundesrat entschied am 1. November 2023, diesen nicht-rechtskonformen Zustand aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage vorläufig zu akzeptieren.

Die GPK-N stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die damalige Vorsteherin des VBS erst im Herbst 2022 über den nicht-rechtmässigen Zustand ab dem 1. Januar 2023 informiert wurde. Dies war aus Sicht der Kommission zu spät, insbesondere da der Stichtag für die Erhebung des Armeebestandes jeweils der 1. März ist. Die GPK‑N erwartet, dass Departementsvorsteherinnen und -vorsteher dafür sorgen, dass sie von der Verwaltung rechtzeitig über absehbare nicht-rechtskonforme Zustände informiert werden. Nur so können diese angemessen reagieren. Weder die Armeeführung noch das GS‑VBS konnte der Kommission aufzeigen, warum die Departementsvorsteherin erst so spät informiert wurde.

Die Kommission liess sich zudem vom Bereich Personelles der Armee die Berechnung des Armeebestandes vorstellen. Sie kam zum Schluss, dass es nicht zweckmässig ist, dass der Sollbestand31 von 100 000 Armeeangehörigen über den maximalen Effektivbestand32 von 140 000 Armeeangehörigen gesteuert wird. Das Problem ist hierbei, dass sich die beiden Vorgaben (Soll- und Effektivbestand) nicht ergänzen. Vielmehr kann ein maximaler Effektivbestand von 140 000 den Sollbestand von 100 000 Armeeangehörigen faktisch nicht sicherstellen.33 Da es sich hierbei um eine gesetzgeberische Frage handelt, hat die GPK‑N in ihrem Bericht «Militärdienst mit Einschränkungen vom 27. Juni 2025» angeregt, dass der Bundesrat die Vorgaben zum maximalen Effektivbestand überprüft.34

4.1.4 Vorgaben für Armasuisse und Steuerung im Beschaffungsprozess

Die GPK-S hat sich im Berichtsjahr mit der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren (Bundesrat, VBS, Gruppe Verteidigung und Armasuisse) bei Beschaffungsprojekten auseinandergesetzt. Sie klärte konkret ab, ob die übergeordneten Vorgaben für armasuisse ausreichend kohärent und spezifisch sind, damit das Bundesamt seinen Versorgungsauftrag zugunsten der Schweizer Armee erfüllen und die Unternehmen, die Teil der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis der Schweiz (STIB) sind, angemessen einbinden kann. Vor dem Hintergrund der herausfordernden Weltlage und dem aktuellen Nachfrageüberhang nach Rüstungsgütern ist eine vorausschauende Planung der Beschaffungsvorhaben umso wichtiger, um Benachteiligungen der Schweiz in der Reihenfolge der Auftragserfüllung oder auch ungünstigere finanzielle Konditionen zu vermeiden.

Die GPK-S konnte anhand von Anhörungen und Dokumentenauswertungen feststellen, dass seitens Gruppe Verteidigung und seitens VBS eine Vielzahl gut ausgearbeiteter und zweckdienlicher Planungsinstrumente vorhanden ist. Angesichts des technologischen Wandels und der politischen Prozesse hinsichtlich der Finanzierung von Beschaffungsvorhaben bleibt es allerdings eine Herausforderung, über die Dauer eines Beschaffungsvorhabens (von der Planung bis zur Inbetriebnahme) die Verknüpfung von Fähigkeiten der Armee mit konkret zu beschaffenden Systemen herzustellen. Die Kommission konnte aber feststellen, dass die relevanten Akteure angemessen in die Beschaffungssteuerung involviert werden. Diese sind sich der beschriebenen Herausforderungen bewusst und arbeiten gemeinsam an Verbesserungen.

Die Kommission konnte bei ihren laufenden Abklärungen zur Governance von RUAG MRO35 zudem feststellen, dass auch die Zusammenarbeit mit dieser optimiert wird. Dies gilt ungeachtet des Entscheids darüber, welche Rechtsform das Unternehmen künftig hat36.

Vor dem dargestellten Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass das Parlament den Bundesrat in der Wintersession 2024 damit beauftragt hatte, ein Zielbild und eine darauf abgestimmte strategische Ausrichtung einer verteidigungsfähigen Armee zu erstellen37, schloss die Kommission ihre Arbeiten zu dieser Frage im Berichtsjahr ab.

4.1.5 Ablösung Führungsinformationssystem Heer durch das Integrierte Planungs- und Lageinformationssystem

Die GPK-S verschaffte sich bereits 2024 einen Überblick über die Ablösung des Führungsinformationssystems Heer (FIS Heer) durch das Integrierte Planungs- und Lageinformationssystem (IPLIS). Das IPLIS ersetzt nicht nur das FIS Heer, sondern zugleich auch das Führungsinformationssystem der Luftwaffe, das integrierte Artillerieführungs- und Feuerleitsystem und das Führungsinformationssystem des Kommandos Operationen, das Informationssystem «Führung ab Bern».

Beim IPLIS handelt es sich um ein operativ wichtiges Vorhaben, weshalb sich die GPK-S vom Kommando Operationen, welches die Einführung des IPLIS verantwortet, im Rahmen eines Dienststellenbesuchs näher darüber informieren liess.

Die GPK-S stellte fest, dass mit dem IPLIS eine international anerkannte und weitverbreitete Standardlösung beschafft wird und keine risikobehaftete Helvetisierung der Software geplant ist. Die grössten Herausforderungen bei der Einführung des IPLIS machte die Kommission in dessen Abhängigkeit von zwei Top-Projekten des VBS aus, nämlich der Neuen Digitalisierungsplattform (NDP) der Armee, auf der das IPLIS dereinst betrieben werden soll, und dem Projekt Telekommunikation der Armee (Tk A). Mit beiden Projekten befasst sich derzeit die GPK‑N (siehe Kap. 4.1.8). Bei der Vorbereitung und Umsetzung des IPLIS selbst stellte die Kommission im Berichtsjahr keinen weiteren Handlungsbedarf fest, weshalb sie ihre Arbeiten zu diesem Vorhaben abschloss.

4.1.6 Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen

Im Jahresbericht von 2023 kündigte die GPK-N eine Nachkontrolle zu Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen im Zusammenhang mit der Revision des BPG an.38 Der Bundesrat verabschiedete die entsprechende Botschaft am 28. August 2024.39

Der erste Punkt der Nachkontrolle betraf die Disziplinaruntersuchung. Die GPK-N prüfte, ob der Bundesrat die von ihm angekündigten Anpassungen bzgl. der Disziplinaruntersuchung in seinen Erlassentwurf aufgenommen hat. Dies ist der Fall: Der Bundesrat beantragte in seiner Revisionsvorlage, die Disziplinarmassnahmen, wie Lohnkürzungen und Bussen, in personalrechtliche Massnahmen wie Mahnung, Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises usw. umzuwandeln. Weiter schlug er vor, die Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre zu erhöhen.40 Aus Sicht der GPK‑N sind beide Anpassungen zweckmässig.

Als zweiten Punkt hat die GPK-N überprüft, ob sich die Bundesstellen bei der Durchführung von Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen an die Weisungen des Bundesrates halten und die 2022 neu geschaffenen Hilfsmittel nutzen. Der Bundesrat hatte hierzu die BK und das Bundesamt für Justiz (BJ) als Beratungsstelle für Administrativuntersuchung bezeichnet. Die Beratungsstelle für Disziplinaruntersuchung ist das EPA. Diese Beratungsstellen müssen bei Untersuchungen von grosser Tragweite vor der Eröffnung der Verfahren konsultiert werden.

Die GPK-N stellte fest, dass die Beratungsstellen wie vorgesehen konsultiert werden. Weiter sah die Kommission, dass die Dokumentationspflicht über die Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen von den Departementen und der BK eingehalten wird. Zum Schluss stellte die Kommission fest, dass sich die BK und das BJ bzgl. Administrativuntersuchungen wie vorgesehen koordinieren.

4.1.7 Cybersicherheit der Armee

Die GPK-S beschäftigt sich seit 2023 im Nachgang zum Cyberangriff auf den bundesverwaltungsexternen Dienstleister Xplain vertieft mit der zivilen Cybersicherheit der Bundesverwaltung (siehe Kap. 4.1.8). Im Berichtsjahr hat die Kommission nun auch die Cybersicherheit der Armee behandelt. Dazu liess sie sich vom Kommando Cyber über dessen Organisation, Aufgaben und Herausforderungen informieren.

Die Kommission nahm den Stand der Umsetzung der Gesamtkonzeption Cyber vom 13. April 2022 zur Kenntnis. Sie stellte fest, dass die Rechtsgrundlagen, Finanzen und Personal das Kommando Cyber zurzeit befähigen, seine Ziele zu erreichen. Herausforderungen bestehen insbesondere im Umgang mit international unterschiedlichen Klassifizierungsstufen und bei kollateralen Auswirkungen von Störungsaktionen des Kommando Cyber.

Die Kommission konnte sich jedoch davon überzeugen, dass der Austausch zwischen dem Kommando mit den betroffenen Akteuren zweckmässig ist. Zudem verfolgt das Kommando Cyber im Umgang mit den Klassifizierungsstufen nachvollziehbare Ziele. Zudem konnte die Kommission feststellen, dass das Kommando Cyber in seinen Umsetzungsarbeiten auch das Risiko der Abhängigkeit von Betreibern grosser Rechenzentren wie Microsoft, Google oder Meta soweit möglich angemessen berücksichtigt.

Ein Schwerpunkt der Befassung der GPK-S mit der Cybersicherheit der Armee war die Rolle des Kommando Cyber in diversen IT-Projekten, welche das VBS als sogenannte Top-Projekte führt (Tk A, Führungsnetz Schweiz, NDP und Sicheres Datenverbundnetz plus [SDVN+]). Ein zweiter Schwerpunkt betraf die Zusammenarbeit des Kommando Cyber mit dem Bundesamt für Cybersicherheit (BACS). Die Kommission stellte fest, dass der Informationsaustausch zwischen den beiden Einheiten funktioniert und dass die Bereitschaft zur gegenseitigen Amtshilfe vorhanden ist. Zudem arbeiten Kommando Cyber und BACS gemeinsam daran, die Leistung von Amtshilfe durch Milizeinheiten des Kommando Cyber zugunsten des BACS zu vereinfachen, um die nötige Reaktionsgeschwindigkeit bei Cybervorfällen sicherstellen zu können.

Die Kommission stellte im Berichtsjahr keinen weiteren Handlungsbedarf zur Cybersicherheit der Armee auf allgemeiner Ebene fest, weshalb sie ihre Arbeiten zu diesem Thema abgeschlossen hat.

4.1.8 Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich EDA/VBS

Im Berichtjahr startete die GPK-N eine Inspektion zum Fixpreis des Neuen Kampfflugzeugs F‑35A. Bisher führte die Kommission diverse Anhörungen durch und sie wird ihre Arbeit im Jahr 2026 weiterführen. Zudem beschäftigte sich die GPK‑N mit weiteren wichtigen Projekten des VBS, so z. B. mit der NDP und der Luftraumüberwachung. Auch diese Arbeiten werden 2026 weitergeführt.

Im Bereich EDA nahm die GPK-N Abklärungen zu den sogenannten gemischten Ausschüssen zwischen der Schweiz und der EU im Rahmen der bilateralen Abkommen vor, stellte jedoch keinen Handlungsbedarf für die Oberaufsicht fest.

Weiter befasste sich die GPK-N mit einem Schreiben von ca. 200 Mitarbeitenden des EDA an den Vorsteher EDA in Zusammenhang mit der Schweizer Position im Nahost-Konflikt. Schliesslich behandelte die GPK‑N auch Fragen zur Einsicht in die bilateralen Verträge mit der EU, während diese bereinigt wurden, und befasste sich mit der Internen Revision des EDA. Die Arbeiten zu diesen Themen werden 2026 weitergeführt.

Die GPK-S nahm vertiefte Abklärungen zur Governance von RUAG MRO durch den Bund vor. Im Berichtsjahr eröffnete sie auch ihre Nachkontrolle zur Inspektion «Controlling von Offset-Geschäften». Die Kommission setzte weiter einen Schwerpunkt auf den Führungs- und Einsatzkommunikationssystemen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS), namentlich dem Projekt SDVN+, dem Projekt «Werterhalt Sicherheitsfunknetz Polycom» (WEP 2030) und dem Nachfolgeprojekt von Polycom, dem Nationalen mobilen Sicherheitskommunikationsnetz (MSK). Sie führte zudem ihre Arbeiten zur Kompetenzaufteilung zwischen Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS) und BACS im 2023 eröffneten Dossier zu Cyberangriffen und Datenabflüssen fort, befasste sich mit dem Aufklärungsdrohnensystem 15 (ADS 15), mit den neuen Produktionssystemen (NEPRO) des Bundesamtes für Landestopografie (Swisstopo), mit dem Nationalen Verbund Katastrophenmedizin sowie mit der Umsetzung der neuen Rüstungspolitischen Strategie des Bundesrates.

Die folgende Tabelle41 bietet einen Überblick über die laufenden Inspektionen bzw. entsprechenden Nachkontrollen der GPK, welche den Bereich EDA/VBS betreffen, und über die jeweiligen nächsten Arbeitsschritte:

Laufende Inspektionen EDA/VBS

Bericht(e)
der GPK

Nächster Schritt

Fixpreis F-35A42

Veröffentlichung eines Berichts (GPK‑N, 2026)

Honorarkonsulate

2025

Behandlung Stellungnahme des Bundesrates (GPK‑S, 2026)

Militärdienst mit Einschränkungen

2025

Behandlung Antwort des Bundesrates (GPK‑N, 2026)

Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit

2023

Nachkontrolle (GPK‑S, 2027)

Controlling von Offset-Geschäften

2022

Nachkontrolle (GPK‑S, 2026)

Erwerbsersatzordnung: Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen

2013

Weiterführung der zweiten Nachkontrolle (GPK‑S, 2026)

Darüber hinaus führt die untenstehende Tabelle alle weiteren Themen auf, welche die GPK im Bereich EDA/VBS behandeln, und zeigt ihren Status per Ende 2025 an:

Weitere Themen EDA/VBS

Laufendes
Geschäft

Behandlung
abgeschlossen

Neue Digitalisierungsplattform der Armee

X

Governance RUAG MRO

X

Führungs- und Einsatzkommunikationssysteme BABS (inkl. Projekte SDVN+ und Polycom Werterhalt)

X

Belastete Standorte und Vollzug der Störfallverordnung im VBS (Mitholz)

X

Top-Projekte des VBS – ADS 15

X

Schutz kritischer Infrastrukturen

X

Umsetzung der Rüstungspolitischen Strategie des Bundesrates

X

Top-Projekte des VBS – Führungssystem C2Air (Air2030)

X

Cyberangriffe und Datenabflüsse

X

Mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK)

X

Interne Revision EDA

X

Top-Projekte des VBS – Telekommunikation der Armee

X

Vorgehen des EDA bei der Konsultation der EU‑Verträge

X

Brief der Unterstellten an den Vorsteher EDA

X

Flugsicherung von Kampfflugzeugen

X

Private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland

X

Nationale Koordination Katastrophenmedizin

X

Top-Projekte des VBS – NEPRO Swisstopo

X

Ablösung des FIS Heer durch das IPLIS

X

Vorgaben für Armasuisse und Steuerung im Beschaffungsprozess

X

Gemischte Ausschüsse im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU

X

Cybersicherheit der Armee

X

Top-Projekte des VBS – Kommando Cyber

X

4.1.9 Dienststellenbesuche im Bereich EDA/VBS im Jahr 2025

GPK-N: Bundesamt für Cybersicherheit (BACS)

Das 2024 geschaffene und dem VBS angegliederte BACS spielt eine zentrale Rolle bei der Bewältigung von Cyberbedrohungen in der Schweiz. Der Dienststellenbesuch bot der GPK‑N insbesondere Gelegenheit, mehr über die verschiedenen operativen Tätigkeiten des Bundesamtes zu erfahren. Thema war zudem die im April 2025 eingeführte Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen. Die zuständige Subkommission wird sich auch weiterhin allgemein mit dem Schutz von kritischen Infrastrukturen befassen.

GPK-S: Kommando Operationen

Das Kommando Operationen ist verantwortlich für die Planung und die Führung von Einsätzen und Operationen der Schweizer Armee. An ihrem Dienststellenbesuch hatte die GPK‑S die Gelegenheit, an einem Lagerapport der Armee teilzunehmen. Sie liess sich zudem informieren, wie das Kommando Operationen zivile Partner unterstützt, wie es Aufgaben hinsichtlich der Vorausplanung angeht und mit welchen personellen Herausforderungen es konfrontiert ist. Weiter nutzte die GPK‑S den Dienststellenbesuch, um die Einführung von IPLIS mit dem verantwortlichen Kommando Operationen zu besprechen (siehe Kap. 4.1.5).

4.2 Bereich EFD/WBF

4.2.1 Umsetzung der Covid-19-Massnahmen an der Grenze

Die GPK-S führte 2024 und 2025 die Nachkontrolle zu ihrer Inspektion von 2021 über die Umsetzung der Covid‑19-Massnahmen an der Grenze durch.43 Im Rahmen dieser Inspektion hatte sie sich insbesondere mit der Problematik des Einkaufstourismus in den ersten Monaten der Coronakrise und mit den in diesem Zusammenhang verhängten Bussen der damaligen Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) (seit 2022 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) befasst. Die Kommission hatte damals fünf Empfehlungen an den Bundesrat gerichtet.

Im Rahmen der Nachkontrolle informierte sie sich über die Umsetzung der drei Empfehlungen, zu denen konkrete Massnahmen geplant waren44. Im November 2025 teilte sie dem Bundesrat ihre abschliessende Beurteilung mit und schloss ihre Arbeiten ab.

In ihrem Bericht von 2021 hatte die GPK-S den Bundesrat um die Klärung des Anwendungsbereichs von Artikel 127 Absatz 2 des Zollgesetzes (ZG) ersucht. Dieser Artikel hatte als Grundlage für die Zollbussen für Verstösse gegen das Einkaufstourismusverbot in den ersten Wochen der Pandemie gedient. In der Bundesverwaltung war stark umstritten, ob diese Sanktionen vor der notrechtlichen Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für das Einkaufstourismusverbot in der Covid‑19-Verordnung 245 rechtmässig waren.

Die Kommission nahm erfreut zur Kenntnis, dass der Bundesrat als Reaktion auf ihre Empfehlung die jüngste Totalrevision des Zollgesetzes46 nutzte, um dem BAZG eine explizite Anordnungskompetenz zu erteilen. Diese wurde in Artikel 114 des neuen Bundesgesetzes zu den Vollzugsaufgaben des BAZG (BAZG‑VG) aufgenommen.47 Widerhandlungen gegen Anordnungen, die sich auf diesen Artikel stützen, werden künftig gemäss Artikel 206 Absatz 2 BAZG‑VG geahndet. Somit erachtet die Kommission ihre Empfehlung als umgesetzt.

Wie der Bundesrat in seiner Botschaft festhält48, bietet der neue Artikel 114 BAZG-VG jedoch keine Rechtsgrundlage für Bussen wegen Verstössen gegen ein Verbot des Einkaufstourismus. Ein solches Verbot stellt eine Grundrechtsbeschränkung dar und soll daher nur in Betracht gezogen werden, wenn eine ausserordentliche Lage gegeben ist, ein legitimes öffentliches Interesse vorhanden ist und die Verhältnismässigkeit eingehalten wird. Aus Sicht der GPK‑S ist diese Argumentation vertretbar. Sie erachtete es daher als nachvollziehbar, dass der Bundesrat keine Rechtsgrundlage geschaffen hat, die es dem BAZG erlaubt, den Einkaufstourismus zu verbieten und Massnahmen für die Durchsetzung dieses Verbots zu ergreifen. Für die Kommission ist es jedoch unerlässlich, dass im Falle eines solchen Verbots – selbst wenn es in einer Krise gestützt auf das Notrecht verhängt wird – die erforderliche Rechtssicherheit gewährleistet ist. Sollte eine erneute ausserordentliche Lage eine Einkaufstourismusbeschränkung notwendig machen, erwartet die GPK‑S vom Bundesrat, dass er vorgängig eine für diesen Zweck ausreichende Rechtsgrundlage erlässt.

In einer anderen Empfehlung ersuchte die GPK-S den Bundesrat, die Erfahrungen, welche die EZV in der Coronakrise an der Grenze gemacht hatte, bei der Planung zur Bewältigung von künftigen Pandemien zu berücksichtigen. Die Kommission begrüsste, dass das BAZG aktiv in die verschiedenen Arbeiten der letzten Jahre zur Überprüfung und Revision der rechtlichen und strategischen Grundlagen der Krisenbewältigung einbezogen wurde. Sie hielt insbesondere fest, dass das Bundesamt am Entwurf der KOBV und auch an den Vorarbeiten zur Revision des EpG49 mitwirkte und seine Erfahrungen aus der Pandemie einbringen konnte. Die GPK‑S sah es ausserdem als positiv, dass die Erfahrungen mit den Grenzmassnahmen in der Coronakrise die Zusammenarbeit zwischen dem BAZG und dem Netz der Landesflughäfen gestärkt haben.

Darüber hinaus empfahl die GPK-S dem Bundesrat, gemeinsam mit den Grenzkantonen die Zusammenarbeit bei den Massnahmen an der Grenze und den Informationsaustausch in diesem Bereich zu bilanzieren. Zur Umsetzung dieser Empfehlung führte das BAZG zwischen Februar und Mai 2022 Gespräche mit den kantonalen Polizeibehörden und mit seinen anderen wichtigen Partnern in den betreffenden Kantonen. Die GPK‑S hielt fest, dass alle befragten kantonalen Partner sowohl die allgemeine Zusammenarbeit mit der früheren EZV als auch die operative Zusammenarbeit mit dem Zollpersonal als gut oder sehr gut bezeichnen. Angesichts der ausserordentlichen Umstände der Covid‑19-Pandemie erachtete es die Kommission als nachvollziehbar, dass sich einige kantonale Partner deutlich kritischer gegenüber der Kommunikation der Bundesbehörden vor den Beschlüssen über Grenzmassnahmen äusserten. Im Weiteren bewertete sie es als positiv, dass der Austausch im Rahmen dieser allgemeinen Bilanz aufgezeigt hat, inwiefern im Hinblick auf allfällige künftige Krisen Verbesserungspotenzial besteht. Sie hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der Einbezug der EZV in die kantonalen Krisenstäbe zentral für die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen bei der Umsetzung der Massnahmen an der Grenze in der Pandemie gewesen war. Die Kommission schlug dem Bundesrat vor, dieses Vorgehen künftig von Krisenbeginn an in allen Grenzkantonen anzuwenden.

Die GPK-S ist somit zum Schluss gelangt, dass ihre Empfehlungen von 2021 weitgehend umgesetzt wurden und aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

4.2.2 Aufsichtstätigkeit der Bundesbehörden im Bereich der Krankenzusatzversicherung

Die GPK-S schloss im Berichtsjahr ihre Arbeiten zur Aufsichtstätigkeit der Bundesbehörden im Bereich der Krankenzusatzversicherung ab. Sie nahm sich dieses Themas im Jahr 2023 an, nachdem sie eine Eingabe zur Aufsicht in diesem Bereich erhalten hatte. Sie prüfte daraufhin, ob für die Zusammenarbeit zwischen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), der Preisüberwachung (PUE) und dem BAG im Bereich der Krankenzusatzversicherungen sowie für die aktuelle Aufsichtspraxis der FINMA im Krankenzusatzversicherungsmarkt genügende Rechtsgrundlagen bestehen.

Im Rahmen ihrer Abklärungen ersuchte die GPK-S den Bundesrat, das BJ mit einem Rechtsgutachten zu diesen zwei Aspekten zu beauftragen50. Darüber hinaus hörte die GPK‑S die für dieses Gutachten zuständigen Personen des BJ und Fachpersonen des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF), das für die Ausarbeitung der Finanzmarktregulierung zuständig ist, an.

Im Auftrag des Bundesrates51 intensivierten die PUE und das BAG ihre Zusammenarbeit mit der FINMA im Bereich der Krankenzusatzversicherungen und formalisierten diese ab 2020 jeweils in einem Memorandum of Understanding (MoU). Die GPK‑S nahm von den insgesamt positiven Ergebnissen der verstärkten Zusammenarbeit – insbesondere im Bereich der Vor-Ort-Kontrollen und der Aufsicht über die Tarife der Leistungserbringer – Kenntnis. Die rechtlichen Abklärungen des BJ bestätigten ausserdem, dass die bisher erfolgte Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den drei Behörden rechtmässig war. Das geltende Recht52 gibt der FINMA, der PUE und dem BAG genügend Handlungsspielraum, um wie in ihren MoU vorgesehen Informationen in Form von Auskünften und Unterlagen auszutauschen.

Die Kommission stellte hingegen fest, dass es sinnvoll wäre, die Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, erneut zu prüfen. Mit Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes (DSG)53 am 1. September 2023 wurden die Anforderungen an die Normstufe der für die Bekanntgabe solcher Daten erforderlichen Rechtsgrundlage erhöht. Diese Daten gelten seither als besonders schützenswert im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 Buchstabe b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)54, sodass Bundesorgane diese Daten nur bekannt geben dürfen, wenn «ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht» (Art. 57s Abs. 2 RVOG). Vor diesem Hintergrund und in Abhängigkeit der künftigen Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen der FINMA, der PUE und dem BAG sollte daher geprüft werden, ob eine entsprechende Bestimmung in Artikel 39 FINMAG aufzunehmen ist. Das SIF hat der GPK‑S zugesichert, den entsprechenden Handlungsbedarf auf der Grundlage der rechtlichen Analysen des BJ bei einer künftigen Gesetzesrevision zu prüfen.

Im Rahmen ihrer Arbeiten nahm die GPK-S auch Kenntnis davon, dass die FINMA ihre eigene Aufsichtstätigkeit im Bereich der Krankenzusatzversicherungen in den letzten Jahren verstärkt hat. Sie befasste sich insbesondere damit, ob die von der FINMA in ihrer Medienmitteilung vom Dezember 202055 geäusserten Erwartungen an das Controlling der Leistungsabrechnungen rechtmässig waren.

Laut Rechtsgutachten des BJ lässt sich dieser Entscheid der FINMA als Fortsetzung ihrer Aufsichtstätigkeit im Sinne von Artikel 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)56 verstehen. Die geäusserten Erwartungen gehören somit zur Prüfung der «Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung» (Art. 14 VAG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. b Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]). Zur Sicherstellung des Schutzes der Versicherten (Art. 1 Abs. 2 VAG) muss die FINMA eine kontinuierliche – über eine punktuelle Genehmigung der Tarife hinausgehende – Aufsicht über die ihr unterstellen Unternehmen ausüben. Diese Interpretation ist allgemein im Rahmen der vom Gesetzgeber gewünschten «materiellen Staatsaufsicht» zu sehen, bei welcher die Aufsichtsbehörde «jederzeit, wenn z. B. die Wahrung der Versicherteninteressen dies erfordert, materiell auf den Betrieb einer Versicherungseinrichtung Einfluss […] nehmen»57 kann.

Die GPK-S kam zum Schluss, dass die jüngste Verstärkung der Aufsichtstätigkeit der FINMA und die intensivierte Zusammenarbeit der FINMA mit der PUE und dem BAG auf genügenden und angemessenen Rechtsgrundlagen beruhen.

Nachdem sie sich vergewissert hatte, dass die betroffenen Behörden über die rechtlichen Abklärungen des BJ unterrichtet wurden und dass das SIF den gesetzgeberischen Handlungsbedarf laufend prüft, sah die Kommission keine Notwendigkeit, im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht weiter tätig zu sein, und schloss ihre Arbeiten ab.

4.2.3 Privatisierungsprozess von RUAG International

Die GPK-S schloss im Berichtsjahr ihre Abklärungen zum Privatisierungsprozess58 von RUAG International ab. Sie hatte sich im Herbst 2024 dieses Themas angenommen, nachdem General Atomics Europe (GAE)59 RUAG International Bilanzfälschung vorgeworfen hatte und diesbezüglich Gerichtsverfahren eröffnet worden waren. Den Anschuldigungen zufolge soll RUAG International das Vermögen ihrer Tochterfirma RUAG Aerospace Services in ihrer Bilanz 2019 zu hoch ausgewiesen haben, sodass GAE für den Erwerb der Tochterfirma im Jahr 2021 40 Millionen Euros (37,75 Mio. Fr.) zu viel bezahlt hätte.

Ausgehend von diesem Sachverhalt liess sich die Kommission allgemein über die Grundsätze und die Entwicklung der Aufsichtstätigkeit des EFD und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) bei der Umsetzung der Privatisierungsstrategie von RUAG International informieren. Dabei interessierte sie sich insbesondere für die Steuerungsinstrumente und Interventionsmassnahmen, mit denen der Bund seine Interessen in den Prozessen (2019 bis 2024) zum Verkauf der verschiedenen Tochterfirmen von RUAG International geltend gemacht hatte. Sie konnte überdies Kenntnis nehmen von den Unsicherheiten beim Verkauf von Beyond Gravity. Mit dieser Veräusserung hätte der Privatisierungsprozess von RUAG International 2025 abgeschlossen werden sollen, jedoch wurde sie schliesslich vom Parlament gestoppt.60

Die GPK-S befasste sich zudem spezifisch mit der Frage, wie das EFD und die EFV die Gerichtsverfahren verfolgen, welche GAE gegen RUAG International eingeleitet hat. Neben einer Zivilklage im August 2024 beim Landgericht München reichte GAE im November 2024 Strafanzeige gegen ehemalige Kader von RUAG International bei der Münchner Staatsanwaltschaft ein.

Die GPK-S stellte fest, dass das EFD und die EFV aufgrund der ihnen vorliegenden Zusicherungen relativ zuversichtlich hinsichtlich des Ausgangs der Zivilklage waren. Zum einen konnten die Anschuldigungen von GAE laut dem Departement und dem Amt weder von der Prüfgesellschaft KPMG, welche die umstrittene Bilanz (Geschäftsjahr 2019) mehrfach überprüft hatte, noch von einem externen Beratungsunternehmen, das extra mit einer zusätzlichen Prüfung beauftragt worden war, erhärtet werden. Die EFV wies die Kommission ausserdem darauf hin, dass bei einer dritten, ebenfalls von einer externen Prüfgesellschaft durchgeführten Analyse einige offene Punkte festgestellt wurden. Diese lägen jedoch innerhalb des Ermessensspielraums, die bei der Bewertung von Bilanzpositionen eingeräumt wird. Ausserdem kam auch eine externe Anwaltskanzlei, die von RUAG International mit der rechtlichen Klärung der von GAE erhobenen Vorwürfe beauftragt worden war, zum Schluss, dass GAE in dieser Angelegenheit kaum Aussicht auf Erfolg hat. Schliesslich teilte die EFV der Kommission mit, dass die Modalitäten des Kaufvertrags zwischen RUAG International und GAE selbst im Falle einer erfolgreichen Zivilklage finanzielle Risiken für RUAG International sehr unwahrscheinlich machten.

Die GPK-S erachtete es nach Kenntnisnahme der verschiedenen Argumente als nachvollziehbar, dass das EFD und die EFV die Gefahr eines Reputationsschadens für den Bund aufgrund der Zivilklage gegen RUAG International als gering einschätzten.61

Die Kommission sah sich zudem in ihrer Beurteilung bestärkt, als die Staatsanwaltschaft München im April 2025 das Strafverfahren wegen Betrug und Bilanzfälschung gegen ehemalige Führungskräfte von RUAG International einstellte. Der Ausgang dieses Verfahrens hat die finanziellen und die Reputationsrisiken für RUAG International – und damit für den Bund – tatsächlich weiter verringert.

Vor diesem Hintergrund erkannte die GPK-S aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht keinen weiteren Abklärungsbedarf.

Beim Abschluss ihrer Arbeiten im Juni 2025 nahm die Kommission zudem Kenntnis von der Kompetenzverlagerung bei der Steuerung von Beyond Gravity, die der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Verbleib des Unternehmens in Bundeshand beschlossen hatte.62 Seit dem 1. Juli 2025 liegt die Hauptverantwortung für die Eignerpolitik beim VBS und nicht mehr beim EFD. Letzteres wirkt aber weiterhin in der Eignerpolitik des Bundes gegenüber Beyond Gravity mit. Gleichzeitig wird auch das für Weltraumfragen zuständige WBF beigezogen. Die GPK werden in den kommenden Jahren im Rahmen ihrer regulären Oberaufsichtstätigkeit die Entwicklung der Governance-Struktur eng verfolgen.

4.2.4 Personalsituation im Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung

Die GPK befassen sich seit mehreren Jahren mit der Personalsituation beim Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL). Die GPK‑N vertiefte dieses Thema ab Frühjahr 2024, nachdem ihr Probleme mit der früheren Amtsleitung gemeldet worden waren und das Amt in der Personalbefragung 2023 sehr schlecht abgeschnitten hatte. Ende 2025 zog sie eine erste Bilanz ihrer Abklärungen und legte ihre Beurteilung dem Vorsteher des WBF dar.

Die Kommission begrüsste, dass sie vom WBF im März 2024 proaktiv über den Start einer formlosen externen Untersuchung informiert wurde, in deren Rahmen verschiedene Problemhinweise über die Situation im BWL geklärt werden sollten. Bei der Analyse der Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus dem entsprechenden Untersuchungsbericht63 stellte die Kommission fest, dass sich das Bundesamt in einer sehr kritischen Phase befand und das Vertrauen zwischen der Amtsleitung und dem Personal erschüttert war. Der Bericht enthielt einerseits Empfehlungen zur Wiederherstellung einer zweckmässigen Geschäftsführung des Amtes und zur Verbesserung der Unternehmenskultur. Zudem wies er auf die Notwendigkeit einer klareren und transparenteren Kommunikation der Strategie zur Umsetzung der Reform der wirtschaftliche Landesversorgung (WL) sowie einer engeren Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt und der Milizorganisation der WL hin.

Die GPK-N begrüsste, dass das WBF angesichts der Krise im BWL und der zahlreichen Herausforderungen seine politische und strategische Begleitung des Amtes verstärkte. Nach dem Ausscheiden des früheren WL-Delegierten im September 202464 sorgte das Departement mit einer Interimslösung zunächst für eine Fortführung der Amtsgeschäfte.65 In enger Zusammenarbeit mit dem neuen Interimsdelegierten und gestützt auf die Empfehlungen im genannten externen Untersuchungsbericht leitete das WBF daraufhin eine Reihe von Optimierungsmassnahmen ein. Diese sollen dazu beitragen, das Amt zu stabilisieren, seine Verbindung zur Milizorganisation zu stärken, seine Kernprozesse sowie seine Kommunikation und sein strategisches Personalmanagement zu verbessern und schliesslich die Reform der WL auf Gesetzesebene66 voranzutreiben. Zur Umsetzung dieser verschiedenen Massnahmen gab der Departementsvorsteher der Interimsleitung des BWL Ziele vor. Diese dienten anschliessend als Grundlage für die Ausarbeitung einer neuen Geschäftsordnung des Bundesamtes, die am 1. Juli 2025 in Kraft trat.

Die Kommission nahm die Entwicklungen erfreut zur Kenntnis und war der Ansicht, dass die Massnahmen des WBF in die richtige Richtung gehen. Sie stellte zudem fest, dass nach einer Phase der interimistischen Amtsleitung, die zur Wiederherstellung des Vertrauens des Personals beitrug, die Stabilisierung des BWL seit Oktober 2025 unter der Leitung eines neuen Vollzeitdelegierten67 fortgesetzt wird. Angesichts dieser positiven Aussichten sistierte die GPK‑N ihre Arbeiten und informierte das WBF, dass sie sich erst wieder mit der Situation des BWL befassen wird, wenn die Ergebnisse der nächsten Vollbefragung des Bundespersonals vorliegen. Diese ist für Herbst 2026 vorgesehen.

Im Rahmen der Zwischenbilanz, die sie Ende 2025 an den Vorsteher des WBF richtete, legte die GPK‑N auch ihre Beurteilung der Zusammenarbeit mit dem Departement in diesem Dossier dar. Die Kommission bedauerte, dass sie bestimmte Dokumente und Informationen erst nach mehrmaliger Aufforderung erhielt. Sie stellte deshalb ihre Erwartungen zur Wahrung der Informationsrechte der GPK68 dar. Aus ihrer Sicht ist eine zeitnahe Bearbeitung solcher Anfragen sowohl für die Ausübung ihrer Oberaufsicht als auch für die institutionelle Zusammenarbeit mit dem Departement unerlässlich.

4.2.5 Klimastrategie der Schweizerischen Exportrisikoversicherung

Die GPK-N befasste sich im Berichtsjahr mit der Klimastrategie der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV)69. Im Herbst 2024 wurde in der Presse darüber berichtet, dass die SERV im Ausland Projekte mit hohen CO2-Emissionen unterstützt. So genehmigte die SERV insbesondere Policen zur Versicherung der Risiken von Schweizer Exportunternehmen, die Turbinen für Gaskraftwerkprojekte in Vietnam und Turkmenistan lieferten. In beiden Fällen gewährte die SERV eine Garantie in der Höhe von rund 300 Millionen Dollar.

Ausgehend von diesen zwei Beispielen setzte sich die Kommission damit auseinander, wie die SERV ihren gesetzlichen Auftrag70 mit den Klimaverpflichtungen der Schweiz71 in Einklang bringt. Einerseits hat die SERV den gesetzlichen Auftrag, Arbeitsplätze in der Schweiz zu schaffen und zu erhalten sowie die Exporte von Schweizer Unternehmen zu fördern (Art. 5 SERVG). Andererseits erwartet der Bundesrat von ihr, dass sie «im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine nachhaltige und zu ethischen Grundsätzen verpflichtete Unternehmensstrategie umsetzt und die Dekarbonisierung respektive die Transition zu einer grünen Wirtschaft unterstützt»72. Anknüpfend an dieses Nachhaltigkeitsziel definierte die SERV selbst die Dekarbonisierung als eine der drei Schwerpunkte ihrer Klimastrategie.

Wie die GPK-N feststellte, ist die SERV in der Praxis teils unweigerlich mit Zielkonflikten konfrontiert. Daher nimmt sie die Risiko- und Interessenabwägung im Hinblick auf die Ausstellung einer Versicherungspolice anhand eines streng kodifizierten Beurteilungsprozesses vor. Die SERV hat eine Richtlinie73 erlassen, die ihr als Rahmen für ihre Entscheidungen zu Exportprojekten im fossilen Energiesektor dient. Mit der Richtlinie soll die COP26-Erklärung zur internationalen öffentlichen Unterstützung für den Übergang zu sauberer Energie74 angemessen umgesetzt werden, welche die Schweiz im November 2021 in Glasgow75 unterzeichnet hatte. In dieser Richtlinie ist festgehalten, dass die SERV keine Kohle-, Öl- und Torf-basierte Aktivitäten versichert. Beim Entscheid über Versicherungsanträge im Zusammenhang mit Aktivitäten, die auf anderen fossilen Brennstoffen wie Gas beruhen, hat die SERV einen gewissen Ermessensspielraum, um dem Kontext der jeweiligen Projekte Rechnung zu tragen. So berücksichtigt sie die Glaubwürdigkeit der Klimamassnahmen des betreffenden Landes und die ungenügende Verfügbarkeit von CO2-armen Alternativen im Energiemix in jenem Land.

Im Mai 2024 überarbeitete die SERV ihre Richtlinie und dehnte den Ermessensspielraum aus. Neu können auch die wirtschafts-, aussen-, handels- und entwicklungspolitischen Interessen der Schweiz berücksichtigt werden. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der SERV erläuterten der GPK‑N, dass diese Lockerung aufgrund der Herausforderungen in der Praxis erfolgte und eine differenziertere Prüfung der Exportprojekte ermöglichen soll. Angesichts der äusserst uneinheitlichen internationalen Umsetzung der Glasgow-Erklärung und dem ungleichen Umgang der verschiedenen Länder mit fossilen Transaktionen würde mit zu strengen Genehmigungskriterien laut SERV riskiert, dass die Produktion ausgelagert wird und somit Arbeitsplätze in der Schweiz verloren gehen. Diese Meinung wird auch vom Bundesrat geteilt, der im Herbst 2024 zu diesem Thema Stellung nahm.76

Die SERV unterstützte die beiden fossilen Projekte, die 2024 öffentlich kritisiert wurden, aufgrund der gelockerten Praxis. Sie informierte die GPK‑N über die Beweggründe für diese Entscheidungen und die bei der Interessenabwägung berücksichtigten Aspekte. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Faktoren ausschlaggebend waren. Im Fall von Vietnam, das ein Schwerpunktland der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz ist, dienten die neuen Gaskombikraftwerke beispielsweise der Deckung des steigenden Strombedarfs im Süden des Landes. Da das Land zudem noch immer stark von Kohle abhängig ist, galten diese modernen Kraftwerke als wichtige Übergangstechnologie auf dem Weg hin zu einer schrittweisen Dekarbonisierung der vietnamesischen Wirtschaft. Ähnliche Gründe führten auch zur Genehmigung der Versicherungspolice im Zusammenhang mit dem Gaskraftwerksprojekt in Turkmenistan. Einerseits gehört Turkmenistan zur Schweizer Stimmrechtsgruppe bei den Bretton-Woods-Institutionen. Andererseits soll das Gaskraftwerk einen wichtigen Beitrag zur Deckung des erhöhten Energiebedarfs in der Region leisten.

Die GPK-N stellte fest, dass die Möglichkeiten der SERV, besondere Anreize für «grüne» Projekte zu setzen, innerhalb des geltenden Rechtsrahmens sehr begrenzt sind77. Die SERV informierte die Kommission über die verschiedenen Kooperationen und Projekte, im Rahmen derer sie sich für die Entwicklung solcher Anreize einsetzt.

Nachdem sie davon Kenntnis genommen hatte, dass der Bundesrat eine Teilrevision des SERVG plant78, beschloss die GPK-N, ihre Arbeiten zur Klimastrategie der SERV abzuschliessen. Die GPK werden sich jedoch im Frühjahr 2027 erneut über die Aktivitäten der SERV informieren und die Umsetzung der bundesrätlichen Ziele für die laufende Strategieperiode bilanzieren.

4.2.6 Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich EFD/WBF

Wirtschaftliche Landesversorgung in der Covid-19-Pandemie

Die GPK-N eröffnete im Frühjahr 2025 die Nachkontrolle zu ihrer Inspektion von 2022 über die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit der wirtschaftlichen Landesversorgung in der Covid‑19-Pandemie79. Die Kommission hörte das Generalsekretariat des WBF (GS‑WBF), das BWL und das BAG an, um sich nach der Umsetzung ihrer sieben Empfehlungen von damals zu erkundigen. Drei dieser Empfehlungen sollen im Rahmen der Revision des EpG80 umgesetzt werden. Die GPK‑N wird Anfang 2026 eine Bilanz ihrer Arbeiten ziehen.

Kurzarbeit in der Covid-19-Pandemie

Die GPK-N setzte im Berichtsjahr zudem ihre Inspektion über die Kurzarbeit in der Covid‑19-Krise81 fort. Sie nahm Kenntnis von einem im Auftrag des Bundesrates erstellten Bericht des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Möglichkeiten, die Artikel 88 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)82 bietet, um den missbräuchlichen Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) zu sanktionieren. Mit dieser eingehenden Analyse wird der Empfehlung der Kommission entsprochen, die Abschreckungswirkung des gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmechanismus zu prüfen. Die GPK‑N wird sich 2026 wieder mit diesem Thema befassen und sich dann darüber informieren, welche Wege der Bundesrat – ausgehend von den Analyseergebnissen – für eine Optimierung des Rechtsrahmens sieht. Sie wird sich zudem mit dem Stand der Kontrollen der in der Covid‑19-Pandemie bezogenen KAE befassen, da sie im Rahmen ihrer Inspektion einen Bericht zu diesem Thema angefordert hat.

Unabhängigkeit und Steuerung der Preisüberwachung

Im Januar 2024 beauftragten die GPK die PVK damit, die Unabhängigkeit und die Steuerung der PUE zu evaluieren. Der Bericht der PVK wurde der zuständigen Subkommission der GPK‑N im November 2025 vorgelegt. Gestützt auf diesen legte die Subkommission die Grundzüge des Berichts fest, der die Beurteilung der GPK‑N und deren Empfehlungen zuhanden des Bundesrates enthalten wird. Die GPK‑N wird diesen Bericht im zweiten Quartal 2026 verabschieden und veröffentlichen.

Massnahmen des Bundes zur Wohnraumversorgung

Im Weiteren befasste sich die GPK-N im Berichtsjahr mit der Wohnungspolitik des Bundes. Im Rahmen einer Anhörung des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) vertiefte sie die Frage des Handlungsspielraums der Bundesbehörden in diesem Bereich und erkundigte sich nach der Umsetzung des Aktionsplans Wohnungsknappheit83. Anhand der Ergebnisse der ersten jährlichen Umfrage des BWO unter den Partnern des Aktionsplans stellte die Kommission fest, dass sowohl die Zweckmässigkeit als auch die Umsetzung dieses Instruments kritisch beurteilt werden.84 Sie wird sich 2026 anhand des nächsten Berichts über die Umsetzung des Aktionsplans erneut mit diesem Thema befassen.

Transformation der Eidgenössischen Zollverwaltung

Die GPK-S wiederum eröffnete Ende 2025 die Nachkontrolle zu ihrer 2023 abgeschlossenen Inspektion «Transformation der EZV in das BAZG: rechtliche Aspekte und Zweckmässigkeit»85. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Transformation der EZV will die Kommission prüfen, mit welchen Massnahmen der Bundesrat für eine frühzeitige gesetzgeberische Begleitung von künftigen Reorganisationsvorhaben zu sorgen gedenkt. Sie wird sich zudem nach den Erfahrungen der Departemente mit dem Instrument «FlexWork» erkundigen, das 2021 vom EPA eingeführt wurde, um das Change-Management der Bundesverwaltung bei Reorganisationen zu verbessern. Die GPK‑S wird sich im Rahmen der Nachkontrolle ausserdem über die Entwicklungen nach der Einführung des neuen Berufsprofils «Fachspezialist Zoll und Grenzsicherheit» und über die diesbezüglichen Begleitmassnahmen informieren.

Untersuchung der Geschäftsführung der Behörden im Kontext der US-Zölle

Im Weiteren nahm die GPK-S im Berichtsjahr eine Untersuchung des Umgangs der Bundesbehörden mit den US-Zöllen auf. Im Rahmen ihres Oberaufsichtsauftrags prüft sie zum einen, wie der Bundesrat und die zuständigen Departemente die Risiken im Zusammenhang mit der neuen Handelspolitik der USA bis zur Ankündigung vom 2. April 202586 antizipierten und wie das Risikomanagement aussah. Zum anderen befasst sie sich mit der Krisenorganisation, die der Bundesrat ab dem 9. April 202587 einsetzte, sowie mit der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit den USA in den nachfolgenden Monaten bis zum Abschluss der gemeinsamen Absichtserklärung am 14. November 202588. Im Rahmen ihrer Untersuchung befasst sich die Kommission insbesondere mit der Rolle und Tätigkeit des EDA (zuständig für die Aussenpolitik), des WBF (zuständig für die Aussenwirtschafts- bzw. Handelspolitik) und des EFD (zuständig für internationale Finanzfragen und Präsidialdepartement im Jahr 2025). Die GPK‑S wird 2026 eine Bilanz ihrer Untersuchung ziehen und über ihre Schlussfolgerungen Bericht erstatten.

Steuerung der Digitalisierungsvorhaben des EFD

Die GPK-S befasste sich 2025 ferner mehrfach mit der Steuerung und dem Stand der Digitalisierungsvorhaben im EFD89 und vertiefte in diesem Zusammenhang verschiedene Querschnittsthemen. Sie erkundigte sich beim GS-EFD danach, wie das Departement seine verschiedenen Digitalisierungsvorhaben und die Schnittstellen zwischen diesen steuert und koordiniert. Bei einem Austausch mit der EFV wurde die Kommission über die Herausforderungen der zentralen Stammdatenverwaltung in der Bundesverwaltung informiert.90 Bei einer Anhörung des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) vertiefte die GPK-S in der Folge den Anstieg der Informatikbetriebskosten und nahm Kenntnis von den Massnahmen und dem Zeitplan für den Ersatz der zahlreichen «Legacy-Systeme»91 in der Bundesverwaltung. Ausserdem unterhielt sich die Kommission mit dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) über das Programm SUPERB92 und insbesondere über die Kompetenzverteilung bei der Steuerung dieses Schlüsselprojekts. Sie wird 2026 eine Bilanz dieser Arbeiten ziehen und entscheiden, ob gewisse Aspekte vertieft werden müssen.

Die folgende Tabelle93 bietet einen Überblick über die laufenden Inspektionen bzw. entsprechenden Nachkontrollen der GPK, welche den Bereich EFD/WBF betreffen, und über die jeweiligen nächsten Arbeitsschritte:

Laufende Inspektionen EFD/WBF

Bericht(e)
der GPK

Nächster Schritt

Unabhängigkeit und Steuerung der Preisüberwachung

Veröffentlichung eines Berichts (GPK‑N, 2026)

Telearbeit in der Bundesverwaltung

Veröffentlichung eines Berichts (GPK‑S, 2027)

Transformation der EZV in das BAZG: rechtliche Aspekte und Zweckmässigkeit

2023
2022

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK‑S, 2026)

Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen

2023
2019
2018

zweite Nachkontrolle (GPK‑S, 2027)

Kurzarbeit in der Coronakrise

2023

Weiterführung der Inspektion (GPK‑N, 2026/27)

Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Landesversorgung während der Covid‑19-Pandemie

2022

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK‑N, 2026)

Darüber hinaus führt die untenstehende Tabelle alle weiteren Themen auf, welche die GPK im Bereich EFD/WBF behandeln, und zeigt ihren Status per Ende 2025 an:

Weitere Themen EFD/WBF

Laufendes
Geschäft

Behandlung 2025
abgeschlossen

Digitale Verwaltung Schweiz

X

Wirksamkeit des Cassis-de-Dijon-Prinzips

X

Prozess bei der Beschaffung von Gütern durch den Bund

X

Umsetzung vom FATCA-Abkommen (Foreign Account Tax Compliance Act)

X

Neue maritime Strategie des Bundesrates

X

Nachhaltiger Finanzplatz

X

Umsetzung der OECD-Mindeststeuer in der Schweiz

X

Weltraumpolitik des Bundes

X

Digitalisierungsinitiative der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)

X

Digitalisierung des Finanzsektors

X

Personalsituation beim BAZG

X

Personalsituation beim BWL

X

Massnahmen des Bundes zur Wohnraumversorgung

X

Schlüsselprojekt ASALfutur

X

Steuerung der Digitalisierungsvorhaben des EFD

X

Durchführungs- und Aufsichtsfunktionen der Zentralen Ausgleichsstelle

X

US-Zölle: Risikomanagement und Verhandlungen der Bundesbehörden

X

Verfahren der FINMA gegen die Finanzgruppe Leonteq

X

Koordination der Ressortforschung in der Bundesverwaltung

X

Verkauf von Sondermünzen durch Swissmint

X

Qualität der Entscheidgrundlagen in Gesetzgebungsprozessen am Beispiel der Tonnagesteuer

X

Strategie des Bundesamtes für Zivildienst

X

Umsetzung der Initiative «Berufsbildung 2030»

X

Organisation und Aufgabenportfolio der Konsumentenpolitik

X

Immobilienstrategie des BAZG

X

Baurechte zugunsten der Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals

X

Aufsichtstätigkeit der Bundesbehörden im Bereich der Krankenzusatzversicherung

X

Desinvestitionsprozess RUAG International

X

Klimastrategie der SERV

X

4.2.7 Dienststellenbesuche im Bereich EFD/WBF im Jahr 2025

GPK-S: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

Der Besuch fand einige Monate nach der Demonstration statt, welche die Bewegung «Révolte agricole Suisse» am 3. Dezember 2024 vor dem Sitz des BLW organisiert hatte. Die Kommissionsmitglieder hatten somit Gelegenheit, sich darüber informieren zu lassen, wie das Bundesamt mit den Bauernprotesten umgeht und welche Diskussionen diesbezüglich mit den Branchendachverbänden geführt wurden. Das BLW stellte zudem die geplanten Schritte zur Vereinfachung der Agrarpolitik vor, und zwar in Bezug auf die Kontrollen der Landwirtschaftsbetriebe, im Bereich der Direktzahlungen sowie im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2030 (AP30+).

GPK-N: Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Im Austausch mit den Verantwortlichen von PUBLICA befasste sich die Kommission insbesondere mit den Herausforderungen im Bereich der in den letzten Jahren stetig zunehmenden Kapitalbezüge, mit der demografischen Entwicklung der Pensionskasse des Bundes sowie mit der künftigen Entwicklung der Vorsorgetätigkeit vor dem Hintergrund der Revision des BPG94 sowie des Entlastungspakets 2027 des Bundes95. Verschiedene Fragen zur Anlagepolitik und zu den Anlagestrategien von PUBLICA wurden bei diesem Besuch ebenfalls vertieft.

GPK-S: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

Bei diesem Besuch lag der Schwerpunkt auf der Qualität der Steuerdaten, die von den Kantonen erhoben und an die ESTV geliefert werden, sowie auf den einschlägigen Kontrollmechanismen. Die ESTV präsentierte zudem anhand eines Fallbeispiels, wie bei Folgenabschätzungen von Steuerreformvorlagen die Steuerdaten des Bundes und der Kantone verwendet und ausgewertet werden.

GPK-N: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL)

Beim Baustellenbesuch im neuen «Gebäude D» des Verwaltungszentrums am Guisanplatz96 stellte das BBL die Nachhaltigkeitsziele für die einzelnen Phasen seines Immobilienmanagements (hohe Energieeffizienz, Mehrfachnutzung, niedrige Lebenszykluskosten der Gebäude) vor. Die Kommissionsmitglieder erfuhren, welche Prioritäten und strategischen Schwerpunkte das BBL im Rahmen seiner im Juli 2025 aktualisierten Nachhaltigkeitsstrategie97 festgelegt hat und mit welchen Herausforderungen sich das Bundesamt angesichts des Entlastungspakets 27 hauptsächlich konfrontiert sieht.

4.3 Bereich EDI/UVEK

4.3.1 Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung

Anknüpfend an ihre Arbeiten zur Covid-19-Pandemie befassten sich die GPK im Oktober 2024 mit dem Entwurf der neuen Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV).98 Nach der Analyse des Entwurfs und der Anhörung der BK, des BABS und des SEPOS richteten die GPK eine gemeinsame Stellungnahme an den Bundesrat. Sie begrüssten die geplante Reorganisation der Krisenmanagementstrukturen des Bundes, waren jedoch der Auffassung, dass es weiterer Präzisierungen bedarf, namentlich zur Einsetzung der Krisenorganisation, zu den Rollen und zur Führung der verschiedenen Organe sowie zum Einbezug der Kantone.99

Im Dezember 2024 verabschiedete der Bundesrat die Verordnung100 und setzte sie per 1. Februar 2025 in Kraft. Die Verordnung sieht insbesondere die Schaffung einer ständigen Basisorganisation Krisenmanagement (BOK) vor, welche sich aus Mitarbeitenden von BABS, BK, SEPOS und EPA zusammensetzt und situativ durch Mitarbeitende anderer Bundesstellen ergänzt werden kann. Die Geschäftsstelle der BOK ist dem BABS administrativ angegliedert. In einer Krise können zwei Krisenstäbe eingesetzt werden: der politisch-strategische Krisenstab (PSK) und der operative Krisenstab (OPK).101

Anfang 2025 richtete die Vorsteherin des VBS ein Schreiben an die GPK, in welchem sie ausführlich auf die Punkte in der Stellungnahme der Kommissionen einging. Auf der Grundlage dieser Erläuterungen prüften die GPK die verabschiedete Verordnung und den entsprechenden erläuternden Bericht102 dahingehend ob aus Sicht der Oberaufsicht weiterer Handlungsbedarf besteht.

Die Kommissionen hielten fest, dass die Interpretation der Verordnung durch den Bundesrat in mehreren Punkten in die gleiche Richtung geht wie die Forderungen der GPK. Dies gilt namentlich für die Möglichkeit einer frühzeitigen Aktivierung der Krisenorganisation der Bundesverwaltung, für die Bedeutung der Krisenantizipation sowie für die Notwendigkeit, in den Krisenstrukturen der Bundesverwaltung den sicherheitspolitischen Fragen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Bei einer zweiten Kategorie von Punkten nahmen die GPK zur Kenntnis, dass das VBS ihre Einschätzung nicht teilt oder Massnahmen nicht für notwendig hält. Dies betrifft insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den in der KOBV vorgesehenen Krisenorganen und anderen ständigen Organen der Verwaltung wie dem Nationalen Terrorausschuss (NATA) oder dem Sicherheitsausschuss des Bundesrates (SiA). Dies gilt auch für den Vorschlag der GPK, den PSK zu berechtigen, dem Bundesrat direkt Anträge zu stellen.

Darüber hinaus ging aus den Erklärungen des VBS hervor, dass zu mehreren Aspekten die Umsetzung der in der KOBV neu vorgesehenen Krisenorganisation abgewartet werden muss, um beurteilen zu können, ob die Empfehlungen der GPK tatsächlich erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere die Frage, wie die BOK geleitet und in der Praxis funktionieren wird. Das Gleiche gilt auch für die Koordination zwischen der BOK und den anderen Bundeseinheiten sowie für das Zusammenspiel zwischen der Krisenantizipation und dem Risikomanagement des Bundes. Die GPK nahmen zur Kenntnis, dass die zuständigen Einheiten dabei sind, ein Umsetzungskonzept für die Krisenorganisation zu erarbeiten, das Antworten auf die offenen Fragen liefern sollte.

Zu guter Letzt hielten die GPK fest, dass die KOBV in Bezug auf den Einbezug der Kantone in die Krisenorganisation des Bundes gegenüber der Vernehmlassungsvorlage leicht abgeändert wurde. In der in Kraft getretenen Fassung ist vorgesehen, dass das federführende Departement Vertretungen von Kantonen, die von der Krise betroffen sind, in beratender Funktion in den PSK einbezieht (Art. 6 Abs. 3 KOBV). Das federführende Departement verfügt in diesem Punkt über weniger Ermessensspielraum als im Vernehmlassungentwurf.103

Auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen kamen die GPK zum Schluss, dass aus Sicht der Oberaufsicht kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Sie beschlossen, die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Krisenorganisation der Bundesverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt zu vertiefen, namentlich im Rahmen der Nachkontrollen zu ihren jeweiligen Inspektionen zum Umgang mit der Covid‑19-Pandemie104.

Die neue Krisenorganisation der Bundesverwaltung wurde im November 2025 im Rahmen der integrierten Übung angewendet. Bei dieser wurden eine strategische Führungsübung (SFU) und eine Sicherheitsverbundsübung (SVU) kombiniert, damit die politisch-strategische und die operative Ebenen gemeinsam üben konnten.105 Ziel dieser Übung, an der die Bundesverwaltung, alle Kantone, Fachdirektorenkonferenzen, das Parlament, das Fürstentum Liechtenstein sowie verschiedene Organisationen und Dritte teilnahmen, war es, auf strategischer Ebene die nationale Zusammenarbeit und Koordination zur Bewältigung einer Krise zu überprüfen und zu stärken. Die GPK werden im Laufe des Jahres 2026 mit den zuständigen Bundesbehörden eine Bilanz dieser Übung ziehen.

4.3.2 Covid-19-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende

In den Jahren 2024 und 2025 führte die GPK-N die Nachkontrolle zu ihrer Inspektion von 2022 über die Covid‑19-Erwerbsersatzentschädigung (CEE) durch.106 Der Bundesrat hatte diesen Erwerbsersatz zur Unterstützung der Selbstständigerwerbenden eingeführt, deren Erwerbstätigkeit von der Covid‑19-Pandemie betroffen war. Die Kommission informierte sich darüber, inwieweit der Bundesrat ihre drei Empfehlungen von damals umgesetzt hat. Zudem nahm sie Kenntnis von einem Bericht des Bundesrates zur sozialen Absicherung der Selbstständigerwerbenden, in welchem auch die Erfahrungen mit der CEE thematisiert werden.107

In ihrer abschliessenden Beurteilung vom Februar 2025 stellte die GPK fest dass mit dem Instrument der CEE das Hauptziel – die schnelle und unbürokratische Entschädigung von Erwerbsausfällen von Selbstständigerwerbenden, die von den Pandemiemassnahmen betroffen waren – erreicht werden konnte. Wie sie bereits 2022 festgehalten hatte, bestand die grösste Schwäche der CEE in den begrenzten Möglichkeiten bezüglich Aufsicht und Missbrauchsbekämpfung. So konnte namentlich nur teilweise geklärt werden, ob die Umsatzeinbussen der betroffenen Selbstständigerwerbenden tatsächlich auf die Covid‑19-Schutzmassnahmen zurückzuführen waren.

Die GPK-N begrüsste, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Analysen über das Profil der CEE-Bezügerinnen und -Bezüger veröffentlicht hat.108 Aus diesen Analysen geht unter anderem hervor, dass 139 000 Selbstständigerwerbende Unterstützung erhalten haben und diese Leistung für Frauen und einkommensschwache Selbstständigerwerbende besonders relevant war. Die Kommission hielt aber auch fest, dass vollständige Daten zur Entwicklung der Einkommen der betroffenen Selbstständigerwerbenden erst 2028 zur Verfügung stehen werden. Die Schlussfolgerungen des Nationalen Forschungsprogramms «Covid‑19 in der Gesellschaft»109 wiederum, an dem das BSV beteiligt ist, sind für 2027 in Aussicht gestellt. Die GPK‑N behält sich vor, die Ergebnisse dieser Studien zu gegebener Zeit mit dem Bundesamt zu erörtern.

In ihrem Bericht von 2022 hatte die GPK-N den Bundesrat ersucht, dafür zu sorgen, dass aus der CEE die notwendigen Lehren gezogen werden, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem BSV und dem BAG allgemein zu verbessern. Bei der Nachkontrolle stellte die Kommission fest, dass die beiden Ämter bei verschiedenen Themen eng zusammenarbeiten und auf strategischer Ebene vierteljährlich Koordinationssitzungen auf Direktionsstufe stattfinden. Sie gelangte daher zum Schluss, dass ihre Empfehlung umgesetzt ist. Sie hält es für zentral, dass das BSV und das BAG in Anbetracht der vielen Themen, die beide Ämter betreffen, weiterhin einen engen Dialog pflegen.

In einer weiteren Empfehlung hatte die GPK-N den Bundesrat ersucht, ausgehend von den Erfahrungen, die in der Pandemie mit der CEE gemacht wurden, die soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden eingehender zu untersuchen. Bei der Nachkontrolle begrüsste die Kommission die Veröffentlichung des bundesrätlichen Berichts zur sozialen Absicherung der Selbstständigerwerbenden (siehe weiter oben). Ihrer Meinung nach ist dieser Bericht eine wertvolle Ergänzung zu den Analysen, die in den letzten Jahren bezüglich der Selbständigerwerbenden durchgeführt wurden. Zudem wird mit diesem Bericht bestätigt, dass die CEE ein Sonderfall der Unterstützung von Selbstständigerwerbenden darstellte, der durch den spezifischen Kontext der Pandemie gerechtfertigt war. Es ist daher schwierig, daraus für normale Zeiten Lehren zu ziehen oder Modelle für die soziale Absicherung abzuleiten. Aus Sicht der Oberaufsicht erachtet die GPK‑N ihre Empfehlung insofern als erfüllt, da die verlangten Analysen durchgeführt wurden.

Zu guter Letzt hatte die GPK-N den Bundesrat ersucht, anhand der Erfahrungen mit der CEE zu prüfen, ob die Organisation des schweizerischen Sozialversicherungssystems geändert beziehungsweise verbessert werden sollte, namentlich in Bezug auf die Harmonisierung der Datensysteme und den Ausbau der Digitalisierung. Bei der Nachkontrolle stellte die Kommission fest, dass der Bundesrat und das BSV im Rahmen ihrer Mittel und rechtlichen Befugnisse zwar bestrebt sind, die Digitalisierung der Ausgleichskassen und die Harmonisierung ihrer Informatiksysteme voranzutreiben, dass dieser Punkt aber weiterhin eine Herausforderung darstellt. Sie hielt namentlich fest, dass verschiedene neuere Projekte auf erheblichen Widerstand bei den Durchführungsstellen der 1. Säule gestossen sind.110 Sie forderte den Bundesrat auf, dafür zu sorgen, dass die Harmonisierung der Datensysteme der Ausgleichskassen und der Ausbau der Digitalisierung mittel- und langfristig prioritäre Ziele bleiben. Die GPK‑N beschloss, dieses wichtige Thema im Rahmen eines separaten Dossiers zu vertiefen (siehe Kap. 4.3.3).

4.3.3 Digitalisierung im Sozialversicherungsbereich

Auf der Grundlage ihrer Feststellungen aus der Nachkontrolle zum Covid-19-Erwerbsersatz (siehe Kap. 4.3.2) beschloss die GPK‑N, sich auf einer übergeordneten Ebene mit der Digitalisierung im Sozialversicherungsbereich zu befassen. Im April 2025 hörte sie eine Delegation des BSV an, um sich über die Tätigkeiten des Amtes und die grössten Herausforderungen in diesem Bereich zu informieren.

Nach der Analyse der erhaltenen Informationen die GPK-N kam zum Schluss, dass die Situation in diesem Bereich aus Sicht der Geschäftsführung derzeit nicht zufriedenstellend ist. Sie hielt fest, dass die verschiedenen Durchführungsstellen der 1. Säule verschiedene IT-Systeme mit einem unterschiedlichen Entwicklungsstand verwenden, die teilweise nicht miteinander kompatibel sind. Aus diesen Gründen ist der standardisierte Datenaustausch zwischen den Durchführungsstellen oder mit den zuständigen Bundesbehörden (BSV und Zentrale Ausgleichsstelle [ZAS]) schwierig. Dies verhindert laut BSV die Entwicklung harmonisierter digitaler Dienstleistungen für die Versicherten und schränkt die Aufsichtsmöglichkeiten des Bundesamtes ein. Die Kommission wurde zudem darüber informiert, dass es in den letzten Jahren bei mehreren Projekten zur Modernisierung der Fachanwendungen der Durchführungsstellen insbesondere aufgrund von Mängeln beim Risikomanagement zu Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten kam. Derzeit verfügt das BSV nur über begrenzte rechtliche Möglichkeiten, um die Modernisierungsprojekte der Durchführungsstellen aktiv zu begleiten. Die GPK‑N bedauert diese Situation.

Verbesserungsbedarf sieht die Kommission auch bei der strategischen Zusammenarbeit zwischen dem BSV und den verschiedenen Konferenzen der kantonalen Durchführungsstellen111 zum Thema Digitalisierung. Dem BSV zufolge funktioniert die bilaterale Zusammenarbeit mit den Durchführungsstellen im Rahmen spezifischer IT-Projekte gut. Bei Vernehmlassungen zu Projekten des Bundes hingegen sei die Haltung der Konferenzen oft kritisch, da diese eine Einschränkung ihrer Autonomie befürchten würden. Ausserdem berichtet das BSV von Problemen bei der Kommunikation mit den Konferenzen und beim Informationsfluss innerhalb der Konferenzen. Laut dem Bundesamt wurden deshalb verschiedene Projekte blockiert oder verzögert.

In diesem Zusammenhang begrüsste die Kommission, dass das BSV bestrebt ist, im Rahmen seiner derzeitigen rechtlichen Befugnisse eine auf nationaler Ebene harmonisierte Digitalisierung zu fördern. Sie nahm Kenntnis von der vom BSV lancierten digitalen Transformations- und Innovationsstrategie (DTI)112, mit der namentlich eine an die ZAS angebundene digitale Sozialversicherungsplattform geschaffen werden soll. Ein spezifisches Projekt dieser Strategie befasst sich mit der Governance und der Zusammenarbeit bei Digitalisierungsprojekten.113 Zur Unterstützung dieser Bestrebungen verabschiedete der Bundesrat im September 2025 die Botschaft zum Bundesgesetz über Informationssysteme der Sozialversicherungen (BISS)114, mit dem unter anderem der Austausch digitaler Daten gefördert werden soll.

Angesichts der bereits eingeleiteten Verbesserungsmassnahmen erkannte die GPK-N aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Die Kommission beschloss jedoch, diese Angelegenheit weiterhin eng zu begleiten, namentlich die Umsetzung der DTI-Strategie des BSV. Sie wird 2026 mit dem Bundesamt eine erneute Standortbestimmung vornehmen und bei der ZAS einen Dienststellenbesuch mit Schwerpunkt Digitalisierung durchführen.

4.3.4 Qualitätsmanagement im Gesundheitsbereich

Die GPK-S setzt sich seit mehreren Jahren mit der Qualitätsförderung im Gesundheitsbereich auseinander. Seit 2018 informiert sie sich regelmässig beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) über dessen Aufsicht im Bereich der Medizinprodukte in den Spitälern. Sie befasst sich ausserdem seit 2023 mit der Umsetzung der neuen Bestimmungen, welche 2021 mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)115 in Kraft traten und die «Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit» zum Ziel hatten, und hat in diesem Zusammenhang verschiedene Akteure des Gesundheitswesens angehört.

Ausgehend von ihren Arbeiten unterbreitete die Kommission dem Bundesrat im Juli 2025116 ihre Beurteilung. Sie kam zum Schluss, dass einige Herausforderungen und Hindernisse eine optimale Umsetzung der Strategie des Bundesrates zur Qualitätsentwicklung in der Krankenversicherung (Qualitätsstrategie)117 verhindern. Sie hielt insbesondere fest, dass sich der Abschluss der Qualitätsverträge zwischen den Leistungserbringer- und den Krankenversichererverbänden verzögert. Zudem wies sie darauf hin, wie wichtig es ist, dass die Rolle der Eidgenössischen Qualitätskommission (EQK) geklärt wird, und rief zur Entwicklung einheitlicher Qualitätsindikatoren auf. Nachdem sie von der Stellungnahme des Bundesrates Kenntnis genommen hatte, liess sie diesem im November 2025 verschiedene weitere Erwägungen zukommen.

Nach Ansicht der GPK-S ist das Thema Qualität von vorrangiger Bedeutung für das Schweizer Gesundheitssystem im Allgemeinen und für den Spitalbereich im Besonderen. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die von ihr im Juli 2025 vorgebrachten Aspekte laut Bundesrat derzeit keine weiteren Massnahmen erfordern. Die GPK‑S hielt zudem fest, dass verschiedene Arbeiten laufen, um die Bestimmungen des KVG zur Stärkung der Qualität umzusetzen, und dass die Bundesbehörden in diesem Bereich sehr engagiert sind. Sie stellte jedoch fest, dass die Situation nach wie vor kritisch ist und die bisherigen Massnahmen noch kaum konkrete Auswirkungen zeigen.

Die GPK-S begrüsste, dass das BAG die Verhandlungen zwischen den Leistungserbringer- und den Krankenversichererverbänden über den Abschluss von Qualitätsverträgen (im Sinne von Art. 58a Abs. 1 KVG) im Berichtsjahr eng begleitete und einen Zeitplan für die nächsten Schritte kommunizierte. Laut den der Kommission vorliegenden Informationen dürften die meisten dieser Verträge, also rund fünfzehn, dem Bundesrat bis 2027 zur Genehmigung vorgelegt werden.118 Zudem nahm die GPK‑S davon Kenntnis, dass es der Bundesrat derzeit nicht als notwendig erachtet, von seiner subsidiären Zuständigkeit nach Artikel 58a Absatz 5 KVG Gebrauch zu machen und Regeln zur Qualität festzulegen, da seiner Meinung nach keine «Situation einer Nichteinigung» zwischen den Verhandlungsparteien vorliegt. Sie erachtete diese Beurteilung als nachvollziehbar, ersuchte den Bundesrat aber, bei weiteren Hindernissen oder Problemen frühzeitig zu klären, wie diese Bestimmung umgesetzt werden soll.

Die GPK-S befasste sich auch mit der Rolle und der Stellung der EQK. Sie ging mit dem Bundesrat einig darin, dass die EQK namentlich für die schweizweite Stärkung der Qualität eine zentrale Rolle spielt. In ihren Augen ist entscheidend, dass diese Kommission das Vertrauen der anderen Akteure im Gesundheitsbereich gewinnt. Dies sei umso wichtiger, als die Umsetzung der Qualitätsstrategie des Bundesrates auf einem Bottom‑up-Ansatz beruht, der eine freiwillige Mitwirkung aller Strukturen und Leistungserbringer voraussetzt. Die GPK‑S wird zudem weiterhin aufmerksam verfolgen, ob die Tätigkeit der EQK zu Doppelspurigkeiten und zu einer Verkomplizierung des aktuellen Systems oder zu einer Schwächung der Strukturen und Institutionen führt, die seit Langem in der Qualitätsförderung im Gesundheitsbereich etabliert sind.

Darüber hinaus stufte die GPK-S auch die Entwicklung einheitlicher Qualitätsindikatoren als zentral ein, weshalb sie den Bundesrat ersuchte, diesem Aspekt weiterhin besondere Priorität einzuräumen. Sie nahm jedoch zur Kenntnis, dass dazu auch eine digitale Infrastruktur aufgebaut werden muss und dass bestimmte Projekte des Programms DigiSanté119, insbesondere das Projekt Stationäre Spitalaufenthalte: Mehrfachnutzung der Daten (SpiGes), zur Erreichung dieses Ziels beitragen sollten. Die GPK‑S rief den Bundesrat dazu auf, dafür zu sorgen, dass die mit diesem Projekt erzielten Fortschritte allen Bereichen der Gesundheitsversorgung zugutekommen. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass die Entwicklung und Veröffentlichung von Qualitätsindikatoren den Einsatz aller Partnerinnen und Partner braucht, in bestimmten Bereichen aber wegen fehlendem politischem Druck oder mangels Regulierung der Wille dazu fehlt.

Die GPK-S nahm zudem die Absicht des Bundesrates, den engen Austausch mit den Kantonen über die Versorgungsqualität fortzusetzen, positiv auf. Sie zeigte sich gleichzeitig besorgt darüber, dass Swissmedic im Rahmen seiner Spitalinspektionen 2024 keine signifikanten Qualitätsverbesserungen festgestellt hatte.120 Obwohl das Institut gemeinsame Leitlinien für medizinische Einrichtungen herausgibt, werden diese Leitlinien bisher offensichtlich kaum angewendet. Daher ersuchte die Kommission den Bundesrat, diese Problematik mit den Kantonen, die in dieser Angelegenheit zuständig sind, zu thematisieren.

Die Kommission erkannte auf der Grundlage der Erläuterungen des Bundesrates keinen unmittelbaren weiteren Handlungsbedarf aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht und beschloss, ihre Arbeiten in diesem Dossier vorerst abzuschliessen. Sie wird 2027 eine neue Standortbestimmung zu sämtlichen vorgebrachten Aspekten vornehmen.

4.3.5 Revision des Epidemiengesetzes

Die GPK richteten im Rahmen ihrer Inspektion über den Umgang der Bundesbehörden mit der Covid‑19-Pandemie 59 Empfehlungen an den Bundesrat und reichten 7 parlamentarische Vorstösse ein.121 In einigen dieser Empfehlungen und Vorstösse brachten sie zum Ausdruck, dass sie die Anpassung oder Ergänzung des EpG als notwendig erachten.

Vor diesem Hintergrund befassten sich die beiden GPK gemeinsam mit dem vom Bundesrat im August 2025 verabschiedeten Entwurf zur Teilrevision des EpG (E‑EpG)122. Sie analysierten, inwieweit ihre Empfehlungen und Vorstösse von damals mit dem Entwurf umgesetzt werden. Im November 2025 richteten sie im Hinblick auf die Detailberatung des Entwurfs einen Mitbericht mit ihrer Beurteilung und ihren Anträgen an die zuständige Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK‑S).123

Die GPK hielten fest, dass mehrere Bestimmungen des E-EpG dazu beitragen, ihre Empfehlungen und Vorstösse – vollständig oder teilweise – umzusetzen. So enthält der Gesetzesentwurf des Bundesrates Präzisierungen zum Übergang in die besondere Lage, zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, zum Management der medizinischen Güter und zur Meldung der Spitalkapazitäten. Die Kommissionen begrüssten zudem die formell-gesetzliche Grundlage für das Gesundheitszertifikat (Art. 49b E‑EpG) und den Aufbau eines nationalen Contact-Tracing-Systems (Art. 60a E‑EpG). Sie ersuchten die SGK‑S, diese Elemente im Entwurf zu belassen.

Allerdings kamen die GPK auch zum Schluss, dass der Bundesrat einige ihrer Empfehlungen nicht angemessen berücksichtigt hatte. Sie waren insbesondere der Meinung, dass ins EpG allgemeine Bestimmungen zu mehreren wichtigen Aspekten der Pandemiebewältigung wie dem Einbezug der Wissenschaft, der interkantonalen Koordination oder der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes aufgenommen werden sollten. Im Weiteren ersuchten die Kommissionen die SGK‑S, zu prüfen, ob gewisse Bestimmungen des Entwurfs – z. B. jene über die Verteilung der Zuständigkeiten von Bund und Kantonen für Pandemiemassnahmen (Art. 6c, 6d und 7 E‑EpG) – in einer allfälligen künftigen Pandemie tatsächlich umsetzbar sind. Zudem ersuchten die GPK die SGK‑S abzuklären, ob im Gesetz oder im Ausführungsrecht präzisiert werden sollte, wie gewisse Bestimmungen umzusetzen sind. Dies betrifft z. B. die «Ausnahmeklausel», auf deren Grundlage die Kantone Gesundheitsmassnahmen ergreifen können, die über jene des Bundesrates hinausgehen (Art. 6d Abs. 2 E‑EpG), oder die Verteilung der Zuständigkeiten in der Bundesverwaltung für die Beschaffung wichtiger medizinischer Güter (Art. 44 Abs. 5 E‑EpG).

Die Kommissionen erkannten jedoch keine Elemente, die grundsätzlich problematisch sind und daher aus Sicht der Oberaufsicht eine Ablehnung des Entwurfs rechtfertigen würden.

Über die gesetzgeberischen Aspekte der EpG-Revision hinaus werden die GPK in den kommenden Monaten und Jahren verschiedene Aspekte des Krisenmanagements des Bundesrates und der Bundesverwaltung (insbesondere in Gesundheitskrisen) vertiefen. Diese Arbeiten finden im Rahmen der Nachkontrollen zu ihren Covid‑19-Inspektionen statt. Die Kommissionen werden sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit der neuen Krisenorganisation des Bundes, mit der Verhütung und Bewältigung von Pandemien durch die zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes sowie mit der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in diesem Bereich befassen. Ihre entsprechenden Beurteilungen werden die GPK gegebenenfalls in gesonderten Berichten oder in ihrem Jahresbericht kommunizieren.

4.3.6 Ausbau des Bahnhofs Lausanne

Im Januar 2025 veröffentlichte die GPK-N ihren Bericht124 über die Probleme beim Ausbauprojekt Bahnhof Lausanne mit vier Empfehlungen an den Bundesrat. Nachdem die Kommission von der Stellungnahme des Bundesrates125 Kenntnis genommen und verschiedene zusätzliche Abklärungen vorgenommen hatte, beendete sie ihre Arbeiten im November 2025 mit einer abschliessenden Beurteilung.

Insgesamt begrüsste die GPK-N die Bereitschaft des Bundesrates, ihre Empfehlungen umzusetzen. Sie hielt fest, dass sich die Situation beim Ausbauprojekt Bahnhof Lausanne seit 2023 deutlich verbessert hat, und betonte, wie wichtig es ist, dass die zuständigen Bundesbehörden dieses Projekt weiterhin eng begleiten, um sicherzustellen, dass es budget- und fristgerecht zu Ende geführt wird. Aus ihrer Sicht sind die aktuellen Strukturen für die Projektbegleitung angemessen. Die Kommission erwartet, dass allfällige unvorhergesehene Probleme unverzüglich mit den Beteiligten thematisiert und gegenüber der Öffentlichkeit transparent kommuniziert werden.

Die GPK-N nahm erfreut zur Kenntnis, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und den SBB beim Ausbauprojekt Bahnhof Lausanne laut Bundesrat inzwischen auf allen Ebenen gut eingespielt ist. Sie begrüsste, dass sich die Beteiligten auf einen Zeitplan einigen konnten, der sowohl den Bedürfnissen des Bundesamtes als auch denjenigen des Unternehmens gerecht wird. Im Weiteren nahm sie zur Kenntnis, dass das UVEK bereit ist, schnell zu intervenieren, falls es in diesem Dossier erneut zu Differenzen kommen sollte. Die GPK‑N geht davon aus, dass das Departement seine Lehren gezogen hat und bei ähnlichen Problemen in anderen Bahnausbauprojekten künftig rechtzeitig eingreift.

Hinsichtlich des Qualitätsmanagements der SBB begrüsste die Kommission, dass das Unternehmen die sicherheitsorientierten Prüfungen beim Ausbauprojekt Bahnhof Lausanne künftig systematisch anwenden will. Das BAV wird zudem künftig gezielte Audits vornehmen, um die Eignung und Wirksamkeit des internen Qualitätsmanagementsystems der SBB zu überprüfen, was die Kommission als zweckmässig erachtet. Sie erwartet vom UVEK und vom EFD, dass sie als Vertreter des Bundes in dessen Funktion als Eigner der SBB von den Ergebnissen dieser Audits Kenntnis nehmen und diese nötigenfalls in den Quartalsgesprächen mit der Unternehmensführung zur Sprache bringen.

Allgemein befasste sich die GPK-N anhand des Beispiels des Bahnhofs Lausanne mit der Digitalisierung des Plangenehmigungsverfahrens für Bahninfrastrukturprojekte. Sie begrüsste die Bestrebungen des BAV in diesem Bereich und hielt fest, dass ein Grossteil des Verfahrens inzwischen digital abläuft. Die Kommission ersuchte den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass das BAV seine Arbeiten fortsetzt, damit das gesamte Verfahren digitalisiert wird. Die GPK-N geht davon aus, dass der Bundesrat in einem entsprechenden Bericht, der demnächst vorliegen sollte, dieses Thema eingehend behandeln wird.126

Im Weiteren befasste sich die GPK-N mit der Frage der Integration der BIM-Methode (Building information modeling)127 in die Plangenehmigungsverfahren. Aus ihren Abklärungen ging hervor, dass sich diese Methode in der Baubranche weitgehend durchgesetzt hat und in den nächsten Jahren wahrscheinlich unumgänglich wird. Allerdings musste die GPK‑N feststellen, dass der Einsatz der BIM-Methode bei Bahninfrastrukturprojekten komplexe technische und rechtliche Fragen aufwirft. Sie begrüsste, dass das BAV diese Fragen klären möchte und diesbezüglich enge Kontakte zur Branche pflegt. Die Kommission nahm allerdings auch zur Kenntnis, dass sich das Bundesamt aufgrund seiner begrenzten finanziellen Ressourcen für die Digitalisierung derzeit auf die Durchführung einzelner Pilotprojekte beschränken muss.

Die GPK-N stellte fest, dass die zunehmende Bedeutung der BIM-Methode auch andere Verwaltungseinheiten des Bundes beschäftigt. So wurde sie darüber informiert, dass das Bundesamt für Strassen (ASTRA) seit 2018 an der Integration dieser Methode in die Strasseninfrastrukturprojekte arbeitet.128 Die GPK‑N nahm zur Kenntnis, dass das ASTRA und das BAV in den Infrastrukturprojekten sehr unterschiedliche Rollen wahrnehmen, da das ASTRA die Bauherrenfunktion innehat, während das BAV als Kontroll- und Bewilligungsbehörde für Projekte von Dritten amtet. Sie ersuchte den Bundesrat dennoch, dafür zu sorgen, dass die beiden Bundesämter bei diesem Thema eng zusammenarbeiten, um allfällige Synergien bestmöglich zu nutzen. Ausserdem ersuchte sie den Bundesrat, zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, dem BAV über den Bahninfrastrukturfonds (BIF) Mittel für die Integration der BIM-Methode in die Plangenehmigungsverfahren zur Verfügung zu stellen.

Die GPK-N wird die Umsetzung ihrer Empfehlungen und den Stand des Ausbauprojekts Bahnhof Lausanne in rund drei Jahren im Rahmen einer Nachkontrolle prüfen. Sie behält sich vor, bereits vorher auf dieses Dossier zurückzukommen, sollten bei diesem Projekt erneut Probleme auftauchen.

Ausserdem führt die PVK derzeit im Auftrag der GPK-S eine Evaluation durch, welche das allgemeinere Thema der Planung und Begleitung von vom Parlament beschlossenen Bahninfrastrukturvorhaben durch das BAV zum Gegenstand hat (vgl. Jahresbericht 2025 der PVK, Kap. 3.1). Die GPK‑S wird ihre Beurteilung voraussichtlich 2026 in einem Bericht darlegen.

4.3.7 Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich EDI/UVEK

Grundwasserschutz

Die GPK-N lancierte im Berichtsjahr die Nachkontrolle zu ihrer Inspektion von 2022 über den Grundwasserschutz in der Schweiz.129 Sie erkundigte sich beim Bundesrat und beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) über die Umsetzung ihrer sieben Empfehlungen von 2022. Sie nahm zur Kenntnis, dass verschiedene Arbeiten zur Verbesserung des Grundwasserschutzes laufen, und entschied, sich in den nachfolgenden Monaten weiter über den Stand dieser Arbeiten zu informieren. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG)130. Auch die Arbeiten des BAFU zur Ausarbeitung einer Aufsichts- und Interventionsstrategie im Bereich des Grundwasserschutzes wird die Kommission weiterhin verfolgen.

Betriebsbewilligung für das Reservekraftwerk Birr

Im Sommer 2025 nahm die GPK-N Kenntnis von der Stellungnahme des Bundesrates zu ihrem Bericht über das Reservekraftwerk Birr.131 Sie beschloss, dem Bundesrat zu einigen Punkten ergänzende Fragen zu stellen, und wird im ersten Halbjahr 2026 ihre abschliessende Beurteilung zu diesem Dossier vorlegen.

Arzneimittel- und Impfstoffknappheit

Die Kommission setzte zudem ihre Abklärungen zum Thema der Arzneimittel- und Impfstoffknappheit in der Schweiz fort.132 Sie nahm insbesondere Kenntnis vom direkten Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Ja zur medizinischen Versorgungssicherheit».133 Sie wird im Frühjahr 2026 eine erneute Standortbestimmung vornehmen und bei dieser Gelegenheit mit dem BAG die Ergebnisse eines aktuellen Expertenberichts über die Arzneimittelversorgung134 besprechen.

Pflanzenschutzmittelzulassung

Im Weiteren nahm die GPK-N Kenntnis von den jüngsten Entwicklungen beim Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel, nachdem der Bundesrat im August 2025 eine Revision der einschlägigen Verordnung135 verabschiedet hatte.136 Sie wird sich zu gegebener Zeit über die Auswirkungen dieser Revision auf das Zulassungsverfahren informieren. Sie nahm zudem Kenntnis vom Entwurf des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU im Bereich der Lebensmittelsicherheit, der eine Beteiligung der Schweiz am EU-Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel vorsieht.137 Die GPK‑N wird zu diesem Thema 2026 erneut das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anhören.

Schutz der Biodiversität

Die GPK-S wiederum setzte im Berichtsjahr die Nachkontrolle zu ihrer Inspektion von 2021 über den Schutz der Biodiversität in der Schweiz138 fort. Sie prüfte den vom Bundesrat Ende 2024 verabschiedeten neuen Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz (AP SBS II)139 und vertiefte mit dem BAFU verschiedene Aspekte des Inhalts und der Umsetzung dieses Aktionsplans. Zudem nahm sie Kenntnis von mehreren Berichten über die Biodiversitätsmassnahmen des Bundes.140 Ihre Gesamtbeurteilung zu diesem Dossier wird sie voraussichtlich 2026 in einem Bericht darlegen.

Vorfall im Gotthard-Basistunnel

Die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) veröffentlichte Ende Juni 2025 ihren Bericht über die Entgleisung eines Güterzugs im Gotthard-Basistunnel im Jahr 2023. Die GPK‑S besprach im August mit der SUST und dem BAV die Schlussfolgerungen des Berichts und die Massnahmen, die als Folge ergriffen wurden oder geplant sind. Sie nahm im Weiteren Kenntnis vom Beschluss des BAV, die Sicherheitsvorgaben für den Schienengüterverkehr in der Schweiz zu verschärfen.141 Sie wird dieses Dossier weiterverfolgen und sich 2026 erneut mit dem BAV austauschen.

AHV-Finanzperspektiven des BSV

Die Kommission setzte ausserdem ihre Abklärungen zu den AHV-Finanzperspektiven des BSV fort, nachdem 2024 Mängel in diesem Bereich entdeckt worden waren.142 Anfang 2025 tauschte sie sich mit der Vorsteherin des EDI und dem Direktor des BSV über die Schlussfolgerungen der diesbezüglichen Administrativuntersuchung aus.143 Anschliessend informierte sie sich regelmässig über die Umsetzung der als Reaktion auf diese Untersuchung ergriffenen Verbesserungsmassnahmen. Die Kommission wird ihre Abklärungen im Jahr 2026 fortsetzen.

Revision der Mittel- und Gegenständeliste

Ferner nahm die GPK-S im Rahmen der Nachkontrolle zu ihrer Inspektion von 2018 über die Revision der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)144 gewisse ergänzende Abklärungen vor. Sie erkundigte sich beim BAG und bei den Krankenversicherern insbesondere über die Herausforderungen bei der Aufsicht in diesem Bereich. Die Kommission plant, ihre Arbeiten in diesem Dossier 2026 mit einem Bericht abzuschliessen.

Die folgende Tabelle145 bietet einen Überblick über die laufenden Inspektionen bzw. entsprechenden Nachkontrollen der GPK, welche den Bereich EDI/UVEK betreffen, und über die jeweiligen nächsten Arbeitsschritte:

Laufende Inspektionen EDI/UVEK

Bericht(e)
der GPK

Nächster Schritt

Planung von Bahninfrastrukturvorhaben

Veröffentlichung eines Berichts (GPK‑S, 2026)

Oberaufsicht des Bundes über die Suva

Veröffentlichung eines Berichts (GPK‑N, 2026)

Ausbau des Bahnhofs Lausanne

2025

Nachkontrolle (GPK‑N, 2028)

Betriebsbewilligung für das Reservekraftwerk Birr im Winter 2022/23

2025

Abschluss der Inspektion (GPK‑N, 2026)

Tätigkeiten der SUST

2023

Nachkontrolle (GPK‑N, 2027)

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid‑19-Pandemie

2023

Nachkontrolle (GPK‑S, 2026/2027)

Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das BAG zur Bewältigung der Covid‑19-Krise

2023

Nachkontrolle (GPK‑N, 2026)

Wahrung der Grundrechte durch die Bundesbehörden bei der Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie am Beispiel der Ausweitung des Covid-Zertifikats

2023

Nachkontrolle (GPK‑N, 2026)

Aufsicht des BAG über die Stiftung «meineimpfungen» und Engagement des Bundes in privatrechtlichen Stiftungen

2023

Nachkontrolle (GPK‑N, 2026/2027)

Krisenorganisation des Bundes für den Umgang mit der Covid‑19-Pandemie

2022

Nachkontrolle (GPK‑S, 2026)

Grundwasserschutz in der Schweiz

2022

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK‑N, 2026)

Schutz der Biodiversität in der Schweiz

2021

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK‑S, 2026)

Öffentlichkeitsarbeit des Bundes

2019

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK‑N, 2026)

Buchungsunregelmässigkeiten bei der PostAuto Schweiz AG – Erwägungen aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht

2025
2019

Nachkontrolle (GPK‑S, 2028)

Revision der Mittel- und Gegenständeliste

2020
2018

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK‑S, 2026)

Aufnahme und Überprüfung von Medikamenten in der Spezialitätenliste

2023
2014

Zweite Nachkontrolle (GPK‑S, 2026/27)

Darüber hinaus führt die untenstehende Tabelle alle weiteren Themen auf, welche die GPK im Bereich EDI/UVEK behandeln, und zeigt ihren Status per Ende 2025 an:

Weitere Themen EDI/UVEK

Laufendes
Geschäft

Behandlung 2025
abgeschlossen

Doppelstockzüge der SBB

X

Vorfall im Gotthard-Basistunnel

X

Sperre der Kredite zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs

X

Digitalisierungsprojekte des BAV

X

Bahnausbau: Konsolidierung des Ausbauschritts 2035 und des Angebotskonzepts 2035

X

Verwaltungsstrafverfahren von fedpol zu PostAuto

X

Technische Störungen bei Skyguide

X

Tätigkeiten der Bundesbehörden im Bereich der künstlichen Intelligenz

X

Gütesiegel für nachhaltiges Holz und Umsetzung der Holzhandelsverordnung

X

Tätigkeiten des BAG im Bereich der Abwasserreinigung

X

Gotthard-Strassentunnel: Bau der zweiten Röhre

X

Neuorganisation der Pflanzenschutzmittelzulassung

X

Beteiligung der Schweiz an den europäischen Gesundheitsalarmsystemen

X

Revision des Epidemiengesetzes

X

Bilanz des Projektes «Leute für Lonza» (Po. 21.4344)

X

Umgang mit der Mpox-Epidemie

X

Versorgungsengpässe bei Arzneimitteln und Impfstoffen in der Schweiz

X

Digitalisierung im Gesundheitsbereich und Programm DigiSanté

X

Elektronisches Patientendossier

X

BSV: Fehler in den Finanzprognosen für die AHV

X

Digitalisierung im Sozialversicherungsbereich: Rolle und Aktivitäten des BSV

X

Archivierung bei bundesnahen Unternehmen

X

Aktualisierung des nationalen Pandemieplans

X

Qualitätsmanagement in den Spitälern, Aufsicht von Swissmedic im Spitalbereich

X

Strategie zur langfristigen Förderung der Forschung, Entwicklung und Produktion von Impfstoffen in der Schweiz

X

Tätigkeitsbericht 2024 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV)

X

Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung

X

Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke (STENFO): Organisation, Aktivitäten und Beaufsichtigung durch den Bund

X

Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL)

X

Schweizerische Trassenvergabestelle (TVS): Zielerreichung 2021–2024

X

4.3.8 Dienststellenbesuche im Bereich EDI/UVEK im Jahr 2025

GPK-N: Bundesamt für Kultur (BAK) und Nationalbibliothek (NB)

Die Kommission liess sich bei diesem Besuch über die Aufgaben des BAK im Bereich der Baukultur informieren. Sie befasste sich insbesondere mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS). Die Kommissionsmitglieder wurden zudem bei einer Führung durch die Depots der NB über die Digitalisierungsprojekte des Bundesamtes orientiert. Zu guter Letzt nahm die Kommission Kenntnis vom Projekt zur Renovierung und Erweiterung der NB, mit dem namentlich deren öffentliche Zugänglichkeit verbessert werden soll.

GPK-S: Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Die Kommission befasste sich mit der Kommunikationspolitik des ASTRA zu den Nationalstrassenprojekten. Dabei präsentierte ihr das Amt u. a. seine Strategie bezüglich Infozentren für Öffentlichkeit und Behörden. In diesem Zusammenhang tauschten sich die Mitglieder mit der Amtsdirektion darüber aus, welche Lehren aus der Volksabstimmung vom November 2024 über den Ausbauschritt für die Nationalstrassen gezogen werden können. Die Kommission brachte zudem weitere Themen zur Sprache, z. B. die Kontrollen des ASTRA im Bereich des Schwerverkehrs, die Internalisierung gewisser Aufgaben in Zusammenhang mit der Führung von Infrastrukturprojekten oder die Digitalisierung im Strassenbereich.

GPK-S: Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic)

Die Aufsicht von Swissmedic im Bereich der Medizinprodukte war eines der Schwerpunktthemen dieses Besuchs. Die Vertreterinnen und Vertreter des Instituts präsentierten der Kommission u. a. die Arbeiten zur Sicherstellung dieser Aufsicht auf nationaler Ebene, nachdem die EU die Zusammenarbeit mit der Schweiz in diesem Bereich 2021 beendet hatte. Die Mitglieder nahmen Kenntnis von der Datenbank «swissdamed», in welcher sämtliche Medizinprodukte, die in der Schweiz auf dem Markt sind, sowie alle in diesem Bereich tätigen Wirtschaftsakteure registriert werden sollen. Zudem nahm sie Kenntnis von den finanziellen Herausforderungen, welche diese Entwicklung für Swissmedic darstellt.146 Zu guter Letzt informierte sich die Kommission über die Aufsicht des Instituts im Arzneimittelbereich.

GPK-N: Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)

Bei diesem Austausch gab das Bundesamt der Kommission namentlich einen Überblick über die aktuellen Sachpläne des Bundes und erläuterte ihr das Verfahren zur Erstellung und Überarbeitung dieser Sachpläne sowie die grössten Herausforderungen bei deren Umsetzung. Das zweite Schwerpunktthema dieses Besuchs war die Genehmigung der kantonalen Richtpläne durch den Bund. Die Mitglieder wollten von der ARE-Vertretung wissen, welche Rolle das Amt in diesem Verfahren spielt und wie die Zusammenarbeit des Amtes mit den anderen Bundeseinheiten bzw. den zuständigen Kantonsbehörden funktioniert.

4.4 Bereich EJPD/BK

4.4.1 Unterstützung der Bundesanwaltschaft durch die Bundeskriminalpolizei

Die GPK-S befasste sich im Berichtsjahr erneut mit der Ressourcensituation beim Bundesamt für Polizei (fedpol) und insbesondere bei der Bundeskriminalpolizei (BKP). Letztere ist ein Direktionsbereich von fedpol. Als Gerichtspolizei des Bundes führt die BKP im Auftrag der BA Ermittlungen. Anklageerhebungen durch die BA sind damit in erheblichem Mass von der Unterstützung durch die BKP abhängig.

Nach Anhörungen von fedpol, des Bundesanwaltes und der AB-BA kam die Kommission zum Schluss, dass der Personalbestand der BKP nicht ausreicht, um den gesetzlichen Auftrag angemessen zu erfüllen. Die GPK‑S schliesst sich damit grundsätzlich der Haltung des Bundesrates147, des Bundesanwaltes, der AB‑BA148 und der EFK149 an.

Aus Sicht der GPK-S sind die Einschätzungen und Bedenken der genannten Behörden nachvollziehbar und plausibel. Angesichts der Risiken dieser Situation für die innere Sicherheit der Schweiz ist die Kommission der Ansicht, dass die personellen Ressourcen der BKP rasch erhöht werden müssen. Sie empfahl deshalb der zuständigen FK‑S, sich für eine solche Erhöhung einzusetzen. Bei der Stärkung der BKP ist aus Sicht der GPK‑S allerdings darauf zu achten, dass diese nicht zu einer substantiellen Schwächung der kantonalen Polizeikorps führt. Mit Letzterem wäre der inneren Sicherheit nicht gedient.

Ernst zu nehmen sind aus Sicht der GPK-S die von der EFK festgestellten Mängel in der Geschäftsführung von fedpol. Gemäss EFK besteht in verschiedenen Bereichen Potential, die personellen Ressourcen zu senken. Sie spricht insbesondere überdimensionierte Stabsstellen an. Genannt wird weiter ein starkes Mikromanagement, welches in den letzten Jahren überhandgenommen habe und die Ressourcen belaste. Berichtet wird auch von ineffizienter Zusammenarbeit und Silodenken.150 Die Kommission ist der Ansicht, dass der notwendige Ausbau der Ermittlungskapazitäten bei der BKP mit einer Effizienzsteigerung und sinkendem Ressourcenverbrauch in anderen Bereichen von fedpol einhergehen muss.

Die GPK-S wird sich Mitte 2026 mit den Fortschritten in den Bereichen Betriebskultur, effiziente Zusammenarbeit und zweckmässiger Mitteleinsatz befassen.

4.4.2 DNA-Analysen in Strafverfahren

Die GPK-S schloss im Berichtsjahr die Nachkontrolle zu ihrer Inspektion «DNA-Analysen in Strafverfahren» ab. Im Bericht aus dem Jahr 2019151 hatte die Kommission dem Bundesrat vier Empfehlungen unterbreitet. Diese erachtet die Kommission nun als umgesetzt.

Die Kommission hatte dem Bundesrat 2019 insbesondere empfohlen, eine Präzisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung einer DNA-Analyse zu prüfen. Diese Prüfung ist erfolgt und führte zu Änderungen der Strafprozessordnung152 und des DNA-Profil-Gesetzes153.

Der Bundesrat kann die operative Führung des DNA-Profil-Informationssystems und die damit zusammenhängenden Aufgaben einer externen Koordinationsstelle übertragen (Art. 10 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz). Die Kommission hatte dem Bundesrat empfohlen, sicherzustellen, dass der Auftrag des EJPD an die Koordinationsstelle periodisch überprüft und gegebenenfalls neu beurteilt bzw. ausgeschrieben wird. Die GPK‑S hatte bereits 2021 festgestellt, dass diese Empfehlung umgesetzt wurde.154

Weiter hatte die GPK-S dem Bundesrat empfohlen, dafür zu sorgen, dass die Koordinationsstelle ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann und Interessenkonflikte vermieden werden. Diese Empfehlung führte zu einer Anpassung der DNA-Profil-Verordnung155. Gemäss dem vom Bundesrat 2023 beschlossenen neuen Artikel 5a156 vertreten anstelle wie bisher die Koordinationsstelle neu die DNA-Analyselabors gemeinsam ihre Interessen gegenüber dem Bund.

Schliesslich empfahl die Kommission dem Bundesrat, zu prüfen, mit welchen Massnahmen sichergestellt werden kann, dass die Unabhängigkeit der Aufsicht über die DNA-Analyselabors gestärkt wird. Die Aufsicht erfolgt durch fedpol und basiert auf den regelmässigen Kontrollen im Rahmen der Akkreditierung, welche durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) durchgeführt werden. Diese hat als akkreditierende und kontrollierende Stelle eine Doppelrolle inne. Der Bundesrat hat die Prüfung vorgenommen. Er teilte der Kommission mit, dass er die Unabhängigkeit der Aufsicht als gewährleistet betrachte. Auch diese Empfehlung ist aus Sicht der GPK‑S umgesetzt worden.

4.4.3 Führung und Aufsicht über die Informatik Service Center des EJPD und des WBF

Die GPK-S hat sich mit der organisationsrechtlichen Stellung des Informatik Service Center des EJPD (ISC-EJPD) und des Informatik Service Center des WBF (ISCeco) befasst. Sie empfahl den beiden Departementen im Oktober 2025, die Organisationsform ihrer Informatik Service Center zu überprüfen.

Anlass für die Befassung war der Umstand, dass das ISC-EJPD trotz seiner Grösse mit über 340 Vollzeitäquivalenten und zusätzlich rund 200 externen Mitarbeitenden organisatorisch Teil des GS‑EJPD und kein Bundesamt ist. Das Informatik Service Center des WBF (ISCeco) ist in ähnlicher Weise in das GS-WBF eingebettet, ist allerdings deutlich kleiner als das ISC‑EJPD.

Der GPK-S stellte sich die Frage, ob die organisatorische Einbindung in das Generalsekretariat zweckmässig ist. Zu beachten ist aus ihrer Sicht, dass das ISC-EJPD bzw. das ISCeco durch diese Organisationsform näher am Departement ist als ein Bundesamt. Diese geringere Distanz zwischen beaufsichtigender und beaufsichtigter Stelle kann Risiken für eine wirksame Aufsicht mit sich bringen. Bereits 2014 kamen die GPK und FK beider Räte zum Schluss, dass sich die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre auf ihre Stabsfunktion fokussieren sollten.157 Diese Fokussierung ist in Frage gestellt, wenn sie gleichzeitig Führungsverantwortung über mehrere hundert Mitarbeitende tragen, wie das beim ISC‑EJPD der Fall ist.

Aus Sicht der Kommission steht die heutige Organisation der beiden ISC auch in einem Spannungsverhältnis zu den organisationsrechtlichen Vorgaben. So bestimmt Artikel 43 Absatz 1 RVOG die Ämter als die «tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte». Die Verwaltungseinheit «Amt» ist damit «die ordentliche und übliche Organisationsform zur Behandlung eines Aufgabenbereiches (Sachbereiches)».158 Den Generalsekretariaten weist das RVOG demgegenüber die Rolle als «allgemeine departementale Stabsstelle»159 zu (Art. 41 Abs. 1 erster Satz RVOG). Linienaufgaben sollten nur dann von einem Generalsekretariat wahrgenommen werden, wo sich dies «aufdrängt», was plausibel zu begründen ist.160 Die GPK‑S wird diese Fragestellungen weiterverfolgen.

4.4.4 Behördenkommunikation vor Abstimmungen

Die GPK-N schloss im Berichtsjahr ihre Inspektion zur Behördenkommunikation vor Abstimmungen161 ab. Nachdem sie bereits 2024 Kenntnis von der Stellungnahme des Bundesrates162 genommen hatte, hörte die Kommission Anfang 2025 die BK zur Thematik an und teilte dem Bundesrat ihre Einschätzungen zu seiner Stellungnahme mit.

Die GPK-N begrüsste dabei die Ergänzungen der BK und der Konferenz der Informationsdienste (KID) in den einschlägigen Vollzugsdokumenten. Dennoch erachtet sie ihre Empfehlungen an den Bundesrat aus dem Jahr 2023 aus folgenden Gründen noch nicht als umgesetzt:

  • – Die BK wies in den Weisungen zur «Redaktion der Abstimmungserläuterungen des Bundesrates» die Verantwortung, dass alle Beteiligten in den Departementen die Weisungen konsequent berücksichtigen, den Informations-Chefinnen und ‑Chefs der Departemente zu. Die GPK‑N wird die Wirkung dieser Ergänzung der Weisungen zu gegebener Zeit beurteilen. Bereits heute hält sie jedoch fest, dass trotz dem Wortlaut der Weisungen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben beim Bundeskanzler, den zuständigen Departementsvorsteherinnen und -vorstehern sowie dem Gesamtbundesrat verbleibt.

  • – In ihrem Merkblatt «Grundprinzipien der Information vor Abstimmungen» ergänzte die BK einige Beispiele von Kommunikationstätigkeiten, welche die Grenze zur verbotenen Kampagne überschreiten. Die GPK‑N erachtet diese Beispiele als nützlich. Sie bedauert aber, dass im neuen Abschnitt des Merkblatts betont wird, dass der Bundesrat «am Abstimmungskampf teilnehmen […] können» soll. In ihrer Rückmeldung auf die Stellungnahme des Bundesrates forderte die Kommission die BK auf, vielmehr den Grundsatz in den Vordergrund zu stellen, wonach Kommunikationstätigkeiten immer dem Zweck dienen müssen, die freie Willensbildung der Stimmbevölkerung zu unterstützen.

  • – In ihrem Leitbild «Information und Kommunikation von Bundesrat und Bundesverwaltung»163 ergänzte die KID einen Abschnitt zur Information in den sozialen Medien im Vorfeld eidgenössischer Abstimmungen164. Aus Sicht der Kommission bringt der neue Abschnitt einen geringen praktischen Mehrwert, da er sich auf die Konkretisierung des Grundsatzes der Vollständigkeit der Information beschränkt, welcher bereits im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)165 festgehalten ist (Art. 10a Abs. 2). Zudem betrifft die betroffene Empfehlung der Kommission nicht ausschliesslich Beiträge in den sozialen Medien, sondern auch weitere öffentliche Äusserungen, dies unabhängig davon, ob ein und welches Medium dafür eingesetzt wird.

Die Kommission weist im Weiteren die Kritik des Bundesrates an der Methodik der Evaluation der PVK166, auf welche sich die GPK‑N bei ihrer Inspektion gestützt hatte, als unbegründet zurück. Anders als vom Bundesrat dargestellt, umfasste die Untersuchung der PVK nicht nur vier Fallstudien, sondern auch weitere Erhebungen und Analysen. Diese brachten ebenfalls Probleme zutage. Auch der Vorwurf des Bundesrates, die PVK habe ungerechtfertigte Kritik aus Medien und Öffentlichkeit an der Kommunikation des Bundesrates nicht berücksichtigt, kann die GPK‑N nicht nachvollziehen. Die PVK hatte in ihrer Evaluation aufgezeigt, dass gewisse Kritik der Medien und der Öffentlichkeit an der Kommunikation der Behörden nicht gerechtfertigt war.

Die GPK-N befasste sich zudem mit möglichen Anpassungen der Abläufe bzw. Zuständigkeiten bei der Erstellung der Abstimmungserläuterungen. Dabei zeigte sich, dass die geltende Regelung im BPR Anpassungen der heutigen Abläufe bzw. Zuständigkeiten nur in beschränktem Mass zulässt. So bedürfte etwa ein Einbezug von Komitees bei der Formulierung der Beschreibung bzw. Erklärung einer Vorlage in den Abstimmungserläuterungen gemäss BK einer Gesetzesänderung. Zur Abklärung des Handlungsbedarfs im Bereich der Gesetzgebung teilte die GPK‑N ihre Erkenntnisse und Beurteilungen der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK‑N) mit und stellte dieser ihre Unterlagen zur Verfügung.

Auch wenn die Kommission die Inspektion abschloss, ist sie der Ansicht, dass im Bereich der Behördenkommunikation vor Volksabstimmungen wie oben dargestellt weiterhin Handlungsbedarf besteht. Sie wird die weitere Umsetzung ihrer Empfehlungen zu gegebener Zeit im Rahmen einer Nachkontrolle beurteilen.

4.4.5 Elektronische Auszählung von Stimmen (E‑Counting)

Die GPK-N schloss im Berichtsjahr die zweite und letzte Nachkontrolle zu ihrer Inspektion «Elektronische Auszählung von Stimmen (E‑Counting)» aus dem Jahr 2017167 ab. Sie unterbreitete dem Bundesrat damals drei Empfehlungen. Diese erachtet die Kommission nun als umgesetzt.

Die erste Empfehlung aus dem Jahr 2017 betraf die Betriebskonzepte sämtlicher im Einsatz stehender technischer Hilfsmittel bei der elektronischen Auszählung. Die GPK‑N forderte den Bundesrat auf, diese zu kontrollieren bzw. nachzuprüfen, ob sämtliche betroffenen Kantone und Gemeinden über ein Betriebskonzept verfügen. Weiter empfahl die Kommission periodische Überprüfungen der Betriebskonzepte durch die BK. Im Berichtsjahr orientierte der Bundesrat die GPK‑N, dass die BK die Kantone betreffend die rechtlichen Zuständigkeiten im Bereich des E‑Counting instruiert habe, wozu auch die Erarbeitung, Anwendung und Kontrolle der Betriebskonzepte zähle. Zudem habe die BK die Betriebskonzepte in den letzten zwei Jahren nahezu flächendeckend überprüft. Die Kommission kam zum Schluss, dass ihre Empfehlung umgesetzt ist.

In einer zweiten Empfehlung hatte die GPK-N den Bundesrat aufgefordert, sicherzustellen, dass die Kantone bei elektronisch durchgeführten Auszählungen zwecks Plausbilisierung der Ergebnisse statistisch relevante Stichproben erheben. Nachdem der Bundesrat im April 2025 im Rahmen der laufenden Revision des BPR168 eine neue Bestimmung beantragt hatte, wonach die nach kantonalem Recht zuständigen Stellen mit statistischen Methoden zu überprüfen haben, ob die Ergebnisse der elektronischen Auszählung plausibel sind (Art. 84 Abs. 3 des Entwurfs zur Revision des BPR [E‑BPR]), erachtete die Kommission auch diese Empfehlung als umgesetzt.

Schliesslich hatte die Kommission die BK aufgefordert, sicherzustellen, dass ausgefüllte Stimmzettel vor der elektronischen Auszählung überprüft werden. Bereits Mitte 2022 stellte sie fest, dass diese Empfehlung umgesetzt worden ist.

4.4.6 Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich EJPD/BK

Mutmassliche Fälschungen von Unterschriften für Volksbegehren

Aufgrund der öffentlich gewordenen Informationen über mutmassliche Fälschungen von Unterschriften bei Volksinitiativen beschloss die GPK‑S im September 2024, abzuklären, ob und wie die BK diesbezüglich tätig geworden ist.169 Im Rahmen der Abklärungen befasst sie sich auch mit Vorwürfen an die Adresse der BK, sie habe die Regeln für die Bescheinigung von Unterschriften verschärft, ohne die Stimmberechtigten angemessen zu informieren. Die Kommission hat zu den genannten Aspekten verschiede Informationen eingeholt und wird ihren Bericht voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2026 veröffentlichen.

Nachkontrolle zum Bericht Archivierung und Ablage von Dokumenten – Einreichung einer Motion

Die GPK-S leitete im Berichtsjahr die Nachkontrolle zu ihrem Bericht zur Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) aus dem Jahr 2023170 ein. Sie nahm davon Kenntnis, dass der Bundesrat eine Verlängerung der Dauer, während der E-Mails aus nicht mehr aktiven Mailaccounts des Bundes wiederhergestellt werden können, ablehnt. Die Kommission hatte eine solche Verlängerung 2023 empfohlen. Sie hat nun eine entsprechende Motion eingereicht.171

Was die im Bericht ebenfalls beleuchtete Problematik der mangelnden Mitwirkung betroffener Verwaltungsstellen des Bundes am Schlichtungsverfahren nach BGÖ angeht, hat die Kommission eine Verschlechterung festgestellt. Sie hat den Bundesrat aufgefordert, ihr mitzuteilen, wie er für eine Einhaltung des BGÖ in diesem Punkt durch die Bundesverwaltung sorgen wird. Die GPK‑S wird ihre Nachkontrolle 2026 fortsetzen.

Vergabepraxis von externen Mandaten

Die SiK-S bat die GPK-S im Berichtsjahr, die Vergabepraxis von externen Mandaten in der Bundesverwaltung zu untersuchen. Die GPK‑S nahm ihre diesbezüglichen Arbeiten auf. Hintergrund des Anliegens der SiK‑S war eine Motion der SiK‑N172. Der Nationalrat wollte mit dieser Motion den Bundesrat beauftragen, zu überprüfen, unter welchen Bedingungen und nach welchen Kriterien das VBS externe Beratermandate, Gutachten und Dienstleistungsverträge vergibt. Die SiK‑S sprach sich gegen die Motion aus, da sie die Prüfung nicht auf das VBS beschränken wollte und den Bundesrat als das falsche Organ für diese betrachtete.173 Der Ständerat lehnte die Motion in der Sommersession 2025 ab.

Führung und Zusammenarbeit im Institut für geistiges Eigentum

Die GPK-N befasste sich mit der Kritik an der Führung und Zusammenarbeit im Institut für geistiges Eigentum (IGE). Als Reaktion auf die Kritik beauftragte der Institutsrat des IGE ein Beratungsunternehmen mit einer Analyse des Führungsverhaltens und der Teamzusammenarbeit in der Direktion des IGE. In der Folge wurden Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Analyse geäussert. Die Kommission legte den Schwerpunkt ihrer Abklärungen auf die Wahrnehmung der Aufsicht durch den Bundes- und den Institutsrat. Sie wird ihre Arbeiten 2026 weiterführen.

Befassung mit verschiedenen Aspekten des Asylbereichs

Die GPK-N befasste sich im Berichtsjahr zudem mit verschiedenen Aspekten des Asylbereichs:

  • – Wie bereits in den Vorjahren174 liess sich die Kommission auch 2025 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) über die aktuellen Entwicklungen bei der Sicherheit in den Bundesasylzentren informieren. Thematisiert wurden insbesondere die beauftragten Sicherheitsdienstleister, die Evaluation der externen Meldestelle und die Unterbringung besonders renitenter Asylsuchender. Die Kommission wird die Situation weiter verfolgen.

  • – Auch die medizinischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rückführungen ausreisepflichtiger Personen beschäftigen die GPK-N schon seit mehreren Jahren. Das SEM informierte die Kommission im Berichtsjahr erneut über die aktuellen Entwicklungen. Diese Leistungen werden im Auftrag des SEM von Dritten erbracht. Das SEM hat die entsprechenden Mandate auf Anfang 2025 neu vergeben.175 Es geht dabei insbesondere um die medizinische Begleitung bei der Rückführung und um die vorgängige medizinische Beurteilung der Transportfähigkeit. Bis Ende 2024 deckte derselbe externe Dienstleister beide Bereiche ab. Daraus ergab sich ein potenzieller Interessenkonflikt. Mit der Neuvergabe erteilte das SEM die Aufträge zwei verschiedenen Unternehmen.

  • – Weiter liess sich die GPK-N von der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM) die in derem Auftrag erstellten Studien zu Minderjährigen in der Nothilfe im Asylbereich176 vorstellen. Sie wird 2026 die Frage vertiefen, ob und inwiefern auf Bundesebene in diesem Bereich Handlungsbedarf besteht.

  • – Schliesslich informierte sich die Kommission über den Stand der Erledigung hängiger Asylgesuche durch das SEM. Gemäss Letzterem laufe die Senkung der Anzahl hängiger Gesuche zielgemäss. Bis 2026 werden die Anzahl voraussichtlich auf ein Niveau gesunken sein, bei dem sich sämtliche hängigen Gesuche in Bearbeitung befinden. Die Kommission wird sich 2026 wieder mit der Thematik befassen.

Die folgende Tabelle177 bietet einen Überblick über die laufenden Inspektionen bzw. entsprechenden Nachkontrollen der GPK, welche den Bereich EJPD/BK betreffen, und über die jeweiligen nächsten Arbeitsschritte:

Inspektionen EJPD/BK

Bericht(e)
der GPK

Nächster Schritt

Bekämpfung von Menschenhandel

Veröffentlichung eines Berichts (GPK‑S, 2026)

Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone

2025

Abschluss der Inspektion (GPK‑S, 2026)

Behördenkommunikation vor Abstimmungen

2023

Nachkontrolle (GPK‑N, 2026)

Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E‑Mails im GS‑EDI

2023

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK‑S, 2026)

Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen

2022

Zweite Nachkontrolle (GPK‑S, 2026)

Erfüllung angenommener Motionen und Postulate

2019

Weiterführung der Nachkontrolle (GPK‑S, 2026)

Darüber hinaus führt die untenstehende Tabelle alle weiteren Themen auf, welche die GPK im Bereich EJPD/BK behandeln, und zeigt ihren Status per Ende 2025 an:

Weitere Themen EJPD/BK

Laufendes
Geschäft

Behandlung 2025
abgeschlossen

Integrierte Übung 2025 des Bundes und der Kantone

X

Gewalt gegen Frauen in Bundesasylzentren

X

Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS)

X

Massnahmen des SEM im Zusammenhang mit Ukraine-Flüchtlingen

X

E-Voting

X

Gewalt gegen Asylbewerber

X

Krisenkommunikation des Bundes

X

Personensicherheitsprüfungen

X

Fälschung von Unterschriften für Volksbegehren

X

Ressourcenüberprüfung von fedpol

X

Künstliche Intelligenz: Nutzung in der Bundesverwaltung

X

Sicherheitskonzept Bundeshäuser

X

Praxis der Bundesbehörden bei Einreiseverboten

X

Kinder und Jugendliche in der Nothilfe im Asylbereich

X

Aufsichtstätigkeit des Bundesrates

X

Treuepflicht und Pflicht zur Einhaltung des Amtsgeheimnisses nach Austritt aus der Bundesverwaltung

X

Prüfung der Vergabepraxis von externen Mandaten in der Bundesverwaltung

X

Neue Strategie für den Asylbereich

X

Erledigung hängiger Asylgesuche durch das SEM

X

IGE: Führung und Zusammenarbeit

X

Behandlung von Einsichtsgesuchen von Ratsmitgliedern durch die Bundesverwaltung

X

Personelle Wechsel in der Geschäftsleitung von fedpol

X

Aufsicht über die Personalführung der dem EJPD unterstellten Verwaltungseinheiten

X

Ärztliche Betreuung bei Ausschaffungen

X

eRetour und eAsyl

X

Rechtsetzungsverfahren: Verwaltungsinterne Aufgabenteilung und Abläufe

X

Organisationsrechtliche Stellung des ISC-EJPD

X

Fürsorgerische Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen: Vollzug der Aufarbeitung durch das BJ

X

Unterstützung der BA durch Fedpol/BKP

X

4.4.7 Dienststellenbesuche im Bereich EJPD/BK im Jahr 2025

GPK-N: Bundesamt für Justiz (BJ)

Das BJ legte der Kommission seine zentrale Rolle bei Rechtsetzung und -anwendung durch den Bund dar. Betont wurde seine Aufgabe der Rechtsetzungsbegleitung, welche angesichts der Zunahme von Gesetzes- und Verordnungsänderungen eine Herausforderung darstelle. Thematisiert wurden weiter die Umsetzung der neuen elektronischen Identität (E‑ID), die Zusammenarbeit der Schweiz mit dem Internationalen Strafgerichtshof, die Prüftätigkeiten des BJ gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)178 und die Praxis bei der Anwendung von Notrecht durch den Bundesrat.

GPK‑S: Informatik Service Center des EJPD (ISC-EJPD) und Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF)

Das ISC-EJPD informierte die GPK-S über die Entwicklungen im Personalbereich, insbesondere das starke Wachstum, die Herausforderungen bei der Rekrutierung und die hohe Anzahl externer Mitarbeitender. Diskutiert wurden weiter Fragen der Betriebssicherheit und der digitalen Souveränität. Die Kommission befasste sich zudem mit der Organisationsform des ISC‑EJPD als Teil des GS‑EJPD.179

In Bezug auf den Dienst ÜPF wurden insbesondere die steigenden Fallzahlen, die Herausforderungen aufgrund der raschen technologischen Entwicklung der Kommunikationsdienste sowie die Neuordnung der Gremien im Kontext der verdeckten Ermittlungen thematisiert.

GPK-N: Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)

Die GPK-N liess sich von der ESBK und ihrem Sekretariat über deren Tätigkeiten und aktuellen Herausforderungen informieren. Thematisiert wurde insbesondere die positive Entwicklung bei der Personalzufriedenheit, die nun abgeschlossenen Arbeiten der ESBK bei der Neuvergabe der Spielbankenkonzessionen, die Entwicklungen im Bereich der Online-Geldspiele und die Strafverfolgung. Angesprochen wurde auch ein möglicher Revisionsbedarf beim Geldspielgesetz (BGS)180. Die GPK‑N wird sich wieder mit der Thematik befassen, sobald die laufende Evaluation des BGS abgeschlossen ist.

GPK-S: Eidgenössisches Institut für Metrologie (METAS)

Die Kommission befasste sich mit der Organisation des METAS und seinen Erfahrungen als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes. Gemäss dem METAS ermögliche diese Rechtsform dem Institut die notwendige Flexibilität im Umgang mit bundesexternen Partnern. Als Herausforderung wurde der GPK-S der Rückgang der Abgeltungen des Bundes sowie der Aufträge von anderen Verwaltungseinheiten genannt. Dieser muss mit Mehreinnahmen aus Aufträgen von Dritten kompensiert werden. Thematisiert wurde auch die «Vision METAS 2025». In dieser formulierte die Geschäftsleitung des METAS Leitsätze, welche als Antwort auf die Herausforderungen dienen sollen, die das Institut aufgrund des Wandels in Technologie und Gesellschaft zu bewältigen kat. Die EFK hat dabei Verbesserungsbedarf bei der Umsetzung dieser Vision festgestellt.181 Das METAS will die Empfehlungen umsetzen.

4.5 Bereich Gerichte/Bundesanwaltschaft

4.5.1 Justitia 4.0

Die beiden GPK verfolgen das Projekt Justitia 4.0182 seit mehreren Jahren. Das Projekt soll die Digitalisierung der Schweizer Justiz vorantreiben und umfasst folgende Teilprojekte: elektronische Justizakte, elektronische Kommunikation zwischen allen involvierten Stellen, Unterstützung der Schweizer Justizbehörden bei der Digitalisierung und Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für den Aufbau, Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform.

Das Projekt Justitia 4.0 wird seit 2019 von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und ‑direktoren (KKJPD) und der Justizkonferenz getragen, welche die eidgenössischen und kantonalen Gerichte vereint. Es verfügt über ein Gesamtbudget von 100 Millionen Franken für den Zeitraum von 2019 bis 2027. Der Bund beteiligt sich mit 30 Prozent am Budget, der andere Teil wird von den Kantonen getragen.

Die Kommissionen hörten eine Delegation des Steuerungsausschusses des Projekts an, um sich den Stand der Arbeiten präsentieren zu lassen. Ziel dabei war es auch, die Rolle der parlamentarischen Oberaufsicht zu klären. Dabei sind die GPK zum Schluss gelangt, dass sie ihre Funktion der Oberaufsicht auch bei Justitia 4.0 wahrnehmen können müssen, wobei die besondere Konstellation des Projekts (lediglich Minderheitsbeteiligung durch den Bund) zu berücksichtigen ist. Dies ist eine wichtige Schlussfolgerung, da verschiedene Akteure an der Zuständigkeit der GPK Zweifel geäussert haben.

Die GPK beschlossen daher, sich weiter mit dem Projekt zu befassen. Sie werden sich einmal jährlich über den Stand und die Entwicklung des Projektes informieren lassen und verlangen dafür Einsicht in die verschiedenen Berichte der zuständigen Aufsichtsbehörden. Nach der Gründung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft werden sich die Kommissionen auch regelmässig über deren Geschäftsführung informieren lassen.

4.5.2 Aufsichtskonzept der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Die beiden GPK befassten sich im Berichtsjahr mit dem Aufsichtskonzept der AB-BA. Eine externe Überprüfung der Abläufe im Sekretariat der AB-BA zeigte den Bedarf auf, das Aufsichtskonzept aus dem Jahr 2011 grundlegend zu überarbeiten. Insbesondere die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis machten eine Totalrevision notwendig. Die GPK liessen sich von der Präsidentin der AB-BA über das neue Konzept informieren.

Das Konzept ist gemäss der Präsidentin der AB-BA unter anderem auch aufgrund der gestiegenen Erwartung an die Aufsicht durch die AB‑BA angepasst worden. Weiter führe die AB‑BA heute mehr Inspektionen durch und richte mehr Empfehlungen an die BA. In diesem Sinne sei auch der Austausch mit dem Bundesanwalt formalisiert worden (wie etwa feste Traktanden anlässlich der Aufsichtssitzungen). Nicht zuletzt soll das neue Aufsichtskonzept zu einer möglichst grossen Transparenz gegenüber Öffentlichkeit, Parlament und BA führen. Bei der Aufsicht sollen in erster Linie die Führung, die Organisation und die Funktionsfähigkeit der BA von Interesse sein. Die gesamte relevante Tätigkeit der BA soll von der Aufsicht abgedeckt sein, ohne dabei jedoch in Strafverfahren einzugreifen. Als Instrumente der Aufsicht bezeichnete die Präsidentin der AB‑BA die ständige Aufsicht einerseits (monatliche Sitzungen und halbjährliche Berichterstattung durch die BA) und die Durchführung von Inspektionen andererseits. Die durchzuführenden Inspektionen werden risikobasiert ausgewählt. Weiter kann die AB‑BA auch Administrativuntersuchungen einleiten – was eine Neuerung darstellt – und Disziplinaruntersuchungen durchführen. Grundsätzlich, so die Präsidentin, ergänzt das neue Aufsichtskonzept das Reglement der AB‑BA.

Die Präsidentin der AB-BA unterstrich die Bedeutung der Informationsrechte gegenüber der BA. In der Vergangenheit wurden diese von der BA nicht immer respektiert. Mittlerweile erhalte die AB‑BA jedoch sämtliche Informationen, welche sie für ihre Aufsichtstätigkeit benötigt. Zudem würden die Empfehlungen, welche an die BA gerichtet sind, seit einiger Zeit mit einer Frist versehen und deren Umsetzung geprüft.

Die GPK begrüssen das neue Aufsichtskonzept der AB-BA und die Weiterentwicklungen im Bereich der Aufsicht über die BA. Sie werden die Erfahrungen mit dem neuen Konzept zu gegebener Zeit erneut thematisieren.

4.5.3 Indiskretionen im Zusammenhang mit Bundesratssitzungen

Die beiden GPK befassten sich in den letzten Jahren wiederholt mit dem Thema der Indiskretionen im Zusammenhang mit Bundesratssitzungen. Die Arbeiten hatten begonnen, noch bevor die Kommissionen im Jahr 2023 eine Inspektion zu den Indiskretionen bzgl. der Covid‑19-Bundesratsgeschäften183 einleiteten. Ein zentraler Aspekt der Abklärungen betraf auch den Quellenschutz.

Die Strafverfahren aufgrund von Strafanzeigen wegen Amtsgeheimnisverletzungen wurden von der BA bis vor wenigen Jahren meist entweder eingestellt oder sistiert ohne wesentliche Verfahrensschritte einzuleiten. Dies führte wiederum dazu, dass involvierte Akteure häufig darauf verzichteten, überhaupt eine Strafanzeige einzureichen.

Aufgrund dieser unbefriedigenden Situation setzten der Bundeskanzler und der Bundesanwalt im Jahr 2022 eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der BA und der BK ein. Die GPK haben bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis genommen, dass der Strafverfolgung betreffend Amtsgeheimnisverletzungen seither eine höhere Priorisierung eingeräumt wird. Dies scheint den Kommissionen auch aufgrund der Tatsache angemessen zu sein, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt, womit die BA von sich aus tätig werden muss. Da die GPK selbst diverse Strafanzeigen eingereicht haben, konnten sie feststellen, dass die BA in letzter Zeit die Verfahren aufgenommen hat und aktiv angegangen ist. So sahen sich die Kommissionen verschiedenen Rechtshilfeersuchen der BA gegenüber, was eine Praxisänderung zu früher darstellt.

Am 31. Januar 2025 fällte das Bundesgericht (BGer) einen für die effektive Verfolgung von Amtsgeheimnisverletzungen weitreichenden Entscheid.184 Dabei wurde gemäss Angaben des Bundesanwaltes gegenüber der GPK der Quellenschutz stark ausgeweitet. Dies habe etwa zur Konsequenz, dass die Erfolgsaussichten von Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzungen weiter gesunken sind.

Da die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) sich im Jahr 2025 mit dem Quellenschutz befasste, beschlossen die GPK der RK‑S mittels Briefs ihre Erkenntnisse mitzuteilen. Gleichzeitig hielten die GPK fest, dass sie es als stossend erachten, wenn gerade im Zusammenhang mit Sitzungen des Bundesrates Amtsgeheimnisverletzungen nicht effektiv verfolgt werden können. Die GPK werden sich im Rahmen der Ausübung der Oberaufsicht weiterhin mit dem Thema befassen.

4.5.4 Risikomanagement der Bundesanwaltschaft

Das Risikomanagement der BA wird seit 2024 von den beiden GPK thematisiert. Hintergrund hierfür war eine Information der AB‑BA, dass die BA nicht über ein angemessenes Risikomanagement verfüge. Die Kommissionen hörten den Bundesanwalt seither zweimal an.

Der Bundesanwalt informierte die GPK im September 2024, dass sich ein internes Risikomanagement gerade im Aufbau befinde. Dieses richte sich nach den Grundsätzen, welche für alle Dienststellen des Bundes gelten, sei aber in erster Linie operativer Natur (Fokus auf täglichen Betriebsabläufen).

Die Geschäftsleitung der BA soll gemäss Bundesanwalt die Querschnittsrisiken, das heisst strategische Risiken, behandeln. Risiken der einzelnen Abteilungen bewirtschafte die jeweils zuständige Abteilungsleitung. Zur Methodik führte er aus, dass es zuerst darum gehe, Risiken zu identifizieren. Umstände, welche die BA nicht beeinflussen kann, müssen nicht als Risiken erfasst werden (wie insbesondere Gerichtsentscheide, Entscheide anderer Behörden [bspw. im Rahmen der Rechtshilfe] oder die Ressourcensituation bei Partnerorganisationen). Nachdem ein Risiko definiert ist, erfolge die Einstufung einerseits des möglichen Schadensausmasses und andererseits der Eintretenswahrscheinlichkeit. In einem nächsten Schritt sollten die entsprechenden Massnahmen definiert und ergriffen werden. Die BA prüfe die Risiken regelmässig auf Veränderungen. Der Bundesanwalt gab weiter an, dass er einen Risk-Manager eingestellt habe.185

Im August 2025 stellte der Bundesanwalt den GPK die mittlerweile entwickelte Risikomatrix der BA und damit die einzelnen Risiken vor. Gleichzeitig betonte er auch, dass es sich beim Risikomanagement um eine strategische Führungsaufgabe handle. So führten die stellvertretenden Bundesanwälte zu den grossen Fällen regelmässig Controllings durch. Dem Bundesanwalt würden über von ihm definierten Schlüsselfälle alle sechs bis acht Wochen Bericht erstattet.

Aus Sicht der GPK ist es zu begrüssen, dass die BA mittlerweile ein eigenes Risikomanagement erarbeitet hat. Für die Kommissionen stehen zum jetzigen Zeitpunkt nicht einzelne Risiken der BA im Vordergrund, sondern die Methodik, die Struktur, die Vollständigkeit oder auch die Massnahmen. Diesbezüglich sind derzeit noch zahlreiche Fragen offen. Die Kommissionen haben diese dem Bundesanwalt gestellt und werden sich im kommenden Jahr weiter mit dieser Thematik befassen.

4.5.5 Weitere laufende Inspektionen und Tätigkeiten im Bereich Gerichte/Bundesanwaltschaft

Im vergangenen Jahr haben die GPK in diesem Bereich Abklärungen zu weiteren Themen durchgeführt. Ein erstes Thema betraf dabei die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte.186 Im Gegensatz zum Vorjahr wurde im Berichtszeitraum nicht der BA sondern die AB‑BA zu den teilweise lange dauernden Verfahren vor den kantonalen Zwangsmassnahmengerichten angehört. Dabei zeigte sich, dass weder die BA noch die AB‑BA über aktuelle Zahlen verfügen, was die Dauer der Verfahren betrifft. Die AB-BA hat jedoch in Aussicht gestellt, diese Zahlen bei den kantonalen Zwangsmassnahmengerichten zu erheben, was die GPK begrüssen. Die GPK werden das Thema auch im Jahr 2026 wieder aufnehmen.

Das zweite Thema betrifft die Rolle der BA im Fall Magnitsky.187 Die Subkommissionen liessen sich vom Bundesanwalt über den neusten Entscheid des Bundesgerichts188 informieren. Die Befassung der Kommissionen mit diesem Thema beschränkte sich auf die Rolle der BA. Die GPK erkannten gestützt auf die neusten Informationen keinen weiteren Handlungsbedarf.

Im Rahmen verschiedener Anhörungen von BA und AB-BA sowie der Kenntnisnahme des Inspektionsberichts der AB‑BA zur Zusammenarbeit zwischen BA und Bundeskriminalpolizei haben die Kommissionen sich zudem mit der Unterstützung der BA durch die Bundeskriminalpolizei (siehe hierzu auch Kap. 4.4.1) befasst. Der Bericht der AB‑BA hält fest: «Der Mangel an Ermittlungsressourcen führt dazu, dass kriminelle Aktivitäten weder erkannt noch verfolgt und untersucht, geschweige denn zur Verurteilung gebracht werden. Dies gefährdet kurz- und mittelfristig die Sicherheitslage der Schweiz und kann die Schweiz zu einem Rückzugsort für Kriminelle machen.»189 Die Kommissionen nahmen diesen Hinweis ernst.

Weiter haben die Kommissionen beschlossen, ihre Abklärungen zu verschiedenen Richterinnen und Richtern am Bundesverwaltungsgericht (BVGer) abzuschliessen, nachdem ihnen die Präsidentin des BVGer den Abschluss der internen Aufarbeitung geschildert hatte. Auch die Arbeiten zu den internen Problemen am Bundesstrafgericht konnten im Berichtsjahr beendet werden.

Die folgende Tabelle190 bietet einen Überblick über die laufenden Inspektionen bzw. entsprechenden Nachkontrollen der GPK, welche den Bereich Gerichte/BA betreffen, und über die jeweiligen nächsten Arbeitsschritte:

Laufende Inspektionen Gerichte/BA

Bericht(e)
der GPK

Nächster Schritt

System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

2025

Weiterführung der Inspektion (2026)

Planung und Einführung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

2022

Weiterführung der Inspektion (2026)

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten

2021
2024

Nachkontrolle (2027)

Aufsichtsverhältnis zwischen der AB‑BA und der BA

2020
2021

Mitbericht zu künftigen Gesetzgebungsarbeiten (laufend)

Darüber hinaus führt die untenstehende Tabelle alle weiteren Themen auf, welche die GPK im Bereich Gerichte/BA behandeln, und zeigt ihren Status per Ende 2025 an:

Weitere Themen Gerichte/BA

Laufendes
Geschäft

Behandlung 2025
abgeschlossen

Einführung des elektronischen Gerichtsdossiers (Justitia 4.0)

X

Risikomanagement der BA

X

Gerichtsgebühren der eidgenössischen Gerichte

X

Kantonale Zwangsmassnahmengerichte

X

Unterstützung der BA durch fedpol/BKP

X

Mitgliedschaft des BGer bei Verbänden

X

Aufsichtsanzeige an das BGer

X

Interne Probleme am Bundesstrafgericht

X

Aufsicht des BGer über die erstinstanzlichen Gerichte

X

Abklärungen der AB-BA zum Fall Magnitsky

X

Vorwürfe gegen einen Richter des BVGer

X

Aufsichtsverfahren gegen einen Richter des BVGer

X

Bundesverwaltungsgericht. Gesamterneuerung 2025‑2030

X

Nichtanhandnahmen und Einstellungen der BA 2016‑2022

X

Gleichzeitiger Einsitz von Ratsmitgliedern in der Gerichtskommission und den Subkommissionen Gerichte/BA der GPK

X

Kennzahlen zur Ressourcensteuerung der Strafverfolgungsbehörden

sistiert

4.5.6 Dienststellenbesuche im Bereich Gerichte/BA im Jahr 2025

GPK-N/S: Bundesanwaltschaft (BA)

Die Kommissionen führten im Berichtsjahr einen Dienststellenbesuch bei der Bundesanwaltschaft durch. Im Rahmen dieses Besuchs wurden folgende Themen schwerpunktmässig behandelt: Information zu den Abteilungen und Deliktsbereichen der BA, die Unterstützung der BA durch die Bundeskriminalpolizei, verschiedene Hinweise an den Gesetzgeber zu gewünschten Rechtsanpassungen191, das Organisationsreglement der BA sowie der Aufbau des Risikomanagements der BA. Letzteres Thema (siehe auch Kap. 4.5.4) wird die Kommissionen weiterhin beschäftigen.

5 Arbeiten der GPDel im Jahr 2025

Nachfolgend berichtet die GPDel über ihre Aktivitäten im Berichtsjahr, das von den Wechseln an der Spitze des Departements und des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) geprägt war. Die GPDel tauschte sich rasch mit dem neuen Departementschef aus und informierte ihn über ihre Feststellungen zu verschiedenen Themen, insbesondere zur Transformation des NDB (vgl. Kap. 5.2.1) und zu den Vorfällen im früheren Ressort Cyber des NDB (vgl. Kap. 5.2.4).

Des Weiteren musste die Delegation von ihrem langjährigen Mitglied, Nationalrat Alfred Heer (SVP), Abschied nehmen, der im September überraschend gestorben ist. Seine Nachfolge trat Nationalrat Thomas de Courten (SVP) an.

5.1 Aufgaben, Rechte und Organisation der GPDel

Die GPDel ist ein ständiger Ausschuss der beiden GPK mit je drei Mitgliedern aus dem National- und Ständerat, wobei stets auch eine Nichtregierungspartei vertreten ist. Die Delegation konstituiert sich selbst (Art. 53 Abs. 1 ParlG) und wählt ihr Präsidium für jeweils zwei Jahre.

Die GPDel beaufsichtigt alle nachrichtendienstlichen Aktivitäten des Bundes. Dazu gehören die Aktivitäten des zivilen NDB ebenso wie die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten der Armee, insbesondere des Militärischen Nachrichtendienstes (MND) sowie des Dienstes für Cyber- und elektromagnetische Aktionen (CEA). Die gerichtspolizeilichen Verfahren der BA im Bereich des Staatsschutzes sind ebenfalls Gegenstand der Oberaufsicht durch die GPDel.

Die parlamentarische Oberaufsicht der GPDel erstreckt sich ferner auf die kantonalen Vollzugsorgane, wenn sie im Auftrag des NDB Informationen beschaffen oder Daten bearbeiten. Da diese Aufgabe gleichzeitig in die Zuständigkeit der kantonalen parlamentarischen Aufsichtsorgane fällt, wird die GPDel nur nach Rücksprache mit dem zuständigen kantonalen Organ in einem Kanton tätig.

Der Oberaufsicht der GPDel unterstehen ausserdem die vom Nachrichtendienstgesetz (NDG) vorgesehenen Kontroll- und Genehmigungsorgane. Dies sind die Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI), die Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB‑ND) und das BVGer, wenn es über genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen oder Anträge zur Kabelaufklärung des NDB befindet. Als Oberaufsichtsorgan im ND-Bereich prüft die GPDel zudem die Tätigkeiten von anderen Kontrollstellen, die in diesem Bereich tätig sind192, und nimmt deren Berichte zur Kenntnis. Die GPDel kann schliesslich auch die Funktionsfähigkeit des Genehmigungsverfahrens durch das BVGer und dessen Zusammenarbeit mit den verschiedenen Stellen überprüfen. Allerdings ist eine inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide durch die Oberaufsicht ausgeschlossen (Art. 26 Abs. 4 ParlG).

Als einer der beiden gesetzlich vorgesehenen Delegationen von Aufsichtskommissionen können der GPDel – wie auch der Finanzdelegation (FinDel) – keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden (Art. 169 Abs. 2 BV). Ihre umfassenden Informationsrechte kann die GPDel auch nutzen, um Abklärungen zugunsten der GPK durchzuführen, wenn letztere nicht befugt sind, die benötigten Informationen zu verlangen (Art. 53 Abs. 3 ParlG).

5.2 Nachrichtendienstliche Oberaufsicht

5.2.1 Transformation des NDB

Die noch nicht abgeschlossene Transformation des NDB193 war für die GPDel auch im Berichtsjahr ein Schwerpunktthema. Aufgrund der schlechten Werte der Personalbefragung von Ende 2024, der Akzentuierung der organisatorischen Probleme und der Kündigung des ehemaligen Direktors Ende Februar 2025, beschloss die GPDel im März 2025, ihre Oberaufsicht über den NDB im Kontext der Transformation zu verstärken194. Dabei entschied sie, die gesamte Geschäftsleitung des NDB, die BA und die Kantone, vertreten durch die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten (KKPKS), anzuhören und informierte öffentlich.

Situation im NDB

Aus den über das Berichtsjahr verteilten Anhörungen der Geschäftsleitungsmitglieder des NDB zeigte sich, dass sich der Dienst im Bewusstsein um die bestehenden Probleme um Verbesserungen bemühte. Zusammen mit dem stellvertretenden Generalsekretär des VBS und unter Einbezug der Mitarbeitenden des NDB wurden die grössten Herausforderungen identifiziert und daraus ein Zielbild für die Optimierung der Zusammenarbeit sowie kurz- und langfristige Massnahmen abgeleitet.

Als eine der zentralen Herausforderungen erkannten die Verantwortlichen unklare Schnittstellen, Zuständigkeiten und Abläufe. Um diese zu beheben, wurde neu die Funktion des Chief of operations geschaffen. Diese sollte für einen besseren Überblick und eine bessere Koordination des nachrichtendienstlichen Tagesgeschäfts sorgen. Gemäss den befragten Personen zeigte diese Massnahme die erwünschte Wirkung.

Ein anderer Teil der Verbesserungsansätze betraf die Kultur innerhalb des Dienstes und die interne Kommunikation. Damit sollte insbesondere das Vertrauen der Mitarbeitenden in die Geschäftsleitung erhöht werden. Auch in diesem Bereich erkannten die angehörten Personen Fortschritte und gleichzeitig weiterhin erheblichen Handlungsbedarf.

Die im Berichtsjahr getroffenen Massnahmen gehen aus Sicht der GPDel in eine zweckmässige Richtung. Sie führten zu einer klareren Strukturierung des Tagesgeschäfts und einem besseren Informationsfluss. Die Abklärungen der Delegation zeigten aber auch, dass aus Sicht des VBS weitere Veränderungen im Aufbau des Dienstes notwendig erscheinen, um die nach wie vor bestehenden Schnittstellen- und Zuständigkeitsprobleme auszuräumen.

Eine wichtige Rolle im ganzen Prozess kam dabei dem stellvertretenden Generalsekretär des VBS zu, welcher die Transformation seit August 2024 im Auftrag des VBS begleitet. Die Delegation begrüsste die Weiterführung des Mandats im Jahr 2025 und geht davon aus, dass dieser den neuen Direktor in einer Übergangsphase weiterhin unterstützt.

Einschätzung der Partner des NDB

Aufgrund verschiedener kritischer Rückmeldungen der Kantone resp. der KKPKS und der BA zu den Leistungen des NDB im Kontext der Transformation hörte die GPDel im August 2025 diese Partner an, um ihr Bild zu vervollständigen. Die Vertreter der KKPKS meldeten zurück, dass die Kantone nach der Transformation teilweise keine Ansprechpartner mehr hatten und oft lange auf Rückmeldungen warten mussten. Auch sei für die Kantone nicht immer klar gewesen, wo der NDB seine Schwerpunkte setzte. Die Vertreter der KKPKS betonten aber auch, dass ihre Kritik vom NDB aufgenommen wurde und die Zusammenarbeit nun wieder besser funktioniere.

Eine ähnliche Rückmeldung erhielt die GPDel auch von der BA. Auch sie sah eine grosse Herausforderung darin, dass infolge der Transformation Ansprechpartner änderten und dem NDB Ressourcen fehlten, um gewisse Leistungen zu erbringen. Wie die Kantone gab auch die BA an, dass sie sich mit dem NDB diesbezüglich ausgetauscht habe und eine Verbesserung der Situation feststelle. Beide Partner gaben an, dass weiterhin erheblicher Handlungsbedarf bestehe und für sie eine zeitnahe Konsolidierung des Dienstes vordringlich sei.

Zusammenfassung und Ausblick

Insgesamt bestätigte sich für die GPDel im Berichtsjahr, dass die Herausforderungen der Transformation vom NDB und dem Departement zu Beginn unterschätzt wurden bzw. gewissen Themen, insbesondere den Prozessen, zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Mit den nun getroffenen Massnahmen, der Unterstützung des VBS und der Umsetzung der Rückmeldungen der Kantone und der BA wurden Fortschritte erzielt und die Situation konnte zumindest stabilisiert werden. Festzuhalten ist aus Sicht der GPDel ebenfalls, dass der NDB gemäss eigener Einschätzung und gleich lautender Einschätzung des VBS sowie mehrerer zentraler Partner trotz Transformation in der Lage war, seine gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen. Für die Delegation ist aber klar, dass die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Noch ausstehend ist insbesondere eine klare und finale Regelung der Zuständigkeiten und Schnittstellen.

Die Delegation erwartet daher vom neuen Direktor des NDB, dass er diesen Arbeiten und dem Funktionieren des Dienstes höchste Priorität einräumt. Sie wird sich dazu auch im Jahr 2026 regelmässig informieren lassen.

5.2.2 Genehmigungspflichtige Informationsbeschaffung

Artikel 26 NDG erlaubt dem NDB das Eindringen in fremde Computersysteme, den Einsatz von IMSI-Catchern (International Mobile Subscriber Identity) zwecks Identifikation und Lokalisation von Personen über ihre Mobiltelefone und die Verwendung von GPS-Ortungsgeräten (Global Positioning System). Der NDB darf auch Ton- und Bildaufnahmen an nicht öffentlichen Orten erstellen. Weiter kann er den Post- und den Fernmeldeverkehr gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) überwachen lassen und selber Räumlichkeiten, Fahrzeuge oder Behältnisse (inkl. Datenträger) durchsuchen.

Die genannten Informationsbeschaffungsmassnahmen sind alle genehmigungspflichtig. Das heisst, der NDB muss vorgängig eine Genehmigung des BVGer einholen. Diese gilt für maximal drei Monate und kann jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden (Art. 29 Abs. 1 und 6 NDG). Zusätzlich muss der Vorsteher des VBS die Vorsteher des EJPD und des EDA konsultieren, bevor er eine genehmigte Massnahme freigibt (Art. 30 NDG). Über den Stand der Massnahmen und ihre Ergebnisse informiert das VBS regelmässig an den Sitzungen des Sicherheitsausschusses des Bundesrates (SiA), welchem ebenfalls das EJPD und das EDA angehören. Die entsprechende Übersicht wird auch der GPDel zugestellt.

Die GPDel erhält zusätzlich den jährlichen Tätigkeitsbericht der für die Genehmigungen zuständigen Abteilung I des BVGer (Art. 29 Abs. 8 NDG) und behandelte diesen Anfang Jahr.

Gestützt auf diesen Bericht informiert die GPDel die Öffentlichkeit seit 2019 regelmässig über die Anzahl der vollständig oder teilweise abgelehnten Anträge des NDB. Sie ergänzt damit die Kennzahlen, die der NDB selber bekannt gibt.195 Zudem berichtet die GPDel in ihrem Jahresbericht über die Anträge betreffend Nichtmitteilung der Überwachung mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (GEBM) nach Artikel 33 Absatz 2 NDG.196 Im Jahr 2024 hat das BVGer keinen Antrag des NDB vollständig abgelehnt, es wurden aber fünf Anträge des NDB auf eine Überwachungsmassnahme und ein Antrag des NDB auf Nichtmitteilung nur teilweise genehmigt.

Die Zahl der Anträge betreffend Nichtmitteilung ging gegenüber dem Vorjahr nochmals stark zurück (2022: 21; 2023: 8). Im Jahr 2024 wurden von den vier Anträgen des NDB auf Nichtmitteilung drei Anträge vom BVGer genehmigt und einer teilweise genehmigt. Alle Anträge betrafen die gleiche Operation. Einer der Anträge lautete auf ein gänzliches Absehen der Mitteilung, das BVGer genehmigte aber lediglich einen Aufschub. Die übrigen Anträge lauteten alle auf einen Aufschub der Mitteilung an die überwachte Person und wurden so genehmigt.

5.2.3 Kabel- und Funkaufklärung

Auch 2025 befasste sich die GPDel mit der Kabel- und Funkaufklärung. Sie nahm an ihrer Mai-Sitzung vom jährlichen Leistungsausweis COMINT (Communications Intelligence) Kenntnis197 und hörte gleichentags die Vertreter des CEA und NDB an. Die Delegation interessierte sich dabei vor allem für den Nutzen und die Rechtmässigkeit der Kabel- und Funkaufklärung. Ausserdem entnahm die GPDel dem Leistungsausweis, dass die Transformation des NDB die grundsätzliche Zusammenarbeit zwischen NDB und CEA nicht wesentlich beeinflusste. Der COMINT-Bericht hielt jedoch auch fest, dass aufgrund der Restrukturierung die Beschaffungstätigkeit des NDB abnahm und die durch Kabel- und Funkaufklärung gewonnenen Informationen nicht gleich effizient verwertet werden konnten.

An ihrer Sitzung vom Juni behandelte die GPDel auch den jährlichen Tätigkeitsbericht der UKI, welcher vorgängig jeweils dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht wird, und hörte dazu die Mitglieder der UKI an. Die UKI hat den Auftrag, die Rechtmässigkeit der Funkaufklärung zu prüfen sowie den Vollzug der genehmigten und freigegebenen Kabelaufklärungsaufträge zu beaufsichtigen.

Um ihre Aufgabe angemessen wahrnehmen zu können, muss die UKI über drei Kernkompetenzen – Kommunikationstechnologie, sicherheitspolitisches Wissen sowie Grundrechts- und verfassungsrechtliches Wissen – verfügen. Bei einem Ausscheiden eines Mitglieds der UKI achtet der Bundesrat daher darauf, dieses durch eine Person zu ersetzen, welche ähnliche Kompetenzen mitbringt. Die Vertreter der UKI verwiesen diesbezüglich auf den Ersatz eines altershalber ausgeschiedenen UKI-Mitglieds im Frühling 2025.

Mit der Revision des NDG sollen die Aufgaben der UKI an die AB-ND übergeben werden. Bereits seit 2019 wird die UKI bei ihren Kontrolltätigkeiten von einem Mitarbeitenden der AB-ND begleitet. Dies soll im Hinblick auf den künftigen Aufgabentransfer den Wissenstransfer gewährleisten. Die GPDel begrüsst diese Vorgehensweise.

Das BVGer stellte im November 2025 in einem Urteil fest, dass die Funk- und Kabelaufklärung in der derzeitigen Ausgestaltung nicht konform mit der BV und der EMRK sei.198 Es weist den Gesetzgeber daher an, die festgestellten Mängel innerhalb der nächsten fünf Jahre zu beheben und verweist diesbezüglich auf die laufende Gesetzesrevision. Im Sinne der Gewaltenteilung ist es nicht Aufgabe der GPDel, das Urteil an sich zu bewerten. Sie wird sich aber weiterhin mit der Thematik auseinandersetzen und gestützt auf das Urteil prüfen, inwiefern auch Handlungsbedarf für die Oberaufsicht besteht.

5.2.4 Vorkommnisse im früheren Ressort Cyber des NDB

Die GPDel verfolgt die Entwicklungen im Zusammenhang mit den Vorkommissen im früheren Ressort Cyber des NDB seit 2021 sehr eng. In diesem Zusammenhang nahm sie im Frühling 2025 auch Kenntnis von den erneuten Vorwürfen und Medienberichten. Sie begrüsste die in der Folge vom VBS eingeleitete Administrativuntersuchung ebenso wie die Strafanzeige gegen Unbekannt aufgrund der Amtsgeheimnisverletzung.

Aufarbeitung der Vorfälle bis im Frühling 2025

Von den problematischen Vorgängen im früheren Ressort Cyber des NDB hatte die GPDel Ende August 2021 erfahren und daraufhin verschiedene Abklärungen getroffen. Die Delegation kam bereits Anfang 2022 zum Schluss, dass die Datenbeschaffung des Ressorts Cyber widerrechtlich gewesen war.199 Aufgrund der im Januar 2022 eingeleiteten Administrativuntersuchung des VBS verzichtete die Delegation damals darauf, die eigenen Abklärungen in eine formelle Inspektion zu überführen.200

Die Delegation forderte das VBS Anfang 2022 aber auf, in Wahrnehmung seiner direkten Führungs- und Aufsichtsverantwortung weitere Abklärungen und bei Bedarf auch weitere Massnahmen zu treffen (u.a. die Einreichung einer Strafanzeige).

Nach Abschluss der vom VBS eingeleiteten Administrativuntersuchung201 nahm die GPDel zur Kenntnis, dass der externe Experte eine Strafanzeige als nicht angezeigt erachtete. Der Bericht vermochte aus Sicht der Delegation aber nicht alle offenen Fragen hinreichend zu klären, insbesondere bezüglich der Weitergabe von Informationen an private Firmen. Die Delegation begrüsste es daher, dass die AB‑ND 2022 eine eigene, vertiefte Prüfung zu den Vorfällen eingeleitet hatte und dabei soweit möglich auch die forensisch gesicherten Daten aus den spezialisierten Systemen von Cyber NDB analysieren wollte.

Der Schlussbericht der AB-ND lag Anfang 2025 vor. Aus Sicht der GPDel konnte dieser einerseits gewisse der noch offenen Fragen klären. Andererseits zeigte er aber auch, dass verschiedene wichtige Massnahmen, welche aufgrund der Vorfälle 2021 und 2022 beschlossen wurden, vom NDB nicht oder nicht konsequent umgesetzt wurden.

Aktuelle Abklärungen

Auf Wunsch des Vorstehers des VBS berief die GPDel im Frühling 2025 eine ausserordentliche Sitzung ein, an welcher dieser über die neusten Entwicklungen informierte. Die Delegation begrüsste, dass der Vorsteher des VBS eine weitere Administrativuntersuchung eingeleitet hat, welche prüfen soll, ob die bisherigen Untersuchungen den Sachverhalt vollständig aufgearbeitet haben und die Massnahmen aus den bisherigen Untersuchungen umgesetzt wurden.

Die Delegation forderte das VBS auf, sich in Bezug auf die geplante Untersuchung mit der AB‑ND auszutauschen und verlangte genauere Informationen zum Zweck und Umfang der neuen Administrativuntersuchung. Sie erwartet, dass die Abklärungen nun rasch vorangetrieben und die Aufarbeitung dieser Thematik abgeschlossen werden. Auch erachtet sie es als zentral, dass das VBS seiner Aufsicht in diesem Bereich künftig eine hohe Bedeutung beimisst und diese eigenständig und effektiv wahrnimmt.

Die GPDel wird sich im kommenden Jahr über die Abklärungen informieren lassen und auf der Basis des Berichts der Administrativuntersuchung prüfen, ob sich daraus Handlungsbedarf für die Oberaufsicht ergibt.

5.2.5 Handlungsmöglichkeiten gegen Spionageaktivitäten

«Angesichts der globalen Konfrontationen nimmt die Bedeutung der Spionage zu» – diese Aussage findet sich in der letzten jährlichen Beurteilung des Bundesrates zur Bedrohungslage vom April 2025.202 Die GPDel teilt diese Einschätzung und mass der Behandlung dieser Problematik schon in den letzten Jahren eine hohe Priorität bei. Sie legte dabei bereits 2024 den Fokus ihrer Abklärungen auf die grundsätzlichen Handlungsmöglichkeiten der Behörden und Fragen zur Zusammenarbeit des NDB und des EDA.203 Diese Themen wurden im vergangenen Jahr weiter vertieft. Die Delegation tauschte sich dazu mit den Mitgliedern des SiA und weiteren verantwortlichen Funktionsträgern des NDB und des Staatssekretariats des EDA aus. Die Spionageproblematik rund um Einrichtungen der Armee war auch Gegenstand am Dienststellenbesuch der GPDel beim MND und DPSA (vgl. Kap. 5.4.1). Zusätzlich befasste sich die GPDel auch mit Fragen zur Spionage im Bildungs- und Forschungsbereich.

Aus den Abklärungen der GPDel wurde deutlich, dass alle involvierten Stellen eine steigende Spionagebedrohung erkennen und auch konkrete Aktivitäten feststellen. Die Delegation nahm zur Kenntnis, dass die Zusammenarbeit zwischen den involvierten Stellen insgesamt verbessert wurde, dass sich die Verschärfung der Bedrohungslage aber bislang in den konkreten Abwehrmassnahmen und in der Gewichtung der sicherheits- und aussenpolitischen Interessen noch zu wenig widerspiegelt und weiterhin ein erheblicher Handlungsbedarf besteht.

Dies zeigt sich aus Sicht der Delegation daran, dass die Schweiz in den vergangenen Jahren nur in einzelnen Fällen Personen aufgrund von Spionageaktivitäten auswies. Ein ähnliches Bild ergibt sich in Bezug auf die Verweigerung von Postenantritten für diplomatisches, konsularisches oder technisches Personal204: Der NDB empfahl dem Staatssekretariat des EDA in den letzten Jahren vermehrt, Postenantritte abzulehnen, das EDA folgt diesen Empfehlungen aber in einer relevanten Zahl von Fällen nicht. Gegenüber der GPDel wurde dies von Seiten EDA vor allem mit aussenpolitischen Überlegungen und dem Risiko von Gegenmassnahmen des Entsendestaats mit negativen Folgen für das Funktionieren der Schweizer Botschaft im entsprechenden Staat (inkl. konsularische Aufgaben oder die Ausübung von Schutzmachtmandaten) begründet. Die Anhörungen der GPDel zeigten zudem, dass bezüglich der Tiefe bzw. «Belastbarkeit» der Anträge weiterer Abstimmungsbedarf zwischen den beiden Stellen besteht.

Trotz der unterschiedlichen Perspektiven sind die verantwortlichen Stellen im NDB und im Staatssekretariat EDA der Ansicht, dass die Zusammenarbeit gut funktioniert. Sie wiesen auch darauf hin, dass es bei Uneinigkeit die Möglichkeit gebe, einen Fall zu «eskalieren» und ihn im SiA diskutieren zu lassen. Die GPDel stellte allerdings fest, dass sich der SiA nur ausnahmsweise und im Zusammenhang mit konkreten Einzelfällen mit der Spionagethematik beschäftigt, nicht aber mit der generellen Situation.

Insgesamt sieht die GPDel daher ein steigendes Risiko, dass sich die Schweiz zu einem «Hotspot» für nachrichtendienstliche Tätigkeiten wird. Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen der zuständigen Stellen und den Ausführungen des Bundesrates im aktuellen Bericht zur Bedrohungslage. Vor diesem Hintergrund erwartet die GPDel, dass die vorhandenen Handlungsmöglichkeiten gegen Spionageaktivitäten effektiv genutzt werden. Zudem ist die Delegation der Ansicht, dass bei der Interessensabwägung in Einzelfällen künftig den sicherheitspolitischen Interessen ein höheres Gewicht beigemessen werden sollte. Entsprechende Leitlinien und Abwägungskriterien müssten dabei auf politischer Ebene definiert werden, also im SiA oder im Gesamtbundesrat.

Die Delegation geht davon aus, dass der Bundesrat die Zweckmässigkeit der aktuellen Vorgaben und Prozesse im Rahmen seiner Arbeiten zur Umsetzung der Motion 23.3969205 prüft. Sie wird sich auch im kommenden Jahr vertieft mit den entsprechenden Arbeiten und der Thematik der Spionage befassen.

5.2.6 Aufsichtstätigkeit und Prüfberichte der AB-ND

Die GPDel befasste sich im vergangenen Jahr mit grundsätzlichen Fragen zur Aufsicht im Bereich der Nachrichtendienste (vgl. dazu auch Kap. 5.3.2). Als zuständiges Organ für die parlamentarische Oberaufsicht in diesem Bereich ist es von grosser Bedeutung für die GPDel, dass die direkte Aufsicht möglichst effektiv wahrgenommen wird.

Der AB-ND als spezialisiertem Aufsichtsorgan kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Sie verfügt über das nötige Fachwissen, um die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten sowie die technischen Systeme zu analysieren und zuverlässig zu bewerten. Als direktes Aufsichtsorgan rapportiert sie ihre Erkenntnisse primär an die zuständigen Stellen der Exekutive, konkret ans VBS und den Bundesrat. Diese sind für die Umsetzung allfälliger Empfehlungen der AB‑ND zuständig.206 Die GPDel als Oberaufsichtsorgan nimmt eine subsidiäre Aufsicht hierzu wahr. Sie prüft insbesondere, wie die AB‑ND, das VBS und der Bundesrat ihre gesetzlich vorgeschriebene Führungs- und Aufsichtsfunktion zweckmässig, wirksam und rechtmässig wahrnehmen.

Die Abstimmung der Tätigkeiten zwischen AB-ND und GPDel hat sich in den letzten Jahren eingespielt.207 Insbesondere stellt die AB‑ND der GPDel jeweils den Entwurf ihres Prüfplans für das Folgejahr zur Konsultation zu und präsentiert die damit verbundenen Überlegungen. Die GPDel kann so auch Anpassungen im Prüfplan verlangen, falls eine geplante Prüfung zu Überschneidungen oder Konflikten mit ihren eigenen Abklärungen führen sollte.

Die GPDel verfolgt die Aufsichtstätigkeit der AB-ND zum einen auf einer übergeordneten Ebene und befasst sich jeweils zum anderen auch mit den einzelnen Prüfberichten.

Übergeordnete Erkenntnisse zur Prüftätigkeit der AB-ND

In ihrem Jahresbericht 2021208 hatte die GPDel festgehalten, dass die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit des Aufsichtssystems ihrer Ansicht nach hauptsächlich davon abhängen, ob die Arbeit der AB‑ND einen konkreten Nutzen für die Aufsicht und Führung der Nachrichtendienste durch das VBS bringt.

Die GPDel ging daher im vergangenen Jahr der Frage nach, welchen Nutzen die Nachrichtendienste und das VBS aus den Prüfungen der AB‑ND ziehen können und in welchem Verhältnis der Aufwand hierzu steht. Die Delegation sieht hier grundsätzlich eine positive Entwicklung, insbesondere auch in Bezug auf die Empfehlungen. Die AB‑ND hat in den letzten Jahren weniger, dafür aber gezieltere und wirksamere Empfehlungen formuliert.

Offene Fragen sieht die GPDel vor allem noch in Bezug auf die Umsetzung der Empfehlungen der AB‑ND. Dafür ist das VBS verantwortlich. Bei seiner Beurteilung stützt sich das Departement allerdings (fast) ausschliesslich auf die Rückmeldung der geprüften Stelle. Zudem stellte die GPDel in der Vergangenheit fest, dass das VBS in einzelnen Fällen auch Empfehlungen annahm, die es als nicht zweckmässig beurteilte.209 Die Delegation wird die genannten Aspekte weiter verfolgen und sich dazu mit der AB‑ND und dem Vorsteher VBS austauschen.

Befassung mit Berichten der AB-ND

Die Prüfberichte sind für die GPDel ein wichtiges Instrument, um die Herausforderungen und Schwachstellen der Nachrichtendienste zu überblicken. Nach Abschluss einer Prüfung stellt die AB‑ND ihren Prüfbericht der geprüften Stelle, dem Vorsteher des VBS und in Kopie der GPDel zu. Die GPDel nimmt alle Berichte zur Kenntnis und lässt sich diejenigen direkt von der AB‑ND vorstellen, die für sie von besonderem Interesse sind. Bei der Behandlung der Berichte prüft die GPDel insbesondere, ob sich aus den Erkenntnissen der AB‑ND Handlungsbedarf für die Oberaufsicht ergibt.

Im vergangenen Jahr befasste sich die GPDel u.a. vertieft mit dem Prüfbericht 24‑9, Stichprobe Informations- und Analyse-System All source Integrales Control-Center (IASA‑ICC). Hierbei hatte die AB‑ND bei einer von drei Stichproben festgestellt, dass der NDB Daten widerrechtlich zu lange gespeichert hatte. Zudem zeigte sich auch, dass der NDB bei der Erfassung von Berichten der kantonalen Vollzugsorganen im Rückstand ist. Für die GPDel ist die Wahrung der Grundrechte ein zentrales Thema. Sie hat daher die Erkenntnisse der AB‑ND mit dem NDB erörtert und sich über die getroffenen Massnahmen informieren lassen.

Ein zweites Beispiel eines Berichts, den die GPDel vertieft analysierte, ist der Prüfbericht zur Datenbeschaffung durch Cyber NDB. Die AB‑ND führte diese Prüfung im Anschluss an die Administrativuntersuchung des VBS durch und fokussierte dabei auf die noch ungeklärten Fragen. Ausserdem prüfte sie die Umsetzung der vom NDB eingeleiteten Massnahmen in Bezug auf die Prozesse und die Reorganisation des Ressorts Cyber. Der Bericht zeigte auf, dass die Massnahmen teilweise nicht umgesetzt wurden und in diesem Bereich weiterhin Herausforderungen bestehen (zur Aufarbeitung der Vorkommmisse im Ressort Cyber generell vgl. auch Kap. 5.2.4).

Für die GPDel als Oberaufsichtsorgan ist die Koordination mit den Aufsichtsstellen von zentraler Bedeutung. Sie begrüsst daher, dass der Austausch mit der AB‑ND und dem VBS in den letzten Jahren stetig verbessert wurde, so dass er heute offen und gut funktioniert.

5.3 Gouvernanzthemen

5.3.1 Revision des Nachrichtendienstgesetzes

Die GPDel hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der laufenden Revision des NDG auseinandergesetzt und diesbezüglich gewisse Anliegen eingebracht. Auch im Berichtsjahr liess sich die GPDel regelmässig vom VBS über den Stand und den Zeitplan der Revision des NDG informieren. Sie nahm dabei zur Kenntnis, dass der Zeitplan der Revision wiederholt angepasst werden musste und weiterhin vorgesehen ist, dass die Revision in zwei Teile aufgesplittet bleibt. Dies geschah u.a., damit die Erkenntnisse aus der Administrativuntersuchung zur Informationsbeschaffung durch Cyber NDB bei der Revision berücksichtigt werden können (der «Cyber-Teil» wurde bereits im 2024 in ein zweites Paket verschoben).210

Die GPDel befasste sich im Berichtsjahr mit dem Entwurf des ersten Teils der Gesetzesrevision. Schwerpunkte dieses Teils sind die Ausweitung der GEBM zur Aufklärung von gewalttätig-extremistischen Aktivitäten, die Neuregelung der Datenhaltung des NDB und des Auskunftsrechts sowie die Übertragung der Aufgaben der UKI an die AB‑ND. Die Delegation erachtet diesen Teil der Revision des NDG als wichtig und grösstenteils zweckmässig. Sie begrüsst auch, dass mit der Revision verschiedene Anliegen von ihr aufgenommen wurden. Gleichzeitig steht die GPDel einzelnen Inhalten der Revision kritisch gegenüber und sieht in gewissen Punkten offene Fragen. Die GPDel hat deshalb beschlossen, ihre Erkenntnisse und Änderungsanträge der für die Revision zuständigen Sicherheitspolitischen Kommission des erstbehandelnden Rats mittels Mitbericht mitzuteilen, sobald sie die definitive Botschaft geprüft hat.

5.3.2 Stellenausschreibung Direktor/Direktorin NDB

Die GPDel nahm im Frühling 2025 Kenntnis vom Vorgehen des VBS zur Besetzung der Stelle als Direktorin oder Direktor NDB und insbesondere vom Verzicht auf die Ausschreibung der Stelle. Für die GPDel stellten sich Fragen zur Rechtmässigkeit dieses Vorgehens, weshalb sie dazu beim Generalsekretariat VBS und Eidgenössischen Personalamt (EPA) ergänzende Informationen einholte.

Die Abklärungen zeigten, dass es ähnlich wie bei der Ernennung des Delegierten des Bundesrates für die Ukraine (vgl. Kap. 4.1.1) keine rechtliche Grundlage für den Verzicht auf die Ausschreibung der Stelle gab bzw. gibt. Das VBS gab diesbezüglich an, dass es bereits nach der letzten Besetzung der Stelle im Jahr 2021 zum Schluss gekommen war, dass eine öffentliche Ausschreibung der Stelle aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll sei. Diese Gründe sind für die GPDel grundsätzlich nachvollziehbar. Sie bedauert aber, dass das VBS trotz dieser Erkenntnis keine Schritte unternommen hat, um die Bestimmungen in der Bundespersonalverordnung anzupassen.

Die GPDel teilte dem Vorsteher des VBS daher ihre Erwartung mit, dass das VBS nun rasch die nötigen Schritte zur Anpassung der relevanten rechtlichen Vorgaben einleitet, so dass künftige Besetzungen dieser Stelle wieder rechtmässig ablaufen. Der Vorsteher des VBS bestätigte gegenüber der GPDel, dass die nötigen Arbeiten begonnen wurden. Ein entsprechender Anpassungsvorschlag solle 2026 vorliegen, mit einer frühesten Inkraftsetzung auf Anfang 2027. Die GPDel wird sich zu gegebener Zeit darüber informieren lassen.

5.3.3 Rolle der EFK im Aufsichtsbereich über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten

Wie bereits im Kapitel zur Aufsichtstätigkeit der AB-ND (vgl. Kap. 5.2.6) erwähnt, behandelte die GPDel im vergangenen Jahr grundsätzliche Fragen zur Aufsicht im Bereich der Nachrichtendienste. Sie analysierte dabei, ob die Zuständigkeiten der einzelnen Organe in diesem sensiblen Bereich klar definiert sind und eine effiziente und wirksame Aufsicht ermöglichen. Die Delegation befasste sich diesbezüglich auch mit der Rolle der EFK im nachrichtendienstlichen Aufsichtssystem und prüfte die Zweckmässigkeit einer seit 2016 bestehenden Vereinbarung zwischen FinDel und GPDel einerseits und der EFK andererseits. In dieser Vereinbarung wurde die EFK von den beiden Oberaufsichtsdelegationen mit einer jährlichen Prüfung im NDB und bei fedpol (im Bereich Observationen, Spezialeinsätze, Zeugenschutz) beauftragt.

Die GPDel stellte fest, dass sich die Rahmenbedingungen seit der Erteilung des Mandats an die EFK grundlegend geändert haben. Dies ist auf das Inkrafttreten des neuen NDG und der damit einhergehenden Schaffung der AB-ND im Jahr 2017 sowie deren Etablierung in den letzten Jahren zurückzuführen. Als spezifisches Aufsichtsorgan prüft die AB‑ND gemäss Artikel 78 Absatz 1 des NDG die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten und damit auch die Geschäftsführung des NDB auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. Sie informiert das VBS sowie die GPDel darüber. Der EFK obliegt demgegenüber gemäss Artikel 1 des Finanzkontrollgesetzes (FKG) die Finanzaufsicht in der Bundesverwaltung und damit auch im nachrichtendienstlichen Bereich. Sie orientiert sich dabei an den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, Rechtsmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 5 FKG). Sie stellt ihre Prüfberichte der FinDel zu und informiert die GPDel, falls sie wesentliche Mängel in der Geschäftsführung feststellt.

Vor dem genannten Hintergrund der Schaffung der AB-ND kam die GPDel in Absprache mit der FinDel zum Schluss, den Auftrag von 2016 an die EFK per Anfang 2026 aufzuheben. Sollte die GPDel Hinweise auf problematische Aspekte erhalten, die den Bereich der Finanzoberaufsicht betreffen, wird sie diese weiterhin an die FinDel bzw. die EFK weiterleiten.211 Die EFK hat nach der Aufhebung des Mandats keine Verpflichtung mehr zu jährlichen Prüfungen. Sie kann – wie in den anderen Bereichen auch – gestützt auf eine Risikoanalyse entscheiden, ob sie im nachrichtendienstlichen Bereich zur Wahrnehmung einer effektiven Finanzaufsicht eine Finanzaufsichtsprüfung durchführt.

Die GPDel ist überzeugt, dass mit dem gewählten Vorgehen die Abstimmungsprozesse zwischen den einzelnen Organen im Bereich der nachrichtendienstlichen Aufsicht geklärt sind und die einzelnen Organe ihre wichtigen Aufgaben wirksam und effizient wahrnehmen können.

5.3.4 Aktualisierung der Handlungsgrundsätze der GPDel

Die GPDel verfügt analog der GPK über Handlungsgrundsätze, mit denen sie ihre gesetzlichen Aufgaben, ihre Ziele und Mittel sowie ihre Vorgehensweise bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben konkretisiert.212

Die erste Fassung der Handlungsgrundsätze erarbeitete und verabschiedete die GPDel in den Jahren 2005/2006. Seither haben sich im Bereich der Aufsicht über die Nachrichtendienste verschiedene Änderungen ergeben, insbesondere aufgrund der Revision des NDG und der Schaffung der AB‑ND vor einigen Jahren. Deshalb entschied sich die GPDel im vergangenen Jahr, ihre Handlungsgrundsätze zu aktualisieren.

Die wichtigsten Änderungen dienen der Klärung der Zuständigkeit der GPDel, insbesondere in Abgrenzung zu den Aufgaben der 2017 geschaffenen AB‑ND. So ist in den Handlungsgrundsätzen neu explizit festgehalten, dass die Oberaufsicht der GPDel grundsätzlich subsidiär zur Aufsicht des Bundesrates, der Departemente und der spezialisierten Aufsichtsorgane – namentlich zur Aufsicht der AB‑ND – erfolgt.213

Eine weitere Neuerung betrifft den Einbezug der GPDel bei der Anwendung von Notrecht gemäss Artikel 151 Absatz 2bis des ParlG.214 Zudem wurde in den Zielen die Stärkung des Schutzes der Grundrechte im Bereich der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten verankert.215

5.3.5 Akteneinsichtsgesuche in archivierte Unterlagen der GPDel

Im Berichtsjahr war die GPDel vermehrt mit Gesuchen um Einsicht in beim Bundesarchiv (BAR) archivierte Akten konfrontiert. Die meisten Gesuchstellenden beantragen eine Einsicht zu wissenschaftlichen Zwecken. Es kommt zudem auch vor, dass Medienschaffende Einsicht ersuchen.

Die GPDel archiviert ihre Unterlagen nach den gesetzlichen Vorgaben über die Archivierung216. Gemäss Artikel 70 Absatz 2 ParlG gehen spezialgesetzliche Regelungen der Bundesversammlung denjenigen des Bundesrats vor, wie bspw. die parlamentsrechtlichen Regelungen zur Vertraulichkeit in Artikel 47 ParlG oder zu den Informationsrechten in Artikel 7 ParlG. Die bei Gesuchen um Einsicht relevante spezialgesetzliche Norm findet sich in Artikel 7 der Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV). Zu beachten ist auch, dass die Geschäftsakten des Parlaments nicht dem BGÖ unterstehen und dem EDÖB keine Rolle zukommt.

Grundsätzlich unterliegen die Akten der GPDel aufgrund deren sensiblen Inhalte einer Schutzfrist von 50 Jahren. Diese Schutzfrist dient insbesondere auch der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, da die Kenntnisnahme von Unterlagen der GPDel durch Unbefugte die Sicherheit der Schweiz erheblich oder sogar schwerwiegend gefährden könnte.

Gestützt auf Artikel 7 der ParlVV kann vor Ende der Schutzfrist nur zu wissenschaftlichen Zwecken oder für die Rechtsanwendung Einsicht gewährt werden. Eine Einsicht zu journalistischen Zwecken ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Beim Entscheid über Einsichtsgesuche orientiert sich die GPDel daher am Zweck der Einsichtnahme. Zum Ermessenszeitpunkt findet zudem eine Abwägung statt, ob noch besonders schützenswerte Interessen, wie beispielsweise Personendaten gegen eine Einsicht sprechen. Eine Einsicht wird üblicherweise erst kurz vor Ablauf der Schutzfrist in Betracht gezogen.

Der Präsident oder die Präsidentin der GPDel entscheidet abschliessend über die Einsicht in archivierte Akten. Ein solcher Entscheid ist nicht anfechtbar. Gesuchstellende Personen können keine beschwerdefähige Verfügung zu solchen Entscheiden verlangen.217

5.4 Weitere Tätigkeiten

5.4.1 Dienststellenbesuche beim MND&DPSA und NDB

Die GPDel besuchte im Berichtsjahr den MND und den Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA), welche beim Kommando Operationen angesiedelt sind. Dabei wurde die Delegation über die Tätigkeiten des MND und des DPSA informiert.218 Die beiden Dienste nehmen unterschiedliche Aufgaben wahr. Der Fokus des MND liegt auf der Lageverfolgung, also der Beschaffung, Auswertung und der Verbreitung von armeerelevanten Informationen über das Ausland. Der DPSA hingegen beurteilt die militärische Sicherheitslage und trifft in gesetzlich vorgesehenen Fällen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Armee. Die Delegation konnte an ihrem Besuch das Nachrichtenzentrum der Armee besuchen und erhielt so einen zusätzlichen Einblick in die konkreten Aufgaben.

Die beiden Einheiten erläuterten gegenüber der Delegation auch, wie die geopolitische Lage ihre Tätigkeiten beeinflusst. Der DPSA wies insbesondere auf verschiedene Herausforderungen und die Handlungsmöglichkeiten der Spionageabwehr hin. Die GPDel wird sich mit der Thematik weiter beschäftigen.

Den Dienststellenbesuch beim NDB widmete die Delegation dem Thema Quellenführung und Operationen. Die menschlichen Quellen des NDB sind wichtige Sensoren des Dienstes und deren Schutz ist von fundamentaler Wichtigkeit für die Arbeit des NDB. Die Delegation liess sich die Zusammensetzung eines Operationsteams an einem Beispiel erläutern und erhielt konkrete Einblicke in eine Operation und eine mit anderen Partnern realisierte Quellenführung (Joint Humint). Ausserdem liess sie sich über wichtige IKT-Projekte des NDB informieren.

5.4.2 Dienststellenbesuch bei der AB-ND

Die Geschäftsprüfungsdelegation führte im Berichtsjahr einen Dienststellenbesuch bei der AB-ND durch. Ziel des Austauschs war es, die Koordination der beiden Aufsichtsorgane zu stärken. Die GPDel nimmt als Organ der parlamentarischen Oberaufsicht eine subsidiäre Aufsicht wahr, während die AB‑ND eine direkte Aufsichtsbehörde ist (vgl. Kap. 5.2.6). Sie führt auch Untersuchungshandlungen bei den beaufsichtigten Stellen vor Ort durch und hat dabei einen direkten Einblick in die Systeme und Informationen der Dienste.

Die AB-ND legte am Besuch dar, wie sie ihren jährlichen Prüfplan gestützt auf eine eigene Risikoanalyse festlegt und unter welchen Bedingungen sie unterjährig neue Prüfungen durchführt. Zudem stellte sie ihre Struktur und Arbeitsweise vor und präsentierte der Delegation zwei ihrer Prüfberichte.

Die Mitglieder der GPDel beurteilten den Austausch als wertvoll, da er ihnen einen vertieften Einblick in die Funktionsweise der AB‑ND ermöglichte. Die Delegation beschloss, einen regelmässigen Austausch fortzuführen.

Abkürzungsverzeichnis

AB-BA

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

AB-ND

Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten

Abs.

Absatz

Art.

Artikel

ADS 15

Aufklärungsdrohnensystem 15

AG

Aktiengesellschaft

AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

AP SBS

Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz

ARE

Bundesamt für Raumentwicklung

Art.

Artikel

AS

Amtliche Sammlung des Bundesrechts

ASTRA

Bundesamt für Strassen

AVIG

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; SR 837.0837.0)

BA

Bundesanwaltschaft

BABS

Bundesamt für Bevölkerungsschutz

BACS

Bundesamt für Cybersicherheit

BAFU

Bundesamt für Umwelt

BAG

Bundesamt für Gesundheit

BAK

Bundesamt für Kultur

BAR

Schweizerisches Bundesarchiv

BAV

Bundesamt für Verkehr

BAZG

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

BAZG-VG

Bundesgesetz vom 20. Juni 2025 über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz; noch nicht in Kraft)

BBL

Bundesamt für Bauten und Logistik

BBl

Bundesblatt

BewG

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41211.412.41)

BGer

Bundesgericht

BGÖ

Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; SR 152.3152.3)

BGS

Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51935.51)

BIF

Bahninfrastrukturfonds

BIM

Building information modeling

BISS

Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (Entwurf, wird vom Parlament zurzeit beraten)

BIT

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation

BJ

Bundesamt für Justiz

BK

Bundeskanzlei

BKP

Bundeskriminalpolizei

BLV

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

BLW

Bundesamt für Landwirtschaft

BOK

Basisorganisation Krisenmanagement

BPG

Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1172.220.1)

BPR

Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1161.1)

BPV

Bundespersonalverordnung vom 3. Juni 2001 (SR 172.220.111.3172.220.111.3)

Bst.

Buchstabe

BStGer

Bundesstrafgericht

BSV

Bundesamt für Sozialversicherungen

BÜPF

Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1780.1)

BV

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101101)

BVGer

Bundesverwaltungsgericht

BWL

Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung

BWO

Bundesamt für Wohnungswesen

CEA

Dienst für Cyber- und elektromagnetische Aktionen

CEE

Covid-19-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende

COMINT

Communications Intelligence

Covid-19

coronavirus disease 2019; Coronavirus-Krankheit-2019

DPSA

Dienst für den präventiven Schutz der Armee

DSG

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; SR 235.1235.1)

DTI

Digitale Transformation und Innovation oder Digitale Transformation und Informatik

EDA

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

EDI

Eidgenössisches Departement des Innern

E-BPR

Entwurf zur Teilrevision des BPR

E-EpG

Entwurf zur Teilrevision des EpG

EFD

Eidgenössisches Finanzdepartement

EFK

Eidgenössische Finanzkontrolle

EFV

Eidgenössische Finanzverwaltung

EJPD

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

EKM

Eidgenössische Migrationskommission

EMRK

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.1010.101)

EPA

Eidgenössische Personalamt

EpG

Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR 818.101.101)

EQK

Eidgenössische Qualitätskommission

ESBK

Eidgenössische Spielbankenkommission

ESTV

Eidgenössische Steuerverwaltung

EU

Europäische Union

EZV

Eidgenössische Zollverwaltung

fedpol

Bundesamt für Polizei

FK-N

Finanzkommission des Nationalrates

FK-S

Finanzkommission des Ständerates

FinDel

Finanzdelegation der eidgenössischen Räte

FINMA

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

FINMAG

Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; SR 956.1956.1)

FIS Heer

Führungsinformationssystem Heer

FKG

Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz; SR 614.0614.0)

GAE

General Atomics Europe GmbH

GEBM

Genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen

GPDel

Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte

GPK

Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte

GPK-N

Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

GPK-S

Geschäftsprüfungskommission des Ständerates

GPS

Global Positioning System

GRN

Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 2003 (SR 171.13171.13)

GRS

Geschäftsreglement des Ständerates vom 20. Juni 2003 (SR 171.14171.14)

GSchG

Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20814.20)

GS-EDI

Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern

GS-EFD

Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements

GS-EJPD

Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

GS-WBF

Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung

IGE

Institut für geistiges Eigentum

IPLIS

Integriertes Planungs- und Lageinformationssystem

ISCeco

Informatik Service Center des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung

ISC-EJPD

Informatik Service Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

ISOS

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung

IT

Informationstechnologie

IV

Invalidenversicherung

KAE

Kurzarbeitsentschädigung

Kap.

Kapitel

KID

Konferenz der Informationsdienste

KKJPD

Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und ‑direktoren

KKPKS

Kantonale Polizeikommandantinnen und -kommandanten

KOBV

Verordnung vom 20. Dezember 2024 über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (SR 172.010.8172.010.8)

KVAG

Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz; SR 832.12832.12)

KVAV

Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung; SR 832.121832.121)

KVG

Bundesgesetz vom 18.3.1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10832.10)

LVG

Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz; SR 531531)

METAS

Eidgenössisches Institut für Metrologie

MG

Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz; SR 510.10510.10)

MiGeL

Mittel- und Gegenständeliste

MND

Militärischer Nachrichtendienst

Mo.

Motion

MoU

Memorandum of Understanding

MSK

Nationales mobiles Sicherheitskommunikationsnetz

NAF

Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds

NATA

Nationaler Terrorausschuss

NB

Nationalbibliothek

NDB

Nachrichtendienst des Bundes

NDG

Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz; SR 121121)

NDP

Neue Digitalisierungsplattform (der Armee)

NEPRO

Neue Produktionssysteme

OAK BV

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge

OPK

Operativer Krisenstab

ParlG

Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; SR 171.10171.10)

ParlVV

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung; SR 171.115171.115)

Po.

Postulat

PSK

Politisch-strategischer Krisenstab

PSMV

Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung; SR 916.161916.161)

PUBLICA

Pensionskasse des Bundes

PUE

Preisüberwachung

PVK

Parlamentarische Verwaltungskontrolle

Qualitätsstrategie

Strategie des Bundesrates zur Qualitätsentwicklung in der Krankenversicherung

RK

Kommissionen für Rechtsfragen des Nationalrates und des Ständerates

RUAG MRO

RUAG MRO Holding AG

RUAG International

RUAG International Holding AG

RVOG

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010172.010)

SAS

Schweizerische Akkreditierungsstelle

SBB

Schweizerische Bundesbahnen

SDVN+

Sicheres Datenverbundnetz plus

SECO

Staatssekretariat für Wirtschaft

SEM

Staatssekretariat für Migration

SEPOS

Staatssekretariat für Sicherheitspolitik

SERVG

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz; SR 946.10946.10)

SERV-V

Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Export-risikoversicherung (SR 946.101946.101)

SFU

Strategische Führungsübung

SIF

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen

SGK-S

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates

SiA

Sicherheitsausschuss des Bundesrates

SiK-N

Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates

SiK-S

Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates

SIL

Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt

SpiGes

Projekt Stationäre Spitalaufenthalte: Mehrfachnutzung der Daten

SPK-N

Staatspolitische Kommission des Nationalrates

SR

Systematische Rechtssammlung

STENFO

Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungs-fonds für Kernkraftwerke

StPO

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, SR 312.0312.0)

STIB

Sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis der Schweiz

SUST

Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle

SVU

Sicherheitsverbundsübung

Swissmedic

Schweizerisches Heilmittelinstitut

Swisstopo

Bundesamt für Landestopografie

Tk A

Telekommunikation der Armee

TVS

Schweizerische Trassenvergabestelle

Dienst ÜPF

Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr

UKI

Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung

UVEK

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der eidgenössischen Räte

VAG

Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; SR 961.01961.01)

VBS

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

VMS

Verordnung vom 21. November 2018 über die militärische Sicherheit (SR 513.61513.61)

V-NDA

Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst der Armee (SR 510.291510.291)

WBF

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

WEP 2030

Werterhalt Sicherheitsfunknetz Polycom

WL

Wirtschaftliche Landesversorgung

ZAS

Zentrale Ausgleichsstelle

ZEMIS

Zentrales Migrationsinformationssystem

ZG

Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0631.0)

Ziff.

Ziffer

Zusammensetzung der GPK, ihrer Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie der GPDel im Berichtsjahr 2025

GPK-N (Plenarkommission)

GPK‑S (Plenarkommission)

Erich Hess (Präsident), Matthias Aebischer (bis 3.3.2025), Jacqueline Badran, Thomas Bläsi, Thomas Burgherr, Thomas de Courten, Benjamin Fischer, Patrick Hässig (bis 3.3.2025), Alfred Heer (Mitglied bis zu seinem Tod am 19.9.2025), Alois Huber, Matthias Samuel Jauslin, Marc Jost, Andreas Meier, Stefan Müller-Altermatt, Katharina Prelicz-Huber, David Roth, Daniel Ruch, Therese Schläpfer (neu seit 1.12.2025), Priska Seiler Graf, Fabienne Stämpfli (neu seit 4.3.2025), Bruno Storni, Gabriela Suter, Michael Töngi, Patricia von Falkenstein (neu seit 4.3.2025), Bruno Walliser, Laurent Wehrli, Manuela Weichelt, Priska Wismer-Felder (Vizepräsidentin)

Charles Juillard (Präsident), Marianne Binder-Keller, Severin Brüngger (neu seit 29.9.2025), Josef Dittli, Fabien Fivaz (neu seit 2.6.2025), Petra Gössi, Maya Graf (Vizepräsidentin), Marianne Maret, Franziska Roth, Werner Salzmann, Pirmin Schwander, Carlo Sommaruga, Simon Stocker (bis 24.3.2025), Céline Vara (bis 1.6.2025), Heidi Z’graggen

Subkommissionen EDA/VBS

Matthias Aebischer (Präsident bis 23.1.2025), David Roth (Präsident seit 24.1.2025), Thomas Burgherr, Benjamin Fischer, Patrick Hässig (bis 28.2.2025), Matthias Samuel Jauslin, Andreas Meier, Priska Seiler Graf, Bruno Walliser, Laurent Wehrli (neu seit 29.2.2025), Manuela Weichelt

Josef Dittli (Präsident), Maya Graf, Charles Juillard, Franziska Roth, Werner Salzmann

Subkommissionen EJPD/BK

Alfred Heer (Präsident bis zu seinem Tod am 19.9.2025), Benjamin Fischer (Präsident seit 17.10.2025), Matthias Aebischer (bis 3.3.2025), Jacqueline Badran, Thomas Bläsi, Katharina Prelicz-Huber, Daniel Ruch (bis 13.1.2025), Fabienne Stämpfli (neu seit 4.3.2025), Michael Töngi, Patricia von Falkenstein (neu seit 4.3.2025), Priska Wismer-Felder

Carlo Sommaruga (Präsident), Josef Dittli, Fabien Fivaz (neu seit 2.6.2025), Pirmin Schwander, Céline Vara (bis 1.6.2025), Heidi Z’graggen

Subkommissionen EFD/WBF

Marc Jost (Präsident), Jacqueline Badran, Thomas Burgherr, Thomas de Courten (bis 16.10.2025), Erich Hess (neu seit 17.10.2025), Stefan Müller-Altermatt, Katharina Prelicz-Huber, Daniel Ruch, Bruno Storni, Gabriela Suter

Pirmin Schwander (Präsident), Marianne Binder-Keller, Severin Brüngger (neu seit 10.10.2025), Josef Dittli, Charles Juillard, Simon Stocker (bis 24.3.2025)

Subkommissionen EDI/UVEK

Thomas de Courten (Präsident), Alois Huber, Matthias Samuel Jauslin, Andreas Meier, David Roth, Gabriela Suter, Michael Töngi, Bruno Walliser, Priska Wismer-Felder

Heidi Z’graggen (Präsidentin), Fabien Fivaz (neu seit 2.6.2025), Petra Gössi, Marianne Maret, Franziska Roth (neu seit 10.10.2025), Simon Stocker (bis 24.3.2025), Céline Vara (bis 1.6.2025)

Subkommissionen Gerichte/BA

Manuela Weichelt (Präsidentin), Matthias Aebischer (bis 3.3.2025), Thomas Bläsi, Patrick Hässig (bis 28.2.2025), Erich Hess, Alois Huber, Marc Jost, David Roth, Daniel Ruch (neu seit 4.3.2025), Fabienne Stämpfli (neu seit 4.3.2025), Laurent Wehrli

Marianne Binder-Keller (Präsidentin), Severin Brüngger (neu seit 10.10.2025), Marianne Maret, Pirmin Schwander, Carlo Sommaruga, Simon Stocker (bis 24.3.2025)

GPDel

Stefan Müller-Altermatt (Präsident), Thomas de Courten (neu seit 10.10.2025), Petra Gössi (Vizepräsidentin), Maya Graf, Alfred Heer (bis zu seinem Tod am 19.9.2025), Werner Salzmann, Priska Seiler Graf

Arbeitsgruppe Risikomanagement Bund (nur GPK-Mitglieder)

Charles Juillard (Präsident), Maya Graf, Erich Hess (Vizepräsident), Marc Jost, Pirmin Schwander, Priska Wismer-Felder

Stand der laufenden Inspektionen der GPK

Inspektionen sind das Hauptinstrument der GPK. Bei einer Inspektion der GPK werden drei Hauptetappen unterschieden: erstens die eigentliche Inspektion, die auf Untersuchungen der Kommission und/oder einer Evaluation der PVK beruht. Diese Etappe wird mit der Verabschiedung eines – grundsätzlich öffentlichen – Berichts zuhanden der verantwortlichen Behörde, i.d.R. der Bundesrat, abgeschlossen. Zweitens die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde: Gemäss Artikel 158 ParlG muss die verantwortliche Behörde die Aufsichtskommissionen über die Umsetzung der Empfehlungen informieren. Diese Stellungnahme wird veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. Die GPK beurteilen diese und führen gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen durch oder veröffentlichen gar einen zweiten Bericht. Drittens die Nachkontrolle: In der Regel lässt die betreffende GPK zwei bis drei Jahre nach der Veröffentlichung des Inspektionsberichts eine Nachkontrolle durch die zuständige Subkommission durchführen. Dabei wird geprüft, inwieweit die betreffende Behörde sich der festgestellten Probleme angenommen und die Empfehlungen der GPK umgesetzt hat. Falls bestimmte Punkte offenbleiben, führt die GPK bisweilen zusätzliche Untersuchungen oder – nach Ablauf einer weiteren Frist – eine weitere Nachkontrolle durch.

Im Folgenden werden alle Ende 2025 laufenden Inspektionen der GPK aufgeführt, das heisst diejenigen, bei denen die drei Etappen noch nicht abgeschlossen sind. Die definitiv abgeschlossenen Inspektionen, bei denen die Nachkontrolle beendet wurde und/oder die nicht weiter behandelt werden, werden hier nicht genannt.

Laufende Inspektionen – GPK

Thema

Bericht(e)
der GPK

Nächster Schritt

System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

2025

Weiterführung der Inspektion (2026)

Planung und Einführung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

2022

Weiterführung der Inspektion (2026)

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten

2021
2024

Nachkontrolle (2027)

Aufsichtsverhältnis zwischen der AB-BA und der BA

2020
2021

Mitbericht zu künftigen Gesetzgebungsarbeiten (laufend)

Laufende Inspektionen – GPK-N

Thema

Bericht(e)
der GPK

Nächster Schritt

Fixpreis F-35A

Veröffentlichung eines Berichts (2026)

Oberaufsicht des Bundes über die Suva

Veröffentlichung eines Berichts (2026)

Unabhängigkeit und Steuerung der Preisüberwachung

Veröffentlichung eines Berichts (2026)

Ausbau des Bahnhofs Lausanne

2025

Nachkontrolle (2028)

Betriebsbewilligung für das Reservekraftwerk Birr im Winter 2022/23

2025

Abschluss der Inspektion (2026)

Militärdienst mit Einschränkungen

2025

Behandlung Antwort des Bundesrates (2026)

Aufsicht des BAG über die Stiftung «meineimpfungen» und Engagement des Bundes in privatrechtlichen Stiftungen

2023

Nachkontrolle (2026/2027)

Behördenkommunikation vor Abstimmungen

2023

Nachkontrolle (2026)

Kurzarbeit in der Coronakrise

2023

Weiterführung der Inspektion (2026/27)

Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das BAG zur Bewältigung der Covid‑19-Krise

2023

Nachkontrolle (2026)

Tätigkeiten der SUST

2023

Nachkontrolle (2027)

Wahrung der Grundrechte durch die Bundesbehörden bei der Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie am Beispiel der Ausweitung des Covid-Zertifikats

2023

Nachkontrolle (2026)

Grundwasserschutz in der Schweiz

2022

Weiterführung der Nachkontrolle (2026)

Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Landesversorgung während der Covid‑19-Pandemie

2022

Weiterführung der Nachkontrolle (2026)

Öffentlichkeitsarbeit des Bundes

2019

Weiterführung der Nachkontrolle (2026)

Laufende Inspektionen – GPK‑S

Thema

Bericht(e)
der GPK

Nächster Schritt

Telearbeit in der Bundesverwaltung

Veröffentlichung eines Berichts (2027)

Bekämpfung von Menschenhandel

Veröffentlichung eines Berichts (2026)

Planung von Bahninfrastrukturvorhaben

Veröffentlichung eines Berichts (2026)

Honorarkonsulate

2025

Behandlung Stellungnahme des Bundesrates (2026)

Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone

2025

Abschluss der Inspektion (2026)

Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E‑Mails im GS‑EDI

2023

Weiterführung der Nachkontrolle (2026)

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid‑19-Pandemie

2023

Nachkontrolle (2026/2027)

Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit

2023

Nachkontrolle (2027)

Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen

2022

Zweite Nachkontrolle (2026)

Controlling von Offset-Geschäften

2022

Nachkontrolle (2026)

Krisenorganisation des Bundes für den Umgang mit der Covid‑19-Pandemie

2022

Nachkontrolle (2026)

Transformation der EZV in das BAZG: rechtliche Aspekte und Zweckmässigkeit

2023
2022

Weiterführung der Nachkontrolle (2026)

Schutz der Biodiversität in der Schweiz

2021

Weiterführung der Nachkontrolle (2026)

Buchungsunregelmässigkeiten bei der PostAuto Schweiz AG – Erwägungen aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht

2025
2019

Nachkontrolle (2028)

Erfüllung angenommener Motionen und Postulate

2019

Weiterführung der Nachkontrolle (2026)

Revision der Mittel- und Gegenständeliste

2020
2018

Weiterführung der Nachkontrolle (2026)

Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen

2023
2019
2018

Zweite Nachkontrolle (2027)

Aufnahme und Überprüfung von Medikamenten in der Spezialitätenliste

2023
2014

Zweite Nachkontrolle (2026/27)

Erwerbsersatzordnung: Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen

2013

Weiterführung der zweiten Nachkontrolle (2026)