BBl 2026 407

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2025 zwischen den EFTA-Staaten und Malaysia

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet)

und
Malaysia

(nachfolgend einzeln als «Vertragspartei» und
gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet),

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und Malaysia durch die Errichtung enger und dauerhafter Handelsbeziehungen durch dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) zu festigen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen jeder Vertragspartei, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen1 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verringern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen;

entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation2 (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunterfallenden ausgehandelten Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Förderung der Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt;

in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;

in Bekräftigung des Bekenntnisses, Arbeitsrechte zu schützen und durchzusetzen, die Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbessern sowie die Zusammenarbeit und die Fähigkeiten der Vertragsparteien hinsichtlich Arbeitsfragen zu festigen;

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die sie unterzeichnet haben;

mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und ein hohes Niveau bei der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt sicherzustellen;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den Zielen zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten, wie sie in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung aufgeführt sind;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Ziels, Unternehmen zur Berücksichtigung von einschlägigen international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und dem Global Compact der Vereinten Nationen zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts‑, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Ziele

Die EFTA-Staaten und Malaysia errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone, die auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht.

Die Ziele dieses Abkommens sind:

  1. (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet)3;

  2. (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet)4;

  3. (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;

  4. (d) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;

  5. (e) die auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;

  6. (f) die Gewährung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung;

  7. (g) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und

  8. (h) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 1.2 Anwendungs- und Geltungsbereich

Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:

  1. (a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und dem Völkerrecht; und

  2. (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und dem Völkerrecht ergriffen werden.

Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs keine Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handelsbeziehungen

Dieses Abkommens findet Anwendung auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Malaysia auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 19235 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen und Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein, um eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

Art. 1.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz und vertrauliche Informationen

Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.

Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt den anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.

Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde. Erteilt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als vertraulich bezeichnete Informationen, so wahrt diese Vertragspartei die Vertraulichkeit der Informationen.

Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.

Kapitel 2 Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen

Art. 2.1 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren nach Anhang II (Geltungsbereich nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse)

Art. 2.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnen:

  1. (a) «Ursprungswaren» Waren, die als Ursprungswaren nach Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) gelten;

  2. (b) «Waren» Verarbeitungserzeugnisse und Rohstoffe in ihrer rohen, halbverarbeiteten und verarbeiteten Form;

  3. (c) «Einfuhrzölle» alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren, einschliesslich jeder Form von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, nicht jedoch:

    • (i) Abgaben, die einer inländischen Steuer entsprechen und die nach Artikel III des GATT 19946 erhoben werden,

    • (ii) Gebühren oder andere Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr entsprechend den Kosten der erbrachten Dienstleistungen und in Übereinstimmung mit Artikel VIII des GATT 1994, und

    • (iii) Antidumping. Ausgleichs- oder Schutzzölle, die in Übereinstimmung mit Kapitel 6 (Handelspolitische Schutzmassnahmen) erhoben werden.

Art. 2.3 Einfuhrzölle

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens hat Malaysia die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die unter Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) fallen, in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Anhang III (Senkung oder Aufhebung von Einfuhrzöllen) abzuschaffen oder zu senken.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens haben die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in Malaysia, die unter Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) fallen, abzuschaffen.

Keine Vertragspartei darf bestehende Einfuhrzölle erhöhen oder neue Importzölle auf Ursprungswaren aus einer anderen Vertragspartei einführen.

Art. 2.4 Zollwertermittlung7

Zur Bestimmung des Zollwerts der zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten Waren finden Artikel VII des GATT 19948 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 19949 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.5 Mengenmässige Beschränkungen

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen findet Artikel XI des GATT 199410 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 einführt, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Eine Notifikation einer Vertragspartei nach Artikel XI des GATT 1994 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.

Jede in Übereinstimmung mit diesem Artikel ergriffene Massnahme muss zeitlich begrenzt, nichtdiskriminierend und transparent sein und darf nicht über das zur Behebung der in Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 beschriebenen Umstände erforderliche Mass hinausgehen sowie keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien schaffen.

Art. 2.6 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.

Art. 2.7 Einreihung von Waren

Die Einreihung von Waren erfolgt im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet).

Art. 2.8 Gebühren und Formalitäten

Artikel VIII des GATT 199411 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.9 Inländerbehandlung bei internen Steuern und Regelungen

Jede Vertragspartei gewährt den Waren einer anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 199412, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.10 Technische Anpassungen

Die Vertragsparteien haben infolge der regelmässigen Anpassungen des HS durch die Weltzollorganisation (WZO) Anhang III (Senkung oder Aufhebung von Zöllen), Anhänge IV–VI (Listen der Zollverpflichtungen der EFTA-Staaten betreffend die Landwirtschaft) und Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) Appendix 1 (Produktspezifische Regeln, PSR) entsprechend zu transponieren.

Durch die Transposition der Listen der Zollverpflichtungen und der PSR infolge regelmässiger Anpassungen des HS durch die WZO oder anderer technischer Änderungen in der jeweiligen Tarifnomenklatur dürfen die in Anhang III (Senkung oder Aufhebung von Zöllen), in den Anhängen IV–VI (Listen der Zollverpflichtungen der EFTA-Staaten betreffend die Landwirtschaft) und Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) Appendix 1 (PSR) aufgeführten Verpflichtungen nicht geschmälert werden.

Auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien geht die ersuchte Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des Ersuchens auf alle geäusserten Bedenken hinsichtlich der von der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen transponierten Zollverpflichtungen oder PSR ein.

In den Listen der Zollverpflichtungen und den PSR nach Absatz 1 werden die Fassung des HS und das Jahr angegeben.

Art. 2.11 Austausch von Handelsdaten

Die Vertragsparteien anerkennen den Wert von Handelsdaten für die genaue Analyse der Verwendung dieses Abkommens und der Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien. Die Vertragsparteien tauschen untereinander jährlich Daten zu den Meistbegünstigungsansätzen (MFN), den Präferenzzollsätzen nach diesem Abkommen sowie Einfuhrstatistiken (Präferenzzollsätze und MFN) aus.

Die Einfuhrstatistiken betreffen jeweils das letzte verfügbare Kalenderjahr. Wurden die zuvor übermittelten Daten für die letzten drei Kalenderjahre überarbeitet, so ist eine überarbeitete Fassung der Daten zu übermitteln. Die Präferenzzollsätze und die angewendeten MFN-Ansätze, die ausgetauscht werden, müssen dasselbe Jahr wie die Einfuhrstatistiken betreffen. Auf Ersuchen tauschen die Vertragsparteien weitere Informationen und Erläuterungen aus.

Vorbehältlich der Verfügbarkeit von Daten beginnt der Austausch von Einfuhrstatistiken und Zollsätzen im Jahr nach dem ersten vollen Kalenderjahr, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Die Vertragsparteien tauschen alle relevanten Daten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus.

Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle. Die Kontaktstellen legen gegebenenfalls gemeinsam die Einzelheiten zu Art und Format der auszutauschenden Daten fest.

Jede Vertragspartei prüft das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um technische Zusammenarbeit in Bezug auf den Datenaustausch nach den Absätzen 1 und 2.

Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist keine Vertragspartei verpflichtet, Daten auszutauschen, die in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen in englischer Sprache aus.

Art. 2.12 Unterausschuss über Warenverkehr

Hiermit wird innerhalb des Gemischten Ausschusses ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht.

Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.

Art. 2.13 Staatliche Handelsunternehmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien betreffend staatliche Handelsunternehmen finden Artikel XVII des GATT 199413 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 199414 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.14 Zahlungsbilanz

Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199415 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199416 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen dürfen.

Eine Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.

Art. 2.15 Handelserleichterung

Die Bestimmungen zur Handelserleichterung sind in Anhang VIII (Zollverfahren und Handelserleichterung) festgelegt.

Art. 2.16 Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XX des GATT 199417 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XXI des GATT 199418 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Kapitel 3 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Art. 3.1 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren anwendbar, die nicht unter Anhang II (Geltungsbereich nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse) fallen.

Art. 3.2 Zollkonzessionen

Malaysia gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat nach Anhang III (Senkung oder Aufhebung von Zöllen).

Jeder EFTA-Staat gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Malaysia nach den Anhängen IV–VI (Listen der Zollverpflichtungen der EFTA-Staaten betreffend die Landwirtschaft).

Art. 3.3 Andere Bestimmungen

In Bezug auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach diesem Kapitel sind mutatis mutandis die folgenden Bestimmungen anwendbar: Artikel 2.2 (Begriffsbestimmungen), 2.4 (Zollwertermittlung), 2.5 (Mengenmässige Beschränkungen), 2.6 (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen), 2.7 (Einreihung von Waren), 2.8 (Gebühren und Formalitäten), 2.9 (Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen), 2.10 (Technische Anpassungen), 2.11 (Austausch von Handelsdaten), 2.12 (Unterausschuss über Warenverkehr), 2.13 (Staatliche Handelsunternehmen), 2.14 (Zahlungsbilanz), 2.15 (Handelserleichterung), 2.16 (Allgemeine Ausnahmen), 2.17 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit), Kapitel 4 (Technische Handelshemmnisse), Kapitel 5 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen) und Kapitel 6 (Handelspolitische Schutzmassnahmen).

In Bezug auf Artikel 2.6 (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) ist für unter dieses Kapitel fallende Waren nur eine bilaterale Kumulation zwischen den einzelnen Vertragsparteien zulässig.

Art. 3.4 Dialog

Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, durch Dialog und Konsultationen angemessene Lösungen zu finden.

Art. 3.5 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich um eine weitere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu bemühen, wobei sie die Vereinbarungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die Struktur des Handels der Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die besondere Sensibilität dieser Erzeugnisse, die Entwicklung der Agrarpolitik der einzelnen Vertragsparteien und die Entwicklungen in bilateralen und multilateralen Foren berücksichtigen. Zur Erreichung dieses Ziels können die Vertragsparteien in Verbindung mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses Konsultationen durchführen.

Kapitel 4 Technische Handelshemmnisse

Art. 4.1 Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin:

  1. (a) die Umsetzung des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse der WTO (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet)19 fortzuführen;

  2. (b) den bilateralen Handel und den Zugang zu den jeweiligen Märkten für in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallende Waren zu erleichtern;

  3. (c) den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zu erleichtern und das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu verbessern;

  4. (d) unnötige Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen, zu verringern oder zu verhindern, insbesondere zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten in Konformitätsbewertungsverfahren;

  5. (e) Handelsfragen, die sich auf den in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden bilateralen Handel auswirken, zu erörtern und sie zu lösen.

Art. 4.2 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Handel mit Waren, unabhängig von ihrem Ursprung, zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

Ungeachtet von Absatz 1 findet dieses Kapitel keine Anwendung auf:

  1. (a) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen nach Kapitel 5 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen); und

  2. (b) Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden.

Art. 4.3 Übernahme des TBT-Übereinkommens

Sofern dieses Kapitel nichts anderes vorsieht, ist in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und die Konformitätsbewertungen das TBT-Übereinkommen20 anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 4.4 Internationale Normen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Normen, die von internationalen Normungsinstitutionen wie unter anderem der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und dem Codex Alimentarius erlassen werden, als einschlägige internationale Normen gemäss Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens21.

Art. 4.5 Verkehr von Waren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in Verkehr gebrachte Waren, die die massgeblichen technischen Vorschriften der einführenden Vertragspartei erfüllen, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten frei verkehren können.22

Hält eine Vertragspartei an einer Einfuhrstelle aus einer anderen Vertragspartei eingeführte Waren zurück, notifiziert sie dem Importeur oder dessen Vertretung unverzüglich die Gründe für das Zurückhalten.

Zieht eine Vertragspartei aus einer anderen Vertragspartei eingeführte Waren von ihrem Markt zurück, notifiziert sie dem Importeur oder dessen Vertretung oder der für das Inverkehrbringen der Waren verantwortlichen Person unverzüglich die Gründe dafür.

Art. 4.6 Konformitätsbewertungsverfahren

Die Vertragsparteien anerkennen, dass ein breites Spektrum von Mechanismen besteht, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Anerkennung der Ergebnisse von in einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern, darunter:

  1. (a) Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von anerkannten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt wurden;

  2. (b) freiwillige Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen in jeder Vertragspartei;

  3. (c) die Verwendung einer auf internationalen Normen beruhenden Akkreditierung zur Befähigung von Konformitätsbewertungsstellen;

  4. (d) die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen durch staatliche Stellen;

  5. (e) die Anerkennung der Ergebnisse von in einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen durch eine Vertragspartei;

  6. (f) die Nutzung von regionalen oder internationalen Vereinbarungen und regionalen oder internationalen Anerkennungsabkommen, bei denen die Vertragsparteien Vertragspartei sind; und

  7. (g) die Akzeptanz der auf internationalen Normen beruhenden Konformitätserklärung des Herstellers durch die einführende Vertragspartei.

Die Vertragsparteien unterlassen die Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren, die unnötige Handelshemmnisse schaffen könnten. Zu diesem Zweck:

  1. (a) stärken die Vertragsparteien die Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich Konformitätsbewertungsverfahren;

  2. (b) fördern die Vertragsparteien die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der einschlägigen Normen und Richtlinien von ISO und IEC; und

  3. (c) fördern die Vertragsparteien die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von nach Buchstabe b akkreditierten Stellen, die nach dem relevanten internationalen Abkommen anerkannt sind.

Wenn eine Vertragspartei einen positiven Nachweis für die Konformität mit inländischen technischen Vorschriften verlangt, sollte sie die Anerkennung von auf internationalen Normen beruhenden Konformitätserklärungen des Herstellers in Betracht ziehen.

Art. 4.7 Zusammenarbeit

Um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen:

  1. (a) Aktivitäten internationaler Normungsinstitutionen und des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse;

  2. (b) Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden, Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, guter Regulierungspraxis, Normen, Konformitätsbewertungsverfahren, Grenzkontrollen sowie Marktüberwachung; und

  3. (c) Förderung der Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Stellen für Standardisierung, Akkreditierung und Messwesen, wobei die Zusammenarbeit in den einschlägigen internationalen Foren berücksichtigt wird.

Art. 4.8 Konsultationen

Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine Massnahme ergriffen hat, die ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen durchgeführt. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von 40 Tagen nach dem Erhalt des Ersuchens. Sie können nach jeder von Fall zu Fall vereinbarten Methode durchgeführt werden, mit dem Ziel, für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden.23

Art. 4.9 Anhänge

Die Vertragsparteien haben die Anhänge IX–XII (Elektrische und elektronische Produkte, Gute Laborpraxis, Gute Herstellungspraxis, Kennzeichnung und Etikettierung) zu diesem Abkommen zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger nichttarifärer Handelshemmnisse abgeschlossen, einschliesslich zur Vermeidung doppelter und unnötig aufwendiger Konformitätsbewertungsverfahren in bestimmten Warensektoren. Die Parteien können in Zukunft weitere Anhänge und Nebenabkommen abschliessen.

Art. 4.10 Überprüfungsklausel

Die Vertragsparteien erwägen drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei, eine gleichwertige Behandlung im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die jede Vertragspartei der Europäischen Union (EU) gewährt hat, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten. Diese Behandlung kann in Form einer sektorspezifischen Übereinkunft erfolgen. Diese Bestimmung betrifft ausschliesslich die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und begründet keine Pflichten gegenüber der EU.

Art. 4.11 Kontaktstellen

Die Vertragsparteien tauschen mit Blick auf dieses Kapitel die Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Kapitel 5 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 5.1 Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin:

  1. (a) die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet)24 fortzuführen;

  2. (b) im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien den Handel mit Lebensmitteln, Tieren und Pflanzen, einschliesslich der entsprechenden Erzeugnisse, zu erleichtern und gleichzeitig das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen;

  3. (c) das gegenseitige Verständnis der Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu vertiefen;

  4. (d) Handelsfragen, die sich auf den unter dieses Kapitel fallenden bilateralen Handel auswirken, zu erörtern und zu lösen; und

  5. (e) die Kommunikation, Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu festigen.

Art. 5.2 Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

Art. 5.3 Bestätigung und Übernahme des SPS-Übereinkommens

Die Vertragsparteien bestätigen ihre gegenseitig bestehenden Rechte und Pflichten, die sich aus dem SPS-Übereinkommen25 ergeben.

Für die Zwecke dieses Kapitels ist das SPS-Übereinkommen anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 5.4 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff «internationale Normen» die in Anhang A Absatz 3 des SPS-Übereinkommens26 definierten Normen, Richtlinien und Empfehlungen.27

Art. 5.5 Audits

Die einführende Vertragspartei stützt ihre Audits der ausführenden Vertragspartei auf internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen.

Die bevorzugte Beurteilungsmethode sind Systemaudits. Systemaudits können Vor-Ort-Inspektionen der Anlagen umfassen.

Kosten, die der Vertragspartei entstehen, die das Audit durchführt, werden von der einführenden Vertragspartei getragen, sofern die beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Die einführende Vertragspartei stellt der ausführenden Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach dem Audit schriftliche Informationen zur Verfügung. Die ausführende Vertragspartei kann diese Informationen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt kommentieren. Diese Kommentare werden in den Prüfbericht aufgenommen

Art. 5.6 Zertifikate

Die Vertragsparteien vereinbaren, zusammenzuarbeiten, um die Anzahl an gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Zertifikaten möglichst gering zu halten. Werden solche Zertifikate verlangt, sollten sie den internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen entsprechen und in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.

Ungeachtet der bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragspartei betreffend die Notifikation nach dem SPS-Übereinkommen28 teilt die notifizierende Partei der ausführenden Partei auf Ersuchen zusätzliche Gründe für das neue oder geänderte Zertifikat mit. Der ausführenden Partei wird eine angemessene Frist zur Anpassung an die neuen Anforderungen gewährt.

Art. 5.7 Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien:

  1. (a) verstärken ihre Zusammenarbeit, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Einrichtungen, die den Vertragsparteien wissenschaftliche Beratung und Risikobewertungen bieten; und

  2. (b) erkunden Gelegenheiten für die weitere Zusammenarbeit, die Kooperation und den Informationsaustausch untereinander zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse, die mit den Zielen dieses Kapitels vereinbar sind.

Nach Artikel 5.1 (Ziele) vereinbaren die Vertragsparteien, die technische Zusammenarbeit nach Kapitel 13 (Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau) weiter auszuloten und zu festigen.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle verabschiedeten gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften veröffentlicht und im Internet verfügbar sind. Auf Ersuchen stellt eine Vertragspartei Zusatzinformationen zu den Einfuhranforderungen in englischer Sprache zur Verfügung.

Ungeachtet der bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Notifikation nach dem SPS-Übereinkommen29 gibt die notifizierende Vertragspartei, die neue gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen ergreift, auf Ersuchen eine zusätzliche Begründung für die Massnahme an.

Art. 5.8 Verkehr von Waren

Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass Waren, die ihre einschlägigen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen, nach der Inverkehrbringung auf ihrem Markt frei verkehren können und nicht weniger günstig behandelt werden als inländische Waren.

Ungeachtet von Absatz 1 unterliegt der Warenverkehr in Malaysia den einschlägigen innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen, die für die malaysische Halbinsel, Sabah und Sarawak gelten.

Art. 5.9 Einfuhrkontrollen

Die Einfuhranforderungen und -kontrollen für eingeführte Waren einschliesslich lebender Tiere stützen sich auf das von diesen Waren ausgehende Risiko und werden nichtdiskriminierend angewendet. Einfuhrkontrollen werden ohne unangemessenen Verzug durchgeführt und sind nicht handelsbeschränkender als erforderlich.

Informationen zur Häufigkeit von Einfuhrkontrollen oder zu Änderungen der Kontrollhäufigkeit werden auf Ersuchen zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht.

Einfuhrkontrollen müssen mit internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen übereinstimmen.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Freigabeprozess für Waren, die nicht stichprobenartig und routinemässig kontrolliert werden, ohne unangemessenen Verzug durchgeführt wird. Waren, die stichprobenartig und routinemässig kontrolliert werden, sollten nicht zurückgehalten werden, bis die Testergebnisse vorliegen.

Die einführende Vertragspartei notifiziert dem Importeur oder dessen Vertretung oder der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei oder, falls diese nicht bekannt ist, der Botschaft eine nichtkonforme Sendung, wobei sie den Grund für die Nichtkonformität angibt und eine Rekursgelegenheit gegen den Entscheid bietet.

Hält eine Vertragspartei Waren aufgrund eines wahrgenommenen Risikos an der Grenze zurück, so werden die notwendigen Untersuchungen sowie der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen, um mögliche Verzögerungen und insbesondere eine Verschlechterung des Zustands von verderblichen Waren zu vermeiden.

Hält eine Vertragspartei an einer Einfuhrstelle aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen Nichtkonformität mit einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme zurück, notifiziert sie dem Importeur oder dessen Vertretung unverzüglich die Gründe für das Zurückhalten.

Werden Waren an einer Einfuhrstelle zurückgewiesen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Importeur oder dessen Vertretung gegen den Entscheid Rekurs einlegen kann.

Werden Waren an einer Einfuhrstelle wegen schwerwiegender gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Nichtkonformität zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich informiert.

Art. 5.10 Konsultationen

Hat eine Vertragspartei Bedenken bezüglich einer sich aus diesem Kapitel ergebende Angelegenheit, kann sie die andere Vertragspartei um Konsultationen zur Klärung der Angelegenheit ersuchen. Die Konsultationen finden ohne unangemessenen Verzug nach einer vereinbarten Methode mit dem Ziel statt, für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Angelegenheit zu lösen, und können den Gemischten Ausschuss darüber informieren.

Art. 5.11 Zuständige Behörden und Kontaktstellen

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die zuständigen Behörden sowie die Kontaktdaten ihrer Kontaktstellen für die Zwecke dieses Kapitels aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Die Vertragsparteien notifizieren einander allfällige Änderungen dieser Informationen.

Kapitel 6 Handelspolitische Schutzmassnahmen

Art. 6.1 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199430 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen31.

Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt ihr eine Frist von 25 Tagen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation statt. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die die Notifikation vornimmt, und die Vertragspartei, die die Notifikation erhält, nichts anderes vereinbaren.32

Art. 6.2 Antidumping

Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei in Bezug auf Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2–6 nach Artikel VI des GATT 199433 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet)34. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen.

Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Übereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei so rasch als möglich schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und ermöglicht während der ganzen Untersuchung Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die die Notifikation vornimmt, und die Vertragspartei, die die Notifikation erhält, nichts anderes vereinbaren.35

Keine Vertragspartei leitet eine innerhalb von 12 Monaten nach einer Feststellung, die zur Nichtanwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Antidumpinguntersuchung ein.

Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, wendet sie dabei einen Zoll an, der unter der Dumpingspanne liegt, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, führen sie danach alle zwei Jahre Überprüfungen im Gemischten Ausschuss durch.

Art. 6.3 Allgemeine Schutzmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach Artikel XIX des GATT 199436 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen37.

Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen, so schliesst sie im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer Vertragspartei davon aus, wenn diese Einfuhren keinen Schaden verursachen oder zu verursachen drohen, insbesondere falls der Anteil der Einfuhren dieser Vertragspartei höchstens drei Prozent der gesamten Einfuhren der betroffenen Waren beträgt.

Art. 6.4 Bilaterale Schutzmassnahmen

Wird während der Übergangsfrist eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthaften Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Behebung oder Verhütung des ernsthaften Schadens und zur Erleichterung der Anpassung nach den Bestimmungen der Absätze 2–12 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.

Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei:

  1. (a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für die Waren vorgesehen ist, aussetzen; oder

  2. (b) für diese Waren den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als der niedrigere der beiden folgenden Ansätze:

    • (i) der angewendete MFN-Ansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Massnahme, oder

    • (ii) der am Tag unmittelbar vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz.

Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer in Übereinstimmung mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen38, insbesondere Artikel 3 und 4, durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

Bilaterale Schutzmassnahmen können während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergriffen werden. Unterliegt eine Ware einem Zollabbau nach den Anhängen III–VI (Senkung oder Aufhebung von Zöllen und Listen der Zollverpflichtungen der EFTA-Staaten betreffend die Landwirtschaft), der fünf Jahre oder länger dauert, wird die Übergangsfrist für das betroffene Erzeugnis bis zum Ende der Zollabbaufrist verlängert. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren ergriffen. Unter sehr ausserordentlichen Umständen können Massnahmen für eine Gesamtdauer von bis zu drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr einer Ware, die bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, dürfen keine bilateralen Schutzmassnahmen angewendet werden.

Keine Partei darf in Bezug auf dieselbe Ware gleichzeitig eine Massnahme in Übereinstimmung mit folgenden Bestimmungen anwenden:

  1. (a) mit diesem Artikel;

  2. (b) mit Artikel XIX des GATT 199439 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen; und

  3. (c) mit Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft40.

Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anzuwenden oder zu verlängern beabsichtigt, bietet der Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, einen Ausgleich zur Handelsliberalisierung in Form von Zugeständnissen an, die grundsätzlich gleichwertige oder dem Wert der zusätzlichen Zölle entsprechende Auswirkungen auf den Handel haben wie die Massnahme.

Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel anzuwenden oder zu verlängern beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung oder Verlängerung der Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge der erhöhten Einfuhren, eine genaue Beschreibung der betroffenen Ware sowie die vorgeschlagene Massnahme, den vorgeschlagenen Einführungszeitpunkt, die erwartete Geltungsdauer und den erwarteten Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme sowie den angebotenen Ausgleich. Bei Ausweitung einer bilateralen Schutzmassnahme sind auch Beweise für die Anpassung des betroffenen inländischen Wirtschaftszweigs vorzulegen. Auf Ersuchen einer von der bilateralen Schutzmassnahme betroffenen Vertragspartei erteilt die Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmassnahme ergreift oder verlängert, soweit möglich zusätzliche Informationen.

Auf Ersuchen einer Vertragspartei prüft der Gemischte Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation die Informationen nach Absatz 7, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 2 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Handelsausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen, indem sie die Anwendung der im Wesentlichen gleichen Zugeständnisse auf die Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmassnahme anwendet, aussetzt. Die Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme und einer Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien mindestens 30 Tage im Voraus notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragsparteien ergreifen Ausgleichsmassnahmen lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich gleichwertige Auswirkungen auf den Handel zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 2 angewendet wird.

Unabhängig von ihrer Dauer oder davon, ob sie verlängert wurde, ist eine bilaterale Schutzmassnahme für eine Ware mit Ablauf der Übergangsfrist zu beenden.

Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Zollansatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.

Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren infolge der Senkung oder Aufhebung der Zölle nach diesem Abkommen dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Die in diesem Artikel festgelegten Verfahren werden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation eingeleitet. Jeder Ausgleich bezieht sich auf die gesamte Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.

Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach den Absätzen 2 und 4 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 3 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Kapitel 7 Handel mit Dienstleistungen

Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen, die ergriffen werden:

  1. (a) durch zentrale, regionale oder lokale Regierungen und Behörden;

  2. (b) durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.

Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:

  1. (a) das öffentliche Beschaffungswesen;

  2. (b) Subventionen oder Zuschüsse, einschliesslich staatlich geförderter Darlehen, Bürgschaften und Versicherungen, die von einer Vertragspartei gewährt werden, oder auf an die Gewährung oder weitere Gewährung derartiger Subventionen oder Zuschüsse geknüpfte Bedingungen, unabhängig davon, ob diese ausschliesslich inländischen Dienstleistungen, Dienstleistungsnutzern bzw. Dienstleistungserbringern angeboten werden oder nicht;

  3. (c) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen;

  4. (d) Luftverkehrsdienstleistungen41, Massnahmen, die Luftverkehrsrechte betreffen, unabhängig davon, wie sie gewährt wurden, oder Massnahmen, die Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen; ausgenommen sind Massnahmen betreffend:

    • (i) Luftfahrzeugreparatur- oder ‑wartungsdienstleistungen,

    • (ii) Verkauf und Vermarktung von Flugverkehrsdienstleistungen,

    • (iii) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS),

    • (iv) Flughafenbetriebsleistungen, und

    • (v) Bodenabfertigungsdienste.

Art. 7.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  • (a) bedeutet «Handel mit Dienstleistungen» die Erbringung einer Dienstleistung:

    • (i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei,

    • (ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei,

    • (iii) von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei über eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei,

    • (iv) von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei über natürliche Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten;

  • (b) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen;

  • (c) bedeutet «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;

  • (d) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsentscheids oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;

  • (e) schliesst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung ein;

  • (f) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen im Zusammenhang mit:

    • (i) dem Kauf, der Bezahlung oder der Nutzung einer Dienstleistung,

    • (ii) der Erbringung einer Dienstleistung, dem Zugang zu und der Nutzung von Dienstleistungen, bezüglich deren diese Vertragsparteien verlangen, dass sie der breiten Öffentlichkeit angeboten werden,

    • (iii) dem Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;

  • (g) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:

    • (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder

    • (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung,

  • im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;

  • (h) bedeutet «Sektor einer Dienstleistung»:

    • (i) in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei,

    • (ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;

  • (i) bedeutet «Dienstleistung einer anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:

    • (i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person dieser anderen Vertragspartei, die die Dienstleistung durch den Betrieb und/oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder

    • (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen durch einen Dienstleistungserbringer dieser anderen Vertragspartei;

  • (j) bedeutet «Dienstleistungserbringer» jede Person, die eine Dienstleistung erbringt;42

  • (k) bedeutet «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist;

  • (l) bedeutet «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;

  • (m) bedeutet «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;

  • (n) bedeutet «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser anderen Vertragspartei:

    • (i) Staatsangehörige dieser anderen Vertragspartei ist, oder

    • (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt;

  • (o) bedeutet «juristische Person» eine nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;

  • (p) bedeutet «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:

    • (i) nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder

    • (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von:

      • (aa) natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder

      • (bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei nach Ziffer i;

  • (q) eine juristische Person ist:

    • (i) «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden,

    • (ii) von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,

    • (iii) mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie diese andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und diese andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; und

  • (r) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Teilen des Einkommens oder des Kapitals, einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.

Art. 7.3 Meistbegünstigung

Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS43 ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang XIV enthaltenen MFN-Ausnahmen (Liste der MFN-Ausnahmen) gewährt jede Vertragspartei bezüglich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.

Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine der Vertragsparteien abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert werden, fällt nicht unter Absatz 1.

Schliesst eine Vertragspartei unbeschadet von Absatz 2 ein Abkommen der in Absatz 2 genannten Art ab, so bietet sie einer anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. Solche Verhandlungen lassen das endgültige Ergebnis unberührt.

Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um − beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete − den Austausch von lokal erbrachten und genutzten Dienstleistungen zu ermöglichen.

Art. 7.4 Marktzugang

Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 7.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe a definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die in den in ihrer in Anhang XIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführten Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.44

In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

  1. (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;

  2. (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;

  3. (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;45

  4. (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;

  5. (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschaftsunternehmen einschränken oder vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und

  6. (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder aggregierter ausländischer Investitionen.

Art. 7.5 Inländerbehandlung

In den Sektoren, die in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.46

Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.

Art. 7.6 Zusätzliche Verpflichtungen

Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 7.4 (Marktzugang) oder 7.5 (Inländerbehandlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Befähigungs-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei in Anhang XIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgenommen.

Art. 7.7 Innerstaatliche Regelungen

In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden, den Handel mit Dienstleistungen betreffenden Massnahmen angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Ersuchen eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und soweit begründet geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die für die betroffene Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei der dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.

Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und ‑verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS47 erarbeiteten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können auch gemeinsam oder bilateral die Erarbeitung weiterer Disziplinen beschliessen.

In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 4 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern die Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren an, die diese spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:

  1. (a) nicht auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und der Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruht;

  2. (b) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder

  3. (c) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.

Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Absatz 5 Buchstabe a erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen einschlägiger internationaler Organisationen48 zu berücksichtigen.

In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.

Art. 7.8 Anerkennung

Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Genehmigung, Zulassung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

Jedes derartige Abkommen bzw. jede Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS49, vereinbar sein.

Art. 7.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen

Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, die Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung nach den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern.50

Art. 7.10 Transparenz

Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Durchführung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

Sofern eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

Nichts in diesem Kapitel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.

Art. 7.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach Artikel 7.3 (Meistbegünstigung) sowie mit spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.

Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass ein solcher Dienstleistungserbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, wenn eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich:

  1. (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und

  2. (b) den Wettbewerb unter diesen Dienstleistungserbringern in ihrem Hoheitsgebiet in erheblichem Mass unterbindet.

Art. 7.12 Geschäftspraktiken

Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 7.11 (Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten) fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.

Jede Vertragspartei nimmt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die ersuchte Vertragspartei prüft dieses Ersuchen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nichtvertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die ersuchte Vertragspartei erteilt der ersuchenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen und des Abschlusses einer befriedigenden Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die ersuchende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 7.13 Zahlungen und Überweisungen

Ausser unter den in Artikel 7.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf Beschränkungen internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit ihren spezifischen Verpflichtungen.

Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds51 (IWF), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass keine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 7.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 7.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen des Handels mit Dienstleistungen, für die sie spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, einführen oder aufrechterhalten, einschliesslich der Beschränkung von Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte betreffend solche Verpflichtungen. Es wird anerkannt, dass eine besondere Zahlungsbilanzstörung einer Vertragspartei, die sich im Prozess wirtschaftlicher Entwicklung befindet, den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Finanzreserven zur Durchführung des wirtschaftlichen Entwicklungs- und Übergangsprogramms zu sichern.

Die Beschränkungen nach Absatz 1:

  1. (a) dürfen keine Diskriminierung einer Vertragspartei gegenüber einer Nichtvertragspartei schaffen;

  2. (b) müssen mit dem IWF-Übereinkommen52 vereinbar sein;

  3. (c) müssen eine unnötige Schädigung des Handels-, Wirtschafts- oder finanziellen Interesses anderer Vertragsparteien vermeiden;

  4. (d) dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 genannten Umstände erforderlich sind; und

  5. (e) dürfen nur vorübergehend gelten und müssen bei Verbesserung der in Absatz 1 genannten Lage schrittweise abgebaut werden.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Vertragsparteien der Erbringung von Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von grösster Bedeutung sind. Solche Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.

Art. 7.15 Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht an der Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen:

  1. (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;53

  2. (b) die erforderlich sind, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;

  3. (c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von innerstaatlichen Gesetzen oder Regelungen zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschliesslich solcher:

    • (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen,

    • (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, oder

    • (iii) zur Sicherheit;

  4. (d) die mit Artikel 7.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame54 Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Vertragsparteien zu gewährleisten;

  5. (e) die mit Artikel 7.3 (Meistbegünstigung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.

Art. 7.16 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern eine Vertragspartei nicht daran:

  1. (a) Auskünfte zu verweigern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;

  2. (b) Massnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffassung zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind:

    • (i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

    • (ii) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,

    • (iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder

  3. (c) Massnahmen aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Art. 7.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen

Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 7.4 (Marktzugang), 7.5 (Inländerbehandlung) und 7.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen eingegangen werden, folgende Angaben:

  1. (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;

  2. (b) Bedingungen und Vorbehalte für die Inländerbehandlung;

  3. (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 7.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und

  4. (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und das Datum des Inkrafttretens solcher Verpflichtungen.

Massnahmen, die sowohl mit Artikel 7.4 (Marktzugang) als auch mit Artikel 7.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden nach Artikel XX Absatz 2 des GATS55 behandelt.

Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang XIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.

Art. 7.18 Änderung der Verpflichtungslisten

Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der ersuchenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen der ersuchenden Partei. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach Artikel 14.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) und Artikel 16.2 (Änderungen).

Art. 7.19 Überprüfung

Mit dem Ziel, den Handel mit Dienstleistungen zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle fünf Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die unter der Ägide der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 7.20 Konsultationen über Subventionen

Ungeachtet von Artikel 7.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich) kann eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Ein derartiges Ersuchen wird wohlwollend geprüft.

Keine Vertragspartei nimmt für Ersuchen oder Konsultationen gemäss diesem Artikel oder für eine Streitigkeit, die sich aus diesem Artikel ergibt, die Streitbeilegung nach Kapitel 15 (Streitbeilegung) in Anspruch.

Art. 7.21 Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einer oder einem Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei oder einer juristischen Person einer anderen Vertragspartei, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von einer Nichtvertragspartei oder von einer Person einer Nichtvertragspartei, die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile entziehen, wenn die entziehende Vertragspartei:

  1. (a) mit der Nichtvertragspartei keine diplomatischen Beziehungen unterhält; oder

  2. (b) Massnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, was auch den Schutz der Menschenrechte einschliesst, ergreift oder aufrechterhält, die Geschäfte mit dieser Person verbieten oder die verletzt oder umgangen würden, wenn dieser Person die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile gewährt würden.

Art. 7.22 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:

  • – Anhang XV (Finanzdienstleistungen);

  • – Anhang XVI (Telekommunikationsdienste);

  • – Anhang XIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen); und

  • – Anhang XIV (Liste der MFN-Ausnahmen).

Kapitel 8 Investitionen

Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Kapitel ist auf gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren gemäss Anhang XVII (Erfasste Sektoren) anwendbar. Dieses Kapitel ist nicht auf gewerbliche Niederlassungen in Dienstleistungssektoren gemäss Artikel 7.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich) anwendbar.56

Dieses Kapitel schliesst den Investitionsschutz nicht ein und lässt die Auslegung oder Anwendung anderer internationaler investitions- oder steuerbezogener Abkommen unberührt, denen einer oder mehrere der EFTA-Staaten und Malaysia angehören.57

Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:

  1. (a) von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder Zuschüsse; und

  2. (b) das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 8.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:

  • (a) «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;

  • (b) «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet wurde und in dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt;

  • (c) «natürliche Person» eine Person, die in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei besitzt oder sich dauerhaft in dieser Vertragspartei aufhält;

  • (d) «gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch:

    • (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder

    • (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,

  • im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art. 8.3 Inländerbehandlung

Vorbehältlich Artikel 8.4 (Vorbehalte) sowie der in Anhang XVIII (Investitionsvorbehalte) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei und den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen58 ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen und deren gewerblichen Niederlassungen gewährt.

Art. 8.4 Vorbehalte59

Artikel 8.3 (Inländerbehandlung) findet keine Anwendung auf:

  1. (a) Vorbehalte betreffend bestehende oder künftige Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Anhang XVIII (Investitionsvorbehalte) aufgeführt sind;

  2. (b) die Aufrechterhaltung oder unverzügliche Erneuerung eines in Buchstabe a genannten Vorbehalts;

  3. (c) eine Änderung eines Vorbehalts in Bezug auf bestehende Massnahmen, soweit diese Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 8.3 (Inländerbehandlung) mindert und für einen EFTA-Staat mit Anhang XVIII (Investitionsvorbehalte) und für Malaysia mit seiner Vorbehaltsliste A nach Anhang XVIII (Investitionsvorbehalte) vereinbar ist; und

  4. (d) jeden neuen Vorbehalt, den eine Vertragspartei beschliesst, der Anhang XVIII (Investitionsvorbehalte) hinzugefügt wird und der das gesamte Verpflichtungsniveau dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht beeinträchtigt;

soweit solche Vorbehalte mit Artikel 8.3 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind.

Im Rahmen der in Artikel 8.13 (Überprüfung) vorgesehenen Überprüfung prüfen die Vertragsparteien regelmässig den Status der in Anhang XVIII (Investitionsvorbehalte) aufgeführten Vorbehalte, um ihre Verpflichtungen wenn möglich zu verbessern.

Eine Vertragspartei kann entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit ihre in Anhang XVIII (Investitionsvorbehalte) aufgeführten Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.

Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe d durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XVIII (Investitionsvorbehalte) aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Notifikation kann eine andere Vertragspartei Konsultationen über den Vorbehalt verlangen. Sobald die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufgenommen hat, dieses Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.

Art. 8.5 Personal in Schlüsselpositionen

Jede Vertragspartei gewährt vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und nationalen Politiken60 natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.

Jede Vertragspartei erlaubt vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen und nationalen Politiken natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung von der natürlichen oder juristischen Person ausgewähltes Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposition erteilt wurde.

Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen und nationalen Politiken dem Ehegatten oder der Ehegattin und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt und die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sind, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus.

Art. 8.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele, wie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Regelungen zu erlassen.

Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 8.7 Konsultationen über Subventionen

Ungeachtet von Artikel 8.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich) kann eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Ein derartiges Ersuchen wird wohlwollend geprüft.

Keine Vertragspartei nimmt für Ersuchen oder Konsultationen gemäss diesem Artikel oder für eine Streitigkeit, die sich aus diesem Artikel ergibt, die Streitbeilegung nach Kapitel 15 (Streitbeilegung) in Anspruch.

Art. 8.8 Transparenz

Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für die gewerbliche Niederlassung in Nichtdienstleistungssektoren gelten oder sie betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

Sofern eine Veröffentlichung in Übereinstimmung mit Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

Nichts in diesem Kapitel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater juristischer Personen beeinträchtigen würde.

Art. 8.9 Zahlungen und Überweisungen

Ausser unter den in Artikel 8.10 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) genannten Umständen verzichten die Vertragsparteien auf Beschränkungen internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren nach diesem Kapitel zusammenhängen.

Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen61, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die im Einklang mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unberührt, sofern keine Vertragspartei Beschränkungen für Kapitalbewegungen62 erlässt, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren nach diesem Kapitel zusammenhängen, und zwar ausser denjenigen nach Artikel 8.10 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF.

Art. 8.10 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen für gewerbliche Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren einführen oder aufrechterhalten, einschliesslich der Beschränkung von Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte. Es wird anerkannt, dass eine besondere Zahlungsbilanzstörung einer Vertragspartei, die sich im Prozess wirtschaftlicher Entwicklung befindet, den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Finanzreserven zur Durchführung des wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms zu sichern.

Die Beschränkungen nach Absatz 1:

  1. (a) dürfen keine Diskriminierung der Vertragspartei gegenüber einer Nichtvertragspartei schaffen;

  2. (b) müssen mit dem IWF-Übereinkommen63 vereinbar sein;

  3. (c) müssen eine unnötige Schädigung des Handels-, Wirtschafts- oder finanziellen Interesses anderer Vertragsparteien vermeiden;

  4. (d) dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 genannten Umstände erforderlich sind; und

  5. (e) dürfen nur vorübergehend gelten und müssen bei Verbesserung der in Absatz 1 genannten Lage schrittweise abgebaut werden.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Vertragsparteien gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Nichtdienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.

Art. 8.11 Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XIV des GATS64 sowie der Header und die Buchstaben f und g von Artikel XX des GATT 199465 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 8.12 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS66 und Artikel XXI Buchstabe b Ziffer ii des GATT 199467 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 8.13 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Art. 8.14 Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einer oder einem Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei oder einer juristischen Person einer anderen Vertragspartei, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von einer Nichtvertragspartei oder von einer Person einer Nichtvertragspartei, die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile entziehen, wenn die entziehende Vertragspartei:

  1. (a) keine diplomatischen Beziehungen mit der Nichtvertragspartei unterhält; oder

  2. (b) Massnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, was auch den Schutz der Menschenrechte einschliesst, ergreift oder aufrechterhält, die Geschäfte mit dieser Person verbieten oder die verletzt oder umgangen würden, wenn dieser Person die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile gewährt würden.

Kapitel 9 Rechte an geistigem Eigentum

Art. 9.1 Schutz des geistigen Eigentums

Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit diesem Kapitel, mit Anhang XIX (Schutz des geistigen Eigentums) und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.

In Bezug auf die Rechte an geistigem Eigentum nach diesem Kapitel, Anhang XIX (Schutz des geistigen Eigentums) und dem WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum68 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den Artikeln 3 und 5 des TRIPS-Abkommens stehen.

Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewährt. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 199469 notifiziertes Handelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien innerhalb einer angemessenen Frist hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Aufnahme von Bestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen.

In Übereinstimmung mit Artikel 14.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) können die Vertragsparteien auch Überprüfungen im Lichte allfälliger massgeblicher neuer Entwicklungen durchführen, die Änderungen oder Anpassungen dieses Kapitels und von Anhang XIX (Schutz des geistigen Eigentums) zur Verbesserung des Systems zum Schutz des geistigen Eigentums rechtfertigen könnten.

Art. 9.2 Allgemeine Bestimmung

Die Vertragsparteien können, müssen aber nicht, in ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einen umfassenderen Schutz als den in diesem Kapitel geforderten umsetzen, sofern dieser Schutz diesem Kapitel nicht zuwiderläuft. Die Vertragsparteien können die geeignete Methode zur Umsetzung dieses Kapitels in ihrer eigenen Rechtsordnung und Rechtspraxis frei festlegen.

Kapitel 10 Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 10.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen.

Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unterstellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaffungen:

  1. (a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert:

    • (i) nach den Appendizes jeder Vertragspartei zu Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen), und

    • (ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;

  2. (b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption;

  3. (c) deren nach den Regeln in Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 9 (Schwellenwerte) geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel 10.10 (Anzeigen) gleich oder höher ist als der Schwellenwert in Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendizes 1–3 (Stellen auf zentraler Regierungsebene, Stellen auf subzentraler Regierungsebene und andere erfasste Stellen);

  4. (d) die von einem Auftraggeber getätigt werden; und

  5. (e) die nicht anderweitig vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen sind.

Sofern in der Liste einer Vertragspartei zu Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieses Kapitel nicht für:

  1. (a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;

  2. (b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften, Subventionen, Steueranreize und Sponsoringvereinbarungen;

  3. (c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, von Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliesslich von Darlehen, Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderen Wertpapieren;

  4. (d) Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst;

  5. (e) Beschaffungen:

    • (i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,

    • (ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten, oder

    • (iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren bzw. die Bedingungen mit diesem Kapitel nicht vereinbar wären;

  6. (f) die Beschaffung einer Ware oder Dienstleistung ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei oder des Auftraggebers zum Verbrauch ausserhalb des Hoheitsgebiets dieser Vertragspartei.

Bewertung

Schätzt ein Auftraggeber den Wert einer Beschaffung ein, um zu ermitteln, ob es sich um eine unterstellte Beschaffung handelt, so:

  1. (a) ist es ihm untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so einzusetzen, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Kapitels ausgeschlossen wird;

  2. (b) berücksichtigt er den geschätzten maximalen Gesamtwert einer Beschaffung über deren Gesamtdauer, einschliesslich aller Arten von Vergütungen wie Prämien, Gebühren, Kommissionen, Zinsen, sowie bei allfälligen Optionsklauseln den maximalen Gesamtwert solcher Optionen;

  3. (c) muss er als Berechnungsgrundlage den maximalen Gesamtwert der Beschaffung über deren Gesamtdauer70 nehmen, wenn mehrere Aufträge gleichzeitig oder über eine bestimmte Dauer einem oder mehreren Anbietern unter derselben Beschaffung vergeben werden; und

  4. (d) ist, sofern die innerstaatlichen Gesetze und Regelungen den Abschluss von Aufträgen mit unbefristeter Dauer zulassen und kein Gesamtpreis angegeben ist, als Berechnungsgrundlage für solche Aufträge die geschätzte monatliche Teilzahlung multipliziert mit 48 zu nehmen.

Art. 10.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt:

  1. (a) «gewerbliche Waren oder Dienstleistungen» sind Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden;

  2. (b) «Bauaufträge» sind Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Appendix 6 (Bauaufträge);

  3. (c) «Tage» sind Kalendertage;

  4. (d) «elektronische Auktionen» sind iterative Verfahren, bei denen Anbieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht;

  5. (e) «schriftlich» ist ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst;

  6. (f) «freihändiges Verfahren» ist eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt;

  7. (g) «Massnahmen» sind Gesetze, Regelungen, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige von einer Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, festgelegte Handlungen im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung;

  8. (h) «Verzeichnis» ist eine Liste von Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will;

  9. (i) «Ausschreibung» ist eine Anzeige, die von einem Auftraggeber veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben oder beides;

  10. (j) «Vorankündigung» ist eine Anzeige, die von einem Auftraggeber in Bezug auf seine geplanten Beschaffungen veröffentlicht wird;

  11. (k) «Kompensationsgeschäfte» sind Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen oder Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei zu verbessern;

  12. (l) «offenes Verfahren» ist eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;

  13. (m) «Person» ist eine natürliche oder eine juristische Person;

  14. (n) «Auftraggeber» ist eine Stelle im Sinne von Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendizes 1–3 (Stellen auf zentraler Regierungsebene, Stellen auf subzentraler Regierungsebene und andere erfasste Stellen);

  15. (o) «qualifizierte Anbieter» sind Anbieter, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen;

  16. (p) «selektives Verfahren» ist eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben;

  17. (q) «Dienstleistungen» schliessen Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt;

  18. (r) «Norm» ist ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und ‑methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln;

  19. (s) «Anbieter» ist eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte;

  20. (t) «technische Spezifikationen» sind Anforderungen, die:

    • (i) die Merkmale, einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Prozesse und Verfahren für deren Produktion oder Bereitstellung festlegen, oder

    • (ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung regeln, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind.

Art. 10.3 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.

Unter den Vertragsparteien herrscht Einvernehmen, dass Absatz 1 zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens unerlässliche Beschaffungen einschliesst.

Unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, erforderliche Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:

  1. (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit;

  2. (b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen;

  3. (c) zum Schutz des geistigen Eigentums; oder

  4. (d) in Bezug auf von Menschen mit einer Behinderung, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen.

Unter den Vertragsparteien herrscht Einvernehmen, dass Absatz 3 Buchstabe b Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst.

Art. 10.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

In Bezug auf Massnahmen, die unterstellte Beschaffungen betreffen, gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei darauf hingewiesen, dass diese Pflicht sich nur auf die von einer Vertragspartei einer Ware, einer Dienstleistung oder einem Anbieter einer anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen gewährte Behandlung bezieht.

In Bezug auf Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab:

  1. (a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; oder

  2. (b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben aller Art, die bei der oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben oder für andere Einfuhrbestimmungen oder ‑formalitäten oder für Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen.

Art. 10.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel

Die Vertragsparteien sind bestrebt, Möglichkeiten für die elektronische Abwicklung unterstellter Beschaffungen zu bieten, einschliesslich für die Veröffentlichung der Beschaffungsinformationen, der Anzeigen und der Ausschreibungsunterlagen sowie für die Entgegennahme von Angeboten.

Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür:

  1. (a) dass dabei IT-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen IT-Systemen und anderer Software, die allgemein verfügbar sind; und

  2. (b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

Art. 10.6 Durchführung von Beschaffungen

Ein Auftraggeber führt unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass:

  1. (a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie die offene, selektive und freihändige Vergabe eingesetzt werden;

  2. (b) keine Interessenkonflikte entstehen; und

  3. (c) korrupte Praktiken verhindert werden.

Art. 10.7 Ursprungsregeln

Für unterstellte Beschaffungen darf keine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert oder erbracht werden, Ursprungsregeln anwenden, die sich von den von ihr im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

Art. 10.8 Kompensationsgeschäfte

Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Kompensationsgeschäfte weder an, noch ziehen sie solche in Betracht, erzwingen sie oder setzen sie durch.

Art. 10.9 Information über das Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien veröffentlichen allgemein gültige Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen und entsprechende Änderungen unverzüglich in Papier- oder elektronischer Form in einem offiziellen Publikationsorgan, das eine weite Verbreitung gewährleistet und der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist.

Die Vertragsparteien machen in Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 7 (Publikationsmittel) Angaben zu den Publikationsmitteln, über die eine Vertragspartei die Informationen nach Absatz 1 sowie die erforderlichen Anzeigen nach Artikel 10.10 (Anzeigen), Artikel 10.12 (Qualifikation der Anbieter) und Artikel 10.22 (Transparenz von Beschaffungsinformationen) in Papier- oder elektronischer Form veröffentlicht.

Auf Ersuchen stellt jede Vertragspartei einer anderen Vertragspartei eine Erklärung in Bezug auf solche Informationen zur Verfügung.

Art. 10.10 Anzeigen

Ausser in den in Artikel 10.17 (Freihändige Vergabe) beschriebenen Fällen veröffentlicht ein Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Die Ausschreibung wird in Papier- oder elektronischer Form in dem in Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 7 (Publikationsmittel) aufgeführten Publikationsorgan veröffentlicht.

Dieses Publikationsorgan muss weit verbreitet sein und die Ausschreibung:

  1. (a) muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist oder der Frist für die Einreichung des Angebots zugänglich bleiben;

  2. (b) muss für Auftraggeber, die unter Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 1 (Stellen auf zentraler Regierungsebene) fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; und

  3. (c) muss für Auftraggeber, die unter Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 2 oder 3 (Stellen auf subzentraler Regierungsebene und andere erfasste Stellen) fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden.

Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber nach Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 2 (Stellen auf subzentraler Regierungsebene) oder Appendix 3 (Andere erfasste Stellen), werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Ausschreibung die folgenden Angaben, sofern diese Angaben nicht in den allen interessierten Anbietern zusammen mit der Ausschreibung kostenlos zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen bereitgestellt werden:

  1. (a) Name und Adresse des Auftraggebers und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um ihn zu kontaktieren und um alle Unterlagen zur Beschaffung sowie gegebenenfalls zu deren Preis und Zahlungsbedingungen zu beziehen;

  2. (b) eine Beschreibung der Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge oder, falls die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen;

  3. (c) eine Beschreibung möglicher Optionen;

  4. (d) den Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags;

  5. (e) die verwendete Beschaffungsmethode und die Angabe, ob diese Verhandlungen oder eine elektronische Auktion beinhaltet;

  6. (f) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen für die Beschaffung;

  7. (g) die Adresse und die Frist für die Einreichung von Angeboten;

  8. (h) die Sprache oder die Sprachen, in der bzw. denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen als einer Amtssprache der Vertragspartei des Auftraggebers eingereicht werden können;

  9. (i) eine Liste und ein Kurzbeschrieb der Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich der Anforderungen an spezifische Unterlagen oder Bescheinigungen, die von den Anbietern in diesem Zusammenhang einzureichen sind, sofern diese Anforderungen nicht in den allen interessierten Anbietern zusammen mit der Ausschreibung kostenlos zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind;

  10. (j) sofern ein Auftraggeber nach Artikel 10.12 (Qualifikation der Anbieter) beabsichtigt, eine beschränkte Anzahl qualifizierter Anbieter zur Angebotsabgabe einzuladen, die Selektionskriterien und gegebenenfalls die maximale Anzahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter;

  11. (k) nach Möglichkeit eine Schätzung des Zeitpunkts nachfolgender Ausschreibungen für gleichzeitig oder über eine bestimmte Dauer einem oder mehreren Anbietern im Rahmen derselben Beschaffung erteilte Aufträge; und

  12. (l) einen Hinweis, dass die Beschaffung diesem Kapitel unterstellt ist, ausser dieser Hinweis ist in der nach Artikel 10.9 (Information über das Beschaffungswesen) veröffentlichten Information öffentlich zugänglich.

Die Auftraggeber werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 7 (Publikationsmittel) aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist.

Auftraggeber, die unter Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 2 (Stellen auf subzentraler Regierungsebene) oder Appendix 3 (Andere erfasste Stellen) fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung einige der in Absatz 3 erwähnten Angaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.

Art. 10.11 Teilnahmebedingungen

Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und bei der Beurteilung, ob ein Anbieter diese Bedingungen erfüllt, gilt für eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Folgendes:

  1. (a) sie beschränkt die Bedingungen für die Teilnahme an einer unterstellten Beschaffung auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, die finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt;

  2. (b) sie beurteilt die finanzielle Kapazität sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei des Auftraggebers;

  3. (c) sie stützt ihre Beurteilung ausschliesslich auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren;

  4. (d) sie darf nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter schon über Arbeitserfahrung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei verfügt; und

  5. (e) sie kann Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.

Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:

  1. (a) Konkurs oder Insolvenz;

  2. (b) unwahre Aussagen;

  3. (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;

  4. (d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;

  5. (e) schweres berufliches Fehlverhalten bzw. Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder

  6. (f) Nichtbezahlung von Steuern.

Art. 10.12 Qualifikation der Anbieter

Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, in dessen Rahmen sich interessierte Anbieter eintragen und bestimmte Angaben machen müssen.

Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, dürfen:

  1. (a) Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung einführen oder anwenden, um Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen;

  2. (b) ein solches Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren nicht einsetzen, um die Aufnahme von Anbietern anderer Vertragsparteien in ein Verzeichnis zu verhindern oder zu verzögern oder um zu verhindern, dass diese Anbieter für eine bestimmte Beschaffung berücksichtigt werden.

Selektives Verfahren

Will ein Auftraggeber ein selektives Vergabeverfahren durchführen, so hat er:

  1. (a) in der Ausschreibung mindestens die Informationen nach Artikel 10.10 (Anzeigen) Absatz 3 Buchstaben a, b, f, g, j und k anzugeben und die Anbieter einzuladen, einen Teilnahmeantrag einzureichen; und

  2. (b) wenn die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, den qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen nach Artikel 10.10 (Anzeigen) Absatz 3 Buchstaben d, e, h, i, und k anzugeben und diese nach Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 8 (Fristen) Absatz 2 Buchstabe b zu informieren.

Wendet ein Auftraggeber ein selektives Verfahren an, so erlaubt er allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Beschaffung, ausser er kündigt in seiner Ausschreibung eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Selektionskriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.

Werden die Ausschreibungsunterlagen bei der Veröffentlichung der Ausschreibung nach Absatz 3 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt der Auftraggeber dafür, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 4 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Verzeichnisse

Ein Auftraggeber kann ein Verzeichnis der Anbieter erstellen oder führen, vorausgesetzt eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, wird jährlich in dem nach Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 7 (Publikationsmittel) aufgeführten geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht oder im elektronischen Publikationsorgan nach Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 7 ständig zugänglich gemacht. Gilt ein Verzeichnis für drei Jahre oder weniger, so kann ein Auftraggeber die Anzeige nur einmal am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses veröffentlichen.

Die Anzeige nach Absatz 6 umfasst:

  1. (a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die das Verzeichnis eingesetzt werden kann;

  2. (b) die von den Anbietern für die Aufnahme in das Verzeichnis zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, mit denen der Auftraggeber überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt;

  3. (c) Name und Adresse des Auftraggebers und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um ihn zu kontaktieren und um alle relevanten Unterlagen zum Verzeichnis zu beziehen; und

  4. (d) die Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses und die Möglichkeiten für die Erneuerung oder Beendigung seiner Nutzung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Beendigung der Nutzung des Verzeichnisses bekanntgegeben wird.

Ein Auftraggeber erlaubt es Anbietern, jederzeit die Aufnahme in ein Verzeichnis zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist in dieses Verzeichnis auf.

Informationen über Entscheide von Auftraggebern

Ein Auftraggeber oder eine andere Stelle einer Vertragspartei informiert Anbieter, die sich um die Teilnahme an einer Beschaffung oder um die Aufnahme in ein Verzeichnis bewerben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid.

Lehnt ein Auftraggeber oder eine andere Stelle einer Vertragspartei einen Teilnahmeantrag eines Anbieters oder einen Antrag auf Aufnahme in ein Verzeichnis ab, anerkennt er bzw. sie einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert oder streicht er bzw. sie einen Anbieter aus einem Verzeichnis, so teilt der Auftraggeber oder die Stelle dies dem Anbieter unverzüglich mit und gibt auf sein Ersuchen hin unverzüglich eine schriftliche Begründung für diesen Entscheid ab.

Art. 10.13 Ausschreibungsunterlagen

Ein Auftraggeber stellt den Anbietern Ausschreibungsunterlagen mit allen erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots zur Verfügung. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Ausschreibung erwähnt sind:

  1. (a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge oder, falls die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller Anforderungen, einschliesslich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und Instruktionen;

  2. (b) die Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, die die Anbieter im Zusammenhang damit einreichen müssen;

  3. (c) sämtliche Zuschlagskriterien, die der Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung anwendet, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern nicht der Preis das alleinige Kriterium ist;

  4. (d) die Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung oder andere Anforderungen für die elektronische Einreichung von Informationen, wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt;

  5. (e) die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Zuschlagskriterien beziehen, nach denen die Auktion durchgeführt wird, wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion durchführt;

  6. (f) für öffentliche Angebotsöffnungen das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei anwesend sein dürfen;

  7. (g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Einschränkungen bei der Art, wie Angebote eingereicht werden dürfen, z. B. auf Papier oder elektronisch; und

  8. (h) Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen.

Stellen die Auftraggeber keinen direkten kostenlosen elektronischen Zugang zu allen Ausschreibungs- und weiteren Unterlagen bereit, so machen sie auf Ersuchen jedes interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich zugänglich. Ausserdem beantworten die Auftraggeber unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter nach sachdienlichen Informationen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen.

Art. 10.14 Technische Spezifikationen

Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien abzielen oder solche bewirken.

Schreibt ein Auftraggeber für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen technische Spezifikationen vor, so:

  1. (a) definiert er diese, soweit angebracht, eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften; und

  2. (b) gründet er diese, soweit vorhanden, auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.

Werden in den technischen Spezifikationen die Konzeption oder beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch Worte wie «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen.

Ein Auftraggeber schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung oder bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt oder verlangt werden, es sei denn, die Beschreibung des Beschaffungsbedarfs ist auf keine andere hinreichend genaue oder verständliche Weise möglich und der Auftraggeber hat in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» aufgenommen.

Ein Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb verhindernde Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

Im Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.

Im Interesse grösserer Rechtssicherheit kann ein Auftraggeber bei der Entwicklung von Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung Marktforschung durchführen.

Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei darauf hingewiesen, dass mit diesem Kapitel nicht beabsichtigt wird, Vertragsparteien oder ihre Auftraggeber daran zu hindern, technische Spezifikationen auszuarbeiten, anzunehmen oder anzuwenden, um sensible staatliche Informationen zu schützen, einschliesslich Spezifikationen, die die Speicherung, das Hosting oder die Verarbeitung solcher Informationen ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei beeinträchtigen oder einschränken könnten.

Art. 10.15 Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen

Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Zuschlagskriterien oder die Anforderungen in einer Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so veröffentlicht er diese Änderungen, geänderten oder neuen Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen oder übermittelt sie:

  1. (a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuausgabe teilnahmen, soweit sie bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er auf die gleiche Weise wie bei der Bereitstellung der ursprünglichen Information vor; und

  2. (b) innerhalb angemessener Frist, sodass die Anbieter ihr Angebot gegebenenfalls ändern und neu einreichen können.

Art. 10.16 Fristen

Ein Auftraggeber bemisst, soweit es mit seinen angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge einreichen und entsprechende Angebote abgeben können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen von Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 8 (Fristen) an. Diese Fristen, einschliesslich allfälliger Verlängerungen, sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.

Art. 10.17 Freihändiges Verfahren

Sofern ein Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwendet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder auf eine Weise, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt, kann er das freihändige Verfahren anwenden und entscheiden, die Artikel 10.10 (Anzeigen), 10.11 (Teilnahmebedingungen), 10.12 (Qualifikation der Anbieter), 10.13 (Ausschreibungsunterlagen), 10.16 (Fristen), 10.18 (Elektronische Auktionen), 10.19 (Verhandlungen), 10.20 (Behandlung der Angebote) und 10.21 (Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:

  • (a) wenn:

    • (i) keine Angebote eingingen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellte,

    • (ii) keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprachen,

    • (iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte, oder

    • (iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,

  • sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werden;

  • (b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert oder erbracht werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:

    • (i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks,

    • (ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder

    • (iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;

  • (c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters von Waren oder Dienstleistungen, oder von dessen bevollmächtigten Vertretern, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern der Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:

    • (i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und

    • (ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;

  • (d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;

  • (e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;

  • (f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder ‑dienstleistung beschafft, die für einen begrenzten Versuch bestimmt sind oder die in seinem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder ‑dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich die Ware oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienfertigung oder ‑lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt. Nachfolgende Beschaffungen dieser neu entwickelten Waren oder Dienstleistungen sind indessen diesem Kapitel unterstellt;

  • (g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwaltung oder Konkurs, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern, ergeben; oder

  • (h) bei Aufträgen, die dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt:

    • (i) die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Ausschreibung, und

    • (ii) die Teilnehmenden werden von einer unabhängigen Jury beurteilt und dem Gewinner wird ein Vertrag in Aussicht gestellt.

Ein Auftraggeber erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.

Art. 10.18 Elektronische Auktionen

Will ein Auftraggeber, eine unterstellte Beschaffung mithilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion allen Teilnehmenden Folgendes zur Verfügung:

  1. (a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien beruht und während der Auktion für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;

  2. (b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und

  3. (c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.

Art. 10.19 Verhandlungen

Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung führen:

  1. (a) wenn der Auftraggeber seine Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung nach Artikel 10.10 (Anzeigen) angekündigt hat; oder

  2. (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.

Die Auftraggeber stellen sicher:

  1. (a) dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern bei Verhandlungen im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und

  2. (b) dass nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote gesetzt wird.

Art. 10.20 Behandlung der Angebote

Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch einen Auftraggeber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.

Ein Auftraggeber benachteiligt keinen Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzuschreiben ist und dies durch Unterlagen belegt ist.

Gibt ein Auftraggeber Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern geben.

Art. 10.21 Zuschlagserteilung

Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht werden, bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Anzeigen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter eingereicht werden, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

Sofern ein Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen:

  1. (a) das günstigste Angebot eingereicht hat; oder

  2. (b) den tiefsten Preis geboten hat, wenn der Preis das einzige Kriterium ist.

Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.

Verwendet ein Auftraggeber Optionsklauseln, sagt Beschaffungen ab, ändert erteilte Aufträge oder kündigt diese, so tut er das nicht auf eine Weise, die die Verpflichtungen nach diesem Kapitel umgeht.

Art. 10.22 Transparenz von Beschaffungsinformationen

Ein Auftraggeber informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich Artikel 10.23 (Weitergabe von Informationen) erklärt der Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die entsprechenden Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.

Ein Auftraggeber veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eines Auftrags für eine unterstellte Beschaffung in einem in Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 7 (Publikationsmittel) aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form eine Anzeige, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält:

  1. (a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;

  2. (b) Name und Adresse des Auftraggebers;

  3. (c) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters;

  4. (d) den Preis des erfolgreichen Angebots oder das höchste und niedrigste Angebot, das bei der Vergabe berücksichtigt wurde;

  5. (e) das Datum der Vergabe; und

  6. (f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn das freihändige Verfahren nach Artikel 10.17 (Freihändiges Verfahren) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die ein freihändiges Verfahren rechtfertigen.

Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben.

Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahren ab dem Datum der Zuschlagserteilung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagserteilung von unterstellten Beschaffungen auf, einschliesslich der Berichte nach Artikel 10.17 (Freihändiges Verfahren), und gewährleisten bei einer elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung eine geeignete Rückverfolgbarkeit.

Art. 10.23 Weitergabe von Informationen

Eine Vertragspartei macht auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle ausreichenden Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Diese Angaben geben unter anderem Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots.

Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen einem Anbieter nicht oder nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, weitergeben.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab, Informationen an einen bestimmten Anbieter weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten, ausser dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder erfolgt mit schriftlicher Genehmigung des Anbieters, der die Informationen bereitgestellt hat.

Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, nach diesem Kapitel zur Weitergabe von vertraulichen Informationen verpflichtet, wenn dies:

  1. (a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde;

  2. (b) den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;

  3. (c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter privater Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; oder

  4. (d) dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen würde.

Art. 10.24 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern

Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiische und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (nachfolgend als «Überprüfungsbehörde» bezeichnet) oder behält eine solche bei, die auf nichtdiskriminierende, rasche, transparente und wirksame Weise die Einsprache oder Beschwerde eines Anbieters (nachfolgend als «Beschwerde» bezeichnet) überprüft bezüglich:

  1. (a) Verletzungen dieses Kapitels; oder

  2. (b) der Nichteinhaltung der Massnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels durch einen Auftraggeber, falls der Anbieter nach dem Recht einer Vertragspartei nicht dazu berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben;

im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.

Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers diesen und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln. Der Auftraggeber prüft die Beschwerde unparteiisch und rechtzeitig in einer Weise, die die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen Beschaffungen oder sein Recht, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene Abhilfemassnahmen zu verlangen, nicht beeinträchtigt. Jede Vertragspartei macht Informationen über ihre Beschwerdemechanismen allgemein zugänglich.

Jedem Anbieter wird eine ausreichende Frist für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde gewährt, die in jedem Fall mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

Prüft zuerst ein anderes Organ als die Überprüfungsbehörde die Beschwerde, so hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid Rekurs einlegen kann bei der vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Überprüfungsbehörde.

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Überprüfungsbehörde, bei der es sich nicht um ein Gericht handelt, entweder ihre Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung unterstellt oder Verfahren anwendet, aufgrund derer:

  1. (a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen der Überprüfungsbehörde weitergibt;

  2. (b) ein Anbieter, der Beschwerde erhebt, die Gelegenheit erhält, sich zur Antwort des Auftraggebers zu äussern, bevor die Überprüfungsbehörde über die Beschwerde entscheidet; und

  3. (c) die Überprüfungsbehörde ihre Entscheide und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt und eine Begründung für jeden Entscheid und jede Empfehlung beifügt.

Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält solche bei, die Folgendes vorsehen:

  1. (a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, um bis zur Beilegung der Beschwerde das Recht des Anbieters auf Teilnahme an der Ausschreibung zu wahren. Diese vorsorglichen Massnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und

  2. (b) Abhilfemassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1 vorliegt, wobei sich die Abhilfemassnahmen oder der Ersatz auf die angemessenen Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder auf die Kosten für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.

Art. 10.25 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungsbereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen ihrer Listen in Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und keine dieser Vertragsparteien innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifikation schriftlich dagegen Einspruch erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.

Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Berichtigungen rein formeller Natur und geringfügige Änderungen unter anderem:

  1. (a) Änderungen des Namens des Auftraggebers;

  2. (b) den Zusammenschluss von einem oder mehreren in der Liste einer Vertragspartei aufgeführten Auftraggebern;

  3. (c) die Aufspaltung eines in der Liste einer Vertragspartei aufgeführten Auftraggebers in zwei oder mehr Auftraggeber, die alle zu den im gleichen Abschnitt des Anhangs aufgeführten Auftraggebern hinzugefügt werden; und

  4. (d) Änderungen der Verweise auf Websites.

Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig ändern, falls:

  1. (a) sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehältlich der Ausnahme nach Absatz 4 gleichzeitig annehmbare ausgleichende Anpassungen gewährt, um einen vergleichbaren Stand des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und

  2. (b) keine Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifikation schriftlich Einspruch erhebt.

Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die beabsichtigte Änderung einen Auftraggeber betrifft, über den eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgehoben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen die Aussage, dass eine solche Kontrolle oder ein solcher Einfluss der Regierung tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einwände erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art der Kontrolle oder des Einflusses der Regierung und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Unterstellung des Auftraggebers unter dieses Kapitel weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.

Falls die Vertragspartei, die eine Änderung vornimmt, und eine Vertragspartei, die einen Einwand erhebt, den Einwand mittels Konsultationen beilegen, so notifiziert dies die erste Vertragspartei den anderen Vertragsparteien.

Der Gemischte Ausschuss passt Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) an allfällige vereinbarte Änderungen an.

Art. 10.26 Gewährleistung der Integrität bei Beschaffungspraktiken

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass strafrechtliche oder administrative Massnahmen bestehen, um Korruption bei ihren öffentlichen Beschaffungen zu bekämpfen. Diese Massnahmen können unter anderem Verfahren umfassen, um Anbieter, die gemäss den Erkenntnissen der Vertragspartei betrügerische oder sonstige illegale Handlungen im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen haben, für unbestimmte oder bestimmte Zeit von der Teilnahme an den Beschaffungen dieser Vertragspartei auszuschliessen. Des Weiteren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Regeln und Verfahren bestehen, um potenzielle Interessenkonflikte von Personen, die an einer Beschaffung beteiligt sind oder Einfluss darauf haben, möglichst auszuräumen oder zu lösen.

Art. 10.27 Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen

Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an öffentlichen Beschaffungen ist. Die Vertragsparteien anerkennen ebenso die Bedeutung von Geschäftsbündnissen zwischen Anbietern jeder Vertragspartei und insbesondere von KMU.

Die Vertragsparteien können vereinbaren, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, auf die besonderen Bedürfnisse von KMU abgestimmte Informationen auszutauschen und den Zugang von KMU zu Verfahren, Methoden und Zuschlagsbedingungen des öffentlichen Beschaffungswesens zu erleichtern.

Art. 10.28 Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten zu erreichen.

Die Vertragsparteien streben in den folgenden Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse eine Zusammenarbeit an:

  1. (a) technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels;

  2. (b) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen;

  3. (c) Erleichterung der Teilnahme von Anbietern an öffentlichen Beschaffungen, insbesondere in Bezug auf KMU;

  4. (d) Verbesserung der Fähigkeit, einen mehrsprachigen Zugang zu Beschaffungsaufträgen zu bieten; und

  5. (e) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, bewährte Verfahren und Statistiken.

Art. 10.29 Kontaktstellen

Jede Vertragspartei benennt innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens für die betreffende Vertragspartei eine oder mehrere Kontaktstellen, um die Kommunikation im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels zu erleichtern, und notifiziert den anderen Vertragsparteien die relevanten Angaben zu dieser oder diesen Kontaktstellen. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung der relevanten Angaben zu ihrer oder ihren Kontaktstellen.

Art. 10.30 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen dieses Kapitel fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens sowie anschliessend mindestens alle dreieinhalb Jahre, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, mit dem Ziel, den Geltungsbereich wie gemeinsam vereinbart zu verbessern.

Art. 10.31 Übergangsmassnahmen

Zur Erleichterung der Umsetzung dieses Kapitels kann Malaysia mit dem Einverständnis der anderen Vertragsparteien:

  1. (a) während einer Übergangsfrist Übergangsmassnahmen ergreifen oder aufrechterhalten; oder

  2. (b) die Umsetzung von Pflichten nach diesem Kapitel aufschieben;

wie in und in Übereinstimmung mit Anhang XX (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 11 (Übergangsmassnahmen) dargelegt.

Eine Übergangsmassnahme wird in transparenter Weise angewendet, die keine Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien bewirkt.

Nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens können die Vertragsparteien auf Ersuchen Malaysias:

  1. (a) die Übergangsfrist für eine nach Absatz 1 Buchstabe a ergriffene oder aufrechterhaltene Massnahme oder eine nach Absatz 1 Buchstabe b ausgehandelte Umsetzungsfrist verlängern; oder

  2. (b) unter besonderen und unvorhersehbaren Umständen eine neue Übergangsmassnahme nach Absatz 1 genehmigen.

Malaysia leitet während der in den Absätzen 1 und 3 genannten Übergangs- oder Umsetzungsfrist die allfällig notwendigen Schritte ein, um sicherzustellen, dass es dieses Kapitel am Ende einer solchen Frist anwendet.

Kapitel 11 Wettbewerb

Art. 11.1 Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung eines unverfälschten Wettbewerbs und die Tatsache, dass wettbewerbswidrige Praktiken die Vorteile aus diesem Abkommen mindern können.

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «wettbewerbswidrige Praktiken»:

  1. (a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und

  2. (b) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.

Jede Vertragspartei ergreift angemessene Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken, indem sie ihre jeweiligen innerstaatlichen Wettbewerbsgesetze und ‑regelungen in Überstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit anwendet.

Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus direkte Pflichten.

Art. 11.2 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf die gewerblichen Tätigkeiten aller Unternehmen anwendbar, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.

Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Ausnahmen und Ausschlüsse von der Anwendung ihrer innerstaatlichen Wettbewerbsgesetze und ‑regelungen vorzusehen, sofern diese Ausnahmen und Ausschlüsse aus Gründen der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Interesses erfolgen und transparent gemacht werden. Auf Ersuchen stellen die Vertragsparteien einander öffentliche Informationen zu einer solchen Ausnahme zur Verfügung.

Art. 11.3 Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu fördern.

Vorbehältlich ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Regelungen sowie der verfügbaren Ressourcen können die Vertragsparteien zusammenarbeiten und Informationen zu Wettbewerbsfragen austauschen.

Art. 11.4 Konsultationen

Die Vertragsparteien können zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigen Praktiken und deren negativen Auswirkungen auf den Handel Konsultationen im Gemischten Ausschuss beantragen. Die Konsultationen lassen die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre innerstaatlichen Wettbewerbsgesetze und ‑regelungen weiterzuentwickeln, beizubehalten und durchzusetzen.

Art. 11.5 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei nimmt für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 15 (Streitbeilegung) in Anspruch.

Kapitel 12 Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 12.1 Hintergrund und Ziele

Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Jahrhunderterklärung der IAO für die Zukunft der Arbeit von 2019, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 sowie an das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015.

Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Die Vertragsparteien betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Art. 12.2 Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel gilt dieses Kapitel für von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen71, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen.

Art. 12.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, ihr eigenes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau zu bestimmen und ihre einschlägigen innerstaatlichen Gesetze, Politiken und Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre innerstaatlichen Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Standards, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 12.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 12.6 (Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und das in diesen innerstaatlichen Gesetzen, Politiken und Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.

Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen ist, die im Zusammenhang mit Umwelt- und der Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 12.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen

Keine Vertragspartei versäumt es, durch anhaltende oder wiederkehrende Massnahmen oder Unterlassungen, ihre Gesetze, Regelungen oder Normen im Bereich Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.

Unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, ihr eigenes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau zu bestimmen und ihre einschlägigen innerstaatlichen Gesetze, Politiken und Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, darf keine Vertragspartei:

  1. (a) das in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder

  2. (b) auf solche innerstaatlichen Gesetze, Regelungen oder Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, allein um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.

Art. 12.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

Die Vertragsparteien sind bestrebt, als Grundlage für die nachhaltige Entwicklung produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu erreichen.

Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebenden Pflichten betreffend die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Prinzipien, die die grundlegenden Rechte betreffen, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich:

  1. (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen;

  2. (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;

  3. (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit;

  4. (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; und

  5. (e) ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.

Die Vertragsparteien setzen die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam um und bemühen sich unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grundlegenden Übereinkommen der IAO sowie von weiteren von der IAO als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen.72

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der strategischen Ziele der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, die in der Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind.

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

  1. (a) Massnahmen für den sozialen Schutz und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle zu entwickeln und zu stärken, unter anderem mit Blick auf soziale Sicherheit, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Löhne und Einkommen, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen;

  2. (b) den sozialen Dialog und den Tripartismus zu fördern; und

  3. (c) ein gut funktionierendes Arbeitsaufsichtssystem aufzubauen und beizubehalten.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die nach ihrem Recht ein anerkanntes Interesse an einer bestimmten Angelegenheit haben, angemessenen Zugang zu Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für die Durchsetzung des Arbeitsrechts der Vertragspartei haben.

Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit darf nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet werden und Arbeitsnormen dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.

Art. 12.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, in ihren Gesetzen und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien, die in den in Artikel 12.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind, zu anerkennen und einzuhalten.

Art. 12.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die umweltfreundlich sind, einschliesslich Umwelttechnologien, nachhaltige erneuerbare Energien sowie Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder ein Umweltlabel tragen.

Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden.

Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral eine Zusammenarbeit in diesem Bereich in Betracht ziehen.

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 12.8 Förderung der wirtschaftlichen Selbstbestimmung der Frauen und Handel

Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Beteiligung von Frauen am internationalen Handel zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Selbstbestimmung und ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit beitragen kann, und dass ihre stärkere Beteiligung an der nationalen und internationalen Wirtschaft zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung beiträgt.

Die Vertragsparteien bekräftigen die Verpflichtungen, die sie anlässlich der Ministerkonferenz der WTO von Dezember 2017 in Buenos Aires in der Gemeinsamen Erklärung über Handel und eingegangen sind.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken die internationalen Übereinkommen zur Chancengleichheit und zur Nichtdiskriminierung, bei denen sie Vertragspartei sind, umzusetzen, insbesondere deren Bestimmungen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen in der Wirtschaft und im Beschäftigungsbereich.

Art. 12.9 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung wirksamer Gesetze und einer wirksamen Regierungsführung in der Forstwirtschaft, um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu gewährleisten und dadurch zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Verlusts an Artenvielfalt beizutragen, die auf die Abholzung und die Schädigung von Naturwäldern und Torfmoorwäldern zurückzuführen sind.

Mit dem Ziel, zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, den Handel mit Waren zu fördern, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu:

  1. (a) die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)73 im Hinblick auf gefährdete Holzarten zu fördern;

  2. (b) die Entwicklung und die Nutzung von Zertifizierungsprogrammen für Walderzeugnisse aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern zu fördern;

  3. (c) die illegale Abholzung zu bekämpfen, indem die Durchsetzung der Waldgesetzgebung und die Regierungsführung in diesem Bereich verbessert werden und indem sichergestellt wird, dass nur Holz mit legalem Ursprung zwischen den Parteien gehandelt wird; und

  4. (d) bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in den massgebenden multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, wie im Rahmen der gemeinsamen Initiative der Vereinten Nationen zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung in Entwicklungsländern (REDD+).

Art. 12.10 Handel und Klimawandel

Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, die Ziele und Grundsätze des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC)74 und des Pariser Klimaübereinkommens75 zu verfolgen, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel anzugehen, sowie die Rolle des Handels und der Investitionen beim Verfolgen dieser Ziele.

Im Einklang mit Absatz 1 verpflichtet sich jede Vertragspartei:

  1. (a) ihre jeweiligen Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Pariser Klimaübereinkommen wirksam umzusetzen;

  2. (b) den Beitrag des Handels und der Investitionen im Hinblick auf den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und einer klimaresistenten Entwicklung zu fördern; und

  3. (c) bei handelsbezogenen Angelegenheiten des Klimawandels sofern angebracht bilateral, regional und in internationalen Foren zusammenzuarbeiten.

Art. 12.11 Handel und Artenvielfalt

Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, die Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und des CITES76 zu verfolgen, sowie die Rolle des Handels beim Erreichen dieser Ziele.

Im Einklang mit Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:

  1. (a) Gesetze, Regelungen und weitere Massnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des CITES zu verabschieden, beizubehalten und umzusetzen;

  2. (b) wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Wildtierkriminalität entlang der gesamten Wertschöpfungskette umzusetzen;

  3. (c) die Bemühungen zu verstärken, um die Risiken und negativen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten zu bewerten, anzugehen und möglichst gering zu halten; und

  4. (d) gegebenenfalls bei Angelegenheiten betreffend den Handel sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt zusammenzuarbeiten, einschliesslich bei Initiativen zur Reduktion der Nachfrage nach illegalen Wildtiererzeugnissen.

Art. 12.12 Nachhaltige Bewirtschaftung des Pflanzenölsektors und damit verbundener Handel

Die Vertragsparteien anerkennen die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Pflanzenölen Rechnung zu tragen, und anerkennen des Weiteren, dass der Handel zwischen ihnen eine wichtige Rolle bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, Bewirtschaftung und Funktionsweise des Pflanzenölsektors spielen kann.

Die Vertragsparteien verpflichten sich entsprechend:

  1. (a) die anwendbaren Gesetze, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen und durchzusetzen, um eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nützliche Bewirtschaftung und Funktionsweise des Pflanzenölsektors sicherzustellen;

  2. (b) die Verbreitung und Nutzung von Nachhaltigkeitszertifizierungen, ‑praktiken und ‑richtlinien für nachhaltig erzeugte Pflanzenöle zu unterstützen und darauf hinzuarbeiten, dass diese allen Herstellern, einschliesslich Kleinbauernbetrieben, zugänglich sind;

  3. (c) gegebenenfalls zur Verbesserung und Stärkung von nationalen Normen betreffend den Pflanzenölsektor zusammenzuarbeiten;

  4. (d) die Transparenz innerstaatlicher Politiken und Massnahmen in Bezug auf den Pflanzenölsektor zu gewährleisten.

Für den Palmölsektor verpflichten sich die Vertragsparteien, die geltenden Gesetze, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen und durchzusetzen mit dem Ziel:

  1. (a) Wälder, Torfmoore und damit verbundene Ökosysteme, insbesondere diejenigen mit hohem Kohlenstoffbestand und hohem Erhaltungswert, zu schützen, der Abholzung, Entwässerung von Torfmooren und Brandrodung zur Landgewinnung Einhalt zu gebieten und die Bodendegradation sowie die Luft- und Wasserverschmutzung zu verringern;

  2. (b) die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten, sowie der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften zu schützen, wozu auch die Gewährleistung partizipativer, auf Information beruhender und freiwillig durchgeführter Konsultationen und Verhandlungen zwischen Organisationen, lokalen Gemeinschaften und indigenen Völkern vor jeglichen Entwicklungsprojekten auf ihren traditionellen Landgebieten gehört.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zwischen den Vertragsparteien gehandelten Palmöle und ihre Derivate in Übereinstimmung mit den unter Absatz 3 genannten Nachhaltigkeitsverpflichtungen erzeugt werden.

Art. 12.13 Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln

Jede Vertragspartei fördert verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln durch die Unterstützung massgeblicher Praktiken wie ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement durch die Unternehmen. Diesbezüglich anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von international anerkannten Grundsätzen und Richtlinien77, die von dieser Vertragspartei genehmigt oder unterstützt worden sind.

Art. 12.14 Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung

Vorbehältlich ihrer nationalen Prioritäten, Gegebenheiten und der verfügbaren Ressourcen können die Vertragsparteien hinsichtlich der in diesem Kapitel erwähnten handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse bilateral sowie in den internationalen Foren, denen sie angehören, zusammenarbeiten.

Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls massgebliche Interessengruppen dazu einladen, bei der Identifikation möglicher Bereiche für die Zusammenarbeit mitzuwirken.

Art. 12.15 Umsetzung und allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien benennen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.

Jede Vertragspartei kann zu Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, um Konsultationen auf technischer Ebene ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen.

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass ein Problem nach Konsultationen in Übereinstimmung mit Absatz 2 weiter besteht, so kann sie Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen, um eine Klärung der Angelegenheit anzustreben.

In Bezug auf die Absätze 2 und 3 können die betroffenen Vertragsparteien sich darauf einigen, Ratschläge von massgeblichen internationalen Organisationen oder Gremien einzuholen.

Die Vertragsparteien können sich jederzeit auf die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs und der Vermittlung einigen. Solche Verfahren können jederzeit begonnen und beendet werden. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien, die an weiteren in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren beteiligt sind, unberührt. Wenn sich die beteiligten Vertragsparteien darauf einigen, können die Verfahren der Guten Dienste, des Vergleichs und der Vermittlung während laufender anderer, in den Artikeln 12.16 (Konsultationen) und 12.17 (Expertenpanel) erwähnten Verfahren weitergeführt werden.

Keine Vertragspartei nimmt für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten Kapitel 15 (Streitbeilegung) dieses Abkommens in Anspruch.

Die Vertragsparteien bieten ihren Interessengruppen die Möglichkeit, Stellungnahmen und Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels abzugeben.

Art. 12.16 Konsultationen

Eine Vertragspartei (nachfolgend als «ersuchende Vertragspartei» bezeichnet) kann eine andere Vertragspartei (nachfolgend als «ersuchte Vertragspartei» bezeichnet) zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten schriftlich um Konsultationen ersuchen. Ein solches Ersuchen wird an die in Artikel 12.15 (Umsetzung und allgemeine Grundsätze) genannte Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei gerichtet. In dem Ersuchen werden die Gründe für das Ersuchen um Konsultationen dargelegt, einschliesslich ausreichender Informationen, um eine umfassende Untersuchung der Angelegenheit zu ermöglichen und die als anwendbar erachteten Bestimmungen dieses Kapitels zu identifizieren, sodass die ersuchte Vertragspartei antworten kann. Die ersuchende Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien über die in Artikel 12.15 (Umsetzung und allgemeine Grundsätze) erwähnten Kontaktstellen gleichzeitig eine Kopie der Notifikation.

Die ersuchte Vertragspartei antwortet auf das Ersuchen innerhalb von 20 Tagen nach dessen Erhalt. Falls die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen erhält, damit einverstanden sind, finden die Konsultationen im Gemischten Ausschuss statt.

Wenn eine Vertragspartei, die nicht zu den konsultierenden Vertragsparteien gehört, nach eigener Ansicht ein wesentliches Interesse an einer Angelegenheit hat, die Gegenstand der Konsultation ist, kann sie den konsultierenden Vertragsparteien spätestens 14 Tage nach Erhalt der Kopie des in Absatz 1 erwähnten Konsultationsersuchens ihren Wunsch notifizieren, an den Konsultationen teilzunehmen. Die notifizierende Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien gleichzeitig eine Kopie dieser Notifikation. Die notifizierende Vertragspartei erklärt in ihrer Notifikation unter anderem ihr wesentliches Interesse in der Angelegenheit, die Gegenstand der Konsultationen ist.

Die Konsultationen können in Präsenzform durchgeführt werden oder mittels technologischer Vorrichtungen, die den konsultierenden Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen anderer Verfahren nicht.

Die Konsultationen beginnen innerhalb von 45 Tagen nach dem Datum des Erhalts des Konsultationsersuchens.

Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Kapitel unvereinbar ist, und behandeln alle Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei unterbreitet und die diese als vertraulich bezeichnet.

Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien können vereinbaren, sich durch Fachleute oder Stellen beraten zu lassen, die sie als geeignet erachten, sie bei den Konsultationen zu unterstützen.

Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit. Jede einvernehmliche Beilegung wird öffentlich zugänglich gemacht, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Die Konsultationen gelten spätestens 150 Tage nach Erhalt des Konsultationsersuchens nach Absatz 1 als beendet, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 12.17 Expertenpanel

Falls es den betroffenen Vertragsparteien nicht gelingt, durch Konsultationen in Übereinstimmung mit Artikel 12.16 (Konsultationen) bei einer sich aus diesem Kapitel ergebenden Angelegenheit zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, kann die ersuchende Vertragspartei durch ein schriftliches Ersuchen an die ersuchte Vertragspartei die Einsetzung eines Expertenpanels beantragen, falls:

  1. (a) die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von 20 Tagen in Übereinstimmung mit Artikel 12.16 (Konsultationen) Absatz 2 antwortet;

  2. (b) die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens in Übereinstimmung mit Artikel 12.16 (Konsultationen) Absatz 5 in Konsultationen eintritt;

  3. (c) die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 12.16 (Konsultationen) nicht innerhalb von 150 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens bei der ersuchten Vertragspartei gelingt.

Das Ersuchen auf Einsetzung eines Expertenpanels nach Absatz 1 enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine zur kurzen und klaren Darlegung des Problems ausreichende Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Beschwerde. Eine Kopie dieses Ersuchens wird den anderen Vertragsparteien zugestellt.

Sofern die betroffenen Vertragsparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens auf Einsetzung des Expertenpanels etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Expertenpanels wie folgt:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels die im Ersuchen um Einsetzung eines Expertenpanels genannte Angelegenheit zu prüfen und einen schriftlichen Bericht vorzulegen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Angelegenheit abzugeben.»

Nichts in den Empfehlungen des Expertenpanels darf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der betroffenen Vertragsparteien ergänzen oder einschränken.

Das Expertenpanel setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Die ersuchende Vertragspartei ernennt ein Mitglied des Panels. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens ernennt die ersuchte Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, ein weiteres Mitglied des Panels.

Die betroffenen Vertragsparteien ernennen durch Absprache das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Expertenpanels übernimmt. Einigen sich die betroffenen Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf das dritte Mitglied, so ernennen die beiden in Übereinstimmung mit Absatz 5 ernannten Mitglieder innerhalb von 15 Tagen das dritte Mitglied des Panels. Falls ein Mitglied des Expertenpanels nicht innerhalb von 75 Tagen nach Erhalt des in Absatz 1 erwähnten Ersuchens ernannt worden ist, so kann jede betroffene Vertragspartei die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs (SSH) ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Falls die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des SSH nicht in der Lage ist, das dritte Mitglied des Expertenpanels zu ernennen, oder falls sie oder er die Staatsangehörigkeit einer betroffenen Vertragspartei besitzt oder sich dauerhaft in einer betroffenen Vertragspartei aufhält, kann eine der betroffenen Vertragsparteien die stellvertretende Generalsekretärin oder den stellvertretenden Generalsekretär des SSH oder die nächstfolgende Person in der Hierarchie, die weder die Staatsangehörigkeit einer betroffenen Vertragspartei besitzt noch sich dauerhaft in einer betroffenen Vertragspartei aufhält, um die notwendigen Ernennungen ersuchen.

Die Mitglieder des Panels müssen einschlägige Fachkenntnisse aufweisen, einschliesslich in internationalem Handelsrecht und internationalem Arbeitsrecht oder Umweltrecht. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit Anweisungen von irgendeiner Organisation oder Regierung entgegennehmen noch der Regierung einer Vertragspartei nahestehen.

Als Datum der Einsetzung des Expertenpanels gilt das Datum, an dem die oder der Vorsitzende ernannt wird.

Die oder der Vorsitzende des Expertenpanels darf weder die Staatsangehörigkeit einer betroffenen Vertragspartei besitzen noch seinen bzw. ihren dauerhaften oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer betroffenen Vertragspartei haben.

Jedes Mitglied des Panels kann bei berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit abgelehnt werden. Ist eine betroffene Vertragspartei mit der Ablehnung nicht einverstanden oder zieht sich das abgelehnte Mitglied des Panels nicht zurück, kann die ablehnende Vertragspartei die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des SSH ersuchen, über die Ablehnung zu entscheiden. Falls die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nicht in der Lage ist, zu handeln, oder falls sie oder er die Staatsangehörigkeit einer betroffenen Vertragspartei besitzt oder sich dauerhaft in einer betroffenen Vertragspartei aufhält, kann die ablehnende Vertragspartei die stellvertretende Generalsekretärin oder den stellvertretenden Generalsekretär des SSH oder die nächstfolgende Person in der Hierarchie, die weder die Staatsangehörigkeit einer betroffenen Vertragspartei besitzt noch sich dauerhaft in einer betroffenen Vertragspartei aufhält, um einen Entscheid hinsichtlich der Ablehnung ersuchen.

Wenn ein Mitglied des Panels zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr handlungsfähig ist, wird in derselben Weise eine Nachfolge ernannt, wie sie für die Ernennung des ursprünglichen Mitglieds des Panels vorgeschrieben ist. Die Arbeit des Expertenpanels wird bis zur Ernennung der Nachfolge ausgesetzt.

Ersucht mehr als eine Vertragspartei um die Einsetzung eines Expertenpanels in derselben Angelegenheit oder betrifft das Ersuchen mehr als eine ersuchte Vertragspartei, so wird zur Prüfung der Ersuchen zu derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Expertenpanel eingesetzt.

Eine Vertragspartei, die nicht an der Angelegenheit beteiligt ist, kann, mit schriftlicher Mitteilung an die betroffenen Vertragsparteien, dem Expertenpanel schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der betroffenen Vertragsparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Expertenpanel innerhalb von 30 Tagen nach der Einsetzung seine Verfahrensregeln.

Das Expertenpanel prüft die ihm im Ersuchen um Einsetzung eines Expertenpanels unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels, die es in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts auslegt.

Die Anhörungen des Expertenpanels sind vertraulich.

Es darf keine einseitigen Kontakte zum Expertenpanel zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.

Das Expertenpanel kann bis zu drei Hilfskräfte einstellen, sofern vom Expertenpanel nichts anderes gefordert wird oder die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Alle Informationen oder Unterlagen, die eine betroffene Vertragspartei dem Expertenpanel unterbreitet, übermittelt sie gleichzeitig auch der anderen betroffenen Vertragspartei.

Die Vertragsparteien und das Expertenpanel behandeln Informationen und Unterlagen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Expertenpanel unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. Jede Vertragspartei kann öffentliche Stellungnahmen zu ihrem eigenen Standpunkt oder zu den Eingaben betreffend die Angelegenheit abgeben.

Das Expertenpanel kann Informationen oder Ratschläge von massgeblichen internationalen Organisationen oder Gremien einholen. Alle erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Die Beratungen des Expertenpanels sind vertraulich. Entscheide des Expertenpanels werden im gegenseitigen Einvernehmen getroffen. Erzielt das Expertenpanel kein Einvernehmen, kann es Mehrheitsentscheide treffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Expertenpanel legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. Die Berichte des Expertenpanels werden nicht im Beisein der betroffenen Vertragsparteien verfasst.

Das Expertenpanel legt innerhalb von höchstens 90 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung den betroffenen Vertragsparteien einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Empfehlungen vor. Eine betroffene Vertragspartei kann dem Expertenpanel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts schriftlich eine Stellungnahme dazu abgeben. Nach der Prüfung allfälliger schriftlicher Stellungnahmen kann das Expertenpanel den ersten Bericht ändern und als geeignet erachtete weitere Abklärungen treffen. Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts einen Schlussbericht vor. Der Schlussbericht wird veröffentlicht.

Die betroffenen Vertragsparteien besprechen geeignete Massnahmen und gelangen zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, um die Empfehlung im Schlussbericht des Expertenpanels umzusetzen. Diese Massnahmen werden den anderen Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage des Schlussberichts mitgeteilt und durch den Gemischten Ausschuss überwacht.

Die Empfehlungen im Schlussbericht des Expertenpanels lassen die Rechte der betroffenen Vertragspartei bei der Umsetzung der geeigneten Massnahmen zur Beilegung der Angelegenheit unberührt.

Die betroffenen Vertragsparteien können alle Fristen für die Zwecke dieses Artikels in gegenseitigem Einvernehmen ändern.

Ist ein Expertenpanel der Ansicht, es könne einen Zeitrahmen, der ihm für die Zwecke dieses Artikels auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die betroffenen Vertragsparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

Die betroffenen Vertragsparteien können sich darauf einigen, dass das Expertenpanel seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Einigung aussetzt. Im Falle einer solchen Aussetzung wird jeder Zeitrahmen für die Arbeit des Expertenpanels um die Dauer verlängert, während der die Arbeit ausgesetzt war. Wurde die Arbeit des Expertenpanels für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit zur Einsetzung des Expertenpanels, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Dies lässt die Rechte der ersuchenden Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit um die Einsetzung eines Expertenpanels zu ersuchen.

Die ersuchende Vertragspartei kann ihr Ersuchen um Einsetzung eines Expertenpanels jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens jedoch 12 Monate nach dem Datum des Rückzugs, ein neues Ersuchen um Einsetzung eines Expertenpanels in derselben Angelegenheit einzureichen.

Die betroffenen Vertragsparteien können jederzeit vor Vorlage des Schlussberichts an die betroffenen Vertragsparteien durch gemeinsame Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Expertenpanels vereinbaren, das Verfahren des Expertenpanels einzustellen.

Art. 12.18 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele beitragen könnten.

Kapitel 13 Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

Art. 13.1 Ziele und Grundsätze

Dieses Kapitel bietet einen Rahmen zur Erleichterung und Koordination der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus in Bezug auf dieses Abkommen, zum Nutzen der Vertragsparteien und in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, Regelungen und Politiken.

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu stärken, um die Umsetzung der übergeordneten Ziele dieses Abkommens zu erleichtern und insbesondere die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu fördern und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten.

Die Vertragsparteien anerkennen zudem, dass die Beteiligung des Privatsektors, einschliesslich der KMU, eine wichtige Rolle spielt, um die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu fördern.

Art. 13.2 Anwendungsbereich

Die Zusammenarbeit kann jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der dazu beiträgt, dass die Vertragsparteien und ihre Wirtschaftsakteure die aus diesem Abkommen hervorgehende Zunahme des internationalen Handels und der Investitionsmöglichkeiten besser nutzen können.

Die Zusammenarbeit kann handels- und investitionsbezogene Aspekte von Tätigkeiten umfassen, wie:

  1. (a) Förderung und Erleichterung der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen in die anderen Vertragsparteien sowie Entwicklung von Märkten;

  2. (b) Tätigkeiten zur Erleichterung der Teilnahme von KMU am internationalen Handel und an internationalen Investitionen;

  3. (c) Zoll- und Ursprungsfragen, einschliesslich der beruflichen Weiterbildung im Zollbereich;

  4. (d) technische Vorschriften sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, einschliesslich Standardisierung und Zertifizierung;

  5. (e) regulatorische Unterstützung in Bereichen wie den Rechten an geistigem Eigentum und dem öffentlichen Beschaffungswesen;

  6. (f) Investitions-, Handels- und Industrieaspekte der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Förderung einer ressourceneffizienten, umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft sowie von Arbeits- und Beschäftigungsfragen;

  7. (g) nachhaltige Landwirtschafts- und Ernährungssysteme;

  8. (h) Ingenieurwesen, Wissenschaft, Technologie und Innovation;

  9. (i) umweltschonende Mobilität und Verkehr;

  10. (j) Digitalisierung und Automatisierung;

  11. (k) Pharmazeutika und Medizinprodukte; und

  12. (l) alle sonstigen von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbarten Bereiche der Zusammenarbeit.

Die Vertragsparteien sind bestrebt, innovative Zusammenarbeitstätigkeiten zu identifizieren und zu entwickeln, die einen Mehrwert für den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien bieten.

Art. 13.3 Absichtserklärung (Memorandum of Understanding)

Dieses Kapitel wird auf der Grundlage eines Memorandum of Understanding über Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau zwischen den EFTA-Staaten und Malaysia umgesetzt. Es wird parallel zu diesem Abkommen unterzeichnet.

Art. 13.4 Formen der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien anerkennen, dass Tätigkeiten zur Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien auf einer einvernehmlich vereinbarten Grundlage durchgeführt werden können, und sind bestrebt, bestehende Abkommen oder Vereinbarungen zwischen ihnen zu ergänzen und zu erweitern.

Die Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau, die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung dieses Kapitels durchgeführt werden, erfolgen über vom EFTA-Sekretariat verwaltete Programme; sie lassen die sonstigen Programme zur Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau unberührt, die die Vertragsparteien gegebenenfalls in unter dieses Abkommen fallenden Bereichen entwickeln.

Die Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau, die von Malaysia zur Umsetzung dieses Kapitels durchgeführt werden, werden vom Investitions-, Handels- und Industrieministerium Malaysias verwaltet; sie lassen die sonstigen Programme zur Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau unberührt, die die Vertragsparteien gegebenenfalls in unter dieses Abkommen fallenden Bereichen entwickeln.

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Sie können dazu ihre Bemühungen gegebenenfalls mit massgeblichen internationalen Organisationen koordinieren.

Die Vertragsparteien bemühen sich, die technische, technologische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in einer von den Vertragsparteien vereinbarten Weise und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen zu fördern.

Die Mittel der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus können unter anderem Folgendes umfassen:

  1. (a) Austausch von Informationen, Schulungen, Besuche, Austausch von Fachleuten sowie Praktika und die Erleichterung von Kontakten zwischen den einschlägigen Institutionen und Wirtschaftsakteuren;

  2. (b) Erleichterung des Dialogs und des Erfahrungsaustauschs zwischen den einschlägigen Institutionen und Wirtschaftsakteuren, die in der Handels- und Investitionsförderung tätig sind;

  3. (c) Durchführung gemeinsamer Massnahmen wie Seminare, Workshops, Treffen, Schulungsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit;

  4. (d) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit und Vermittlung zwischen Hochschulen, Forschungsinstitutionen und dem Privatsektor der Vertragsparteien;

  5. (e) technische und administrative Unterstützung;

  6. (f) alle sonstigen von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbarten Formen der Zusammenarbeit.

Art. 13.5 Kosten der Zusammenarbeit

Die Umsetzung der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unterliegt der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und Ressourcen jeder Vertragspartei.

Die Kosten der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel werden von den Vertragsparteien innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Kapazitäten und durch ihre eigenen Kanäle in einer durch die Vertragsparteien gemeinsam zu vereinbarenden Weise getragen.

Art. 13.6 Unterausschuss für Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

Zum Zwecke der wirksamen Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels setzen die Vertragsparteien hiermit einen Unterausschuss für Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau ein (nachfolgend als der «Unterausschuss für Zusammenarbeit» bezeichnet), der aus Vertreterinnen und Vertretern der Regierungen jeder Vertragspartei besteht.

Die Aufgaben des Unterausschusses für Zusammenarbeit bestehen darin:

  1. (a) die Umsetzung oder Durchführung dieses Kapitels zu überprüfen und Berichte der Vertragsparteien über ihre Beteiligung an technischen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens entgegenzunehmen;

  2. (b) den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, unter anderem betreffend Erfahrungen und Erkenntnisse aus den Zusammenarbeits- und Kapazitätsaufbautätigkeiten der Vertragsparteien;

  3. (c) Fragen oder Vorschläge für weitere Zusammenarbeits- und Kapazitätsaufbautätigkeiten zu erörtern und zu prüfen;

  4. (d) gegebenenfalls gemeinsame Massnahmen zu ergreifen und durchzuführen, um öffentlich-private Partnerschaften in Zusammenarbeits- und Kapazitätsaufbautätigkeiten zu stärken und zu erleichtern;

  5. (e) gegebenenfalls Stellen des Privatsektors, Nichtregierungsorganisationen oder andere einschlägige Institutionen einzuladen, die Entwicklung und Durchführung von Zusammenarbeits- und Kapazitätsaufbautätigkeiten zu unterstützen;

  6. (f) gegebenenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzusetzen, denen Vertreterinnen und Vertreter von Regierungen, Nichtregierungsorganisationen oder beiden angehören können;

  7. (g) gegebenenfalls die Arbeit mit anderen nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu koordinieren;

  8. (h) Verfahrensregeln für die Durchführung seiner Arbeit festzulegen, wie vom Unterausschuss für Zusammenarbeit gefordert werden kann; und

  9. (i) an anderen Tätigkeiten teilzunehmen, die die Vertragsparteien vereinbaren können.

Der Unterausschuss für Zusammenarbeit kommt innerhalb eines Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach nach Bedarf zusammen.

Der Unterausschuss für Zusammenarbeit handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

Der Unterausschuss für Zusammenarbeit erstellt vereinbarte Aufzeichnungen zu seinen Sitzungen, einschliesslich Empfehlungen und nächste Schritte, und erstattet gegebenenfalls dem Gemischten Ausschuss Bericht.

Der Unterausschuss für Zusammenarbeit beachtet die bestehenden Konsultationsmechanismen zwischen den Vertragsparteien; er tauscht gegebenenfalls Informationen aus und koordiniert sich mit diesen Mechanismen, um eine wirksame und effiziente Umsetzung der Zusammenarbeitstätigkeiten und der entsprechenden Projekte sicherzustellen.

Art. 13.7 Kontaktstellen

Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen der Kontaktstellen aus, die von ihnen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel benannt wurden.

Art. 13.8 Nichtanwendung der Streitbeilegung

Keine Vertragspartei nimmt für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 15 (Streitbeilegung) in Anspruch.

Kapitel 14 Institutionelle Bestimmungen

Art. 14.1 Einsetzung des Gemischten Ausschusses EFTA−Malaysia

Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA−Malaysia (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Jede Vertragspartei ist für die Zusammensetzung ihrer Delegation verantwortlich.

Art. 14.2 Aufgaben des Gemischten Ausschusses

Der Gemischte Ausschuss:

  1. (a) prüft und beaufsichtigt die Umsetzung dieses Abkommens;

  2. (b) prüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;

  3. (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;

  4. (d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;

  5. (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und

  6. (f) prüft alle sonstigen von den Vertragsparteien vereinbarten Angelegenheiten.

Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er als erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss einem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag. Der Gemischte Ausschuss kann Angelegenheiten an die Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen verweisen oder von diesen angesprochene Angelegenheiten prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann von ihm eingesetzte Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen zusammenlegen oder auflösen.

Der Gemischte Ausschuss kann wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Empfehlungen abgeben.

Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Der Gemischte Ausschuss kann auch Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben zu Angelegenheiten, die ausschliesslich Malaysia und einen oder mehrere EFTA-Staaten betreffen. In diesen Fällen wird das gegenseitige Einvernehmen ausschliesslich zwischen den betroffenen Vertragsparteien erzielt, und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.

Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss vorbehältlich der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen akzeptiert, tritt der Beschluss am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Rechtsbestimmungen notifiziert, sofern im Beschluss nichts anderes festgelegt ist.

Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Sitzungen werden von einem EFTA-Staat und Malaysia gemeinsam präsidiert. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden in Präsenzform durchgeführt oder, falls so vereinbart, mittels technologischer Vorrichtungen.

Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Diese Sitzung findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Der Gemischte Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung.

Art. 14.3 Kontaktstellen

Jede Vertragspartei benannt eine oder mehrere für die Erleichterung der Kommunikation unter den Vertragsparteien zuständige Kontaktstellen.

Kapitel 15 Streitbeilegung

Art. 15.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, ist dieses Kapitel auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens anwendbar.

Vorbehältlich Artikel 15.2 (Wahl des Forums) lässt dieses Kapitel die Rechte der Vertragsparteien unberührt, gemäss anderen Abkommen, die sie unterzeichnet haben, verfügbare Verfahren für die Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen.

Art. 15.2 Wahl des Forums

Bei Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich aus diesem Abkommen und nach dem WTO-Abkommen ergeben, kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit wählen.78

Bevor eine beschwerdeführende Vertragspartei ein bestimmtes Forum wählt, benachrichtigt sie alle anderen Vertragsparteien schriftlich über ihre Absicht.

Das gewählte Forum schliesst die Benutzung der anderen aus.

Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei um die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung79 ersucht, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Ersuchen um ein Schiedsverfahren nach Artikel 15.5 (Ersuchen um Einsetzung eines Schiedsgerichts) Absatz 1 als gewählt gelten.

Art. 15.3 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

Die Streitparteien können sich jederzeit auf die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs oder der Vermittlung einigen. Diese können jederzeit begonnen und beendet werden.

Wenn sich die Streitparteien darauf einigen, können die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs und der Vermittlung während eines vor einem Schiedsgericht laufenden Streitbeilegungsverfahrens fortgesetzt werden.

Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sowie die von den Streitparteien während dieser Verfahren vertretenen Positionen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Art. 15.4 Konsultationen

Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jede Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, notifiziert den anderen Vertragsparteien das Ersuchen gleichzeitig schriftlich. Die Vertragspartei, an die sich das Konsultationsersuchen richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Falls die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen erhält, damit einverstanden sind, finden die Konsultationen im Gemischten Ausschuss statt.

Die Konsultationen können in Präsenzform durchgeführt werden oder mittels technologischer Vorrichtungen, die den konsultierenden Vertragsparteien zur Verfügung stehen.

Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Erhalts des Konsultationsersuchens. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich über verderbliche Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach dem Erhalt des Konsultationsersuchens.

Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig untersucht werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandeln alle Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, begründet das Ersuchen unter Angabe der betreffenden Massnahme sowie der Rechtsgrundlage der Beschwerde. Die konsultierenden Vertragsparteien stellen für die Konsultationen Personal mit Fachkenntnissen in der Angelegenheit zur Verfügung.

Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht.

Wenn eine Vertragspartei, die nicht zu den konsultierenden Vertragsparteien zählt, nach eigener Ansicht ein Interesse an den Konsultationen hat, kann sie den konsultierenden Parteien spätestens sieben Tage nach Erhalt der Kopie des in Absatz 2 erwähnten Konsultationsersuchens ihren Wunsch notifizieren, an den Konsultationen teilzunehmen. Die notifizierende Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien gleichzeitig eine Kopie dieser Notifikation.

Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Art. 15.5 Ersuchen um Einsetzung des Schiedsgerichts

Die beschwerdeführende Vertragspartei kann durch schriftliches Ersuchen an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, wenn:

  1. (a) die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, nicht innerhalb von zehn Tagen in Übereinstimmung mit Artikel 15.4 (Konsultationen) Absatz 2 auf das Ersuchen antwortet;

  2. (b) die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, nicht innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich über verderbliche Waren, nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens in Übereinstimmung mit Artikel 15.4 (Konsultationen) Absatz 3 in Konsultationen eintritt;

  3. (c) die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 15.4 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich über verderbliche Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, gelingt.

Eine Kopie dieses Ersuchens wird den anderen Vertragsparteien zugestellt.

Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäss Absatz 1 enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Beschwerde, die das Problem ausreichend klar darlegt.

Art. 15.6 Mandat

Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Datum des Erhalts des Ersuchens um Einsetzung des Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Ersuchen auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 15.5 (Ersuchen um Einsetzung des Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen und einen schriftlichen Bericht vorzulegen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit abzugeben.»

Nichts in den Empfehlungen des Schiedsgerichts darf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der betroffenen Streitparteien ergänzen oder einschränken.

Art. 15.7 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Ein Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern zusammen. Im schriftlichen Ersuchen nach Artikel 15.5 (Ersuchen um Einsetzung des Schiedsgerichts) ernennt die beschwerdeführende Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens ernennt die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts.

Die Streitparteien ernennen durch Absprache das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Einigen sich die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds des Schiedsgerichts auf das dritte Mitglied, so ernennen die beiden in Übereinstimmung mit Absatz 1 ernannten Mitglieder innerhalb von 15 Tagen dieses dritte Mitglied. Falls ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von 75 Tagen nach Erhalt des in Absatz 1 erwähnten Ersuchens nicht ernannt worden ist, so kann jede Streitpartei die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs (SSH) ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Falls die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des SSH nicht in der Lage ist, das dritte Mitglied des Schiedsgerichts zu ernennen, oder falls sie oder er die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzt oder sich dauerhaft in einer Streitpartei aufhält, kann eine der Streitparteien die stellvertretende Generalsekretärin oder den stellvertretenden Generalsekretär des SSH oder die nächstfolgende Person in der Hierarchie, die weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzt noch sich dauerhaft in einer Streitpartei aufhält, um die notwendigen Ernennungen ersuchen.

Alle Mitglieder des Schiedsgerichts haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, anderen dieses Abkommen betreffenden Angelegenheiten oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen. Sie müssen unabhängig und unparteiisch sein, in persönlicher Eigenschaft handeln, dürfen nicht mit den Streitparteien verbunden sein, keine Weisungen von ihnen entgegennehmen und haben in keiner Eigenschaft etwas mit dem betreffenden Fall zu tun gehabt. Ein mögliches Mitglied des Schiedsgerichts hat denjenigen, die es im Zusammenhang mit seiner möglichen Ernennung ansprechen, alle Umstände offenzulegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Nach der Ernennung legt das Mitglied des Schiedsgerichts den Streitparteien diese Umstände offen, sofern es sie nicht bereits zuvor darüber informiert hat. Ein ernanntes Mitglied des Schiedsgerichts hat alle solchen Umstände weiterhin offenzulegen, sobald es davon Kenntnis erlangt.

Die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen noch ihren bzw. seinen dauerhaften oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Streitpartei haben.

Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt das Datum, an dem das letzte Mitglied des Schiedsgerichts ernannt wird.

Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann bei berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit abgelehnt werden. Ist eine Streitpartei mit der Ablehnung nicht einverstanden oder zieht sich das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts nicht zurück, kann die ablehnende Vertragspartei die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des SSH ersuchen, über die Ablehnung zu entscheiden. Falls die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nicht in der Lage ist, zu handeln, oder falls sie oder er die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzt oder sich dauerhaft in einer Streitpartei aufhält, kann die ablehnende Vertragspartei die stellvertretende Generalsekretärin oder den stellvertretenden Generalsekretär des SSH oder die nächstfolgende Person in der Hierarchie, die weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzt noch sich dauerhaft in einer Streitpartei aufhält, um einen Entscheid hinsichtlich der Ablehnung ersuchen.

Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr handlungsfähig ist, wird in derselben Weise eine Nachfolge ernannt, wie sie für die Ernennung des ursprünglichen Mitglieds des Schiedsgerichts vorgeschrieben ist. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung der Nachfolge ausgesetzt.

Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft das Ersuchen mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, sollte zur Prüfung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit nur ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden.

Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Mitteilung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Erklärungen abgeben.

Art. 15.8 Verfahren des Schiedsgerichts

Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht bzw. die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den Artikeln 2 und 4 und Abschnitt III (ausser Art. 26) sowie Abschnitt IV (ausser Art. 35 und 37) der Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992.

Das Schiedsgericht prüft die ihm im Ersuchen auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts auslegt.

Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen. Das Schiedsgericht führt die Anhörungen für die Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.

Das Schiedsgericht kann bis zu drei Hilfskräfte einstellen, sofern vom Schiedsgericht nichts anderes gefordert wird oder die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

Alle Informationen oder Unterlagen, die eine Streitpartei dem Schiedsgericht unterbreitet, übermittelt sie gleichzeitig auch der anderen Streitpartei.

Die Streitparteien und das Schiedsgericht behandeln Informationen und Unterlagen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. Jede Vertragspartei kann öffentliche Stellungnahmen zu ihrem eigenen Standpunkt oder den Eingaben betreffend die Streitigkeit abgeben. Hat eine Streitpartei als vertraulich bezeichnete Informationen oder schriftliche Eingaben eingereicht, so legt sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen der anderen Streitpartei eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder schriftlichen Eingaben vor, die der Öffentlichkeit offengelegt werden können.

Die Beratungen des Schiedsgerichts bleiben vertraulich. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide im gegenseitigen Einvernehmen. Erzielt das Schiedsgericht kein Einvernehmen, kann es einen Mehrheitsentscheid treffen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder des Schiedsgerichts den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. Die Berichte des Schiedsgerichts werden nicht im Beisein der Streitparteien verfasst.

Art. 15.9 Berichte des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht legt den Streitparteien in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts einen ersten Bericht vor. Der erste Bericht sollte spätestens 120 Tage nach dem Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts vorgelegt werden.

Jede Streitpartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses ersten Berichts schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten. Nach Prüfung allfälliger schriftlicher Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht seinen Bericht erneut prüfen und weitere, seines Erachtens erforderliche Prüfungen durchführen.

Das Schiedsgericht legt den Streitparteien in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Erhalts des ersten Berichts einen Schlussbericht vor. Das Urteil des Schiedsgerichts sollte spätestens 60 Tage nach dem Erhalt des ersten Berichts ergehen.

Der erste Bericht und der Schlussbericht enthalten die Tatsachenfeststellungen, die anwendbaren einschlägigen Bestimmungen, einen beschreibenden Teil mit der Zusammenfassung der Eingaben und Argumente der Streitparteien, die Begründung der Feststellungen und Urteile des Schiedsgerichts sowie gegebenenfalls Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit und zur Umsetzung des Urteils.

Der Schlussbericht sowie alle Urteile nach den Artikeln 15.11 (Umsetzung des Schlussberichts) und 15.12 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht und werden, vorbehältlich des Schutzes vertraulicher Informationen, veröffentlicht.

Der Bericht und jedes Urteil des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Streitparteien bindend.

In dringenden Fällen, einschliesslich über verderbliche Waren, setzt das Schiedsgericht alles daran, um den Streitparteien seinen ersten Bericht und den Schlussbericht innerhalb der Hälfte der jeweiligen Fristen nach den Absätzen 1 und 3 vorzulegen.

Art. 15.10 Aussetzung oder Beendigung von Verfahren

Die Streitparteien können sich darauf einigen, dass das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Einigung aussetzt. Im Falle einer solchen Aussetzung wird jeder Zeitrahmen für die Arbeit des Schiedsgerichts um die Dauer verlängert, während der die Arbeit ausgesetzt war. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, erlischt die Zuständigkeit für die Einsetzung des Schiedsgerichts, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Dies lässt die Rechte der beschwerdeführenden Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit zu beantragen.

Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch frühestens 12 Monate nach dem Datum des Rückzugs, eine neue Beschwerde in derselben Angelegenheit einzureichen.

Die Streitparteien können jederzeit vor der Vorlage des Schlussberichts übereinkommen, die Verfahren des Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 15.11 Umsetzung des Schlussberichts

Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung in der Praxis nicht möglich, versucht die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das Urteil innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen. Die Streitparteien sind bestrebt, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach Bekanntmachung des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, kann eine Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der besonderen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dieses Ersuchens.

Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die beschwerdeführende Vertragspartei die Massnahme abschätzen kann.

Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 15.12 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.

Art. 15.12 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 15.11 (Umsetzung des Schlussberichts) nicht umsetzt, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs zu keiner solchen Einigung, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.

Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Partei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der mit dem Abkommen für unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit den Absätzen 1 und 2 übereinstimmt. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regelinnerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieses Ersuchens. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Urteil des Schiedsgerichts vorliegt.

Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist nach Ansicht der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders geregelt haben. Weder ein Ausgleich noch eine Aussetzung ist der vollständigen Beseitigung der im Bericht des Schiedsgerichts festgestellten Unvereinbarkeit nach Artikel 15.9 (Berichte des Schiedsgerichts) vorzuziehen.

Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahme mit dem Schlussbericht und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regelinnerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Ersuchens und wird unverzüglich umgesetzt.

Art. 15.13 Andere Bestimmungen

Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht nach den Artikeln 15.11 (Umsetzung des Schlussberichts) und 15.12 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Falls dies nicht möglich ist, wird nach Artikel 15.7 (Zusammensetzung des Schiedsgerichts) ein Ersatz ernannt.

Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne einen Zeitrahmen, der ihm in diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so informiert es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

Schriftliche Eingaben, Ersuchen, Mitteilungen oder andere Unterlagen gelten als erhalten, wenn sie den Adressatinnen und Adressaten über diplomatische Kanäle im Hoheitsgebiet der Adressatinnen und Adressaten übermittelt wurden. Gleichzeitig ist den benannten Kontaktstellen eine Kopie dieser Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln. Die Kontaktstellen werden dem Gemischten Ausschuss notifiziert.

Art. 15.14 Sprachen

Alle Verfahren nach diesem Kapitel werden in englischer Sprache geführt.

Alle zur Verwendung in Verfahren nach diesem Kapitel eingereichten Unterlagen werden in englischer Sprache verfasst.

Kapitel 16 Schlussbestimmungen

Art. 16.1 Anhänge und Appendizes

Die Anhänge zu diesem Abkommen einschliesslich ihrer Appendizes80 sind feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 16.2 Änderungen

Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.

Änderungen dieses Abkommens bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss den jeweiligen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien.

Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Ungeachtet der Absätze 1–3 kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens beschliessen.

Hat eine Vertragspartei einen Beschluss vorbehältlich der Erfüllung ihrer innerstaatlichen Rechtsbestimmungen akzeptiert, tritt der Beschluss am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert, sofern im Beschluss nichts anderes festgelegt ist.

Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei jede Änderung vorläufig anwenden, bis sie für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 16.3 Beitritt

Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 16.4 Rücktritt und Beendigung

Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, sofern die Vertragsparteien keine andere Zeitdauer vereinbaren.

Tritt Malaysia zurück, erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt Wirkung erlangt.

Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation81 zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens.

Art. 16.5 Inkrafttreten

Dieses Abkommen unterliegt in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Erlauben es ihre entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden, bis es für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindestens ein EFTA-Staat und Malaysia ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.

Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, an dem mindestens ein EFTA-Staat und Malaysia ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Art. 16.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.Geschehen zu Tromsø, am 23. Juni 2025, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.(Es folgen die Unterschriften)