BBl 2026 45

Änderungsprotokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Islamischen Republik Iran zum am 25. April 1934 abgeschlossenen Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien (im Folgenden «Abkommen» genannt) zur Aufhebung von Artikel 8 Absätze 3 und 4 des Abkommens

Präambel

Übersetzung

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Islamischen Republik Iran

(im Folgenden «die Vertragsparteien» genannt),

in Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen den Vertragsparteien bestehen,

unter Berücksichtigung, dass beide Vertragsparteien über ihre eigenen Kollisionsnormen verfügen, die Fragen des Personen-, Familien- und Erbrechts unter Bezugnahme auf verschiedene Anknüpfungspunkte wie die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt regeln,

haben sich auf Folgendes geeinigt:

Art. 1

Artikel 8 des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:

Die Angehörigen jedes der hohen vertragschliessenden Teile geniessen im Gebiete des andern Teils in allem, was den gerichtlichen und behördlichen Schutz ihrer Person und ihres Vermögens betrifft, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Sie haben insbesondere freien und völlig unbehinderten Zutritt zu den Gerichten und können vor Gericht unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation auftreten. Die Fragen des Armenrechts sowie der Sicherheitsleistung für Prozesskosten bilden Gegenstand einer besonderen Gegenrechtserklärung, die diesem Abkommen beigefügt ist.

Art. 2

Dieses Änderungsprotokoll tritt am Tag des Eingangs der letzten diplomatischen Note in Kraft, mit der die eine Vertragspartei die andere davon in Kenntnis setzt, dass die innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung dieses Änderungsprotokolls erfüllt sind.

Unterzeichnet in Teheran am 18. Dezember 2024, entsprechend dem 28. Azar 1403, in zwei Originalen in französischer und persischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Nadine Olivieri Lozano
Botschafterin der Schweiz im Iran

Für die
Regierung der Islamischen Republik Iran:

Masoud Alizadeh
Generaldirektor des Departements für internationale Zusammenarbeit im Justizministerium