Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

10 I 467

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Rubrum

738, Entscheid vom 12. Dezember 1884 in Sachen Sahli,

Sachverhalt

A.

Durch Urtheil des Amtsgerichtspräsiventen von Biel vom 1. August 1884 wurde gegen Christian Sahli, Uhrenarbeiter in Biel, in Anwendung des § 13 des bernischen Gemeindesteuergesetzes vom 2. September 1867 das Wirthshausverbot auf solange verhängt, bis er die Gemeindesteuer von Biel für 1879 sowie die ergangenen Prozedurkosten mit 2 Fr. 70 Ci1s. bezahlt habe, Da Sahli nach diesem Urtheile in einer Wirthschaft betreten wurde, so wurde er auf 14. November 1884 vor den Amtsgerichtspräsidenten von Biel zur Bestrafung wegen Ueberiretung des Wirthshgusverbotes vorgeladen. Derselbe remonstrirte beim Regierungsstatthalter von Biel gegen den Vollzug des Wirthshausverbotes, weil er die fragliche Gemeindesteuer bereits am 18. Juli 1884 bezahlt habe, wurde indess vom Regierungsstatthalter dahin beschieden, dass das Wirtihshausverbot nicht eher aufgehoben werde, als bis aguch die Prozedur- und Exekutionskosten bezahlt feien.

B.

Mit Refursschrift vom 10. November 1884 stellt nunmehr Christian Sahli beim Bundesgericht den Antrag : Es sei das gegen ihn wegen Nichtbezahlung der Gemeindesteuern verhängte und legter Tage vollzogene Wirtbschaftsverbot als mit Bestimmungen der Bundesverfassung in Widerspruch stehend, aufzuheben, eventuell : Es sei dieses Wirthschaftsverbot insoweit aufzuheben, als man von ihm die Bezahlung von Prozedurkosten erzwingen will. Alles unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. Diese Beschwerde wird im wesentlichen folgendermassen begründet: 1. Verhängung und Vollziehung des Wirthshausverbotes wegen Nichtbezahlung von Steuern sei ein verkappter Persona!arrest und daher gemäss Art. 59 Abf. 2 der Bundesverfassung unzulässig. 2, Es verstosse gegen den Grundsass derGleichheit vor dem Geseze, dass der Gemeinde und dem Staate für Eintreibung ihrer Steuerforderungen im Wirthshausverï _ bote und überhaupt in dem für Realisirung von Steueran- :) sprüchen vorgesehenen besondern Verfahren Zwangsmittel zur y Verfügung gestellt werden, welche andern Personen nicht zustehen. H 9. Das Wirthshausverbot ziehe nach dem bernischen Rechte (Art. 4 und 14 der Kantonsverfassung) den Verlust der poliN tischen Rechte nach sich. Nach Art. 66 der Bundesverfassung N sei dies unzulässig, sofern das Wirthshausverbot nicht aus strafrechtlichen Gründen verhängt werde, was bei Verhängung desselben wegen Nichtbezahlung von Steuern nicht zutreffe, da der Richter in diesem Falle die Frage des Verschuldens gar nicht zu prüfen habe. 4. Im fernern verlesse die Verhängung eines Wirthshausverbotes aus nicht strafrechtlichen . Gründen den Art. 44 der Bundesverfassung ; so wenig ein Bürger aus dem ganzen Kantonsgebiet oder aus einzelnen Bezirken desselben verbannt werden könne, sowenig sei es erlaubt, einem Bürger den Zutritt zu öffentlichen Lokalen zu untersagen, ihn aus denselben zu verbannen. 5. Das gegen den Rekurrenten verhängte Wirthshausverbot verstosse gegen Art. 72 der Kantonsy verfassung, welcher die persönliche Freiheit gewährleiste. 6, Jeden- falls könne ein Wirthshausverbot keinen Bestand haben, welches wegen Nichtbezahlung von Prozesskosten verhängt werde,

C.

Der Amtsgerichtspräsident von Biel trägt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde auf Abweifung derselben j unter Kostenfolge an, indem er bemerkt : Cs sei richtig, dass ver Rekurrent die Gemeindesteuer von 1879 shon am 18. Juli 1884 bezahlt habe; er sei aber schon vorher dem Richter zur Verhängung des Wirthshausverbotes überwiesen und bei der

Verhandlung vom 1. August 1884 vom funktionirenden Richter darauf aufmerksam gemacht worden, dass er noch die Audienz-

und Vorladungskosten mit 2 Fr. 70 Cts, zu bezahlen habe,

Da er dies verweigert habe, so sei nach der ausdrücflichen

Bestimmung des § 13 des Gemeindesteuergesezes das Wirths-

hausverbot über ihn verhängt worden. Die letztere Gesessesbe-

stimmung sei auf verfassungsmässigem Wege zu Stande gekommen

und verstosse gegen keine Vorschrift der Bundes- oder Kantons-

verfassung. Gemeindesteuern haben den Charakter öffentlicher Leistungen und es finde daher auf dieselben Art. 59 Abf. 2 der Bundesverfassung keine Anwendung.

Das Bundesgericht zieht in Exwägung :

1. Das in Art. 59 Abs. 2 der Bundesverfassung aufgestellte Verbot des Schuldverhaftes bezieht sich, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, nicht nur auf privatrecchtliche Forderungen, sondern auch auf Steuerforderungen des Staates oder der Gemeinde, Sofern daher in der Verhängung des Wirthshausverbotes wegen Nichtbezahlung von Steuern wirklich die Anordnung eines Schuldverhaftes läge, so wäre der Rekurs begründet. Allein das Verbot des Betretens von Wirthshäusern ist nun offenbar kein Verhaft und es kann daher von einer Verletzung des Art. 59 Abs. 2 der Bundesvexfassung keine Rede sein. Wenn ein wegen Nichtbezahlung von Steuern mit Wirthshausverbot Belegter dieses Verbot übertritt und deshalb mit Freiheitsstrafe belegt wird, so erfolgt seine Bestrafung nicht wegen der Nichtbezahlung der Steuer, sondern wegen einer Polizeiübertretung, nämlich wegen Zuwiderhandlung gegen ein obrigkeitliches Verboi, und es liegt also auh in diesem Falle ein Schuldverhaft nicht vor.

2. Wenn sodann auf die Nichterfüllung publizistischer Pflichten, insbesondere der Steuerpflicht Rechtsnachtheile gesetzt werden, welche bei Nichterfüllung blos privatrechtlicher Verpflichtungen nicht eintreten, so versiösst dies keineswegs gegen den Grundsass der Gleichheit vor dem Gesetze, soudern ist vielmehr, sofern nur die betreffenden Rechtsnachtheile an sih nicht verfassungswidrig sind, durchaus zulässig ; denn der Staat steht ja für Forderungen die aus der Staatshoheit abgeleitet werden, keinesiveg2 auf gleicher Linie wie ein Privatgläubiger.

BZ. Art. 66 der Bundesverfassung, auf welchen sich der Refurrent im weitern beruft, sreibt vor, dass die Bundesgesetzgebung die Schranken bestimme, innerhalb welcher ein Schwei zerbürger feiner politischen Rechte verlustig erklärt werden könne ; diese Verfassungsbestimmumg is, da ein dieselbe ausführendes Bundesgesess bis Zekt nict erlassen worden ist , gemäss Art, 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1884 noch nicht in Wirlsamkeit getreten, vielmehr gelten il für die Gründe des Ausshlusses vom Stimmrechte zur Zeit y noh durchaus die Bestimmungen des fkantonaleu Rechts. 4, Inwiefern sodann die Belegung des Rekurrenten mit Wirthshausverbot gegen den (die Verbannung von ‘Kantonsbürgern aus dem Kantonsgebiete untersagenden) Art. 44 der Bundesverfassung verstossen sollte, ist durchaus nicht einzusehen; denn von einer Verbannung fann ja in casu ganz offenbar nicht gesprochen werden. Ebensowenig ist Art, 72 der Kantonsverfassung verlesst. Denn die Gewährleistung der persönlichen Freiheit ist, wie das Bundesgericht hon wiederholt ausgesprochen hat, keine unbeschränkte, sondern es schliesst dieselbe nur willkürlihe, auf keinem Geseze beruhende Freiheitsbeschränkungen aus. Nun hat aber der Rekurrent selbst zugegeben, dass die gegen ihn verhängte Massregel auf einer positiven Be- stimmung der bernischen Gesessgebung beruhe. 5, Wenn endlich Rekurrent noch behauptet, dass jedenfalls Y das Wirthshausverbot nicht auf Nichtbezahlung von Prozessund Exekutionskosten gesetzt werden könne, so hat er hiefür einen Grund nicht angeführt und es ist evident, dass, wenn die kantonale Gesetzgebung befugt ist, den genannten Rechts- nachtheil auf Nichtbezahlung von Steuern zu setzen, sie denselben auch auf die Akzessorien der Steuerforderung (die Prozess-

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Zweiter Abschnitt. — Deuxième section.

Bundesgesetze. — Lois fédérales.

I. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale.

T4. Árrêt du 5 Décembre 1884 dans la cause Compagnie « Singer ».

Par acte déposé à la poste le 16 Juin 1884, la Compagnie « Singer » de New-York déclare recourir au Tribunal fédéral contre le jugement rendu en sa défaveur le 28 Mars 1884 par le Tribunal correctionnel de l'Arrondissement de la Sarine (Fribourg), acquittant les sieurs Schmidt-Beæringer, Reber à Berthoud, Aebischer, mari et femme, à Fribourg, et les renvoyant des fins de la plainte porlée contre eux par la compagnie recourante le 18 Décembre 1883, pour imitation et contrefaçon de marque de fabrique, usurpation de raison de commerce, jugement remis au mandataire de la prédite compagnie le 16 Avril 1884.

Dans leur réponse, les sieurs Schmidt-Bæringer et consorts soulèvent en première ligne l’exception de tardiveté du recours, et concluent subsidiairement à son rejet.

Statuant sur l’exception de tardiveté et considérant :

Le jugement correctionnel contre lequel le recours esf dirigé a été, de l'aveu même de la partie recourante, ouvert verbalement à l'audience du 28 Mars 1884 : c’est à partir de cette communication en séance publique que court le délai de 60 jours prévu à l’art. 59 de la loi sur Porganisation judiciaire fédérale, aitendu gue la procédure fribourgeoise