Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

12 I 215

12 I 215

Rubrum

27. Urtheil vom 15. Januar 1886 in Sachen Appenzell ausserrhodische Kantonalbank und Konsorten gegen Appenzell Fnnerrhoden,

Sachverhalt

A.

Mit Schriftsay vom 29. Dezember 1883 / 2. Januar 1884 fiellen die Kläger beim Bundesgerichte den Antrag : Der beklagte Kanton Appenzell-Jnnerrhoden sei pflichtig zu erklären, ven Klägern den Werth der in der gegenwärtigen Klageschrift bezeichneten, fälschlich und unter unwahrer Beurkundung errihteten und extradirten Hypothekartitel in der Summe der - von den Klägern darauf geleisteten Vorshüsse mit Zinsen und Provisionen bis zur Zahlung zu vergüten und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen Folgendes aus : Der gewesene Bezirksscreiber Karl Bänziger in Oberegg, Kantons Appenzell-Innerrhoden, habe bei der Appenzell-ausserrhodischen Kantonalbank 27 (in der 216 B, Civilrechtspflege.

Klageschrist näher bezeichnete) Hypothekartitel auf im Kanten Appenzell-Jnnerrhoden gelegene Grundstücke (im Gesammtngominalwerthe von 137,944 Fr.) faustpfändlic eingesetzt ; ebenso habe er bei der Bank für Appenzell: Ausserrhoden 7 und bet der Kreditanstalt St. Gallen 18 solcher Titel (im Gesammtnominalwerthe von 56,300 Fr. und von 99,360 Fr. (hinterlegt. Gegen diese Hinterlagen habe Bänziger an Darlehen erhalten von der Appenzell-ausserrhodischen Kantonalbank 72,214 Fr. 75 Cts., von der Bank für Appenzell-Ausserrhoden 35,599 Fr. 1° Cis. und von der Kreditanstalt St, Gallen 68,800 Fr. Im Jahre 1883 habe Karl Bänziger sich flüchtig gemacht, set worden : auch sei der Konkurs Über denselben ausgebrochen. Die Strafuntersuchung habe ergeben, dass Bänziger einerseits eine Reihe ihm in seiner amtlichen Stellung anverirauter Pfandtitel unterschlagen habe, andrerseits dagegen diejenigen von ihux bei den Klägern verpfändeten Hypothekartitel, welche in der Klage aufgezählt seien, fälschlich, ohne Wissen der Unterpfandseigenthümer und dér angeblichen Gläubiger, von der Landeskanzlei habe errichten lassen. Jm Kanton Appenzell-Junerrhoden sei nämlich das Hypothekarwesen folgendermassen geordnet : Es bestehe nur Eine Hypothekarbehörde, die Standes- oder Landes=- kanzlei, welche durch den von der Landsgemeinde gewählten Landschreiber in Verbindung mit dem Landammannamte verwaltet werde. Die Bezirke, in welche der Kanton eingetheilt sei, haben nach der Kantonsverfassung keinerlei Befugnisse im Hypothekarwesen. Die Standeskanzlei des Kantons oder wie sie sich nenne, „die Kanzlei des Kantons Appenzell-Fnnerrhoden stelle die Pfandurkunde aus, auf Grundlage einer Beschreibung des Unterpfandes, welche für die fünf Bezirke des sogenannten innern Landestheils vom Landschreiber, für den äussern (vom übrigen Kanton geographisch getrennten) Landestheil, den Bezick Oberegg, dagegen vom dortigen Bezirks\schreiber ausgefertigt werde. Die Errichtung der Pfandurkunde habe in Anwesenheit des Pfandgläubigers und Pfandschuldners und auf deren Üübereinstimmende Angaben über die zu versichernde Schuldsumme, den Zinsfuss und Zinsfall, die Rücfzahlungsbedingungen, das einzusezende Unterpfand und den Kapitalvorgang stattzufinden und es sei bei der Errichtung zugleih das Pfandprotokoll zu vergleichen. Demgemäss heisse es im Eingange der Pfandurfunde: „Die Kanzlei des Kantons Apypenzell-Jnnerrhoden be-

„urfundet hiemit, vass gegenwärtiger Schuldbrief im Beisein „von Gläubiger und Schuldner auf diesfalls gemachten Angaben und in geseglicher Weise errichtet worden sei,” und am Schlusse: „Zur wahren Urkunde dessen ist dieser Schuldbrief „(aut Kopie der Gemeindekanzlei Oberegg (wenn es sich um „einen Oberegger Titel handle) und laut Pfandprotokoll aus- „gefertigt und nach den üblichen Formen unterschrieben und befiegelt worden,“ Unterzeichnet werde die Pfandurkunde „im Namen der Landeskanzlei* vom Landschreiber ; im Fernern werde dieselbe vom Landammann mit der Formel „Eingesehen“ fontrafignirt, sie werde auh, wie in derselben angegeben sel, besiegelt. Die so gestaltete innerrhodische Pfandurkunde sei ein Inhaberpapier und werde im Verkehr als solches behandelt. Der Schuldner verpflichte sih dem in der Pfandurkunde genannten Gläubiger oder „jedem rechtmässigen Inhaber des Schuldbriefes," so dass Jedermann, welcher den Schuldbrief in Folge einer rechtlichen Erwerbsart besize, als Gläubiger und zur Verfolgung aller mit dem Titel verbundenen Rechie legitimirt sei, Der Schuldbrief gehe im Verkehr ohne Cessionsinstrument durch blosse Uebergabe von Hand zu Hand und es seien daher auh alle in der Klage angeführten Pfandinstrumente den Klägern von Bänziger ohne Beibringung einer Cessionsbescheinigung seitens des ursprünglichen Gläubigers oder einer Vollmacht desselben verpfändet worden. Die Errichtung fingirter Titel und deren nachherige Verpfändung durch K. Bänziger sei nun dadurch mögli geworden, dass die Landesfanzlei auf Eingaben des Bezirks\chreibers Bänziger him Pfandtitel ausgefertigt und hernach dem Bänziger ausgehändigt habe, ohne die angeblichen Gläubiger und Schuldner derselben davon nur mit einem Worte zu benachrichtigen, geschweige denn dieselben, wie die Pfandurkunde besage, vor si zu bescheiden und zu gesezlicher Mitwirkung zu veranlassen, sowie dadurch, dass auch der Landammann diese Pfandtitel ohne jede Prüfung genehmigt und durch seine Kontrasignatur perfekt gemacht habe. Ermöglicht sei also die Verpfändung dieser Titel dadurch worden, dass die verfassungsmässigen Organe des Kantons Aypenzell- Innerrhoden in solenner Weise eine offene bare Unwahrheit beurkundet und hernach die Pfandtitel statt dem angeblichen Gläubiger dem Karl Bänziger ausgehändigt haben, Die klägerischen Kreditinstitute haben nicht annehmen

fönnen, dass die ihnen zum Pfande angebotenen, an und für sich unverfälschten und unverdächtigen Titel desshalb ungültig seien, weil sie ohne Vorwissen der Unterpfandseigenthümer errichtet worden seien, während doh die zuständige Landesbeamtung in der Urkunde selbst erkläre, dass diese Eigenthümer zur Errichtung der Titel persönli mitgewirkt haben. Im Konkurse des Karl Bänziger haben die Kläger ihre Forderungen und Pfandrechte, unter Verwahrung ihrer Rechte gegen alle in Betracht kommenden Beamten und Behörden und insbesondere au gegen den Kanton, angemeldet; sie werden aber darin für ihre auf fingirte Titel gemachten Vorschüsse völlig leer ausgehen. Die Standeskommission des Kantons Appenzell-Innerrhoden, an welche sich die Kläger gewendet, habe jede Haftbarkeit des Staates für den den Klägern erwahsenen Schaden abgelehnt,

B.

Jn seiner Vernehmlafsung auf diefe Klage macht der Fisfus des Kantons Appenzell-Innerrhoden im Wesentlichen geltend: Der Beklagte habe keine genaue Kenntniss der von den Klägern behaupteten Verpfändungen des Karl Bänziger und des Umfanges derselben ; er bestreite daher die sachbezüglichen Behauptungen der Klage und gewärtige Beweis. Speziell bestreite er, dass auf die gefälschten Titel gerade die eingeklagten Summen dargeliehen worden feien und dass den Klägern ein Schaden gerade im behaupteten Betrage entstanden sei, Ganz unrihtig sei die flägerishe Darstellung von der Errichtung der innerrhodischen Zeddel. Früher seien mit dem Hypothekarwesen und der Zeddelerrichtung die Hauptleute der einzelnen Rhoden betraut gewesen. Jett fei allerdings die Zeddelerrihtung für den innern Landestheil an die Landeskanzlei übergegangen. Für den äussern Landestheil, den Bezirk Oberegg, dagegen, der sich überhaupt in verschiedenen Zweigen der Staatsverwaltung eine selbständige Stellung bewahrt habe, bestehe die ältere Einrichtung noch fort, Der Oberegger Hypothekaärtitel werde daher feineswegs auf der Landesfanzlei sondern auf der Kanzlei Oberegg errichtet ; dort und nicht auf der Landesfanzlei haben Schuldner und Gläubiger zu erscheinen und ihre Erklärungen abzugeben, dort werde das Instrument abgefasst und dort befinde sich auc das spezielle Oberegger Pfandprotokoll, in welches alle Zeddel eingetragen werden müssen. Der Landeskanzlei liege in Betreff der Oberegger Titel nur ob, den Titel, fo wie er von der Kanzlei Oberegg ihr zugestellt werde, auszzufertigen, zu fiegeln und in's Hauptyfandprotokoll einzutragen ; der Landammann habe nux Einsicht vom Titel zu nehmen, um sch zu überzeugen, dass die Landeskanzlei denselben in der richtigen Form ausgefertigt habe. Bei den Oberegger Titeln, — und nur um solche handle es sich hier, — beurkunde daher die Landeskanzlei nur die Ausfertigung des Titels nac gesetzlicher Form ; die Wahrheit des Inhaltes begiaubige sie nicht, wesshalb sie dafür auch nicht hastbar sei ; sie erkläre vielmehr durch eine besondere, nur in den Oberegger Titeln enthaltene, Klausel ausdrücksich, dass sie diessfalls den Titel „laut Kopie der Gemeindekanzlei Oberegg“ ausfertige. Die Stellung der Landeskanzlei zur Kanzlei Oberegg sei also eine wesentlich andere, als die Kläger behaupten. Es haben demnach weder die Beamten

der Landeskanzlei noch der kontrasignirende Landammann fahrlässig gehandelt ; vielmehr seien diefelben geradezu verpflichtet gewesen, die von der Kanzlei Oberegg eingesandten Titel auszufertigen. Auch darin, dass die Titel œn die Kanzlei Oberegg zurücktgegeben;worden seien, liege nichts Ungehöriges ; die Landestanzlei habe es ja Überhaupt vorschrifisgemäss gar nicht mit Gläubiger und Schuldner direkt sondern nur mit der Kanzlei ODberegg zu thun gehabt. Uebrigens sei klar, dass Bänziger durch diese Uebergabe der Titel niemals rechtmässigen Besiss an denselben erworben habe. Er habe daher auh keine Rechte an denselben auf vie Kläger übertragen können. Ebenso fassen die Kläger die Stellung Bänzigers zur Landeskanzlei und zum Kanton Appenzell-Innerrhoden unrichtig auf Bänziger sei gar fein Staatsbeamter gewesen. Er habe den Titel eines „Bezirks= schreibers“ geführt und als solcher seine notarialischen Funftiofassung und Gesetzgebung des Kantons Appenzell-Junerrhoden als Staatsamt gar nicht. Vielmehr sei Bänziger durch Beschluss des Bezirksrathes von Oberegg vom 6. Juni 1873 mit seinen Funktionen als obereggischer Hypothekarbeamter hetraut worden, ohne dass ein staatliches Gesess oder eine Verordnung dazu Veranlassung gegeben hätte, diese bisher von den Hauptleuten von Oberegg ausgeübten Funktionen einem „Bezirksschreiber* zu übertragen. Die Wahl Bänzigers sei auch niemals von der Regierung bestätigt, es sei Bänziger niemals als Staatsbeamter beeidigt oder von ihm die Stellung einer Kaution verlangt worden. Des Weitern sei der innerrhodische Zeddel kein Inhaberpapier. Die Klausel „oder dem rechimässigen Inhaber dieses Schuldbriefes® stemple ihn nicht zu einem solchen. Dieselbe habe nicht den Zwe, die Legitimation zur Forderung lediglich an das faktische, sacherechtliche Innehaben des Titels zu fnüpfen (in welchem Falle ja der Zufass „rechtmässiger“ Jnhaber feinen Sinn hätte), sondern sie bezwecke nur, die Cession zu erleichtern d. h. dieselbe, auch ohne die nach früherm appenzellischem Rechte geforderte Einwilligung und Mitwirkung des Schuldners zu ermöglichen. Sehr häufig komme es freilich in Appenzell-Innerrhoden vor, dass Zeddel ohne schriftliche Cesfionsurkunde von Hand zu Hand gehen. Allein diese Erscheinung beruhe einfach auf der allgemeinen Verkehrssitte der Innerrhoder, beinahe alle Verträge blos mündlich abzuschliessen;

in einem so kleinen Territorium sei die schriftlice Beurkundung der Cession kein unumgängliches Bedürfniss, da der Erwerber sich auch ohne folche leiht über die Richtigkeit des Titels und der Cession vergewissern könne. Uebrigens seien auch schriftliche Urkunden über Cession von Zeddeln von jeher häufig vorgefommen. Db die behauptete Verpfändung der Titel an die Kläger in richtiger Form vor sich gegangen sei, lasse sich nur an der Hand der Orginalurkunden beuxtheilen; vorläusig bestreite der Beklagte die Richtigkeit der Verpfändung. Nach dem Ausgeführten tresse weder die Landeskanzlei noh den Landammann ein Verschulden an dem den Klägern verursachten Schaden.

Dieses Verschulden trefe in erster Linie ausschliesslich Bänziger. Für diefen aber müsse der beklagte Staat jede Haftbarfeit ablehnen, da er, wie bemerkt, nicht Staaisheamter gewesen sei. Die Kläger mögen sich an die NRathsbehörde von Oberegg beziehungs weise den Bezirk Oberegg halten. Ueberdies könnte grundsässlih nicht zugegeben werden, dass der Staat für die Delikte von Beamten, geschweige denn für die Delikte Bâänzigers, eines Bezirksnotars, hafte. Endlich müsse auh noh bemerkt werden, dass ausser Bänziger das grösste Verschulden an dem erwachsenen Schaden den Angestellten der klägerischen Banken felbst zur Last falle. Bänziger sei keineswegs sehr gut beläumdet gewesen und noch weniger haben seine Vermögenssverhälinisse als gute gegolten. Es sei daher unbegreiflich, wie die flägerishen Banken demselben, ohne alle weitere Unter- “ suchung, bis in die Hunderttausende haben kreditiren können, Dass aus dem Konkurse Bänzigers für die Kläger nichts erhältlich sei, werde bestritten. Darnach werde beantragt :

1, Es sei die Klage abzuweisen.

2. Eventuell sei die Klageforderung unter Berücksichtigung der eigenen Verschuldung der Klagparteien und nach Massgabe des Ergebnisses der Liquidation der Pfänder und der Aktiven der Konkursmasse Bänziger zu reduziren.

3, Die Klagepartei sei in sämmtliche Kosten zu verfällen.

C.

Aus der Replik der Kläger ist hervorzuheben : Der Beweis für die behaupteten Verpfändungen und die Höhe der Vorschüsse werde durch Produktion der betressenden Originalurkfunden und durch Vorlage von Buchauszügen geleistet. Zu berichtigen sei nur, dass das Guthaben der Kreditanstalt St. Gallen sich durch das Ergebniss der faustpfändlichen Versteigerung ihr von Bänziger versetzter ächter Titel auf 58,962 Fr. 45 Cts. reduzire. Gegenüber den Ausführungen des Bellagten Über die Stellung, welche die Landeskanzlei bei Ausfertigung von Oberegger Hypothekartiteln einnehme, werde an der Darstellung der Klage festgehalten. Es sei ganz unrichtig, dass diese Titel auf der Kanzlei in Oberegg errichtet werden. Allerdings wirke die Kanzlei in Oberegg bei Errichtung von Zeddeln vorbereitend mit, allein die eigentliche Errichtung des Zeddels, dur welche dieser erst Rechtswirkung erlange, erfolge auf der Landeskanzket. Nach dem Wortlaute der Pfandurkunde beurkunde die Landessfanzlei als einzige Hypothekarbehörde, dass der Schuldbrief im Beisein von Gläubiger und Schuldner u. |. w. errichtet worden sei. Die Gemeindekanzlei Oberegg sei blosse Anmeldungsstelle und erscheine in der Pfandurkunde gar nicht. Dass in den Obexregger Titeln in der Regel nicht immer auf eine „Zeddelfopie" der Gemeindekanzlei Dberegg Bezug genommen werde, ändere hieran nichts. Wenn die Landeskanzlei wirkli, wie der Beklagte behaupte, die Pfandurkunden ohne weitere Prüfung des ihr von der Gemeindekanzlei Oberegg gelieferten Materials auszufertigen hätte, so wäre die ganze Einrichtung gar nicht mehr verstäntlich. Es wäre dann gar nicht einzusehen, warum der Titel nicht in Oberegg errichtet und ausgefertigt, sondern von Appenzell datirt und von den Landesbeamten unterzeichnet werde. Weil die Landeskfanzlei mit dern Landammann die Beurkundung dessen, was den Zevdel bilde und ihn zu einem Werthpapier stemple, übernommen habe, so sei es nach allen Begriffen von Recht und Rechtschaffenheit selbstverständlih, dass auch die Landeskanzlei resp. der Kanton für die Wahrheit der Beurkundung hafie. Der Landesfanzlei gegenüber möge die Kanzlei Oberegg für die Richtigkeit des von ihr gelieferten Materials verantwortlich sein ; allein das sei ein internes Verhältniss, welches Dritte nicht berühre. Lasse sich die Landesbeamtung von Oberegg her betrügen und zur Ausfertigung von

formell ächten, inhaltlich aber gefälschten Titeln bewegen, so set sie die Betrogene und könne den Schaden nicht auf den dritten Titelinhaber abwälzen, welcher im Vertrauen auf die Landesbeamtung den Titel übernommen habe. Auf die Frage der grössern oder geringern Fahrlässigkeit der Beamtung bei Ausstellung der Titel komme es dabei nicht an. Uebrigens sei zu bemerken, dass die Betrügereien Bänzigers wesentlich auch dadurch ermöglicht worden seien, dass niemals eine Vergleichung des Zeddelregisters in Oberegg mit dem Pfandbuche in Appenzell stattgefunden habe. Wäre eine solche während zehn Jahren auh nur einmal vorgenommen wörden, so hätten die Betrügereien Bänzigers sofort entdeckt werden müssen, da die fälschlich errichteten Titel in Oberegg nicht eingetragen seien. Jn der Unterlassung dieser naheliegenden, ja eigentlich selbstverständlichen Kontrolmassregel liege eine Fahrlässigkeit der Landesbeamtung, welche einzig eine wirksame Kontrolle über das Zeddelregister in Oberegg habe ausüben können. Sollte übrigens auch der Geschäftêgang im Hypothekarwesen wirklich fo eingerichtet sein, wie der Beklagte behaupte, so wäre darum der Staat Appenzell für den eingetretenen Schaden doh nicht minder verantwortlich. Denn wenn der Staat Jnnerrhoden eine staatliche Einrichtung dulde, bei welcher es kein Schussmittel gegen Lüge und Betrug gebe, bei welcher Staatsfkanzlei und Landammann falsche Urkunden zum Nachtheile guigläubiger Privaten widerstandslos ausstellen müssen, so werde er für diesen Schaden gerade aus dem Grunde verantwortlich, weil er einen solchen Zustand dulde und pflege und weil er dadurch selbst den Schaden verursache. Ob Bänziger Staatsbeamter gewesen fei oder nieht, sei gleichgültig, Die Klage stüsse sich nicht auf die Stellung Bänzigers an und für sich und auf sein Verhältniss zum Kanton, sondern darauf, dass letzterer das Hypothekarwesen in fahrlässiger und gefährdender Weise beforge und durch seine Staatskanzlei zum Schaden der Kläger unwahre Bescheinigungen ausgestellt habe, Der innerrhodische Hypothekartitel sei ein Inhaberpapier und werde im Verkehr durchaus als solches behandelt. Die klägerischen Bankinstitute haben daher mit Bänziger, als Besizer der Titel, rechtsgültige Verpfändungsverträge abschliessen können, ohne dass sie von Bänziger vorher hätten verlangen müssen, dass er sich duxch Nachweis einer Cession oder Vollmacht seitens

des im Briefe namentlich genannten Gläubigers legitimire Sämmtliche Titel seien den Klägern körperlih übergeben worden und es sei zudem über jede Verpfändung eine schriftliche Erflárung von Bänziger ausgestellt worden. Dies genüge sowohl nach Art. 210 und 216 des eidgenössishen O. R. als nah dem frühern ſt. gallischen und ausserrhodishen Rechte zur formellen Gültigfeit der Verpfändung. Es sei gemeines Ret, dass an beweglichen Sachen aus der Hand desjenigen, welcher die Sache kraft freiwilliger Hingabe und nicht in Folge unfretwilligen Besigverlustes inne habe, Eigenthum und Faustpfand DA B, Civilrechtspflege.

erworben werden könne, auch wenn der Inhaber zur Veräusserung oder Verpfändung nicht berechtigt gewesen sei, sofern nur der Erwerber in gutem Glauben handle. Nun sei unbestreitbar, dass Bänziger die fraglichen Titel weder gestohlen noch gefunden sondern rechtmässig in seinen Besiss erhalten habe und sei unbestritten, dass die Kläger in gutem Glauben gehandelt haben. Alle formellen und materiellen Vorau®tsessungen eines gültigen Pfandrechtes seien also gegeben. Wenn der Beklagte die Klage aus dem Grunde bestreite, weil der Kanton Appenzell-Jnnerrhoden für Delikte seiner Beamten nicht verantwortlic sei, so sei dagegen vorérst einzuwenden, dass es sich nicht sowohl um eine solche Haftbarkeit des Staates für Delikte feiner Beamten als vielmehr darum handle, den Staat anzuhalten, dasjenige wahr und gut zu machen, was er durch seine zuständige Beamtung als wahr und gut öffentlich und förmlich beurkundet habe. Gemeinrehtlich sei übrigens die Hastbarkeit des Staates für die Schädigungen, welche den Bürgern durch die Staatsverwaltung zugefügt werden, anerkannt. Der Beamte, welcher die unmittelbare Schadensursache sei, handle nicht für sich, sondern für Rechnung des Staates. Der Staat stehe zu seinen Beamten nicht im Verhältniss des Mandanten zum Mandatar, des Vexrtretenen zum Stellvertreter, sondern in demjenigen des Organismus zum Organe, des Körpers zu den Gliedern. Es sei daher der Staat selbst, welcher durch seine Beamten handle und daher auch für allfälligen, durch die Beamten gestifteten Schaden verantwortlich sei. Im vorliegenden Fall treffe die Verantwortlichkeit des betflagten Kantons noch um so gewisser zu, als die Schadensursache wesentlich au im Zustande seiner Gesessgebung und Verwaltung im Hypothekarwesen liege. Diese Gefezgebung zwinge den Bürger, sih bei seinen Grundpfandverträgen der Staatsorgane zu bedienen und versage den bezüglihen Privatverträgen die Rechtskraft. Wenn aber der Staat in diefer Weise seine Bürger in ihrer Handlungsfreiheit beschränke und sie an diejenigen Schussmittel verweise, weiche er aufstelle, so übernehme er damit die Garantie für die Wirksamkeit seiner Einrichtungen und für die Wahrheit und Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen Kundgebungen. Die Haftung des Staates für die aus der Verwaltung des Hypothekarwesens entstandenen Schädigungen werde denn auch gemeinrechtlich besonders betont und aus der Natur

dieses Verwaltungszweiges begründet. Ein Verschulden der Angestellten der flägerishen Bankinstitute liege durhaus nicht vor, Bäuziger habe allgemein als Vertrauensmann und Geschäftsbesorger seiner gessäftsungewohnten Landsleute gegolten, so dass der Umfang seines Geldverkehrs nicht habe auffallen fönnen. Dass Bänziger „nicht sehr gut beläumdet gewefen sei, haben die Kläger angesichts der amtlichen und sozialen Stellung, welche derselbe im Kanton Appenzell-Jnnerrhoden eingenommen . habe, nicht ahnen fönnen.

D.

Jn der Duylik hält der Beklagte in rechtlicher und thatsächlicher Beziehung an den Aufstellungen seiner Vernehmlassung fest. Jnsbesondere hält er daran fest, dass die Landeskanzlei nicht bescheinigt habe und nicht zu bescheinigen gehabt habe, dass Schuldner und Gläubiger vor ihr erschienen seien und die dem Inhalte des Schuldbriefes entsprechenden Erklärungen abgegeben haben, sondern dass sie nur die diesbezügliche Bescheinigung der Gemeindekanzlei Oberegg, also einer Gemeindebeamtung, in die von ihr auszufertigende Pfandurkunde aufgenommen habe. Was die Landeskanzlei beurkundet habe, dass nämlich laut Zeddelkopie der Gemeindekanzlei Oberegg Gläubiger und Schuldner die betressenden Erklärungen abgegeben haben und der Titel gemäss der Kopie ausgefertigt sei, sei vollständig rihtig und wahr ; falsch fei nur die Bescheinigung der Gemeindekanzlei Dberegg, deren Richtigkeit aber die Landeskanzlei nicht zu vertreten habe. Auch hahen weder der Landammann noch die Landeskanzlei die Aufficht über die Gemeindekanzlei Oberegg auszuüben gehabt. Diese zu überwachen sei Sache des Bezirksrathes von Oberegg gewesen. Jn allen Fällen könnte es sich um eine Haftbarkeit des Staates nur dann handeln, wenn nachgewiesen wäre, dass der beklagte Kanton durch sein positives Recht eine Haftung für rehtswidrige Handlungen seiner Beamten übernommen habe, Die Kläger suchen allerdings diefe Schwierigkeit zu umgehen, indem sie behaupten, die Klage stüze sich nicht sowohl hierauf als vielmehr XIE — 1886 1 darauf, dass der Kanton Appenzell-Innerrhoden das Hypothekarwesen „in fahrlässiger und gefährdender Weise" besorge und durs seine Staatskanzlei unwahre Bescheinigungen zum Schaden der Kläger ausgestellt habe, Allein wenn die fahrlässige und gefährdende Besorgung des Hypothekarwesens durch die Beamten der Staaisfanzlei den Klagegrund bilden solle, so stelle sich die Klage doch wieder als eine Verantwortlichkeitsklage dar, die auf zwei Voraussessungen beruhe, nämlich auf dem Beweis der Schuld der Beamten der Staatskanzlei und auf dem Beweis, dass im Falle eines solchen Verschuldens der Staat haftbar sei. Keine dieser Voraussessungen aber sei hier gegeben. Wenn dagegen die Kläger, wie es beinahe scheine, den Staat desshalb verantwortlich machen wollen, weil seine Gesessgebung und Verwaltung im Hypothekarwesen Delikte, wie diejenigen Bänzigers, nicht unmöglich machen, so wäre dieses absurd, Mit

dem gleichen Rechte könnte man den Staat überhaupt für alle auf seinem Gebiete begangenen Delikte haftbar machen. Eine Verantworilichkeit des Staates für die grössere oder geringere Vortresflichkeit und Vollkommenheit seiner gesessgeberischen und VerwaltungLeinrichtungen bestehe gewiss nicht. Delikte wie diejenigen Bänzigers seien übrigens auch bei den vollkommensten staatlichen Einrichtungen möglich. Die Ausführungen der Kläger über die Haftharkeit des Staates für rehiswidrige Amtshandlungen seiner Beamten seien nur insofern richtig, als allerdings einige Schriftsteller für das gemeine Recht Deutschlands eine solche Haftbarkeit behaupten. Andere Schriststeller aber sprechen sich im gegentheiligen Sinne aus. Das Bundesgericht fodann habe schon in fcühern Entscheidungen anerkannt, dass diese Frage lediglich nach Mitgabe des in jedem Kanton geltenden positiven Rechtes zu entscheiden sei. Dass nun im Kanton AppenzellJnnerrhoden eine solche Hastbarkeit als gesetzliche Norm bestehe, haben die Klageparteien selbst nicht behauptet. Der Kanton Appenzell-Jnnerrhoden stehe in diefer Beziehung auf dem gleichen Standpunkte wie andere schweizerishe Kantone, Er verlange von verschiedenen Beamten, so namentlich vom Landschreiber, Kautionen, welche sowohl dem Staate als dem Publikum Sicherheit für die richtige Amtsführung geben müssen. Uebrigens seien die klagenden Bankinstitute gar nicht vurch den Verkehr mit staatlichen Organen geschädigt worden. Der Schaden set dadurch entstanden, dass Bänziger den Banken werthlose Papiere wissentlich übergeben und sich in betrügerischer Weise Geld darauf verschafft habe, Dabei habe aber Bänziger gar nit in seiner Stellung als Beamter sondern als Privatperson gehandelt. Die Theorie über die Haftung des Staates für rehtswidrige Amtshandlungen seiner Beamten tree also für den vorliegenden Fall gar nicht zu, Es sei ein Unterschied zu machen zwischen dem Fall, wo eine Beamtung in fahrlässigec oder ‘doloser Weise unrichtige Eintragungen mache und dadurch diejenigen Personen \chädige, die sich mit ihr als Beamtung einlassen müssen, und demjenigen Falle, wo ein Beamter andere Amtspersonen und seine eigene Amtsstellung missbrauche, um in seinem Privatverkehr in verbrecherisher Weise Vortheile zu ziehen, Festzuhalten sei endlih noc, dass der innerrhodische Zeddel kein Inhaberpapier sei, Dies sei wichtig für die Frage,

ob die Verpfändung der fraglichen Titel in richtiger Form erfolgt sei oder nicht, und dafür, ob die Kläger in ihrem Verkehr mit Bänziger mehr oder weniger fkulpos gehandelt haben, ja ob sie überhaupt zur Sache legitimiri seien.

E.

Der Beweis is von beiden Parteien lediglih durch Urfunden geführt worden.

PF. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Anwalt des Beklagten vor Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache : Er gedenke gemäss Art. 174 und 175 der eidgenössischen Civilprozessordnung ein neues Beweismittel zu produziren, Es seien nämlich seit dem Schlusse des Vorverfahrens vom Kanton®8gerichte des Kantons Appenzell-Innerrhoden zwei Urtheile gefällt worden, in welchen die Frage, ob die Kläger durch die Uebergabe der ihnen von Bänziger versesszten ächten - Titel Rechte an denselben erworben haben, entshieden worden sei und zwar in verneinendem Sinne. Er beabsichtige nun, eine beglaubigie Abschrift diefer vom 22. Oktober 1885 datirenden Urtheile zu den Alten zu legen und beantrage, dass dies gestattet werde. Der Anwalt der Kläger erklärt, gegen tie Zulassung des neuen Aktensiückes eine Einwendung nicht erheben zu wollen, da dasselbe vollständig unerheblich sei. Das produzirte neue Beweismittel wird hierauf zugelassen. Jn der Hauptsache halten die Anwälte beider Parteien unter eingehender Begründung die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht.

Erwägungen

1.

Die Kläger behaupten, ihre Klage stütze sich nit sowohl darauf, dass der Staat Appenzell-Innerrhoden für den dur rehtswidrige Amtshandlungen feiner Beamten verursachten Schaden verantwortlich sei, als vielmehr darauf, dass der Staat selbſtt das Hypothekarwesen in fahrlässiger und gesährdender Weise verwalte und durch seine Organe falsche Bescheinigungen zum Nachtheile der Kläger habe ausstellen lassen. Diese Behauptung lässt eine doppelte Auffassung zu. Entweder ist dieselbe dahin zu verstehen, die betheiligten Staatisbeamten haben ihres Amtes in fahrlässiger Weise gewaltet, nah allgemeinen Recsstsgrundsässen aber seien Amtshandlungen der Beamten als Handlungen des Staates selbst aufzusassen und daher auch vom Staate zu vertreten, Oder aber : es soll damit gesagt sein, die Schadensursache liege in dem mangelhaften Zustande der innerrhodischen Hypothekargesezgebung und es fei der Staat aus “ “diesem Grunde für den entstandenen Schaden verantwortlich, Im erstern Falle handelt es sich offenbar der Sache nah doh um eine Klage gegen den Staat aus rechtswidrigen Amtshandlungen seiner Beamten, welche allerdings damit begründet wird, die Handlungen der Beamten, in casu der Beamten der Landeskanzlei und des Landammannns, haben als Handlungen des Staates selbst zu: gelten. Im letztern Falle dagegen liegt ein taugliches Klagefundament überall nicht vor, Es handelt sich - nämlich alsdann nicht etwa um einen Entschädigungsanspruch wegen Verlessung bestehender Privatrechte durch berechtigte Ausübung der Staatshoheit, so dass sich fragen fönnte, ob nict eine Schadensersasszpflicht des Staates nah Analogie der für die Expropriation geltenden Grundsässe bestehe; das Klagefundament liegt vielmehr in der Behauptung, das Hypothekarrecht des Kantons Appenzell-Jnnerrhoden enthalte nicht hinlängliche Kautelen, um eine Schädigung des Publikums durch Delikte Dritter zu verhindern. Nun mag ein Staat für den Inhalt seiner Gesetzgebung allenfalls, wenn dieser mit anerkannten Grundsässen des Völkerrechtes in Widerspruch steht, vblkerrehtlich verantwortlich gemacht werden können; dagegen fann gewiss feine Rede davon sein, dass der Staat von Privaten aus dem Grunde civilrechtlich auf Eutschädigung belangt werden könne, weil seine Gesetzgebung eine mangelhafte, die Interessen und Rechte der Bürger nicht ausreichend sichernde sei. Dies ist nah der staatsrechtlihen Stellung der Gesessgebung einerseits und

des Richteramtes andrerseits f\elbstverständlih. Der Richter hat nicht ü ber das Gesetz, dessen Angemessenheit und Billigkeit u. \. w., sondern n a < dem Gesetze zu richten; eine zweckmässige Gestaltung der Gesetzgebung kann nicht gerichtlich erzwungen, soudern sie muss durch die freie Bethätigung der politischen Gewalten geschaffen werden.

2.

Somit kann es sich nur fragen, ob eine Entschädigungsflage gegen den beklagten Staat wegen rechtswidriger, speziell fahrlässiger, Amtsführung seiner Beamten, insbesondere des Landschreibers und des Landammanns, begründet sei. Bei Prüfung dieser Frage ift: vorerst zu untersuchen, ob überhaupt nach innerrhodischem Rechte der Staat für den Schaden, welchen seine genannten Beamten durch fahrlässige Verwaltung ihres Amtes gestiftet haben sollen, haftbar sei over ob nicht vielmehr die Kläger sich ausschliesslich an die fehlbaren Beamten halten müssten. Ein positives Gese nun, wonach der Staat für feine Beamten allgemein oder doh bezüglich ihrer Funktionen im Hypothekarwesen civilrechtlich verantwortlich wäre, befieht unbestrittenermassen im Kanton Appyenzell-Fnnerrhoden nicht ; ebensowenig ist behauptet worden, dass das innerrhodifche Gewohnheitsrecht eine solhe Haftung des Staates ftatuire. Demnach kann aber eine solche überhaupt nicht als bestehend anerkannt werden. Denn :

a. Der von den Klägern ausgestellte Sass, die von Staatsbeamten in Ausübung staatlicher Hoheitsrechte vorgenommenen Amtshandlungen seien als Handlungen des Staates selbst zu betraten und es sei daher letzterer für den durch rechtswidrige Amtshandklungen verursachten Schaden allgemein verantwortlich, ist allerdings in Dokirin und Praxis nicht ohne Vertretung geblieben. Allein derselbe, welcher denn auh gemeinrestlich stets äusserst bestritten war und neuerlich durch eine Entscheidung des Reichsgerichtes ausdrücklih verworfen wurde (|. Entscheidungen des Reichsgerichies in Civilsachen, Bd. XI, S. 206), fann nit als richtig anerkannt werden. Die Amtshandlung des Beamten is thatsächlich die Handlung einer physischen, vom Staate verschiedenen, Person; dass sie nihtsdestoweniger ssleck<thin als Handlung der juristischen Person des Staates zu betrachten sei, ist eine Behauptung, welche weder aus dem Begriffe des Staates, noch aus demjenigen des Staatsamtes abgeleitet werden kaun und daher des Beweises entbehrt. Am Wenigsien kann diese Behauptnng dann als richtig anerkannt werden, wenn die Amtshandlung des Beamten eine rechiswidrige ist, also dem auLgesprochenen Staatswillen, dem Rechte, zuwiderläuft. Wenn allerdings gesagt werden mag, der Staat handle durch seine Beamten, fo ist doh juristisch das Verhältniss des Beamten zum Staate kein anderes als dasjenige eines, fraft öffentlichen Rechtes bestellten, Stellvertreters desselben, Eine Haftung des Staates für Vergehen oder Versehen seiner Stellvertreter aber versteht sich nicht von selbst, sondern besteht nur insoweit, als sie durch das geltende Recht positiv anerkannt ist. Dies ist vom Bundesgerichte bereits in wiederholten Entscheidungen (\. Entscheidung in Sachen Kestenholz vom 10. Februar 1877, Amtliche Sammlung Bd, Ul S. 143; Keller vom 25. März 1881, Bd. VII S. 171; Deraeure & Yanza vom 25. März 1882, Bo. VIlI S. 143) ausgesprochen und näher begründet worden, so dass lediglich auf diese Entscheidungen verwiesen werden kann.

b, Wenn im Fernern die Kläger ausführen, dass der Staat jedenfalls für Versehen oder Vergehen verantwortlich sei, welche seine Beamten bei Verwaltung des Hypothekarweseus begehen, so ist darüber zu bemerken : Das Hypothekarwesen gehört, wenn seine Verwaltung zu einem Zweige des öffentlichen Dienstes erhoben worden ift, zur freiwilligen Gerichtsharkeit ; es wird vom Staate zweifellos nicht in privatrehtlicher Eigenschaft, als Fisfus, sondern in öffentlich-rehtlicher Stellung besorgt. Nun ist ja rihtig, dass der Staat den Einzelnen zwingt, sich der Mitwirkung seiner Beamten bei Errichtung von Hypotheken u. sw. zu bedienen und dass dieser Umstand sowie überhaupt Rücksichten auf den öffentlichen Kredit dazu geführt haben, dass in mehreren Gesessgebungen die direkte oder subsidäre Haftharfeit des Staates (oder auch der Gemeinde) für Versehen oder Vergehen der Hypothekarbeamten anerkannt worden ist; es \olf au nict bestritten werden, dass diese Haftung durchaus als „recht und billig“ erscheint, insonderheit dann, wenn der Staat die Verwaltung des Hypothekarwesens durch Gebührenbezug zu einer Einnahmequelle gestaltet, Allein dass diese Haftung, auch wenn das Gesess sie nicht ausfpricht, sich von selbst verstehe, fann nichtsdestoweniger nicht anerkannt werdeu. Der Staat schreibt die Mitwirkung öffentlicher Beamter bei Errichtung von Hypotheken u. \. w. im Interesse der Sicherheit des Hypothekarverkehrs vor; er will dadurch dem Verkehr einen Dienst leisten, den Hypothekarkredit befestigen. Au wird nicht geleugnet werden können, dass bei Vorhandensein einer, selbst unvollfommenen, öffentlichen Kontrolle über Begründung und Untergang von Hypotheken der Hypothekarverkehr immerhin gesicherter ist, als bei gänzlichem Mangel einer solen. Dass nun aber der Staat, wenn er demgemäss die Interessen des Hypothekarverkehrs dur seine Mitwirkung zu sichern sucht, dadurch selbstverständlich die Garanlie dafür übernehme, dass die von ihm angeordueten Sicherheitêsmassnahmen auch in allen Fällen ihren Zweck erfüllen, speziell dass seine Beamten stets tadellos ihr Amt verwalten, kann doch gewiss nicht gesagt werden. Daraus, dass die Gesetzgebung sh den Schuss gewisser Interessen und Rechte zur Aufgabe macht und zu diesem Zwecke Beamte mit bestimmten Amtsfunktionen einsetzt, folgt doch an sich noh nicht, dass sie dem Staate anch die Verantwortlichkeit für den Erfolg

seiner Massnahmen auferlegen wolle. Es statuirt denn auch sessgebungen die Verantwortlichkeit des Staates für Vergehen oder Versehen der Hypothekarbeamten und da, wo dieselbe gesessgeberisch eingeführt wurde, wurde dies durchaus als eine, auf besondern Gründen der Zweckmässigkeit und Billigkeit beruhende, legislative Neuerung betrachtet.

3.

Muss demnach die Klage dem gegenwärtigen Beklagten gegenüber wegen mangelnder Pafssivlegitimation desselhen abgewiesen werden, so ist es überflüssig, auf eine nähere sachliche Prüfung der Klage einzutreten.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Klage ist abgewiesen.