Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

13 I 204

13 I 204

Rubrum

34, Urtheil vom 30. April 1887 in Sachen Schefer und Genossen gegen Hohl,

Sachverhalt

A.

Durch Urtheil vom 1. März 1887 hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh. erkannt :

I. Es seien pflichtig, an den Kläger zu bezahlen :

A.

J. JF. Schefer, eine Wechselforderung von 4200 Fr. mit Hins à 6 °/, vom 31. Juni 1886 bis zur Zahlung, nebst 20 Fr. 50 Cts, Protestkosten, Provision und andern Auslagen ;

B.

K. Egger, eine Wechselforderung von 3000 Fr. mit Zins à 69%, vom 31. Juli 1886 bis zur Zahlung, uebst 18 Fr. 65 Cts. Protestikosten, Provision und andern Auslagen ;

C.

M. Knaus, zwei Wechsekforderungen von zusammen 8000 Fr. mit Zins à 60%/, vom 31. Juli 1886 bis zur Zahlung, nebst 39 Fr. 46 Cts, Protestkosten, Provision und andern Auslagen ;

D.

JF. Rohner, eine Weehselforderung von 2000 Fr. mit Zins à 69/, vom 165. August 1886 bis zur Zahlung, nebst 18 Fr. 31 Cts. Protesikofien, Provision und andern Auslagen.

IT, Die auferlaufenen Rechtêkosten, 62 Fr. 70 Cts., seien zu 9 6 von den Beklagten und zu 1/,, vom Kläger zu tragen, ITI. Das klägerische Begehren für ausserrechtliche Entschädigung sei abgewiesen.

B.

Gegen diefes Urtheil ergriffen die Beklagteu die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt derselben: es seien in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils die Wechselforderungen des Klägers, soweit sie die von den Beklagten anerkannten Beträge übersteigen, abzuweisen, eventuell es seien dieselben jedenfalls nur zu einem Theil anzuerkennen unter Kostenfolge. Der Anwalt des Klägers dagegen trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter Kosten- und Entschädigungsfolge an.

Erwägungen

1.

Dem F, U. Altherr, Schreiner (und Bauunternehmer) in Herisau, wurden von seinem Schwager R. Ruh in Langenthal aus Gefälligkeit häufig Eigenwecselformulare in blanco unterzeichnet, Altherr füllte nun eines dieser Formulare in seinen Übrigen Bestandtheilen mit einem Eigenwechsel an seine Ordre datirt den 31. März 1886 aus, liess dabei aber die Stelle für Angabe der Wechselsumme im Kontexte offen, während er rechts oben über dem Kontexte in Ziffern die Zahl 420 notirte. Hierauf ersuczte er, nachdem er auf die Nücfseite sein eigenes Blankoindossament gesetzt hatte, den Befllagten Schefer, mit welchem er in Geschäftsverbindung stand, ihm den Wechsel ebenfalls zu unterschreiben. Schefer entsprach (aus Gefälligkeit) diesem Begehren durch Beisetzung seines Blancogiros, indem er dem übrigen Inhaïte des Wechsels keine weitere Aufmertsamkeit schenkte, sondern nur auf die ihm von Altherr als Wechselsumme gezeigie Zahl rehts oberhalb des Kontextes achtete. Nach der Indossirung durch Schefer veränderte nun aber Altherr die letztere Zahl durch Beifügung einer Null in 4200, srieb mit Buchstaben in den Kontext des Wechfels als Wechselsumme den Betrag von 4200 Fr. und übergab den Wedhsel in dieser Beschaffenheit dem Kläger Hohl, welcher ihn, nach Beifehung seines eigenen Indossaments, bei einem Bankinstitute negocirte und den Erlös (nach Abzug von 1 °/, Kommission) dem Altherr einhändigte. In ganz analoger Weise ging Altherr, — wie übrigens auch in vielen andern Fällen, — auh rüdcksichtlich der übrigen im angefochtenen Urtheile näher bezeichneten Klagewechsel zu Werke ; auch bei diesen holte er das Indossament der Beklagten Egger Knaus und Rohner ein, während die Wechselsumme im Kontexte noh nicht ausgesetzt war, sondern nur rechts oberhalb des Kontextes eine Zahlangabe in Ziffern enthalten war, veränderte hernach letztere Zahl durh Beifügen einer Null aufs Zehnfache und sete diesen Betrag als Wechselsumme in den Kontext der Wechsel ein, worauf Hohl dieselben annahm und (mit Ausnahme des von J. Rohner tndossicten Weehsels, der: in seinem Besize verblieb) mit seinem Giro versehen, für Rechnung des Altherr negocirte. Durch eine, noch vor Verfall der Klagewehsel eingeleitete, Strafuntersucchung wurde die Handlungsweise des Altherr (welcher in der Folge deshalb kriminell wegen Betrugs bestraft wurde) konstatirt. Die Beklagten verweigerten daher, als sie von dem Nehmer Hohl

im Regresswege auf Bezahlung belangt wurden, die Einlösung der betressenden Wechsel.

2.

Zur Beurtheilung der Beschwerde des Johannes Rohner ist das Bundesgericht nicht kompetent, da diesem gegenüber vor den fantoralen Gerichten nur ein Wechselbetrag von 2000 Fr. sammt Zins streitig geblieben war, so dass der gefessliche Streitwerth von 3000 Fr. nicht gegeben ist. Eine Zusammenrechnung der mehreren gegen die verschiedenen Beklagten in Einem Verfahren eingefklagten Streitbeträge ist nämlich, da die einzelnen Beklagten aus verschiedenen juristischen Thatfachen (Wechseln) belangt werden, nah wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes nicht statthaft ; es muss vielmehr der gesetzliche Streitwerth rüdsichtlich jeder einzelnen der bloss äusserlih in Einem Verfahren vereinigten Sitreitsachen gegeben sein. Bezüglich der Beschwerden der übrigen Rekurrenten dagegen ist der gesetzliche Streitwerth gegeben und das Bundesgericht somit, da die übrigen Voraussesszungen seiner Kompetenz unzweifelhaft vorliegen, kompetent,

3.

, Die Beklagten und Rekurrenten stellen den gegen sie erhobenen Wechselkagen die Einwendungen entgegen : 1. Sie haften nach Art. 725 Absass 1 O.-R. überhaupt nicht wechselmässig, weil die Schriftstücke, auf welche sie ihre Indossamente gesetzt haben, damals (zur Zeit der Indossirung) eines wesentlichen Erfordernisses eines Wechsels, nämlich „der Angabe der zu zahlenden Geldsumme, im Kontexte mit Buchstaben geschrieben“ (Art. 722 Absag 1 OD.-RZ ermangelten. Von Unterzeichnung von Wechselblanketien durch die Rekurrenten könne hier nicht die Rede sein. Zum Begriffe eines Wechselblankettes gehöre, dass der Blankounterzeichner einen Dritten ermächtige, das Blankett auszufüllen. Eine folche Ermächtigung haben die Refurrenten nicht ertheilt ; es sei ihr bestimmter Wille gewesen, sich für die in Ziffern ausgedrückkten Beträge zu verpflichten, d. h. Wechsel von diesem Betrage indossiren zu wollen, sie erkennen daher auch nur diese Beträge an. 2. Die von ihnen indosfirten Wechsel seien nach Beifügung ihrer Indossamente mit Rücksicht auf die Wechselsumme gefälscht worden. Wie sich aus Art. 802 O.-RN. ergebe, haften sie daher wechselmässig entweder gar nicht oder doch nur für die ursprünglichen Wechselbeträge. 3. Der Kläger sei überhaupt nit, speziell nicht bezüglih der nah Ende April 1886 erworbenen Wechsel, in gutem Glauben gewesen.

4.

Die Bestimmung des Art. 725 Absag 1 O.-R., wonach aus einer Schrift, wekcher eines der wesentlihen Erfordernisse eines Wechsels fehlt, keine wechselmässige Verbindlichkeit entsteht, liesst nicht aus, dass Wechselverpflichtungen gültig in der Art zu Stande kommen können, dass Wechselerklärungen (Akzept nnd Indoffament, ebenso wie die Wechselunterschrift des Ausstellers) auf einen noch unfertigen (überhaupt noh nicht oder nicht in allen seinen wesentlichen Bestandtheilen au®sgefüllten) Wechsel gesetzt werden. Die Verwendung von Blanketten bei Unterzeihnung und Begebung von Wechseln is vielmehr durchaus statthaft und ein in dieser Art zu Stande gekommener Weehsel ist gültig, sofern derselbe nur eben vor seiner Geltendmachung dur gehörige Ausfüllung der wesentlichen Bestandtheile aus einem unfertigen zu einem fertigen Wechsel umgestaltet worden ist. Dieser Grundsatz ist in Theorie und Praxis des Wechfelrechts heute wohl nahezu einftimmig anerkannt und folgt daraus, dass das Geset eine bestimmte Reihenfolge, in welcher die verschiedenen Wechsel-Erklärungen und -Bestandtheile auf das Wechselpapier zu sehen sind, nicht vorschreibt. Art. 725 Absass 1 trifft blos den Fall, dass ein Wechsel, welchem ein gesetzliches Erforderniss mangelt, und der daher ein unvollständiger ist, als fertiger Wechsel begeben worden ist over geltend gemacht wird. Die Beklagten können also desshalb allein, weil zur Zeit der Indossirung die gesetzlich erforderliche Angabe der Wechselsumme in Buchstaben im Kontexte der Klagewecsssel fehlte, ihre wechselmässige Haftung nicht bestreiten.

5.

Sie stüssen sich denn auh weniger varauf, als vielmehr auf die Behauptung, dass sie überhaupt nicht (mit Rücksicht auf die Wechselsumme unausgefüllte) Blankette, sondern vollständige Wechsel, lautend auf die rechts oben über dem Kontexte in Ziffern angegebenen Summen , haben unterzeichnen wollen. Allein au diese Einwendung geht fehl. Die Notiz über die Höhe der Wechselsumme, wie sie in Ziffern über dem Wechsel - kontexte zu stehen pflegt, ist wechselrehtlich, gemäss Art. 722 Absass 1 O.-R,, zweifellos irrelevant ; die wechselrechtlich bedeutsame Angabe der Wechselsumme ist einzig die im Kontexte enihaltene, in Buchstaben geschriebene. Ein Wechsel, in welchem die Stelle für letztere Summenangabe ofen gelassen ist, qualifizirt sich daher nicht als vollständiger, sondern als unfertiger, als (rüffihtlich der Wechselsumme unausgefülltes) Blankett. Wer im Vertrauen auf den Wechselnehmer einen derart unfertigen Wechsel unterzeichnet und begiebt, räumt damit dem Nehmer das Recht ein, den Wechsel rüekfichtklih der Summe auszufüllen und muss diejenige Summe als Wechselsumme gegen fi gelten lassen, auf welche der Nehmer den Wechsel ausgefüllt hat. Beredungen darüber, in welcher Art und Weise beziehungsweise auf welche Summe der Nehmer den Wechsel auszufüllen habe, sind allerdings zwischen den Parteien vollständig gültig und wirksam ; sie verbinden den Nehmer und begründen im Falle des Zuwiderhandelns ihm gegenüber Klage und Einrede. Dagegen affiziren dieselben das Recht aus dem Wechsel an fic nicht und begründen daher (im Falle vertrags widriger Ausfüllung des Blankettes) uicht jedem Wechselinhaber gegenüber eine Einrede. Denn tross solcher Abreden bleibt immerhin bestehen, dass der Geber des Blankeits dem Nehmer die Ausfüllung des Wechsels überlassen und ihm damit eine nah Aussen (gegenüber Dritten) unbeschränkbare, weil in keiner im Wechselverkehr erfennbaren Weise beschränkte, Vollmacht ertheilt hat. Nur dann, wenn der dritte Wechselerwerber an der vertragswidrigen Handlungsweise des erften Nehmers des Blanketts Theil nahm oder dieselbe doch beim Erwerbe des Wechsels kannte, wird dessen Forderung dur die Einrede der Arglist zurückgeshlagen. Diese Grundsätze sind, wie sie den Bedürfnissen des Wechselverkehrs entsprechen, auch in Theorie und Praxis des Wechselrechts weitaus Überwiegend anerkannt (vergl. z. B. Thöl, Wechfelrecht,

4.

, Auslage, §§ 34 und 182; Lehmann, Lehrbuch des Wechselrechts, § 108 und die dort sowie bei Borchart, Wechselorduung, und Litauer, Weiselordnung, zahlreich citirten Erkenntnisse). Demnach ift denn die Weiterziehung der Beklagten ohne Weiters zu verwerfen, sofern nicht etwa dargethan fein sollte, dass der Kläger beim. Erwerbe der Wechsel um die betrügerischen Macinationen des Wechseïinehmers Altherr gewusst habe. Denn nach dem Ausgeführten ist klar, dass die Beklagten sich dritten (gutgläubigen) Wechselnehmern gegenüber nicht darauf berufeu können, dass die Blankette nicht so, wie von ihnen gewollt (nämlich auf die ursprünglich in Ziffern über dem Kontexte notirten Summen) ausgefüllt wurden und dass die Veränderung dieser Summenangaben, weil dieselben eben wechselrechtlich bedeutungslos sind, ja gar keinen rechtlich relevanten Bestandtheil der Wechselerklärung bilden, nicht eine Einrede wegen Verfälsung der Wechsel zu begründen vermag.

6.

Dafür, dass der Kläger beim Erwerbe der Wechsel in böfem Glauben gehandelt resp. um die Betrügereten des ersten Wechselnehmers gewusst habe, liegt ein Beweis nicht vor. Es ist allerdings nicht richtig, wenn das Obergericht in dieser Richtung einfa darauf abstellt, dass die Strafgerichte von Einleitung einer Strafuntersuhung gegen den Kläger Umgang genommen haben und dass die Beklagten im Civilprozesse kein neues, nicht bereits von den Strafgerihten gewürdigtes, Beweismaterial vorgebracht haben. Der Civilrichter hatte selbständig zu prüfen, ob dem Kläger die Einrede der Arglist entgegenstehe. Allein es ergeben nun in der That, auh bei freier eigener Prüfung der LI Akten, diese keine irgend hinlänglichen Anhaltspunkte, um dies anzunehmen und es hat denn auh heute der refurrentische Anwalt hierauf kein erhebliches Gewicht mehr gelegt.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erftannt:

Auf die Weiterziehung des Beklagten und Rekurrenten Johannes Rohner wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten ; die Weiterziehung der Übrigen Rekurrenten wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Appenzell A,-Rh, vom 1. März 1887 sein Bewenden.