13 I 461
13 I 461
Rubrum
76, Urtheil vom 2. Dezember 1887 in Sachen Bundesrath gegen Uri und Tessin.
Sachverhalt
A.
Am 2. November 1805 wurden durch das Pfarramt von Daro, Kantons Tessin, Franz Joseph Reglin und Aloisia Reglin, beide von Wasen, Kantons Uri, getraut ; in dem bezüglihen Eintrage im Traubuche von Daro ist bemerkt, dass die Trauung erfolgt fei « vistis omnibus requisitis » und nachdem die Nupturienten wegen Verwandtschaft im zweiten Grade der Consanguineität von der Nunziatur in Luzern und bezüglich der Verkündung vom bischöflichen Koemmissär in Altorf am 10. Oktober 1805 Dispens erhalten haben. Aus der Ehe des Franz Joseph Reglin und der Aloisia Reglin (welche beide verstorben sind) sind mehrere Kinder hervorgegangen, von denen folgende (weil sie noch leben oder Nachkommen hinterlassen haben) bier in Betracht kommen :
1. Franz Johann Peter Reglin, geboren in Piazzogna (Tessin) den 12. März 1807, unverheirathet, seit 1884 in Göschenen wohnhaft ;
2, Josepha Maria Louisa Reglin, geboren in Vira-Gambarogno (Tessin) den 21. August 1811, wohnhaft in Intra sJtalien);
3. Joseph Ignaz Cofius Reglin, geboren in Vira-Gambarogno den 13. Juli 1815;
4. Joseph Anton Reglin, geboren in Piazzogna den 18. Januar 1818.
B.
Von diesen Kindern des Franz Joseph und der Aloisia Reglin hat sih Ignaz Reglin (geb. 1815) am 28. Juli 1842 zu Vira-Gambarogno mit Carola Antognini von Magadino vereheliht; beide Ehegatten sind (in Magadino) gestorben. Aus der Ehe sind folgende hier in Betracht kommende Kinder hervorgegangen :
1, Jakob Eduard Franz Reglin, geboren am 21. Oktober 1842? zu Vira-Gambarognso ;
2, Jakob Joseph Donat Reglin, geboren am gleichen Orte am 21. Oktober 1845, zur Zeit in Amerika;
3. Karl Reglin, geboren am 8. November 1847;
4, Emanuel Eduard Achilles Reglin, geboren zu Magadino am 14. Februar 1850 ;
5. Modesto Antonio Reglin, geboren zu Magadino den 9. Juni 1853;
6, Maria Josepha Herminia Reglin, geboren zu Magadino den 2. Mai 1857.
C.
Der Bruder des Ignaz Reglin, Joseph Reglin (geb. 1818), hat sch am 25. Januar 1870 zu Vira-Gambarogno mit Gioconda Tappa von Vira, geboren am 24. September 1838, verehelicht. Er starb in Solduno (Tessin) am 20. Februar 1882 und hat folgende Kinder zurückgelassen :
1. Franz Anton Reglin, geboren am 6. November 1870;
2. Luisa Angela, geboren am 19. August 1875 ;
3. Jakobina Rosa, geboren am 10. Dezember 1876 ;
4. Anton, geboren am 12. August 1879 ;
5. Franz Johann, geboren am 6. November 1880 ;
Die Wittwe Gioconda geborne Tappa wohnt gegenwärtig mit ihren fünf Kindern in Muralto bei Locarno.
D.
Jaïob Eduard Franz Reglin (geb. 1842, Sohn des Ignaz f. oben Fakt. B) wurde am 7. Februar 1864 in dec Kirche San Pantaleone, Gemeinde Boscomarengo, Diözese Alessandria, ehelich getraut mit Rosa Sartirana von Bo®scomarengo, geboren am 14. Juli 1844, Aus dieser Ehe gingen fünf Kinder hervor, nämlich :
1, Maria Elvira Luigia, geboren in Magadino den 6. November 1864 ;
2. Cornelia Maria Affunta, geboren in Magadino den 6. Mai 1867 ;
3. Franz Carl Anton, geboren in Kufstein, Oesterreich, den 25. April 1871 ;
4. Karl Joseph Michael, geboren in Rosenheim, Bayern, den 8. Mai 1877 ;
5. Aloisia Maria genannt Luisa, geboren in Langen, Gemeinde Klösterli, Vorarlberg, den 7. November 1884, Diese Familie hält sih in Deutschland auf E. Karl Reglin (Sohn des Ignaz, Bruder des Franz, Fakt. B und D, geb. 1847) zur Zeit wohnhaft in Locarno, wurde am 9. August 1870 in Kufstein, Oesterreich, ehelich getraut mit Maria Dominica Assunta Sartirana, (geb. 1849) einer Schwester der oben genannten Ehefrau seines Bruders Franz. Aus dieser Ehe sind folgende Kinder noch am Leben :
1. Ignaz Franz Peter, geboren in Rosenheim, Bayern, den 5. November 1872 ;
2. Peter Karl Modesto, geboren daselbst den 16. Dezember 1874 ;
3. Carolina Luisa, geboren in Muralto, Tessin, den 14. Februar 1876 ;
4. Emil Ludwig, geboren ebenfalls iu Muralto den 1, . August 1879;
5. Felix, geboren in Muralto den 21. April 1882;
6. Câsar Joseph Domenico, geboren in Magadino den 21. September 1884 ;
F.
Emanuel Eduard Achill Reglin (Sohn des Ignaz, f. Fakt. B) verehelichte sich am 4. Dezember 1880 zu Paris, wo er sih aufhält, mit Augustine Heinard, geboren zu Nogentsur-Seine, (Aube) am 13. Januar 1862. Aus dieser Ehe is} hervorgegangen Karl Johann Reglin, geboren am 6. August 1883 zu Paris, 6. Modesto Antonio Reglin (Sohn des Ignaz, \. Fakt. B oben) wohuhaft in Basel, verehelichte sich am 3. Januar 1885 zu Como mit Josephina Tonsi von Como, geboren in Bergamo am 13. Juli 1861. Aus dieser Ehe ist am 15. Dezember 1886 ein Knabe Joseph Ignaz Johann geboren worden.
Y, Am 22. August 1884 stellte die Regierung des Kantons Tessin beim Bundesrathe das Gesuch, er möchte die Gemein-. den Wasen und Göschenen, Kantons Uri, anhalten, den im Kanton Tessin wohnenden Gliedern der Familie Reglin Heimatscheine auszustellen. Die Regierung des Kantons Uri erflärte am 18. Dezember 1884, dass keine der genannten Gemeinden die Familie Reglin anerkennen zu müssen glaube und pass auch sie deren Anerkennung ablehne. Der Bundesrath bessloss hierauf, im Einverständniss der beiden betheiligten Regierungen, das Verfahren des Bundesgesetzes über Heimatlosigkeit einzuleiten. Nach durchgeführter Heimatrehtsuntersuchung beschloss der Bundesrath am 26. November 1886, es set der Kanton Uri verpflichtet, die im Eingange genannten 31 Personen im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit im Kanton und in einer Gemeinde einzubürgern. Der Regierungsrath des Kantons Uri erkannte indess diefen Beschluss nicht an und rief den Kanton Tessin ins Recht.
1. Mit Schriftsag vom 21. Januar 1887 stellte hierauf der eidgenössische Untersuchungsbeamte in Heimatlosensachen im Auftrage des Bundesrathes beim Bundesgerichte den Anirag : Der Kanton Uri sei in Uebereinstimmung mit dem Beschlusse des Bundesrathes vom 26. November 1886 zu verpflichten, den im Eingange sub Zisser 1 bis IX angeführten 31 Personen das Kantons- und Gemeindebürgerreht zu verschaffen, eventuell sei der Kanton Tessin zu der Einbürgerung dieser Personen zu verpflichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt : Die Angehörigen der Familie Reglin gehören ohne Zweifel der Schweiz an, wekden aber von keinem Kanton als Bürger anerkannt, so dass sie als schweizerische Heimatlose nah Vorschrift des Gesehes einzubürgern seien. Es sei durch das Resultat der Heimatrechtsuntersuchung erwiesen, dass die sämmtlichen 31 in Frage stehenden Familienglieder eheliche Nachkommen der am 2. November 1805 in Daro getrauten Brautleute Joseph und Aloisia Reglin (beziehungsweise Ehegatten von solchen Nachkommen) seien, Joseph und Aloisia Reglin haben unwidersprochen der Gemeinde Wasen Göschenen, Kantons Urt, bürgerlich angehört. Nach konstanter bundesrechtliher Praxis werde die staatsrechtlihe Gültigkeit einer im Auslande oder in einem andern Kantone nah der dortigen Gesetzgebung eingegangenen Ehe auf so lange präsumirt, als nicht aus der Gesessgebung des betreffenden Kantons nachgewiesen sei, dass dieselbe ohne Zustimmung der Landesregierung resp. ohne Beobachtung der einheimischen formellen Vorschriften nicht in gültiger Weise habe eingegangen werden können. Etnen solchen Nachweis habe die Regierung des Kantons Uri nicht erbracht. Uebrigens habe die Gemeinde Göschenen die Gültigkeit der am 2. November 1805 zu Daro zwischen Joseph und Aloisia Reglin eingegangenen Ehe dadurch anerkannt, dass sie den erstgeborenen Nachkommen, den im Jahre 1807 geborenen Sohn Peter Reglin, schon 1848 mit einem Heimatscheine versehen und ihn seit 1884 als ihren Mitbürger aufgenommen habe.
K. Der Regierungsrath des Kantons Uri führt in feiner Vernehmlassung auf diese Frage aus : Er bestreite, dass die 31 Personen, deren Einbürgerung zur Zeit streitig sei, als eheliche Nachkommen des Franz Joseph und der Aloisia Reglin anzusehen seien. Nah Art. 103 des urnerschen Landbuches und nach der urnerschen Rechtspraxis habe bis zum Inkcafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe eine Ehe urnerscher Angehöriger nur mit Bewilligung des heimatlichen Pfarramtes resp. sofern dieses einen Anstand erblickt habe, des heimatlichen Gemeinderathes odef, im Rekursfalle, des Ehegerichtes eingegangen werden dürfen. Eine ausserhalb des Kantons ohne Bewilligung des heimatlichen Pfarramtes oder Gemeinderathes von einem urnershen Bräutigam eingegangene Ehe sei niemals als rechtêgültig abgeschlossen anerkannt worden. Ferner sei auf die Bestimmungen des Konkordates vom 4. Juli 1820, welches lediglich eine Revifion desjenigen von 1807 enthalte, und welchem die Kantone Uri und Tessin beigetreten seien, hinzuweisen. Nach diesem Konkordate seien für den Eheabschluss zwischen Angehörigen eines Kantons in einem andern Kanton die Verkündigung im Heimaistaate sowie die Beibringung einer Erklärung der heimatlichen Regierung der Nupturienten, dass dem Eheabschluss ein gesetzliches Hinderniss nicht entgegenstehe, vorgeschrieben gewesen. § 7 dieses Konkordates besiimme, dass alle Folgen unregelmässiger Kopulationen und namentlich die Verpflichtung, bei daraus entstehender Heimatlosigkeit den betreffenden Individuen und Familien eine bürgers liche Existenz zu sichern, auf denjenigen Kanton zurüdfallen solle, wo dieEhe eingesegnet worden fei. Das Ehegesess des Kantons Uri j vom. 29. Oktober resp. 27. Dezember 1856 sreibe vor, vass #4 ein Angehöriger des Kantons Uri, welcher sich ausserhalb des Í Kantons trauen lassen wolle, hiefür eine von der Kanzlei be- (0 glaubigte Bewilligung seines Ortspfarrers und des Gemeinde- 1 rathes feiner Heimatgemeinde zu erwirken pflichtig sei, ansonst 1 ihm die Verehelichung untersagt sein solle. § 7 dieses Gesetzes jz spreche einer gegen die Gesetze des Staates abgeschlosseuen Ehe “Y die bürgerliche Wirkung ab, mit dem Vorbehalte, dass bei bloss M formellen Mängeln die bürgerliche Anerkennung der Ehe nachträglich auf Vorschlag des Didzesanrathes dur den Regierungsxath ausgesprochen werden könne. Diese konkordatsmässigen und
gesetzlichen Vorschriften seien bei sämmtlichen Eheabschlüssen von Angehörigen der Familie Reglin, welche hier in Betracht kommen, durchaus missachtet worden. Schon für den Eheabschluss : vom 2. November 1805 zwischen Franz Joseph und Aloifia Reglin sei nicht erwiesen, dass für denselben vie Einwilligung n des heimatlichen Pfacramtes eingeholt worden sei. Allein es L fomme nicht nur, wie der Bundesrath annehme, auf die Gütltigkeit dieser Ehe, sondern auch auf diejenige der Ehen der dl Deszendenten dieses Paares an, speziell auf die Gültigkeit der Ehen des Ignaz Reglin von 1842, des Joseph Reglin von 1870, des Franz Reglin von 1864, des Karl Reglin vou 1870 und endlich des Emanuel Reglin von 1880, Bei allen diesen Eheabschlüssen (von denen nur der lettere unter die Herrschaft des Bundesgesesszes über Civilstand und Ehe falle) habe eine Verkündigung in der Heimat nicht stattgefunden und sei die Bewilligung der heimatlichen Behörden nicht eingeholt worden; ja den letzteren sei von diesen Ehen ebensowenig wie von den Geburten aus denselben je Kenntniss gegeben worden. Angesichts der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Uri sei somit die bürgerliche Unwirksamkeit dieser Ehen für den Kanton erwiesen. Dass dem Peter Reglin im Jahre 1847 ein Heimatschein ausgestellt worden sei und er seit 1884 von der Gemeinde Göschenen unterstüsst werde, könnte höchstens dazu führen, dass dieser Peter Reglin (ni@t aber, dass die ganze Familie) dem Kanton Uri und der Gemeinde Göschenen zugetheilt werde, Demgemäss werde beantragt : Die Klage des Bundesrathes betreffend Einbürgerung der 31 vorgenannten Personen in Uri sei abzuweisen und diese Verpslichtung, entgegen der bundesräthlichen Beshlussnahme vom 26. November 1886, dem Kanton Tessin aufzuerlegen. Eventuell sei der Kanton Uri zu verpflichten, den im Jahre 1807 geborenen Peter Reglin einzubürgern. Alles unter Kostenfolge.
L. Der Regierungsrath des Kantons Tessin schloss sich in seiner Klagebeantwortung den Ausführungen und Anträgen des Bundesrathes an. Jn seiner Replik auf die Antwort des Regierungsrathes des Kantons Uri macht er im Wesentlichen folgende Momente geltend : Die thatsächlichen Behauptungen der Klage seien vom Regierungsrathe des Kantons Uri nicht bestritten worden. In rechtlicher Beziehung könne die Gültigfeit der zu Daro am 2. November 1805 zwischen Franz Joseph und Aloisia Reglin abgeschlossenen Ehe mit Grund nicht beanstandet werden. Die Ehe sei nach den im Kanton Tessin geltenden Vorschriften und unter Beobachtung der durch die dortige Gesetzgebung vorgeschriebenen Förmlichkeiten abgeschlossen worden. Anders fönnen die Worte vistis omnibus requisitis im Traubucheintrage nicht gedeutet werden ; zudem habe die Regierung des Kantons Uri gar nicht nachgewiesen, dass zur Zeit des Abschlusses dieser Ehe die Einholung einer Heirathsbewilligung der heimatlichen Behörden irgendwie vorgeschrieben gewesen fei. Die Kinder aus dieser Ehe müssen demnah als legitime Deszendenten eines urnershen Bürgers und somit als urnersche Angehörige anerkannt werden, Dadurch, dass deren Geburt (ebenso wie die ihrer Deszendenten) dem Heimatkanton nicht angezeigt worden sei, haben sie ihr Bürgerrecht nicht verwirkt. Zu einer sachbezüglichen Anzeige habe gar keine rechtliche Ver:
: yslichtung bestanden. Die späteren, von den Deszendenten des Franz Joseph und der Aloisia Reglin abgeschlossenen, Ehen ¿hi seien sämmtlih nach den Gesetzen des Ortes ihres Abschlusses gültig eingegangen worden, Nac der bundesrectlichen Praxis seien sie daher auch dem Kanton Uri gegenüber als gültig zu betrachten, sofern dieser nicht den Nachweis erbringe, dass nach< seiner Gesessgebung diese Ehen nicht hätten eingegangen werden Y fönnen. Ein solcher Nahweis sei nicht erbracht. Keine urneril sche Gesesszesbestimmung schreibe die Nichtigkeit dieser Ehen vor ; allerhöchstens fönnte es sich um einen heilbaren Formmangel 1! handeln. Auch das Konkordat von 1820 bestimme nicht, dass N eine ohne Beobachtung der konkordatsmässigen Förmlichkeiten fh eingegangene Ehe nichtig sei oder den Verlust des Bürgerrechtes MU nah sich ziehe. Eine solche Folge könnte also nur eintreten, H wenn die urnershe Gesessgebung sie vorschriebe ; dies sei aber, ui wie bemerkt, nicht der Fall. Der Kanton Uri sei daher verM pflichtet, die in Rede stehenden 31 Personen als seine Bürger IN anzuerkennen. : Hi M, Der shweizerishe Bundesrath hält in seiner Replik an 1 seinen Anträgen unter Hinweisung auf die Akten einfach fest, Die Regierung des Kantons Uri führt in ihrer Duplik die Argumente ihrer Vernehmlassungsschrift weiter aus, indem sie insbesondere noch darauf hinweist, dass Glieder der Familie Reglin verschiedentlih in Civilfiands- und andern Akten als heimatberechtigt in Magadino bezeihnet werden und auch / Pässe seitens der tessinischen Behörden erhalten haben. Dies, \owie das eigenmächtige Vorgehen der tessinischen Behörden bei der Verehelichung dieser Personen und der Umstand, dass über Heirathen und Geburten in der Familie niemals eine Mittheilung an die angebliche Heimatgemeinde erfolgt sei, beweise : deutli, dass die tessinishen Behörden selbst der Ansicht gewesen ; seien, die Familie gehöre dem Kanton Tessin an.
N. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter des Bundesrathes und der Regierungen der Kantone Uri und Tessin ihre im Schriftenwechsel ‘ gestellten Anträge aufrechsst. Der Vertreter des Kantons Uri bringt insbesondere noch vor, die Josepha Maria Luisa Reglin, geboren am 21. August 1811, habe sich na Italien verheiratet und falle daher ausser Betracht, worauf der Vertreter des Bundesrathes erklärt, dass er hievon keine Kenntniss habe.
Erwägungen
1.
Es ist, auch insoweit solche Mitglieder der Familie Reglin in Frage stehen, welche im Auslande wohnen, keine Einwendung dagegen erhoben worden, dass die Angelegenheit in dem durch das Bundesgesez über die Heimatlosigkeit vorgeschriebenen Verfahren behandelt und erledigt werde. Demnach steht nichts entgegen, dass auf die Klage des Bundesrathes in vollem Umfang eingetreten werde,
2.
Als zweifellos erscheint zunächst, dass der Kanton Uri verpflichtet ist, die unmittelbaren Nachkommen des Franz Joseph und der Aloisia Reglin (Peter Reglin, geb. 1807 und Luisa Reglin, geb. 1811, letztere fofern sie nicht allfällig durch Verheiratung mit einem Ausländex ihr schweizerisches Bürgerrecht verloren haben sollie) zu übernehmen resp. als seine Bürger anzuerkennen. Es ist ja nicht bestritien, dass sowohl Franz Joseph als auch Aloisia Reglin Bürger der urnerschen Gemeinde Wasen-Göschenen waren. Zhre Kinder haben daher unter allen Umständen, mag man nun die am 2. November 1805 in Daro abgeschlossene Ehe als gültig oder ungültig betrachten, das urnersche Bürgerrecht durch die Geburt erworben und es is von Seite des Kantons Uri kein Rechtsgrund angeführt worden, aus welchem sie dasfelbe seither verloren hätten. Uebrigens liegt kein Grund vor, die Rechtswirksamkeit der genannten Che für den Kanton Uri zu bezweifeln, Dieselbe ist unbestrittenermassen nach den Gesehen der Zeit und des Ortes ihres Abschlusses gültig eingegangen worden und es hat die Regierung des Kantons Uri kein im Jahre 1805 bereits bestehendes fantonales Gefeg namhaft zu machen vermocht, wonach dieselbe nichtsdestoweniger im Kanton Uri nicht als rechtswirlsam zu betraten wäre.
3.
Damit ist nun allerdings, und insoweit ist der Regierung des Kantons Uri beizutreten, noch nicht entschieden, dass der Kanton Uri verpflichtet sei, die mittelbaren Nahkommen de? Franz Joseph und der Aloisia Reglin und die Ehefrauen derselben zu übernehmen. Vielmehr hängt die Entscheidung hierüber in erster Linie davon ab, ob die Ehen, aus welchen diese weiteren Deszendenten hervorgegangen sind oder welche dieselben eingegangen haben, vom Kanton Uri als rechtswirksam müssen anerkannt werden,
4.
In Betreff dec am 25. Januar 1870 zu Vira-Gambarogno eingegangenen Ehe des Joseph Reglin (geb. 1818) mit y der Gioconda Tappa isſt dies shon deshalb zu bejahen, weil diese Ehe zur Zeit des Inkrafttretens der Bundesverfassung vom 29, Mati 1874 noch bestand. Das Bundesgericht hat nämlich bereits wiederholt ausgesprochen, dass dem Grundsatze des Art. 54 der Bundesverfassung rückwirkende Kraft insoweit zukomme, als es sich um Ehen handle, die zwar vor dessen Fl Erlass abgeschlossen wurden, aber zur Zeit seines Inkrafttretens noch bestanden. Demnach müssen denn, wie insbesondere in der Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Wallis gegen Luzern vom 31. Mai 1884 anerkannt wurde, in einem andern Kantone konkordatswidrig abgeschlossene Ehen im Heimatkantone M des Ehemannes als gültig anerkannt werden , sofern sie nur Y nach den Gesetzen des Eheschliessungsortes gültig eingegangen I wurden und bei Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 no bestanden. Dass nun aber die Ehe des Joseph Reglin und der Gioconda Tappa nach tessinishem Gesetze gültig eingegangen wurde ist nicht bestritten und Überhaupt nicht zu bezweifeln. Der Kanton Uri ist sonach verpslichtet, auh die Ehefrau des Joseph Reglin , Gioconda geb. Tappa, und deren fünf Kinder zu übernehmen.
5.
, Was dagegen die am 28. Juli 1842 in Vira-Gambarogno abgeschlossene Ehe des Ignaz Reglin (geb. 1815) mit A der Carola Antognini anbelangt (aus welcher die sämmtlichen " Übrigen, hier in Frage stehenden Mitglieder der Familie Reg- "4 lin mittelbar oder unmittelbar abstammen), so bestand dieselbe zur Zeit des Inkrafttretens der Bundesverfassung vom 29, Maï 1874 nicht mehr; es ist ferner nicht zu bezweifeln, dass dieselbe konkordatswidrig (ohne Verkündung in der Heimat und ohne Beibringung einer Heirathsbewilligung der heimatlichen Behörde) abgeschlossen wurde. Allein die bundesrechtliche Pra- [L Heimallosigkeit. N° 76. 47L xis hat nun konstant festgehalten, dass die staatsrechtlihe GÜltigkeit einer in einem Kantone der Schweiz oder im Auslande nach der dort geltenden Gesessgebung abgeschlossenen Ehe für so lange zu prâsumiren sei, bis aus der Gesetzgebung des betreffenden Kantons nachgewiesen werde, dass dieselbe ohne Zustimmung der Landesregierung nicht in gültiger Weise habe eingegangen werden können (vergleiche Entscheidung des Bundesgerihtes in Sachen Wallis gegen Bern, Amtlisse Sammlung IlÏ, S. 363, Erw. 6). Ein solcher Nachweis ist nun von der Regierung des Kantons Uri nicht erbraht worden, Das Ehegesez vom 29. Oktober resp. 27. Dezember 1856 fällt ausser Betracht, da es zur Zeit des Abschlusses der fraglichen Ehe noch gar nit bestand. Aus den Bestimmungen des Art. 102 u ff. des urnerschen Landbuches danu kann auf die Unwirksamkeit der fraglichen Ehe im Kanton Uri nicht geschlossen werden, da diese Vorschriften sich, jedenfalls zunächst, nur auf VereheliGungen im Kanton beziehen und dieselben in keiner Weise auss\prechen, dass eine von einem urnerschen Angehörigen auswärts nach der dortigen Gesessgebung aber ohne Beachtung der Förmlichkeiten des urnerschen Rechtes abgeschlossene Ehe im Kanton Uri nicht als Ehe anerkannt werde. Das Konkordat vom 4. Juli 1820 fodann spricht allerdings in Art. 7 aus, dass alle Folgen unregelmässiger Kopulationen und namentlich die Verpflichtung, bei daraus entstehender Heimatlosigkeit den betreffenden Iudividuen und Familien eine bürgerliche Existenz zu fichern, auf denjenigen Kanton zurückfallen sollen, wo die Ehe eingesegnet wurde. Allein es ist nun eben nicht dargethan, dass die urnersche Gesessgebung an die konkordatswidrige Kopulation die Folge der Heimatlosigkeit geknüpft habe und es ist
im Fernern festzuhalten, dass nach Art. 11 und 12 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit für die Einbürgerung das Verhältniss der. ehelichen Abstammung von einem Kantonsangehörigen in erster Linie entscheidend sein soll (vergleiche die citirte Entscheidung in Sachen Wallis gegen Bern, Amtliche Sammlung 111, S. 364, Erw. 8). Danach sind auc die Ehefrau und die Kinder des Jgnaz Reglin dem Kanton Uri zuzutheilen, da die Gültigkeit der Ehe nach Tessiner Recht nicht beanstandet ist. Die Ehefrauen und die Deszendenz dieser Kinder sodann müssen ohne Weiteres das gleiche Schiesal theilen, da die betreffenden Ehen sämmtlih zur Zeit des InTrafttretens der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch bestanden, ja theilweise erst seither abgesslossen wurden.
6.
Da nun aber, insbesondere was den Stamm des Ignaz Reglin anbelangt, abgesehen von dem Zutheilungsgrunde der ehelichen Abstammung, mehrere Momente, insbesondere die fortdauernde Missachtung der konkordatsmässigen Vorschriften über Eheabshluss durch die Tessiner Behörden, für die Einbürgerungspslicht des Kantons Tessin sprächen, fo rechtfertigt es sich (wie in dem mehr angeführten Falle des Kantons Wallis gegen den Kanton Bern) dem Kanton Tessin in analoger Anwendung des Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit einen Beitrag an die Kostea der Einbürgerung der Familie Reglin im Kanton Uri aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist, in Würdigung aller Verhältnisse, taf die Summe von 1500 Fr. festzusetzen.
7.
, Sind somit, unter den in Erwägung 6 gaita Modalitäten, sämmtliche Angehörige der Familie Reglin dem Kanton Uri zuzutheilen, so ist dabei selbstverständlich, dass, sofern einzelne Angehörige dieser Familie (insbesondere die Luisa Reglin, geb. 1811) seither ein auswärtiges Staatsbürgerrecht erworben haben sollten, eine Einbürgerung derselben im Kanton Uri nicht stattfinden braucht.
Dispositiv
Demnach hat das Bunde®gericht erkannt :
1.
Der Kanton Uri is, unter dem in Erwägung 7 gaufgestellten Vorbehalte, verpflichtet, den sämmtlichen 31 im Rubrum dieses Urtheils namentlich angeführten Personen das Kantons- und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen.
2.
, Der Kanton Tessin ist verpslichtet, dem Kanton Uri au die Kosten der Einbürgerung dieser Personen einen Beitrag von 1500 Fr. (eintausend fünfhundert Franken) zu leisten.
IT. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen. und Verletzungen.
Responsgabilitó des entreprises de chemins de fer en cas d’accident entraînant mort d’homme ou lésions corporelles.