Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

14 I 170

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Rubrum

28, Urtheil vom 18. Mai 1888 in Sachen Roth und Genossen.

Sachverhalt

A.

Gegen Josef Roth-Bloch, Josef Adler, Jakob Sieber und Leo Niggli, sämmtlich in Solothurn, war dort wegen Betrugs, begangen bei Führung der Geschäfte der Firma IJ. Noth & Cie, gegen Jakob Sieber auch wegen Urfundenfälschung und Diebstahls (von Uhren und Geld) Strafuntersuhung eingeleitet worden und es wurden diese Untersuchungen wegen Zusammen=- hangs der verschiedenen Delikte verbunden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschloss das Obergericht des Kantons Solothurn am 24. November 1887, es sei die Strafuntersuchung insgesammt dem Schwurgerichte des Kantons Solothurn zur Beuribeilung überwiesen. Am 1. Dezember 1887 reichte die Staatsanwaltschaft der Anklagekammer die Anklageschrift ein, in welcher sie unter Anderem den Antrag stellte, es seien die vier Beklagten wegen der ihnen zur Last gelegten Delikte dem Schwurgerichte zur Beurtheilung überwiesen. Durch Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer vom 9. Dezember 1887 wurde den Angeklagten die Anklageschrift mitgetheilt und es wurden später die Akten dem Schwurgerichte überwiesen. Durch Eingabe an den Schwurgerichtspräsidenten vom 81. Dezember 1887 stellten die Angeklagten Roth-Bloch und Adler in Ausficht, dass durch Kollektiveingabe sämmtlicher Angeklagten die Zuständigkeit des Schwurgerichtes werde bestritten werden, Nachdem sodann durch \sriftlihe Eingabe an den Schwurgerihtspräsidenten vom 20./23. Februar 1888 der Angeklagte Sieber die Anklage des Diebstahls und der Urkundenfälschung anerkannt hatte, bestritten die Angeklagten vor dem Schwurgerichishofe des Kantons Solothurn im Termin vom 25. Februar 1888 die Zuständigkeit des Schwurgerichtes, Der Scchwurgerichtshof erklärte indess das Schwurgericht als zuständig, indem ex sich wesentlich darauf berief, durch den Entscheid des Obergerichtes vom 24. November 1887 set der Gerichtsstand endgültig festgestellt worden. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich die Angeklagten beim Obergerichte des Kantons Solothurn. Dieses Gericht wies aber durch Entscheidung vom 2. März 1887 die Beschwerde als unbegründet ab, indem es im Wesentlichen ausführte : Durch den Entscheid des Obergerichtes vom 24. Nevember 1887 sei in Anwendung der solothurnischen Strafprozessordnung die Sache dem Schwurgerichte zugewiesen worden, da mehrere von verschiedenen Personen begangene strafbare Handlungen vorliegen, welche im Zusammenhange mit einander stehen und das Schwurgericht

für die mit der schwersten Strafe bedrohte Handlung, den Diebstahl, zuständig und nicht ausgemittelt sei, ob bei diesem Delikte nicht noch andere Mitangeklagte betheiligt selen. Das Geständniss des Sieber vermöge hieran nichts zu ändern ; dasselbe sei offenbar in der Absicht erfolgt, die Beurtheilung des Falles dem Schwurgerichte zu entziehen ; es könne daher die Richtigkeit der thatsächlichen Angaben desfelben mit Recht bezweifelt und son aus diesem Grunde der Fall vom Schwurgerihtshofe zur Beurtheilung an die Geschworenen gewiesen werden, Zudem fei nicht ermittelt, ob und inwiefern bei den dem Sieber zur Last gelegten Delikten des Diebstahls, der Wechselsälschung und der Fälshung der Geschäftsbücher und Belege die übrigen Angeklagten mitschuldig seien. Zudem könne Sieber sein Geständniss jederzeit revoziren, so dass es, wenn die Aenderung des Gerichtsstandes von seinem Geständnisse abhienge, in seine Hand gelegt wäre, ob seine Mitbeklagten zur Beurtheilung vor Schwurgericht oder vor Obergericht gestellt werden müssen.

B.

Nunmehr stellte Fürspreh U, von Arx in Solothurn Namens des I. Noth-Bloch und Genossen beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichGen Rekurses den Antrag : Das Bundesgericht möge erkennen : Die Entscheide des Tit, Obergerichtes des Kanto18 Solothurn d, d, 21. November 1887 und 1. März 1888 sowie derjenige des Tit. Schwurgerichtshofes des Kantons Solothurn d. d. 25. Februar 1888 seien, weil inhaltlich gegen den in § 12 Abfass 2 der kantonalen Verfassung und § 58 B.-V. niedergelegten Grundsatz verstossend aufzuheben. Zur Begründung führt er aus : Art. 58 Absagz 1 B.-V. gewährleiste, dass Niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werten dürfe, und Art. 10 der solothurnischen Kantonsverfassung gewährleiste den gesesslihen Gerichtsstand mit Beseitigung aller Ausnahmegerichte. Nun sei nach § 4 der folothurnischen Strafprozessordnung für die Verbrechen des Betruges, der Urkundenfälshung und des betrügerischen Geltstags als erkennendes Gericht das Obergericht und nicht das Schwurgericht zuständig, während dagegen allerdings für die übrigen Verbrechen, insbesondere das Verbrechen des Diebstahls, das Schwurgericht kompetent sei. Die Rekurrenten haben daher ein verfassungsmässiges Necht darauf, durch fein anderes GeŸ. Gerichtsstand. Xo 28, 173 riht als durch das Obergericht beurtheilt zu werden. Richtig. sei freilich, dass nach § 62 der Strafprozessordnung mehrere sirafbare Handlungen, wenn sie von derselben Person begangen worden seien oder sonst im Zusammenhange zu einander stehen, in eine gemeinsame Untersuchung gezogen und von dem nämlichen Gerichte und zwar von demjenigen Gerichte beurtheilt werden sollen, welches für die mit der schwersten Strafe bedrohte Handlung zuständig sei. Allein in casu mangle es sowohl in subjektiver als objektiver Beziehung an jeder Konnexität, Zufolge des vom Angeklagten Sieber gemachten umfassenden Geständnisses aller gegen ihn eingeklagten Diebstähle und Fälschungen haben überdem gemäss § 279 u, ff., 312 u. ff. der Strafprozessordnung die Geschwornen in dieser Richtung nicht mehr zu urtheilen, sie könnten einzig noch über die den Angeklagten zur Last gelegten Betrugsdelikte befinden, in Betreff welcher aber das Obergericht einzig zuständig sei. Es könne auch nicht eiwa von einer freiwilligen Unterwerfung der Angekflagten unter ein infkompetentes Gericht oder von einer Verspätung der Beschwerde gegenüber dem Obergerichtsbeschlusse

vom 24. November 1887 die Rede sein, lehteres desshalb nicht, weil dieser Beschluss den Angeklagten und ihren Verthetdigern niemals eröffnet worden Fei, (. Das Obergericht und der Schwurgerichtshof des Kantons Solothurn beantragen in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde :

1. Es fei auf den Rekurs der Angeklagten Roth und Genossen, soweit derselbe den Entscheid vom 24. November 1887 anbetrifft, nicht einzutreten, eventuell 2, Es sei derselbe als unbegründet abzuweisen ;

3. Es sei der Rekurs bezüglich der Entscheide des solothurnischen Schwurgerichtes vom 25. Februar 1888 sowie des Obergerichtes vom 21. März 1888 als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung wird unter eingehender thatsächlicher und rechtlicher Erörterung ausgeführt : Gegenüber dem Entscheide des Obergerichtes vom 24. November 1887 sei die Beschwerde verspätet, denn diese Entscheidung, resp. die Ueberweisung dev Sache an das Schwurgericht sei den Rekurrenten jedenfallsmit Zustellung der Anklageschrift (9. Dezember 1887) und der sachbezüglichen Mittheilung an die Vertheidiger zur Kenntniss gebracht, der Rekurs aber nicht binnen 60 Tagen von diesem Datum an eingereiht worden. Die Beschwerde sei übrigens in allen Beziehungen unbegründet. Art. 58 B,-V. verbiete blos die Aufstellung von Ausnahmegerichten ; auch Art. 12 Zisser 10 der Kantonsverfassung besage nichts anderes. Das solothurnische Schwurgericht sei aber kein Ausnahmegerit. Die Ueberweisung der Rekurrenten an das Schwurgericht entspreche übrigens vollständig der solothurnischen Gesessgebung, welche in § 62 der Strafprozessordnung das forum connexitatis in ausgedehnter Weise siatuire. Es sei denu auch von Anfang an die Untersuchung wegen der verschiedenen, den Rekurrenten zur Last gelegten Delikte verbunden geführt und hiegegen von denselben niemals Beschwerde eingelegt worden.

Erwägungen

1.

Da das Obergericht des Kantons Solothurn in feiner Entscheidung vom 2. März 1888, welcher gegenüber die Rekursfrist gewahrt ist, von Neuem auf die materielle Prüfung der Kompetenzeinrede der Rekurrenten eingetreten ist, so kann die Beschwerde nicht als verspätet zurückkgewiesen werden.

2.

Sachlich erscheint dieselbe aber als unbegründet. Die Ueberweisung der Rekurrenten an das Schwurgericht ist auf Grund der bestehenden Gesetze, speziell des Art. 62 der Strafprozessordnung, verfügt worden ; die sachbezüglichen EnitscheiDungen des Obergerichtes und des Schwurgerichtshofes des Kantons Solothurn stellen sih als Anwendung der citirten Gesessesbestimmungen und nicht als ausserhalb der Anwendung bestehender Gerichtssiandsnormen sfich bewegende willkürliche Verfügung dar. Von einer Verlegung des Art. 58 B.-V. und auch des Art. 12. Zisser 10 der Kantonsverfafsung kann somit nach feststehender bundesrechilisser Praxis keine Rede sein. Wenn speziell Art. 12 Ziffer 10 der Kantonsverfassung den ogesehlichen“ Gerichtsftand gewährleistet, so hat diese Bestimmung nicht die Bedeutung, dass dadurh die sämmtlichen, gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand zu Bestandtheilen des Verfassungsrechtes erhoben würden, fo dass wegen jeder angeblich unrichtigen Auslegung und Anwendung einer solchen Gesegzesstelle an das Bundesgericht wegen Verfassungsverletzung rekurirt werden könnte. Vielmehr verbietet Art. 12 Ziffer 10 cit. nur, dass durch Verfügung für einen oder mehrere Einzelfälle Ausnahmegerichte aufgestellt oder die bestehenden gesetzlichen Normen über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand willfürlih bei Seite gefegt werden, und so der Gerichtsstand nicht auf Grund der den kantonalen Behörden zustehenden Auslegung der allgemeinen Geseze sondern durch behördliche Willkür bestimmt werden dürfe. Wo daher eine fantonale Entscheidung über Gerichtsharkeit oder Gerichtsstand fi auf eine allgemeine Gesessesbestimmung stützt, liegt eine Verletzung des Art. 12 Ziffer 10 cit, nicht vor, sofern nicht etwa die Anrufung des Gesetzes blos als Verschleierung der Willkür erscheint und es sich daher in That und Wahrheit nicht mehr um (richtige oder unrichtige) Gesessesanwendung sondern vielmehr um eine ausserhalb jeder möglichen Gesessesauslegung sich bewegende willkürliche Verfügung handelt, wodurch für den Einzelfall die Regel des allgemeinen Gesetzes durchbrochen wird, Dies trifft nun im vorliegenden Falle gewiss nicht zu. Ob durch die angefochtenen Entscheidungen das kantonale Gesesstesrecht an sih richtig oder unrichtig ausgelegt und angewendet worden, hat das Bundesgericht hier so wenig wie Überhaupt in staatsrehtlichen Rekursfällen zu prüfen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.