14 I 25
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Rubrum
5, Urtheil vom 24. März 1888 in Sachen Edelmann.
Á, Adolf Müller, Stationsvorstand in Jmmensee-Küssnacht sKantons Schwyz) belangte den in Erstfeld, Kantons Uri, wohnhaften Zugführer Lebrecht Edelmann wegen etner, im Bezirke Küssnacht gethanen, beleidigenden Aeusserung vor dem Vermittleramte und hernach vor dem Bezirksgerichte Küssnacht auf Leistung genügender Satisfaktion unter Straf- und Kostenfolge. Edelmann leistete weder der Vorladung vox Vermittleramt no derjenigen vor Bezirksgericht Folge, sondern protestirte, Unter Berufung auf Art. 59 Absag 1 der Bundesverfassung schriftli gegen die Kompetenz des Bezirksgerichtes. A. Müller stellte daher bei der bezirksgerichtlichen Tagfahrt vom 12. Dezember 1887 (zu welcher der Beklagte nicht erschienen war) das Begehren, es set zu erkennen, der Beklagte habe in Folge der Begehung der Injurie auf dem Gebiete des Bezirkes Küssnacht vor dem Forum des dortigen Bezirksgerichtes Rede und Antwort zu geben und sei in die heutigen rehtlihen und ausserrectlichen Kosten zu verfällen. Das Bezirksgericht hiess das Begehren gut, indem es die Tageskosten auf 40 Fr. 40 Cts. feststellte, überdem den Beklagten für sein Nichterscheinen in eine Ordnungsbusse von 4 Fr. alte Währung, 5 Fr. 72 Cts. verfällte sowie die peremtorische Ladung desselben anordnete. Der Beklagte wurde auch wirklich auf 7. Januar 1888 peremtorisch citirt.
Sachverhalt
B.
Daraufhin ergriff L. Edelmann gegen das Erkenntniss des Bezirksgerichtes vom 12. Dezember 1887 und die Vorladung auf 7. Januar 1888 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er beantragte, diefe Verfügungen seien als verfassungswidrig aufzuheben unter Kostenfolge für den Rekursiten. Zur Begründung führt er aus : er sei in Erstfeld, Kantons Uri, fest niedergelassen und aufrechtstehend ; er müsse daher gemäss Art. 59 Absass 1 der Bundesverfassung an seinem Wohnorte in Erstfeld belangt werden. Denn die von
A.
Müller gegen ihn angehobene Klage mache einen persönlichen Anspruch im Sinne des Art. 59 Absag 1 der Bundesverfassung geltend. Nah wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes seien Injurienklagen überall da als persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 zu betrachten, wo sie vorherrschend als Civilansprachen behandelt werden ; wo sie dagegen vorherrschend als Straffälle behandelt werden, finde allerdings Art. 59 auf sie keine Anwendung. Nun könne kein Zweifel darüber obwalten, dass in casu formell und materiell ein Civilprozess vorliege, formell, weil der Anspruch im Wege des Civilprozesses und vor dem Civilrichter verfolgt werde, materiell, weil gegen den Rekurrenten ein obligatorischer Anspruch (auf Satisfaktionsleistung) geltend gemacht werde. Allerdings adhârire der civilrecilihen Klage auf Genugthuung der Antrag auf Bestrafung des Beklagten, allein schon die Form dieses Antrages zeige, dass hier die Civilsache die Hauytsache, der Strafpunkt die Nebensache sei. Dies entspreche auch der schwyzerischen Gesessgebung und Praxis. Denn § 4 der sswyzerischen Strafprozessordnung schreibe vor, dass Injurienklagen auf dem Wege des Civilprozesses geltend gemacht werden müssen, woraus sich ergebe, dass der swyzerische Gesetzgeber Injuriensachen als Civilsachen betrachtet und behandelt wissen volle, und es sei in der schwyzerishen Praxis schon vorgekommen, dass in JInjuriensachen der zu Leistung von Genugthuung verurtheilte Beklagte straflos ausgegangen sei. Das Bezirks, gericht habe übrigens auch dem Kläger mehr zugesprochen als er verlangt habe, indem es die peremtorische Ladung des Beflagten angeordnet habe.
C.
Jn seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Refursbeklagte A. Müller im Wesentlichen geltend : die Bundesversammlung und fpäter auch das Bundesgericht haben sich in wiederholten Entscheidungen dahin ausgesprochen, dass in Injuriensachen das forum delicti commissì zuständig sei, sofern im betreffenden Kanton der Injurienprozess als Strafprozess erscheine. Die \swyzerishe Strafprozessordnung führe nun unter den Fällen, wo durch Private strafrechtliche Verfolgung verlangt werden könne, auch die Injurienfälle an und schreibe nur die civilprozessuale Form für deren Behandlung vor, Es sei also klar, dass der \<wyzerishe Gesessgeber die JInjurienklage nicht als reine Civilklage sondern als Strafklage behandle, für welche nur wegen ihrer eigenthümlichen Natur ein besonderes Prozessverfahren vorgeschrieben sei. Der schwyzerische Richter habe denn auch die Injurie in der That ste18 als Delikt behandelt und es sei auch shou von den zuständigen eidgenössischen Behörden erkannt worden, dass der Jnjurienprozess im Kanton Schwyz Strafprozess sei. Dass in einem einzigen vereinzelten Falle ein Injuriant straflos gelassen worden sei, beweise hiegegen nichts, ebensowenig wie die Form des Petits der in Frage liegenden Klage, welches der im Kanton Schwyz herrschenden Uebung entspreche. Ob der Beklagte ohne dahin gerichteten Parteiantrag peremtorisch habe vorgeladen werden fönnen, sei eine der Beurtheilung des Bundesgerichtes entzogene prozessrechtliche Frage ; übrigens sei dieselbe zu bejahen, da na § 108 der schwyzerischen Civilprozessordnung jede Partei, die einmal ausgeblieben sei, ohne weiteres peremtorisch citirt werden müsse. Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge angetragen.
D.
Replikando führt der Rekurrent bezüglich des im Kanton Schwyz für Behandlung von Injurienfällen geltenden Rechtes folgendes aus : Es bestehen keine gesesslihen Bestimmungen über das Strafmass oder die Klageverjährung in Injurienfachen; ebensowenig über die übliche Klage auf genügende oder gesetzliche Satisfaftion und dergleichen oder über die Vollziehung der Satisfakftionsleistung. Die Satisfaktionsklage beruhe auf der Rechtsïibung und es werden nach feststehendem Gewohnheits= rete Injurien nie anders als mit Geldbusse geahndet. Die Satisfaktion werde in der Regel durch Aufnahme eines Urtheilsdispositivs gewährt, dass die eingeklagte Injurie aufgehoben und der Ehre des Injuriaten unnachtheilig sein solle. Werde der Beklagte zur Vublikation des Urtheils in Zeitungen verurtheilt, so finden die Vollziehungsmassregeln der Civilprozessordnung Anwendung. Nach Art. 55 des Obligationenrechtes könne nun mit der Klage auf genügende Satisfaktion auch ein Entschädi gungsbegehren verbunden werden. Es sei fkeineswegs nur in einem vereinzelten Falle der zur Satisfaktion verurtheilte Jnjuriant straflos gelassen worden.
In seiner Duplik weis der Rekursbeklagte darauf hin, dass im Jahre 1848 vom schwyzerishen Kantonsrathe den Gerichten angerathen worden sei, sowohl rüfsichtlich der Qualifikation der Vergehen als rüdsichtlich des Strafmasses soweit möglich das suzernische Strafgesezbuch anzuwenden. Es seien demnach seither Injuriensachen von den schwyzerischen Gerichten gemäss den Bestimmungen des (im Jahre 1848 geltenden) luzernischen Polizeistrafgesezbuches, welches die Jnjurie als Vergehen gegen die Ehre qualifizire, behandelt worden. Die Satisfaktionsklage und gerichtliche Aufhebung der Injurie gründen sich auf Art. 37 Absatz 2 dieses Gesezbuches, was wiederum zeige dass der Injurienprozess ein Strafprozess sei.
Erwägungen
1.
Da der Rekuxrent unzweifelhaft in Erstfeld, Kantons Uri, fest niedergelassen und aufrectstehend is, so hängt die Entscheidung ausschliesslich davon ab, ob die gegen ihn vom Rekursbeklagten beim Bezirksgerichte Küssnacht eingeleitete Jnjurientlage als civilcechtlihe Forderungsflage erscheint oder aber ihrem vorherrschenden Charafter nach als Strafflage aufzufassen ist.
2.
Unzweifelhaft ist nun, dass nach der schwyzerishen Gesetzgebung und Rechtspraxis Inzjurienklagen in der Form des Civilprozesses behandelt werden. Allein dies entscheidet über die rechtlihe Natur der Klage nicht. Entscheidend ist nicht die prozessuale Form der Behandlung sondern das innere Wesen der Klage. Geht die Klage auf Ausgleichung eines dem Kläger zugefügten (materiellen oder moralischen) Schadens, so erscheint sie als Civilflage, geht sie dagegen auf Verhängung einer öffent: lichen Strafe über den Beleidiger, so erscheint sie als Strafflage. Wird gleichzeitig auf öffentliche Strafe und auf Schadenersay oder auf Genugthuung für erlittenes moralisches Leid geklagt, fo ist der Natur der Sache nach der öffentlich-rechlliche (wenn auh im Wege der Privatklage geltend gemachte) Strafanspruch als die Hauptsache, der damit (weil aus dem gleichen Thatbestand abgeleitet ) verbundene privatrechtlisse Anspruch auf Schadenersay oder Genugthuung als das Akzessorium zu erachten.
3.
Danach ist denn in concreto die vom Rekursbeklagten erhobene Injurienklage ihrem vorherrschenden Charakter nach als Strafklage zu betrachten. Es mag dahingestellt bleiben, ob die „Satisfaktion“", auf welche nach der Form des Petits in erster Linie geklagt ist, als Strafe oder aber als civilrectliche Ausgleichung eines dem Kläger zugefügten moralischen Leides zu betrachten sei. Sicher ist jedenfalls, dass gleichzeitig auf Verhängung einer öffentlichen Strafe über den Beleidiger getagt ift, wobei es für die Natur der Klage völlig gleichgültig bleibt, ob die zu verhängende Strafe Geldbusse oder Freiheits\trafe ist und ob allfällig das Gericht berechtigt ist, den Angeklagten unter Umständen (bei vorhandener Provokation u, dergl.) straffrei zu erklären. Entscheidend ist, dass jedenfalls die Klage nicht nur auf Schadenersass im weitern Sinne, sondern auh auf Verhängung einer öffentlichen Strafe geht, also keineswegs nur im Privatrehte sondern auch in dem (wesentlich auf Gewohnheitsrecht beruhenden) kantonalen Strafrecht wurzelt. / 4. Erscheint somit die Klage des Rekursbeklagten wesentlich ais Strafflage, so ist die Beschwerde wegen Verlessung des Art, 59 Absass 1 der Bundesverfassung unbegründet und ern scheint daher das Bezirksgeriht Küssnacht als Gericht des
4.
Begehungsortes als kompetent.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: (0 Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Kompetenz des Bundesgerichtes. Compétence du Tribunal fédéral.
E 6, Urtheil vom 20. Januar 1888 in Sachen F Wittwe Fallegger und Konsorten.
An A, Dur Urtheil des Bundesgerichtes vom 15. Mai 1885 ' wurden die Eheleute Dörslinger- Fallegger gänzlich geschieden, 7 die fünf aus der Ehe hervorgegangenen Kinder (Julie, Ferdi- fi nand, Adele, Charlotte und Johann) der Mutter zur Erziehung ¿0 und Pflege überlassen und der Ehemann zu einem sjährlichen M Alimentationsbeitrag von 250 Fr. für jedes Kind verurtheilt. Die geschiedene Ehefrau Dörflinger brachte die Kinder bei ihren Eltern in Wohlhausen unter und trat den letztern dagegen die Alimentationsforderung gegenüber dem geschiedenen Ehemanne ab. Ueber die Bezahlung der Alimentationsbeiträge entstanden zwischen dem geschiedenen Ehemanne Dörflinger und der Ehefrau resp. deren Elten Differenzen, welche zu verschiedenen rechtlichen Auftritten führten, Der heimatliche Gemeinderath der Kinder Dörslinger, der Bürgerrath von Unterägeri (Kantons Zug), bestellte denselben einen Vormund in der Person des Advokaten Burri in Luzern (des Anwaltes des Ehemannes Dörflinger) und verfügte im Dezember 1886, es seien die Kinder Dörslinger diesem zuzuführen. Die Vollziehung dieser Schlussnahme (welche durch die Regierung des Kantons Zug bei der Regierung des Kantons Luzern naGgesucht worden war) wurde, auf Eingabe des Vaters der Ehefrau DörflingerFallegger, des Holzhändlers J. Fallegger in Wohlhausen, am 29. Dezember 1886 sistirt, indem der Regierungsrath des Kantons Luzern beschloss : „Es werde auf das Gesuch des rh. Regierungsrathes des Kantons Zug, welchem die Behandlung der Rekursangelegenheit überlassen wird, nicht eingetreten, „bis ein rechtsfräftiger vollziehbarer Entscheid von Seiten der „tompetenton Behörde vorliegt.“ Am 13. August 1887 beschloss daraufhin der Regierungsrath des Kantons Zug, es werde auf die Beschwerde des I. Fallegger nicht eingetreten, aus folgenden Gründen : Seitens des FJ. Fallegger, Vaters der (abgeschiedenen) Frau Dörflinger und Pflegevaters ihrer Kinder, liege Protest und Rekurs vom 13. Dezember 1886 an die Adresse des Regierungsrathes von Luzern vor. Mangels einer Vollmacht könne aber seine Legitimation, in Sachen zu handeln und seine Tochter oder gar deren bevormundete Kinder zu vertreten, nicht anerkannt werden. Der Umstand, dass das Bundesgericht die Kinder Dörflinger der Mutter und nit dem Vater
zugesprochen habe, habe die Bevormundung der Kinder und damit gerade die Befugniss der Vormundschaftsbehörde, in geeigneter Weise für die Erziehung der Kinder zu sorgen, nah si gezogen. Nicht der Vater Dörflinger, sondern die die väterliche Gewalt vertretende Vormundschaftsbehörde Unterägeri verfüge Uber die Kinder. Nachdem sich überdies aus den Akten ergeben, dass die Muiter Dörflinger nie oder selten bei den Kindern sich aufhalte und jedenfalls für eine gedeihliche Erziehung derselben nit geeignet erscheine, so sei nicht abzusehen, dass die Familie Fallegger betreffend die Verfügung über die Kinder Dörflinger irgend ein Mit- oder Einspruchsrecht besiyen sollte. Durch ein an den Vater der Ehefrau Dörflinger, J. FalleggerBaumann, gerichtetes Schreiben vom 23. August 1887 theilte die Kantonskanzlei Zug diesen Entscheid des Regierungsrathes mit und es wurde uunmehr die Exekution des Befehls, die Kinder Dörflinger dem Vormunde zuzuführen, von neuem betrieben.