15 I 340
15 I 340
Rubrum
54, Urtheil vom 26. April 1889 in Sachen Steiner gegen Masse Steiner.
Sachverhalt
A.
Dureh Urtheil vom 7. März 1889 hat das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Jnnerrhoden erkannt :
1. Es sei das Amtsbot vollinhaltlich geschügt.
2. Die Gerichts- und Appellationskosten hat Appellant zu tragen und 3. An die Gegenpartei zu der erstinstanzlich gesprochenen Entschädigung noch 6 Fr. zu bezahlen.
B.
Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte, Frau SteinerEllensohn, die Weiterziehung an das Bundesgericht,. Jn schrift licher Rekurseingabe meldet dieselbe die Anträge an :
4° Das Bundesgericht wolle in Abänderung des Urtheils des Kantonsgerichtes des Kantons Appenzell Jnnerrhoden vom 7. März 1889 das von der Konkursmasse Steiner an die Beklagte angelegte Amtsbot auflösen.
2, Den zwischen J. Steiner zum Hecht in Appenzell und der Beklagten Theresia Steiner geb. Ellensohn in Appenzell, unterm 34. Januar 1887 abgeschlossenen Kaufvertrag vollinhaltlich sshüssen.
Z. Alles unter Kostenfolge.
Die rekursbeklagte Konkursmasse Steiner meldete ehenfalls schriftlich den Antrag an : Es sei der von Frau Maria. Theresia Steiner geb. Ellensohn ins Werk gesetzte Weiterzug dieses Streitfalles an das Bundesgerichi als unbegründet abzuweisen und demgemäss das Urtheil des Kantonsgerichtes von Appenzell Junerrhoden vom 7. März 1889 zu bestätigen, Alles unter Kostenfolge. .
Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet,
Erwägungen
1.
Joseph Steiner, von Aussersihl, Kantons Zürich, damals Eigenthümer des von ihm im Jahre 13886 erkauften Gasthofes zum Hecht in Appenzell und daselbst wohnhaft, schloss am 31. Januar 1887 mit seiner dabei durch den Fürsprecher Baumgartner in Appenzell verbeiständeten Ehefrau Maria Theresia geb. Ellensohn einen „Kaufvertrag“ ab, durch welchen er derselben guf Rechnung ihrer Weibergutsforderung von 32,000 Fr., das mit vem Gasthofe zum Hecht erkaufte Mobiliar sowie andere näher bezeichnete Fahrhabegegenstände um den Preis von 22,000 Fr. „vertaufte.” Art, 3 dieses Vertrages bestimmt : „Der Kauf tritt sofort in Kraft. Verkäufer erklärt, von Stund an den Besitz der Kaufobjekte nicht mehr für sich sondern einzig im Namen seiner Gattin als Eigenthümerin derselben auszuüben und ohne deren Zustimmung keine Aenderungen an deren Bestand vornehmen zu wollen, womit die für diesen Kauf erforderliche Tradition vollzogen ist.“ Dieser Vertrag wurde am 15. Februar 1887 vom Waisenamte Aussersihl Namens der Frau -Steiner-Ellensohn genehmigt; am 3. März 1887 wurde überdem vom Bezirksrathe Zürich als ausserordentlicher Vormund der Frau Steiner Fürsprech R, Baumgartner ernannt und dieser ermächtigt, Namens der Frau Steiner zum Abschlusse des fraglichen Vertrages seine Zustimmung zu ertheilen. Nachdem nun aber im Jahre 1888 -J, Steiner in Appenzell in Konkurs gefallen war, focten die Massekuratoren mit Amisbot vom 19. Dezember 1888 den Vertrag vom 31. Januar 1887 als ungültig an und nahmen die veräusserten Gegenstände als Eigenthum der Masse in Anspruch. Von beiden kantonalen Instanzen wurde diefer Anspruch gutgeheissen.
2.
Von den kantonalen Instanzen ist die Vindikation der Konfursmasse Steiner aus einem doppelten Grunde gutgeheissen worden; einerseits haben dieselben angenommen es habe eine den Bestimmungen des Obligationenrechtes entsprechende Besitzühergabe nicht stattgefunden, andrerseits führen sie, im Wesentlichen übereinstimmend, aus, nah dem kantonalen Gewohnheitsrecht sei die Abiretung beweglicher Sachen durch den Ehemann an die Frau zu Deckung verwendeten Frauenvermögens unzulässig. Nach kantolem Rechte (Art. 9 des Fallimentsgesehes) könne (nicht mehr in natura vorhandenes) Frauengut (von der Abtretung von Liegen- [haften auf Rechnung desselben wohl abgesehen) nur dann vor den Folgen des Fallimentes des Ehemannes gesüsst werden, wenn solches nah Art. 10 und 15 des Gesezes über das Vogteiwesen in das Vogteibucz eingetragen sei.
3.
, Soweit die angefochtenen Urtheile fih auf Bestimmungen des eidgendssischen Obligationenrechtes stüssen ist das Bundesgericht zu Nachprüfung derselben unzweifelhast kompetent; soweit sie dagegen auf kantonales Recht begründet werden, kann das Bundessgericht nur untersuchen, ob der angewendete Nechtssass mit dem Bundesrechte, speziell dem Obligationenrechte, vereinbar sei, nicht dagegen ob derselbe im kantonalen Rechte wirklich enthalten und von den kantonalen Gerichten richtig aufgefasst und angewendet worden sei. Denn in legterer Richtung handelt es sich ja durchaus um eine Anwendung kantonalen Rechtes; das Bundesgericht aber hat nach Art. 29 O.-G, nur die rihtige Anwendung des eidgenöôffischen Nechts zu überprüfen.
4.
Wird in erster Linie geprüft, ob Besig und Eigenthum an den streitigen Fahrhabegegenständen wirksam an die beklagte Ehefrau Übertragen worden sei, so ist den kantonalen Gerichten darin unzweifelhaft beizutreten, dass eine Eörperliche Besissübergabe im Sinne des Art, 200 O.-N. nicht erfolgt ist. Denn eine Aendez rung des Gemwaltverhältnisses an den fraglichen Sachen hat nicht stattgefunden und war nach den Bestimmungen des Vertrages auch gar nicht beabsichtigt; die erwähnten Sachen sollten nah wie vor in Gewahrsam und Verwaltung des Ehemannes bleiben und sind dies denn auc thatsächlich geblieben. Dagegen liegen, was von den Vorinstanzen zu Unrecht verneint wird, die Voraussesszungen einer Besissübertragung durch const. posseszoorium im Sinne des Art. 202 Abs. 1 O.-R. vor, d. h. es hat die Besissübertragung dadurch stattgefunden, dass der veräussernde Ehemann den Besiss an den in seinem Gewahrsam verbleibenden Sachen als Stellvertreter der Ehefrau für diese erwarb, Nach Art. 3 des Vertrages vom 31. Januar 1887 kann gar kein Zweifel darüber obwalten, dass der Wille, Besiss und Eigenthum an den im Ge- : wahrsam des Ehemannes verbleibenden Sachen auf die Ehesrau zu übertragen, bei beiden Parteien vorhanden und erklärt war. Dies genügt allerdings nach Art, 202 O.-R. zur Besigübertragung durch const. poss. für sich allein nicht, sondern es ist Überdem erforderlih, dass das Zurückbleiben des Gewahrsams beim Veräusserer auf ein „besonderes Rechisverhältniss“ als rechtfertigenden Grund sich stütze. Allein auch dieses besondere Rechisverhältniss ist hier in dem gesetzlichen Verwaltungs- und Nutzungsrechte des Ehemannes am Frauenvermögen gegeben. Denn das „besondere Rechtsverhältniss“ des Art 202 O.-R, braucht, wie das Bundesgericht in feiner Entscheidung in Sachen Schaller und Schwegler gegen Kaufmann (Amtliche Sammlung XIII S&S. 226 fann vielmehr auch ein familienrechtliches, unmittelbar auf Gesel beruhendes fein, sofern es nur eben das vereinbarte Zurüctbleiben des Gewahrsams beim Verkäufer rechtfertigt. Ist also — im Gegensasse zu den Vorinstanzen — die Besiz- und EigenthumsÜübertragung als durch const. poss. erfolgt zu betrachten, so ist dieselbe dagegen nach Art. 202 Abs. 2 O.-R. der klagenden Konkursmasse gegenüber umvirksam, weil eine Benachtheiligung derselben beabsichtigt war, Die Vorinstanzen führen zwar aus,
sie nehmen nicht an, es habe hier eine absichtliche Benachtheiligung der Kreditoren erfolgen sollen, die Absicht sei vielmehr nur dahin gegangen, das verwendete Frauenvermögen zu süssen. Allein dieser Ausführung liegt ein Rechtsirrthum d. h. eine unrichtige Auffassung der in Art. 202 Abs. 2 O.-R. geforderlen Benachtheiligungsabsicht zu Grunde. Zu dieser nämlich ist, wie das Bundesgericht in seiner bereits angeführten Entscheidung in Sachen Schaller und Schwegler gegen Kaufmann ausgeführt hat, jedenfalls mehr nicht erforderlich, als dass bei der Tradition Veräusserer und Erwerber das Bewusstsein gehabt haben, dass in Folge der Veräusserung andere Gläubiger, die sonst ganz oder theilweise befriedigt worden wären, zu Verlust gerathen werden, d. h. ihre Aussicht auf gänzliche oder theilweise Befriedigung aus dem Vermögen des Veräusserers einbüssen. Eine weitergehende betrügerische Absicht ist nicht gefordert, Dass nun beim Abschlusse des Vertrages vom 34. Januar 1887, die verragschliessenden Parteien das Bewusstsein hatten, dass in Folge der Veräusserung der fraglichen Mobilien andern Gläubigern des Ehemannes die Ausficht auf Befriedigung aus dem Vermögen desselben entzogen werde, dass also die Absicht der Benactheiligung der Gläubiger in diesem, gesetzlichen Sinne gegeben war, haben die kantonalen Instanzen gewiss nicht verneinen, sie haben vielmehr nur negiren- wollen, dass eine betrügerische Absicht (3, B. die Absicht, die ‘Ehefrau durch Abtretung von Gegenständen unter ihrem wahren Werthe widerreGtlich zu begünstigen) obgewaltet habe. Denn die Benachtheiligungsabsicht im gesezlichen Sinne des Wortes hatte der Vertreter der Ehefrau vor Gericht selbst zugegeben, da er erklärte, es sei eine nicht zu bestreitende Thaisache, dass Steiner den „Hecht“ viel zu theuer erkauft habe und dass ihm desshalb die Zukunst „nichts anderes als den fonomischen Ruin“ in Aussicht gestellt habe ; es sei daher nichts natürlicher gewesen, als die Absicht, wenigstens für sein Weib und seine Kinder zu sorgen u. |. w. Der Vertreter der Ehesrqu hatte also selbst behauptet, der Vertrag vom 31. Januar 1887 sei mit Rücksicht auf den in Aussicht stehenden, unvermeidlichen Konkurs und demnach nothwendigerweise mit dem Bewusstsein, dass die Gläubiger dur die Veräusserung benachtheiligt werden, abgeschlossen worden.
5.
Fsſt also shon aus diesem Grunde die Weiterziehung der beklagten Ehefrau zu verwerfen, so müsste die gleiche Entscheidung übrigens auch mit Rücfsicht auf die von den kantonalen Gerichten aus dem kantonalen Rechte geschöpfien Gründe Play greifen. Jn dieser Richtung gehen die Vorinstanzen nämlich offenbar davon agus, es sei nah kantonalem Rechte eine Abtretung von Fahr- : habegegenständen an Zahlungsstatt, welche der Ehemann der Frau auf Nechnung ihres Frauengutes mache, im Konkurfe des Ehemannes den Gläubigern desselben gegenüber ssleschthin unwirkfam, ohne Rücksicht darauf, ob bei derselben das Bewusstsein der Benachtheiligung der Gläubiger vorhanden gewesen sei oder nicht. Sie nehmen also an, nach kantonalem Rechte sei ein derartiges Rechtsgeschäft zwischen Eheleuten im Konkurse unwirksam, wenn es auch blos objektiv, nicht aber nach dem Willen und Bewusstsein der Kontrahenten, eine Benachtheiligung der Gläubiger zur Folge habe; eine im Konkurse wirksame Sicherstellung des Frauengutes könne nicht durch eine solhe Abtretung an Zahlungsstatt sondern nur in der durch die Kantonalgesezgebung hiefür vorgeschriebenen Form erfolgen. Eine Norm diefes Juhaltes nun ist mit dem derzeit geltenden Bundesrechte speziell dem Obligationenrechte nicht unvereinbar. Denn dieselbe enthält eine mit dem ehelichen Güterrechte zusammenhängende Regel des Konkursrechtes, gehört ._ also einem Rechtsgebiete an, welches zur Zeit noch kantonalrechtlicher Regelung anheim gegeben ist, Wenn auch das eidgenösz sische Obligationenrecht die Eigenthumsübertragung an beweglichen Sachen regelt, so bestimmt es doch nicht, ob durch eine solche Eigenthumsübertragung beziehungsweise durh Hingabe von Mobilien an Zahlungsstatt das Frauengut in einer im Konkurse wirksamen Weise gesichert werden fönne. Hierüber entscheidet vielmehr ausssliesslich das fantonale Recht.
Dispositiv
Demnach hat das BundeZgericht erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Kantonsgerihtes des Kantons Appenzell Jnnerrhoden vom 7. März 4889 scin Bewenden.