18 I 75
18 I 75
Rubrum
18. Urtheil vom 4. März 1892 in Sachen Lüscher,
Sachverhalt
A.
Nachdem das Bundesgericht in der Eheeinspruchssache des Gemeinderathes von Gränichen gegen Bertha Lüscher und Adolf Widmer feine Entscheidung vom 16. Oktober 1891 gefällt hatte (siehe dieselbe, aus welcher der Thatbestand erfichtlich ift, Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVII, S. 583) wies der Bundesrath seinerseits durch Entscheidung vom 20. Oftober 1891 den Rekurs des Gemeinderathes von Gränichen gegen den, die Ehebewilligung aufrechterhaltenden, Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Aargau vom 21. August 1891 ab. Jn der Begründung der bundesräthlichen Entscheidung ist u. a, bemerkt : Das Vormundschafiswesen sei Sache der Kantone. Wenn daher das eidgenössische Civilstandsgesez in Art. 27 Abs. 2 für gewisse Brautleute zur Eingehung einer gültigen Ehe die Einwilligung des „Vormundes“ fordere, so müsse es dem kantonalen Nechte überlassen bleiben, die Frage zu ordnen, ob nicht an Stelle dieses „Vormundes“ die „Vormundschaftsbehörde“ mit gleichen Rechten und Pflichten treten, also auch die fragliche Einwilligung geben könne. Der Bundesrath fügt bei: Was den durch diese Beschwerde aufgedeckten, den Bundesbehörden \cchon aus einem frühern Rekursfall bekannten, Eheschacher feitens aargauischer Gemeinden anbelange, so gewärtige er, dass der Regierungsrath, unter Umständen unter Mitwirkung der zuständigen Gerichte, gegen folche traurige Erscheinungen mit allem Ernste einschreite und sehe gerne daheriger feinerzeitiger Berichtgabe entgegen.
B.
Gestüsst auf diesen Beschluss des Bundesrathes suchte der Gemeinderath von Gränichen beim Regierungsrathe des Kantons Aargau um Wiedererwägung seiner Schlussnahme vom 21. August 1891 nach., Der Regierungsrath entsprach durch Entscheidung vom 20. November 1891 diesem Gesuche und hob die Ehebewilligung des Gemeinderathes von Muhen auf, indem er ausführt : Der Regierungsrath sei bei seiner frühern Entscheidung von der Ansicht ausgegangen, nah dem Wortlgute des Art, 27 des Civilstandsgesetzes stehe nur gegen Eheverweigerungen des Jnhabers der vormundschaftlihen Gewalt den Betresfenden der Rekurs an die zuständige Vormundschaftsbehörde zu. Die ertheilte Ehebewilligung : des Gemeinderathes von Muhen könne daher nicht mehr rückLN gängig gemacht werden. Dur den bundesräthlichen Entscheid set ai nun dieses Hauptmotiv hinfällig geworden, da aus demselben A unzweideutig hervorgehe, dass ein Rekurs auh gegen die EChebeLA willigung eines Vormundes zulässig sei. Dies vorausgesetzt, liegen i im vorliegenden Falle hinreichende Gründe vor, welche eine Auf- hebung der Ehebewilligung des Gemeinderathes Muhen zu rechtA fertigen vermögen.
Ma C. Gegen diesen Entscheid ergriff Bertha Lüscher mit Handen MA ihres Vormundes den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, behauptend :
1. Es liege eine Rechtsverweigerung vor. Die Rekurrentin habe durch die, in allen vormundschaftlichen Justanzen bestätigte, Ehebewilligung ihres Vormundes ein jus guaesitum erworben , welches ihr nicht mehr habe entzogen werden dürfen. Die Verwaltung der vormundschastlichen Gewalt fei prinzipiell Sache der Gerichte; nach dem geltenden aargauischen Nechte stehe dieselbe allerdings anormalerweise der vollziehenden Behörde zu. Allein es sei klar, dass diese dieselbe nach Justizgrundsägen zu handhaben verpflichtet sei. Demnach müsse die Entscheidung des Regierungssrathes vom 20. August 18914 rücksihilich ihrer Rechtskraft und Uuwiderruflichkeit als richterliches Urtheil behandelt werden. Rechtskräftige richterliche Urtheile können aber nur dann wieder aufgehoben werden, wenn ein Revisionsgrund vorliege, was hier nicht zutresse. Jndem der Regierungsrath seine erste Entscheidung qufgehoben habe, habe er in auffälliger Weise die Grundlagen des kantonalen Rechtsverfahrens verlezt und damit eine Rechtsverweigerung begangen ; er habe unter leeren Vorwänden den der Rekurrentin bereits ertheilten Rechtssshuss wieder rügängig gemacht.
2. Es sei Art. 27 des Civilstands- und Ehegesezes verlesst. Der Rekurrentin sei der Konsens zur Verehelichung sowohl seitens ihres Vormundes als Seitens des Gemeinderathes von Muhen ertheilt worden. Nah dem Gesetze aber sei eine Weiterziehung Ï gegen die vormundschaftlihe Ertheilung des Ehekonsenses nicht lg statthaft, sondern das Gesey kenne eine solhe nur, wenn der IV. Civilstand und Ehe. N° 18. TT Vormund die Ehebewilligung verweigere. Es habe sich demnach feine obere Vormundschaftsbehörde mehr mit der Sache befassen dürfen. Jedenfalls fei der Gemeinderath von Gränichen zur Beschwerde nicht legitimirt gewesen. Dieser sei wohl berechtigt, öffentlich-rechtliche Ehehindernisse geltend zu machen, nicht aber sei er berechtigt gewesen, das privatrechtlihe Ehehinderniss der mangelnden familienrechtlichen Zustimmung geltend zu machen, welches nur auf der Brautfeite und nur vom Gemeinderathe von Muhen hätte angerufen werden können. Der Bundesrath sei zu einer Entscheidung in der Sache gar nicht kompetent gewesen, übrigens habe derselbe ja die Beschwerde des Gemeinderathes von Gränichen abgewiesen. Zur Vervollständigung der thatsächlichen Darstellung werde noch bemerkt, dass das Bezirksgericht Aarau den gerichtlich geltend gemachten Cheeinspruch des Gemeinderathes von Gränichen, gestüsst auf den Entscheid des Regierungsrathes vom 20. November 1891 wegen mangelnder familienrechtlicher Zustimmung für begründet erklärt habe, ohne alle Rückficht auf das bundesgerichtliche Erkenntniss vom 16. Oktober 1891. Die Rekurrentin habe gegen dieses Urtheil an das Obergericht appellirt und es schwebe nunmehr die Sache in der Appellationsinstanz. Offenbar habe auch der Gemeinderath von Gränichen dem Regierungsrathe das bundesgerichtliche Erkenntniss verheimlicht, was es rechtfertige, demselben eine Parteientschädigung aufzuerlegen.
Demnach werde beantragt : 1. Die Schlussnahme des aargauischen Regierungsrathes vom 20. November 1891 sei als null und nichtig zu erklären. 2. Es sei dem Gemeinderath von Gränichen eine angemesfene Gerichtsgebühr und eine angemessene Parteientschädigung an die Beschwerdesührer aufzuerlegen. Eventuell habe eine solche Kostenguflage gegenüber dem aargauischen Negierungsrath stattzufinden.
D.
Der Regierungsrath des Kantons Aargau protestirt gegen den eventuellen Antrag der Rekurrentin, dass ihm die Kosten aufzuerlegen seien ; denn er habe nicht als Partei sondern als entscheidende Behörde gehandelt. Jm Uebrigen bemerkt er: Die gerichtlichen Entscheidungen, auch ¡das bundesgerichtlihe Urtheil, haben ihm zur Zeit des Erlasses seiner Sslussnahme vom “ Y 78 4A. Staatsrechtliche Entscheidungen. FH. Ábschnitt. Bundesgesetze.
hi 20, Novembex nicht vorgelegen. Es sei dies auch nicht nöthi ; gewesen, da er eine rein vormundschastliche Frage zu entscheide! EN gehabt habe. Seine Entscheidung vom 20. November bewege sid < ausschliesslich auf dem Boden des aargauischen Vormundschasts M rechtes. Seine diesfälligen Entscheidungen unterliegen der bundes jf räthlicen Nachprüfung nicht und er bestreite daher die Kompeten e des Bundesgerichtes. Nur eine Beschwerdeführung an den Grosse! Rath wäre gegenüber der Entscheidung vom 20. November zulässi
E.
Der rekursbeklagte Gemeinderath von Gränichen bestreite ebenfalls die Kompetenz des Bundesgerichtes; er bezeichnet über dem die Beschwerde wegen mangelnder Erschöpfung des kantonale1 Jnstanzenzuges als verfrüht und bestreitet die Legitimation de Rekurrentin, indem er behauptet, einzig der Gemeinderath vo! Muhen wäre zur Beschwerde legitimirt. Jm Weitern führt e aus: Nach der aargauischen Verfassung und Gefehgebung sei di Verwaltung der Vormundschaftspflege Sache der Verwaltungs behörden und sei der Regierungsrath Oberaufsichtsbehörde. Nad der grossräthlichen Verordnung vom 27. November 1885 könn derselbe auf eine gefasste Schlussnahme zurückkommen, wenn ein Mehrheit von wenigstens drei Stimmen sich dafür ausspreche Der Regierungsrath sei daher befugt gewesen, die Einwilligun der Vormundschaftsbehörde von Muhen zu der beabsichtigten Eh der Rekurrentin nochmals zu prüfen und schsliesslich zu kafsiren um so mehr als zur Zeit, wo der Gemeinderath Gräniche1 seinen Einspruch erhoben habe, die Ehebewilligung eines Vor mundes gar nicht vorgelegen habe, sondern nur eine solche de: Gemeinderathes von Muhen, welcher in der Sache Partei sei Nach dem aargauishen Vormundschaftsrechte seien Vormund un Vormundschaftsbehörde in ihren Entschliessungen nicht souverain Der Vormund gelte nach § 313 des aargauischen bürgerliche! Gesegbuches als Bevollmächtigter des Staates und die Vormund schaftsbehörde sei verpflichtet, ihn unter beständiger Aufsicht z1 halten; für alle wichtigen Angelegenheiten sei die Weisung de Vormundschastsbehörde einzuholen. Die Akten ergeben nun, da) es sich bei der beabsichtigten Verehelichung der Bertha Lüsche mit A. Widmer um einen, zum Zwecke der Abschiebung der erster!
geplanten, Schacher gehandelt habe, welchen zu genehmigen pflichtwidrig gewesen wäre. Das Bundesgesez schliesse durchaus nicht aus, dass die fanionale Oberaufsichtsbehörde die Schlussnahme der untern Instanz über die Ertheilung einer Ehebewilligung abändere, wenn ihr das kantonale Recht die Kompetenz hiezu gewähre. Wäre das Eingreifen der Oberaufsichtsbehörde unzulässig, so stünde die kantonale Regierung dem von mehreren Gemeinden mit Minderjährigen getriebenen Eheschacher machtlos gegenüber. Demnach werde beantragt: Es seien die Rekurskläger mit ihrer Beshwerde und dem darin gestellten Begehren abzuweisen, unter Kostenfolge,
Erwägungen
1.
, Da die Rekurrentin eine Rehtsverweigerung, sowie die Verlegung des Art. 27 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe behauptet, so ist das Bundesgericht gemäss Art. 59 Q,-G. ohne Zweifel kompetent, Auch in lezterer Richtung fällt die Kompetenz dem Bundesgerichte und nicht etwa dem Bundesrathe zu. Dem - Bundesrath ficht allerdings gemäss Art. 12 des Civilstands- und Ehegesezes und Art, 59 Abs. 2 Ziff. 7 O.-G. die Oberaufsicht über die Führung der Civilstandsregister zu. Allein hier liegt ja gar nicht eine Beschwerde gegen die Amtsführung eines Civil- _ standsbeamten in Frage, sondern ein Beschwerde gegen die Entscheidung einer kantonalen Regierung wegen Verlegung des bundesverfassungsmässig und bundesgesetzlich gewährleisteten Nechtes zur Ehe. Derartige Beschwerden aber fallen gemäss der in Art. 59 O.-G. aufgestellten Regel in die Kompetenz des Bundesgerichtes,
2.
Die Einwendung, es sei die Rekurrentin zur Beschwerde nicht legitimirt, ift offenbar unbegründet, da ja klar ift, dass die angefochtene Entscheidung direkt die Rechtsstellung der Rekurrentin berührt. Ebenso unbegründet ist, nah konstanter bundesrectlicher Praxis, der Einwand, der Rekurs sei wegen mangelnder Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges verfrüht.
3.
Jn der Sache selbst is zu bemerken : Die Verwaltung der Bormundschaftspflege steht nah aargauischer Verfassung und Gesebgebung unzweifelhaft nicht den Gerichten, sondern den Verwaltungs- (Gemeinde- und Staats-) Behörden zu, Die Vormund=- z| 80 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I[. Äbschnitt. Bundesgesetze.
/ schaftspflege gehört übrigens, mag sie nun den Gerichten od M Verwaltungsbehörden übertragen sein, ihrer Natur nach nicht z1 / streitigen Gerichtsbarkeit, sondern besteht eben in Ausübung ur Erfüllung einer Schussgewalt und Schusspslicht. Speziell bei d vormundschaftlichen Entscheidung über Ertheilung oder Verweig rung einer Ehebewilligung handelt es sich nicht um Beurtheilun eines Privatrechtsstreites sondern um die Art und Weise d Ausübung der familienrechtlichen Gewalt. Die Schlussnahme d Vormundschaftsbehörde enthält nicht ein richterlices Urtheil üb einen streitigen Privatrechtsanspruch sondern eine (positive od negative) Willenserklärung. Die Beschwerde der Rekurrentin wegt Rechtsverweigerung, welche sich auf die Nichtanwendung civi prozessualer Rechtsgrundsäge stüssgt, erscheint daher ohne Weiter als unbegründet.
4.
Fraglich kanu nur erscheinen, ob nicht Art. 27 C,-St.-( verlegt sei. Allein auch dies ist zu verneinen, Allerdings sprid Ari. 27 cit. von einem Rekurse an die zuständige Vormundschasti behörde nur bei Eheverweigerungen des Vormundes, während dc Gesez von einem solchen Rekurse gegen die vom Vormun ertheile Ehebewilligung nichts enthält. Dies sliesst aber nid aus, dass nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung der Vo mundschasts- respektive Obervormundschaftsbehörde das Rec zustehe, die Ehebewilligung des Vormundes, von sich aus od auf Anrufen eines Dritten, kraft ihres Aufsichtsrechts aufzuhebe Die Ordnung des Vormundschaftswesens ist der kantonalen G sezgebung überlassen ; die kantonale Gesetzgebung hat dana darüber zu bestimmeu, wie die Vormundschaft zu organisiren und die Kompetenzen zwischen den verschiedenen Organen d vormundschastlichen Verwaltung zu vertheilen sind. Sie ist det nach befugt, die Beausfichtigung der Verwaltung des Vormund dur die Vormundschaftsbehörden und der untern Vormundschaft behörden durch die Obervormundschaft zu normiren, insbesonde der Obervormundschaft2behörde Recht und Pflicht einzuräume gegen pflichtwidrig ertheilte Ehebewilligungen der Vormünder ur 0 untern Vormundschaftsbehörden einzuschreiten und dieselben aufz1 y E heben. Wenn das Bundesgeses hievon nicht spricht, so bedeul Pl dieses Stillshweigen des Bundesgesetzes nicht, dass eine derarti obervormundschaftliche Befugniss bundesrechilich ausgeschlofsen sei, sondern es ist dasselbe einfa darauf zurückzuführen, dass eben die Regelung des Vormundschaftswesens, speziell auch die Normirung des Aufsichts- und Genehmigungsrehtes der Obervormundschaftsbehörden gegenüber den Schlussnahmen der Vormünder und untern BVormundschaftsbehörden einem Gebiete angehört, welches der Bundesgesetzgebung entzogen und der kantonalrectlichen Ordnung anheim gegeben ist. Aus dem Umitande, dass das Bundesgesez, im Jnteresse des Schutzes des Rechts zur Ehe, ausfpriht, dass die Eheverweigerung des Vormundes keine definitve sei, sondern ihr gegenüber die Entscheidung der zuständigen Vormundschaftsbehörde angerufen werden könne, darf demnach nicht gefolgert werden, dass umgekehrt die obervornmundschaftlichen Befugnisse gegenüber einer vom Vormunde ertheilten Ehebewilligung cessiren.
5.
Danach ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen. Um die Entscheidung des Bezirksgerichtes Aarau in dem gerichtlichen Eheeinspruchsverfahren handelt es sih bei demselben nicht, wie denn die Rekursbeschwerde sich gar nicht gegen diese, von der Rekurrentin blos beiläungfi ageführte, Entscheidung sondern ausshliesszlich gegen die Schlussnahme des aargauischen Regierungsrathes vom 20. November 1891 richtet.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
XVII — 1892 ss