Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19 I 641

19 I 641

Rubrum

101. Urteil vom 22. September 1893 in Sachen Korporation Ursern gegen Uri.

Sachverhalt

A.

Am 11. Februar 1881 erliess der Landrat des Kantons Uri eine Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze betreffend die Fischerei, in deren Art. 1 bestimmt wird, das Recht, den Fischfang in den dôffentlihen Gewässern auszuüben oder zu gestatten, gehöre dem Staate, insoweit nicht besondere Rechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten nachgewiesen werden. Der Bezirksrat Ursern Namens der dortigen Korporation nahm für leziere das Necht in Anspruch, über den Fischfang im Oberalpsee nah alter Übung zu verfügen. Der Regierungsrat des Kantons Uri beschloss am 13. März 1882, es sei beim Landrate zu beantragen , es sei die feitens des Bezirksrares Ursern gegen die Vollzichungsverordnung betreffend die Fischerei erhobene Einsprache als dahin gefallen zu erflären, und zwar in Erwägung, „dass der Bezirksrat ungeachtet erhaltener Einladung nicht im Falle war, durch genügende RechtStitel ein spezielles Eigenoberwähnten Vollziehungsverordnung nachzuweisen.“ Entgegen diesem Antrage des Regierungsrates fasste der Landrat des Kantons Uri am 13. April 1882 den Beschluss: Nah Prüfung der vom Bezirksrate Ursern geltend gemachten Anspruch®rechte auf den Oberalpsee wird, in Erwägung, „dass der Bezirk Ursern über Benüsszung dieses Sees gleich Korporationseigentum während einer langen Reihe von Jahren ohne Einsprache kantonaler Behörden oder Privater sich auswies, in Abweichung vom regierungsrätlichen Vorschlage beschlossen : „Das Verfügungsrecht „Über den Fischfang im Oberalysee habe, wie in bisheriger Weise, „als dem Bezirk Ursern allein zustehend, auh in der Folge zu „verbleiben.“

B.

Die neue Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 bestimmt in ihrem Art. 11, die Seen und Flüsse werden als Staatsgut erklärt, Privatrete vorbehalten. Jn Ausführung dieser Verfassungsbestimmung erliess der Landrat des Kantons Uri am 27. Oktober 1891 eine Verordnung betreffend Feststellung des Staatseigentums an Seen und Flüssen und Benüsszung öfsentliher Gewässer. Jn Art, 1 Ziffer 5 dieser Verordnung wird unter den Seen im Sinne der Verfassung unter anderm aufgeführt der „Oberalpsee in der Gemeinde Andermatt“, mit dem Bejsae: „Der Korporation Ursern wird das bisher innegehabte «Fischereirecht im Oberalpsee unter Vorbehalt der gesetzlichen „Schussvorschristen über den Fischfang, gewährleistet.“ Art. 16 der Verordnung bestimmt : „Allfällige Pivatrechte an denjenigen „Seen und Flüssen, welche in dieser Verordnung aufgezählt „sind, müssen innert drei Monaten beim Negierungsrate ange- „meldet und gerichtlich geltend gemacht werden, bei Rechtsver- „lust." Mit Schreiben an den Regierungsrat des Kantons Uri vom 7. Dezember 1891 protestirte der Korporationsrat von Ursern gegen Art. 1 Ziffer 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1891 und ersuchte den Regierungsrat, die Verordnung dem Landrate zur Wiederwägung vorzulegen mit dem zu begutactenden Begehren : Der Oberalpsee solle als Staatseigentum gestrichen und gemäss Landratsbeschluss von 1882, — genehmigt von der Landsgememde den 6. Mai 1888, — der Korporation Ursern als positives Eigentuur überlassen werden. Der Regierungsrat erwiderte am 19./21. Dezember 1891, ex sehe sih nicht veranlasst, dieses Begehren von sich aus dem Landrate vorzulegen, noch viel weniger demselben ein bezügliches Gutachten beizulegen, indem es den Abgeordneten von Ursern im Landrate freistehe, einen sachbezüglichen Antrag selbst zu stellen.

C.

Mit Klageschrift, zur Post gegeben den 6. Mai 1892 erhob nunmehr die Korporation Ursern gegen den Kanton Uri beim Bundesgerichte Civilklage mit dem Antrage; Der Beklagte habe das Flägerishe Eigentum am Oberalpsee im Sinne der Klage anzuerkennen unter Kostenfolge. Zur Begründung wird ausgeführt : Jm Kanton Uri bestehen hinsichtliss des Gemeindelebens zwei Gemeinwesen, Uri und Ursern; die jedem dieser beiden Gemeinwesen gehörigen Allmenden und sonstigen Vermögensstüce stehen denselben zu wahrem und vollem Eigentum zu. Dies sei althergebrachten Rechtens und au in den neuen Verfassungen des Kantons Uri (§ 22 und 23 der Kantonsverfassung von 18590—1851 und Art. Z4 der gegenwärtig geltenden Kantonsverfassung vom 6. Mai 1888) anerkannt, Zu dem Korporationsvermögen von Ursern gehöre von alters her auh die Oberalp samt dem dortigen See. Von jeher habe die Korporation Ursern in freiester Weise über den See verfügt, das Fischen im See zeitweise verboten, zeitweise „vergantet“ u, #. w. Dure den Beschluss des Landrates des Kantons Uri vom 13. April 1882 sei denn auch das Eigentum der Korporation Ursern am Oberalpsee feitens des Kantons Uri anerkannt worden. Demgemäss müsse der in Art. 114 K.-V. vom 6. Mai 1888 aufgestellte Vorbehalt des Privatrehts ohne weiters auf den Oberalpsee Anwen= dung sinden und zwar in dem Sinne, dass der Korporation Ursern das volle Eigentum an diesem See zustehe. Die Korporation Ursern sei demnach dadurch, dass kraft Art. 1 der landrätlichen Verordnung vom 27. Oktober 1891 der Oberalpsee als Staatsgut erklärt werden wolle, in ihren Privatrehten verlesst. Dass ihr nah dem Nachsaze des Art. 1 cit. das Fischereirecht, unter Vorbehalt der gesesslihen Schussvorschristen über den Fischfang, gewährleistet sei, könne ihr nicht genügen. Die Korporation Ursern wolle nicht nur das Fischereirecht, sondern ihr volles Eigentum am Oberalpsee anerkannt wissen, Unter den Nussungen, welche das Eigentum am See, abgeschen vom Fischfange, gewähre, fei vor allem der Sandbezug zu erwähnen. Anlässlich der Befestigungsarbeiten auf der Oberalp habe die Korporation Ursern am 1. Juli 1889 mit der Eidgenossenschaft einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen, in welchem der Eidgenossenschaft unter anderm auh der Bezug von Sand, sowie die Mitbenusszung des vorhandenen Wassers eingeräumt worden fei. Bei den sachbezüglichen Verhandlungen und auch nachher sei stetsfort die Korporation

Ursern von der Eidgenossenschaft als Eigentümerin des Oberalpsees anerkannt worden. Die Eidgenofsenschaft habe bloss wegen Störung des Fishfangs in der Zeit von 1890 bis Ende 1891 dein Pächter des Fischfangs eine Entschädigung von 200 Fr. bezahlt. Wenn übrigens die Kantonalbehörden das Eigentum am See auf dem Verordnungswege absprechen könnte, so wäre selbstverständlih auh das Fischereirecht gefährdet. Dasselbe sei jezt son in Frage gestellt durch den Vorbehalt der Shussvorschriften in Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1891. Zwar werde dieser Vorbehalt dermalen nicht in Streit gesetzt, vielmehr werde die Frage, ob der Staat irgend eine Einmischung in das private Eigenthum der Korporation ansüben könne und ob dies eventuell eine Frage des Privatrechtes wäre, unter allseitiger Rechtsverwahrung, offen behalten, man wolle zuerst gewärtigen, ob si diesbezüglich in praxi tatsächliche Beshwerdepunkte ergeben oder nicht.

D.

Jn seiner Vernehmlassung auf diefe Klage führt der Negierungsrat des Kantons Uri im wesentlichen aus : Er bestreite, dass der Oberalpsee von alters her zum Korporationsvermögen des frühern Bezirkes, der nunmehrigen Korporation Ursern gehört habe. Der Beweis hiefür liege der Klägerin ob ; diese habe aber denselben nicht erbracht. Der Beschluss des Landrates vom 13. April 1882 beziehe sich nur auf die Verfügung über die Fischerei im Oberalpsee, keineswegs auf das Eigentum an demselben ; erstere . werde auh durch Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1891 der Korporation Ursern belassen, lediglich unter dem ganz selbftverständlihen Vorbehalte der aus dem Bundesgesessze si ergebenden Beschränkungen. Dagegen werde der See als öffentliches Gewässer als Staatsgut erklärt. Der Vertrag zwischen der Korporation Ursern und der Éidgenossenschaft, wodurch erstere der letztern gegen Bezahlung den Bezug von Sand und die Mitbenusszung des vorhandenen Wassers eingeräumt habe, datiere vom 1. Juli 1889, alfo aus der Zeit vor Erlass der landrätlichen Verordnung vom 27. Oktober 1891 ; die kantonalen Behörden haben übrigens von demfelben feine Kenntniss gehabt und behalten sich vor, von der Korporation Urfern die unbefugt erhobenen Bezüge zurückzufordern und die fraglichen Verhältnisse für die Zukunft mit der eidgenössischen Militärverwaltung direkt zu regeln. Durch das unzulässige, rechtswidrige Vorgehen der Korporation Ursern habe den Rechten des Staates in keiner Weise präjudiziert werden können. Die Klage sei überdem nach Art. 16 der Verordnung vom 27. Oktober 1891 präkludirt. Die Verordnung fei am 31. Oktober 1891 publiziert worden. Danach hâtte der flägerische Anspruch auf den Oberakpsee gemäss Art. 16 cit, binnen drei Monaten, bei Rechtsverlust, beim Regierungsrate VI, Givilstreitigkerten zwischen Kanionen und Privaten, etc. N° tO. 645 angemeldet und gerichilich geltend gemacht werden sollen. Weder das eine noh das andere sei geschehen, da die Eingabe der Korporationsverwaltung an den Regierungsrat vom 7. Dezember 1891 wohl nicht als Anmeldung eines privatrechtlichen Anspruchs betrachtet werden könne und die gerihtlihe Klage erst am 6. Maï 1892 erhoben worden sei. Schliesslich wird noch bemerkt, dass das Vorhandensein des gesezlichen Streitwertes von 3000 Fr. nicht dargetan sei und das Bundesgericht, so lange dies nicht geschehen,

zu Anhandnahme der Klage nicht kompetent fei. Diese Einwendung ist indess später vom Beklagten fallen gelassen worden. Dagegen ist die Einwendung der Verwirkung festgehalten worden und wird demgemäss in erster Linie beantragt, es sei auf die vorliegende Civilklage wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell es sei diese Civilklage als unbegründet abzuweisen.

E.

Jn ihrer Replik hâlt die Klagepartei gegenüber den Ausführungen der Vernehmlassungsschrift an den Ausstellungen der Klagschrift fest. Sie bemerkt insbesondere : Der Beklagte gebe selbst zu, dass die Bezirksbhehörde von Ursern stets über den Fischfang im Oberalpsee verfügt habe, bejireite aber, dass dem Bezirke das volle Eigentum an demselben zugestanden habe. Der Beklagte fonstruiere das Verhältnis jo, als ob die Korporation Ursern das Fischereirecht als jus in re aliena besessen hätte. Ein solches Nechtsverhältnis komme aber bei den Gemeindegütern un}erer Gebirgsländer nirgends vor. Das Eigentum und das Fischereirecht seien ungetrennt gewesen, Das Gemeindeland Urserns sei vom Kloster Disentis an den Bezirk übergegangen. Das Kloster Difentis habe die Alpen und Allmenden der Oberalp besessen, ohne dass der See davon ausgenommen gewesen wäre, also mit dem See, der vom Gebiete jener Alpen und Allmenden vollständig umschkosfen sei, eine Enklave derselben bilde, Der See könne Niemandem anders gehört haben und gehören als dem Eigentümer des ganzen Oberalpgebietes. Die Behörden von Ursern haben denn auch über den See nicht nur bezüglich des Fischereirechtes sondern ganz allgemein verfügt; sie haben den See z. B. ganz allgemein in den Bann gelegt und die Bussen für widerrechtliche Fischerei und fonstigen Frevel am See verhängt und bezogen. Speziell gegenüber der vom Beklagten aufgeworfenen PräklusionsXIX — 1:98 42 einrede wird bemerkt : Die Formalitäten des Art. 16 der Verordnung vom 27. Oktober 1891 seien erfüllt. Dieser Artikel verlange Anmeldung und gerichtliche Geltendmachung beim Negierungsrate ; dass eine Klage eingereicht zu werden brauche, sei nirgends gesagt. Nur beim Regierungsrate solle ein Nechtsanspruch ange= meldet und als gerichilihe oder Rechtsjache erklärt werden. Es hätte auch gar feinen Sinn, die nämliche Frist für die Angehung verschiedener Behörden anzuberaumen, Dem Negierungsrate aber sei der Anspruch am 7. Dezember 1892 angemeldet worden. Art. 16 cit. habe sodann nur die Anmeldung der Nechte von Privaten für Wasserwerke im Auge. Für Eigentumsrechte eines Bezirkes oder einer Gemeinde an einem See habe diese Bestimmung eine Präklusivfrist nicht ausstellen wollen. Eine landrätliche Verordnung habe aber auh das Eigentum der Klagepartei nicht aufheben können, weder direkt, noch auch durch Ausstellung einer

Präklusivfrist, indirekt. Das Eigentum sei in der urnerschen Kantonsverfassung unbedingt, sogar gegenüber von Beschlüssen der Landsgemeinde, gewährleistet. Dem Landrate stehen allerdings nah Art. 52 und 59 der urnershen Kantonsverordnung gewisse gesessgeberische Befugnisse zu, allein nicht, was hier in Frage stehe, rüsichtlich der Regelung des Unterganges dinglicher Rechte dur Verjährung. Dieser sei in limitativer Weise durch Art. 63 des urnerischen Landbuches geregelt. Zudem habe durch seinen Beschluss vom 13. April 1882 der Landrat das Eigentum der Klägerschast am Oberalpsee anerkannt. Er könne daher nicht nachträglich wieder eine Präklusivfrist für Geltendmachung dieses bereits anerkannten Rechtes ansetzen. Dies würde vielmehr gegen die bona fides verstossen. Der NRegierungsrat könne die Einrede der Verwirkung nicht erheben, weil er in seiner Antwort an den Korporationsrat Ursern vom 17./19. Dezember 1891 dem Korporationsrate vorbehalten habe, auf die Frage des Eigentums am Oberalpsee jederzeit zurüczukommen. Jn seiner Entscheidung in Sachen Martin, Arnold und Genossen vom 12. März 1892 habe das Bundesgerit ausgesprochen, dass dem Landrate die Kompetenz zu gesehssartigen Erlassen nur dann zustehe, wenn diese Erlasse nicht die Gesammtheit oder einen erheblichen Bruchteil des Volkes berühren. Die Bevölkerung des Bezirkes bezw. der Korporation Ursern, des einen der beiden urnershen Kantonsteile, sei nun selbsiverständlich ein fehr erheblicher Bruchteil des Volkes und es sei daher der Landrat nicht berechtigt gewesen, einen dieselbe betreffenden gesetzlihen Beschluss zu erlassen.

F.

Jn seiner Duplik bekämpft der Beklagte die Ausführungen der Replik, indem er an der Einrede der Präklusion sowie an der Behauptung, ein Beweis für das Privateigentum der Klagepartei am Oberalpsee sei nicht erbracht, unter erweiterter Begründung festhält ; er bemerkt insbesondere, ebenso wie der Oberalpsee, sei auh die den untern Kantonsteil von Göfchenen bis Flüelen durchfliessende Reuss infolge ver neuen Verfassung Staatsgut geworden, obschon früher die Behörden des Bezirkes Uri über dieselbe unbeanstandet verfügt haben.

G.

Der Beweis ist von beiden Parteien ausscsliesslich dur Urkunden geführt worden.

H.

Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien ihre im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht, Das Bundesgericht zieht in Erwä gung:

1. Nachdem der Beklagte das Vorhandensein des gesetzlichen Streitwertes anerkannt hat, is die Kompetenz des Bundesgerichtes zweifellos gegeben.

2. Jn erster Linie ist die vom Beklagten aufgeworfene Einrede der Verwirkung zu prüfen. Jn dieser Richtung kann zunächst nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin den Vorschriften des Art. 16 der Verordnung vom 27. Oktober 1891 nicht Genüge geleistet hat, Zwar hat sie ihren Anspruch binnen drei Monaten beim Regierungsrate angemeldet. Denn die dem Negierungsrate aw 7. Dezember 1891 eingereichte Protestation enthält eine Anmeldung des von der Klägerin beanspruchten Rechtes ; wird ja doch die Protestation gegen die Erklärung des Oberalpsees zum Staatsgut eben auf das von der Klägerin behauptete Privateigentum an dem See begründet, Allein Art. 16 cit. fordert nun, dass binnen- der festgesegten dreimonatlichen Präklusivfrist nicht nur die Anmeldung der Rechte beim Regierungsrate sondern auch deren gerihtlihe Geltendmahung geschehe. Die Meinung der Klägerin, dass die Anmeldung eines gerichtlich verfolgbaren Rechtes beim Negierungsrate zugleich dessen gerichtliche Geltendmachung im Sinne des Art. 16 eit. in sich enthalte, steht mit dem klaren Worllaute des Art. 16 in Widerspruch ; diefer fordert binnen der dreimonatlichen Frist Anmeldung des Rechtes beim Regierunzsrate und gerichtliche Geltendmachung desselben, alfo zwei verschiedene Handlungen, von welchen die lettere selbstverständlich nicht beim Regierungsrate geschehen kann, sondern eben bei dem zuständigen Gerichte geschehen muss.

3. Ebenso is es unrichtig, wenn die Klägerin meint, die Bestimmnng des Art. 16 cit. beziehe sich nur auf Wassernusszungsrechte Privater an öffentlichen Gewässern, nicht aber auf Eigentumsansprüche, welhe von Bezirken und Gemeinden in Bezug auf Gewässer erhoben werden, die Art. 1 der Verordnung in Anwendung des Art. 11 K.-V. vom 6. Mai 1888 als Staatsgut erklärt. Art. 11 K.-V. erklärt die Seen und Flüsse nur unter Vorbehalt von Privatrechten als Staatsgut; er will also, ebensowenig wie private Wassernupungsrechte an öffentlichen Gewässern, vermeintliches Privateigentum an Seen u. drgl. beseitigen. Demgemäss stellt denn aber auch Art. 16 der Verordnung vom 27. Oktober 1891 die dreimonatliche Präklujivsrist nicht nur für private Wassernussungsrechte sondern, wie sein Wortlaut deutlich zeigt, für alle Privatrechte an denjenigen Seen und Flüssen auf, welche in der Verordnung aufgezählt sind. Nun wendet allerdings die Klägerin ein, der Landrat sei zu Aufstellung der Vorschrift des Art, 16 der Verordnung verfassungsmässig nicht kompetent gewesen und es fei daher diese Vorschrift ungültig. Allein abgesehen von der Frage, ob das Bundesgericht im gegenwärtigen Prozesse, wo es lediglich als Civilgerichtshof, an Stelle der kantonalen Gerichte, zu urteilen hat, überhaupt befugt wäre, die Verfassungsmässigkeit der landrätlichen Verordnung zu prüfen (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung II, S. 103 U. ſtff.), ist diese Einwendung jedenfalls unbegründet. Der Landrat war nach urnershem Verfassungsrechte, kraft der ihm gemäss Art. 69 litk. c und e K.-V. zustehenden Kompetenzen, befugt, im Wege einer Ausführungsverordnung zu Art, 14 K.-V. zu bestimmen, welche Gewässer als Seen oder Flüfse im Sinne der genannien Verfassungsbestimmung erscheinen. Jm Zusammenhange damit muss ihm aber auh die Befugnis zugestanden werden, Bestimmungen zum Zwecke der Feststellung und Bereinigung privater Ansprüche auf die in Ausführung der Berfassung als Staatsgut erkflärien Gewässer aufzustellen und damit dafür zu sorgen, dass die Tragweite des in der Verfassung gemachten Vorbehaltes von Privatrechten festgestellt werde (vergl. auch Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Arnold nnd Genossen, Amtliche Sammlung XŸTIL, S. 130 u. ff.) Demnach erscheint denn in der Tat die vom Beklagten erhobene Einrede der Verwirkung als begründet und ist somit die Klage shon aus diesem Grunde abzuweisen.

4, Dieselbe könnte übrigens auch sachlich nicht gutgeheissen werden. Denn ein Beweis dafür, dass der Oberalpsee im Privateigentum der Korporation Ursern gestanden habe, ist in der Tat nicht erbracht. Dem Landratsbeschlusse vom 13. April 1882 kann die Bedeutung einer verbindlichen Anerkennung eines folhen Privateigentums nicht zugestanden werden ; derselbe wahrt in seinem dispositiven Teile dem Bezirke Ursern lediglich die Verfügung über den Fischfang in bisheriger Weise, spricht dagegen die Anerkennung eines Privateigentums am See nicht aus, Einen Beweis dafür, dass sie den Oberalpsee durch Rechisgeschäft zu Privateigentum erworben habe, hat die Klägerin nicht erbracht ; sie stellt vielmehr einzig darauf ab, dass der Bezirk, resp. die Korporation Ursern herkömmlich von Alters her über den See verfügt habe. Allein, wenn auch allerdings richtig sein mag, dass der Bezirk, beziehungsweise die Korporation Ursern speziell über die bedeutendste Nubung des Sees, den Fischfang, seit langer Zeit verfügt hat, so darf doc daraus auf ein Privateigentum am See nicht ohne weiters geschlossen werden. Es ist nämlich nicht ausser Acht zu lassen, dass die Talschast Ursern nach ihrer Verbindung mit dem Lande Uri, diesem keineswegs völlig einverleibt wurde, sondern ein, im Innern wesentlich selbständiges, Gemeinwesen, ein „Nebenland“ bildete (siehe Blumer, Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien I, S. 300 u. f.; I, 1, S. 26; Snell, Schweizerishes Staaisrecht II, S. 123 u. ff.), welGem auf seinem Gebiete gewisse staatliche Hoheitsrechte ebenso zustanden, wie dem Lande Uri auf dem seinigen, dem Gebiete des jegigen Bezirkes Uri. Dieses staatsrechtliche Verhältnis der beiden Kantonsteile Uri und Ursern hat si in gewissem Umfange auch noch unter der Herrschaft der urnerschen Kantonsverfassung von 1850, bis zum Jnkrafttreten der Verfassung vom 6. Mai 1888 erhalten. Speziell ist erst dur letere Verfassung der Grundfass ausgesprochen worden, dass Seen und Flüsse, vorbehältlich von Privatrehten , Staatsgut seien, während unter der Herrschaft der frühern Verfassungen dieser Grundsass nicht galt, die hoheitlihe Verfügung über die dsfentlihen Gewässer vielmehr den Bezirken oder Gemeinden scheint zugestanden zu haben, diese Gewässer also nicht als Siaatsgut, soudern als Gut der Bezirke oder Gemeinden, aber eben nicht als

Privatgut sondern als öffentliches Gut derselben galten. Bei dieser Sachlage kann der Beweis für ein herkömmliches Privateigentum der Korporation Ursern am Oberalpsee nicht als erbracht betrachtet werden ; es ist nicht dargetan, dass dieselbe den Oberalpsee in privatrechtlicher Stellung, als juristische Person ¡des Privatvehtes, zu Eigentum besessen habe, sondern das Rechtsverhältnis ist wohl eher so aufzufassen, dass der Oberalpsee öffentliches Gut war, welches nun eben mit der eingetretenen Verfassungsänderung vom Bezirke auf den Staat Übertragen worden ist und übertragen werden konnte.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage if abgewiesen,

102.

Urceil vom 29. September 1893 in Sachen Kirchgemeinde Reiden und Konsorten gegen Luzern.

A, Bis zum Jahre 41792 bestanden in der Kirchgemeinde Reiden, welche die politischen Gemeinden Reiden, Wykon und Langnau umfasst, zwei Kirchen. Die eigentliche Pfarrkirche stand auf dem sogenannten Burghubel, östlich von der Strasse Olteu-= Luzern, während unten am westlichen Fusse dieses Hügels die sog. Filialkirche sich befand. Die Pfarrkirche gehörte der Johanniterkomturei Hohenrain-Reiden zu Eigentum und wurde von derJelben unterhalten. Bezüglich der Filialkirche scheint der Komturei nur die Pflicht der Chorbedachung obgelegen zu haben, während im übrigen der Unterhalt von der Kirchgemeinde, welche ein besonderes Filialkirchengut besass, scheint besorgt worden zu sein. Gegen Ende des vorigen Jahrhunderts waren beide Kirchen baufällig geworden. Die Kirchgenossen von Reiden verlangten nun, dass die Komturei eine neue Kirche baue und machten dabei für den Fall, dass die neue Pfarrkirche nicht wieder auf dem Burghügel, sondern zur Bequemlichkeit der Kirchgenossen am Fusse desfelben, auf dem Plate der Filialkirche erbaut werde, verschiedene Anerbietungen, u. a. das Anerbieten, dem Komtur die Filialkirche samt dem Beinhaus und dem Friedhof abzutreten, doc so, dass die Komturei so viel Land dazu geben solle, als zu dieser neuen Kirche erforderli sei. Der Komtur fand, ohne prinzipiell die Baupflicht zu bestreiten, die Anerbietungen der Gemeinde nicht hinreichend und machte Gegenvorschläge. Am 2B. Januar 1792 beschloss der tägliche Rat der Stadt Luzern, gestüsst auf das Parere einer eingesezien Kommission, die Komturei habe mit den anerbotenen Leistungen der Kirchgenossen die Pfarrkirche auf dem Platze der Filialkirche neu zu bauen, das zu dem Baue erforderliche Land einzuräumen, sowie auch den Friedhof mit einer Mauer der Anständigkeit gemäss einzuschliessen. Jn dem Beschlusse ist bemerkt, dass, da dem lobwürdigen Ritterhaus sowohl vie Erbauung der Pfarrkirche als die Aushaltung aller künftigen Reparaturen zustehe und dieselben niemals der Gemeinde ausgebürdet werden fönnen, an was immer für einem Ort auh gedachte Pfarrkirche errichtet werden möge, so solle es dabei sein Bewenden haben und in Zukunft die Gemeinde aller neuen Reparaturen sowohl als Kirchenbäue ferners enthoben bleiben. Auf diesen Beschluss hin wurde mit dem Baue der neuen Kirche begonnen. Zwischen den Parteien fanden indes neue Unterhandlungen über den Bau und

damit zusammenhängende Punkte statt, welhe am 23. Januar und 27. August 1807 zum Abschkusse eines Vertrages „über die Streitsache laut Rezez de anno 1791 und Parere von 1792 führten. Dessen Art. 1 bestimmt: „Jst die Kommendecie ver- „pflichtet, die Pfarrkirche, nämlich das ganze Gebäu samt Rings- „mauern zu bauen und was baufällig reparieren zu lassen, ohne