19 I 934
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Rubrum
145. Urteil vom 29. Dezember 1893 in Sachen Frutiger gegen Schweizerishe UnfallversicherungsAktiengefellschaft in Winterthur.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 5. Oktober 1893 hat der Appelkationsund Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die Beklagte, Schweizerische Unfallversicherungs-Akuengefellschaft in Winterthur wird mit ihrer peremptorischen Einrede abgewiesen.
B.
Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an das Bundesgericht und beantragte Abänderung desselben im Sinne des Zuspruches des gestellten Klagebegehrens. Die Beklagte beantragt Bestätigung des Urteils,
Erwägungen
1.
Der Kläger, Baumeister Frutiger, versicherte mittelst Vertrag vom 28. September 1888 seine sämtlichen Arbeiter gegen die Folgen von Unfällen bei der beklagten Gesellschaft. Die Dauer dieses Vertrages wurde festgesetzt sür die Zeit vom 1. Oktober 4888 bis 1. Oktober 1893. Die Jahresprämie im Gefamibetrage von 1225 Fr. war zum Voraus zahlbar je am 1. Oktober. § 12 der Police enthält unter Anderm folgende Bestimmung : „Die Prämie ist jährlich und prænumerando zahlbar. Der Verficherungsnehmer ist verpflichtel, die Prämie ohne Aufforderung zu bezahlen. Die Gesellschaft oder ihre Vertreter sind nicht gehalten, sie einzufordern. Wenn die jährlih zahlbare Prämie einer laufenden mehrjährigen Versicherung nicht spätestens innerhalb 14 Tagen nach dem Fälligkeitstermine bezahlt ift, so bleibt die Verpflichtung der Gesellschaft aus dem Versicherungsvertrag nah Ablauf der 14 Tage ohne weiters suspendiert; insbesondere verliert der Versicherungsdnehnier die Schadenersasszansprüche an die Gesellschaft für alle während der Zahlungsversäumnis vorgekommenen Unfälle. Es steht im Belieben der Gesellschast, die Prämie später noch anzunehmen, oder den Vertrag für aufgehoben zu betrachten. Die Gesellschaft ist aber auh berechtigt, die Prämie gerichtlih beizutreiben. Nur mit dem Tage der entweder hiedurch erlangten, oder freiwillig geleisteten und von der Gesellschaft noch angenommenen Prämienzahlung tritt die Versicherung wieder in Wirksamkeit und zwar lediglich für die weitere Dauer der Versicherungszeit.“ § 24 bestimmt : „Jede Klage aus dem Versicherungsgeschäft verjährt bei allen VersicherungZarten nach Ablauf von einem Jahr vom Tage des Unfalles ab.“ Am 1, Oftober 1890 war nun die Prämie für die Zeit vom 1. Oktober 1890 bis 1. Oktober 1891 verfallen, Kläger zahlte jedoch diese Prämie erst am 28. Oktober 1890 auf ein Einzugsmandat der Beklagten hin, worauf er von derselben Quittung, datiert vom 25. Oktober erhielt; in dieser Quittung wird bescheinigi, dass die Gesellschaft durch die erfolgte Prämienzahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt der in der Police enthaltenen Bestim= mungen über Prämienzahlung für ein weiteres Jahr verpflichtet worden sei, Am 25. Oktober 1890 verunglückkte bei dem Steinbruchbetriebe des Klägers desfen Arbeiter Christian Zurbuchen von Habkern. Der Tod erfolgte unmittelbar nach dem Unfalle. Die hinterlassene Wittwe des Verunglückten machte nun den Frutiger
für die Folgen dieses Unfalles haftbar. Die Versicherungsgesell- \chaft, von Frutiger hievon unterrichtet, anerbot, ohne eine Haftpflicht anzuerkennen, eine Vergleichssumme von 2000 Fr., die jedoch nicht angenommen wurde. Frau Zurbuchen stellte nun ihren Entschädigungsanspruch gegenüber Frutiger auf gerichtlichem Wege, wobei der lehtere der heutigen Beklagten den Streit verkündete. Unterm 3. Dezember 1892 verurteilte der Appellationss- und Kassationshof des Kantons Bern den Frutiger zur Bezahlung einer Entschädigung an Frau Zurbuchen von 3500 Fr. nebst Zins ä 5 9%, seit 25. Oktober 1890 und der Prozesskosten. Jn Folge dessen bezahlte Frutiger an dieselbe laut Ouittung vom 31. Dezember 1892 an Entschädigung, Zins und Kosten 4158 Fr.
2.
Ctss, An eigenen Prozesskosten bezahlte Frutiger seinem Anwalte 350 Fr. 20 Cis,
3.
Am 28. März 18953 reichte Kläger gegen die beklagte Gesellschaft beim Nichteramte Bern Klage ein, mit welcher er von ihr die Erstattung der in Folge des vorerwähnten Urteils gezahlten Beträge forderte; er stüsste sich in dieser Klage auf den erwähnten Versicherungsvertrag und behauptete, mit der Bezahlung des Prämienbetrages von 1225 Fr. für die Zeit vom 1. Oktober 1890 XIX — 41893 Gt bis 1. Oftober 1891 sei Beklagte sür ein weiteres Jahr vom 4. Oktober 1890 an, also für die Zeit, innerhalb welcher der Unfall des Zurbuchen sich ereignete, verpflichtet geblieben. Die Beklagte wendete zunächst ein, nach § 24 der Policebedingungen (siehe oben) sei die Klage aus dem Versicherungsgeschäfte nah Ablauf eines Jahres, vom Tage des Unfalles (25. Oktober 1890 an, verjährt; die friedensrichterliche Ladung sei aber ihr erst am 2. Februar 1893 zugestellt worden. Eventuell fei § 24 cit. als Befristung aufzufassen, wonach das Klagerecht ebenfalls verwirkt sei. Jnsbesondere aber stellte die Beklagte darauf ab, dass zur Zeit des Unfalls ihre Verpflichtungen aus dem Verficherungsvertrag suspendiert gewesen seien; Kläger habe die am 1. Oktober 1890 fällige Prämie weder am Verfalltage noch innerhalb 14 Tagen nach diesem Termine bezahlt, sondern erst am 28. Oktober. Nach 8 12 der Policebedingungen (fiche oben) habe daher der Kläger für die während der Zeit vom 15. bis 28. Oktober si ereignenden Unfälle seine Ersatzansprüche verloren, also auh für den fraglichen Unfall vom 25. Oktober. Kläger replizierte, dadurch, dass die Beklagte von ihm die am 1. Oktober 1890 fällige Prämie verlangt und angenommen habe, habe sie ihrerseits die Fortdauer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrage anerkannt. Hierauf entgegnete die Beklagte, gemäss § 12 der Policebedingungen sei vie Versicherung erst mit der Zahlung der Prämie wieder in Wirksamkeit getreten.
Z. Der Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern wies die Einrede der Verjährung ab, da es sich hier nicht um eine Verjährung im juristischen Sinne, sondern um eine Klagebefristung handle, Dagegen wurde die Klage deswegen als unbegründet erklärt, weil nah § 12 der Versicherungsbedingungen die Versicherung zur Zeit des Unfalles, d. h. vom 15. bis 28. Oktober 1890, suspendiert gewesen sei.
4.
Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Verjährung des Klageanspruchs ist von der kantonalen Jnstanz verworfen worden. Da die Beklagte einen Rekurs gegen das Urteil nicht ergriffen hat, ist also definitio festgestellt, dass der Klageanspruch nicht verjährt ift.
Der Haupteinwand der Beklagten geht nun dahin, dass nach 8 12 der Police ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zur Zeit des Unfalles von Zurhuchen aufgehoben gewesen seien. Dieser Paragraph bestimmt mit aller Deutlichkeit, dass wenn die fällige Prämie innerhalb 14 Tagen seit dem FäUligkeitstermin nicht bezahlt wird, die Verpflichtungen der Gesellschaft ohne weiters suspendiert sind, und dass sie bei nachträglicher Zahlung erst mit dieser Zahlung wieder aufleben, und zwar nur für die Folge-, nicht aber auh für die Zwischenzeit. Tatsächlich ist nun festgestellt, einmal, dass der Unfall, für welchen die Versicherung in Anspruch genommen wird, sich am 25. Oktober 1890 ereignet hat, und sodann, dass der Kläger die am 1. Oktober 1890 sällige Prämie erst am 28. Oktober bezahlt hat. Darauf, dass die Quittung der Beklagten das Datum des 25. Oktober trägt, kann deswegen nichts ankommen, weil das Wiederaufleben der Verpflichtungen des Versicherers sich an die Zahlung der Prämie und nicht an die Ausstellung der Quittung knüpft. Hieraus ergibt sich, dass die Zahlungspflicht der Beklagten für den in Frage stehenden Unfall nach § 12 des Versicherungsvertrages aufgehoben war. Fraglich kann nur sein, ob dieser Vertragsbestimmung überhaupt bindende Kraft zukomme. Dass eine derartige Stipulation an sich erlaubt sei, ist vom Kläger mit Recht nicht in Zweifel gezogen worden, eine Beschränkung der Vertragsfreiheit besteht in dieser Nichtung de lege lata nicht. Dagegen hat Kläger darauf abgestellt, dass die beklagte Partei durh Abgabe des Einzugsmandates für diese Prämie und durch Entgegennahme derselben die Fortdauer der Versicherung, und zwar ohne Unterbrechung, anerkannt habe, Dieser Einwand wird nun dadurch nicht ohne weiters hinfällig, dass in der fraglichen Quittung gesagt ist, die Gesellschaft sei unter ausdrücklichem Vorbehalt der in der Police enthaltenen Bestimmungen über Prämienzahlung für ein weiteres Jahr verpslichtet worden. Es darf als ein im Versicherungsrecht aUgemein geltender Grundfagz angesehen werden, dass die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Prämie dem Versicherer zur bestimmten Zeit zu bringen, sich in eine sogenannte Holshuld verwandelt, wenn die Gesellschaft felbst von der betreffenden Vertragsklausel abgegangen ist und die Prämien regelmässig hat abholen lassen, und dass ferner die Gesellschaft in einem solchen Falle sich nicht mehr
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auf die Bestimmungen der Police berufen kann, um den Beschädigten der Versicherungssumme deswegen verlustig zu erklären, weil er die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt hat (vergleiche König, Ehrenberg, Das Verficherungsrecht, I, S. 504; Malss, in Goldschmidts Zeitschrift für das gesamte Handelsretht, XIII, S. 96). Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn die Gesellschaft sich auf die Verwirkungsklgusel bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung stüssen wollte, nachdem sie den Versicherungsnehmer selbst an das Abholen der Prämie oder an eine Mahnung ihrerseits gewöhnt hat. Wenn somit vorläge, dass die Beklagte die Prämien wiederholt jeweils beim Verfall vom Kläger eingesorderi hâtte, so müsste die gedachte Einrede geshüht und angenommen werden, die Beklagte habe durch diefe Übung auf das Recht verzichtet, die Versicherungssumme wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung als verwirkt zu erklären. So verhält es sich nun aber im vorliegenden Falle nicht. Die Beklagte hat die Prämie nur einmal, nämlich am 27. Oktober 1890, eingefordert ; von einer den vertraglichen Bestimmungen entgegenstehenden Übung fann nicht gesprochen werden. Die Berufung auf die Verwirkungsflausel bei nicht rechtzeitiger Zahlung fteht somit nicht im Widerspruch mit der bona fides. Dass die Beklagte eine derartige Übung etwa im Verkehr mit andern Versicherungsnehmern beobachtet habe, hat Kläger nicht behauptet.
Da die Klage aus diesem Grunde abgewiesen werden muss, \o ist nicht mehr nôtig, auf die weitere Einrede der Beklagten einzutreten, die sich auf die Verwirkung des Klagerehts wegen Ablaufs der einjährigen Klagefrist stüsst.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Weiterziehung wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern in allen Teilen bestätigt.