20 I 19
20 I 19
Rubrum
5. Urteil vom 1. März 1894 in Sachen Wassilieff und Genossen.
Sachverhalt
A.
Am 19. Juni 1893, nachmittags, zog eine Schaar von ungesähr sechzig Maurern und Handlangern, die si beim Bahnhof in Bern gesammelt hatte, auf verschiedene Arbeitsplätze und misshandelte und vertrieb die fremden Arbeiter, namentlich die Jtaliener. Zum Schusse derselben und zur Herstellung der Orduung nahm die Polizei einige Verhaftungen vor und verbrachte die Festgenommenen zunächst auf das Siadtpolizeiamt, dann im Austrag des Regierungsstatthalters in den Käfigturm. Vor demselben besammelte sich abends gegen sieben Uhr eine grössere Anzahl von Arbeitern und andern Bürgern und kam es dann, hauptsählih zwischen aht und zehn Uhr abends, zu grösseren Tumulten, welche die Befreiung der im Käfigturm inhaftierten Arbeiter bezweckten. Hiebei wurde eine grössere Zahl sowohl von Polizisten als auch von Arbeitern verlezt. Da der Stadtpräsident befürchtete, es könnte die Polizei auf die Dauer den fortgesetzten Angriffen nicht gewacksen sein, so wandte er sich ohne vorherige Anzeige an die Regierung direkt an das Militärdepartement mit der telephonischen Anfrage, ob Truppen von einem eidgenössischen Waffenplay zur Herstellung der Ordnung erhältlih wären. Da angesichts der vorgerücten Stunde eine Besammlung des Bundesrates nit tunlich war, erklärte sich der Vorsteher des Militärdepartementes bereit, auf eigene Verantwortung, auf dem Wege einer provisorischen Massnahme Truppen nah Bern zu beordern. Um Mitternacht traf sodann erhaltenem Befehl zufolge von Thun her die Mannschaft des Schiesskurses für Offiziere der Feldartillerie, am 20. Juni um 5 Uhr morgens von Luzern her die Jufanterie-Rekrutenfchule in Bern ein, woselbst sie unter das Kommando des unterdessen vom eidgenössishen Militärdepartement ernannten Pslasskommandanten Oberstbrigadier Scherz gestellt wurden. Die Unruhen nahmen damit ein Ende. Am gleichen Tage, 20. Juni, fasste der Bundesrat, nach Vortrag des Militärdepartementes, bezüglich des geschilderten Arbeiterkrawalls folgenden Be- \<luss: „1. Es sei der Regierung von Bern von den Anordnungen des eidgenössishen Militärdepartementes Kenntnis zu geben, welche der Bundesrat mit dem Departement als rein provisorische und vorsorgliche Massregel betrachte, da nach Art. 16 der Bundesverfassung es ihr in erster Linie zukomme, für die Aufrechterhaltung der öffentllichen Ruhe und Ordnung in der Bundesstadt Sorge zu tragen. 2... 3. Der Regierung sei ferner mitzuteilen,
dass, nachdem es ihr inzwischen möglich gewesen sein wird, allfällig nötig werdende Vorsichtsmassregeln zu treffen, die bezeichneten, in Unterrichtskursen befindlichen Truppen innerhalb 24 Stunden wieder nach ihren Waffenplässzen zurückbefördert werden, da der Unterrichtszweck es nicht gestatte, sie länger als nôtig in Bern zu behalten." Nachdem sodann die Regierung des Kantons Bern am gleichen Tage den Bundesrat von ihren Massnahmen zur Aufrethterhaltung der Ordnung verständigt, wurden die genannten Truppen an ihre Waffenplässe zurückbeordert.
Am 24, Funi 1893 stellte die Arbeiterunion Bern, nachdem die gerichtliche Untersuchung wegen des Krawalls begonnen hatte, an den Bundesrat das Gesuch, es möchte derselbe, „das Vorliegen einer eidgenössischen Juntervention in Erwägung ziehen und je nah Ermessen die nötigen Massnahmen ireffen, um eine Überweisung der ganzen Angelegenheit an die eidgenössischen Untersuchungsbehörden zu veranlassen.“ Auf Grund eines Gutachtens der Bundesanwalischaft beschloss jedoch der Bundesrat am 29. Juni 1893 auf obige Anregung nicht einzutreten, indem beim sogenannten Arbeiterkrawall nicht II. Kompetenz des Bundesgerichtes. N° 5. Zl eidgenössische Militärdepartement innert des Rahmens seiner Kompetenzen verfügte Dislozierung von Truppen stattgefunden habe.
B.
Zufolge der eingeleiteten Strafuntersussung versetzte die Anklagekammer des Kantons Bern am 8. November 1893 den Dr. Wassilief} wegen Anstiftung zu Aufruhr (Art. 73 und 36 des bernischen Strafgesessbuches), Teilnahme an Aufruhr, Anstiftung zu Raufhandel (Art. 143, 136 e. 1.) und Anstiftung zu Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung (Art. 97, 36 e. 1.), den Karl Eggenweiler wegen der drei letztern Delikte und ausserdem wegen Eigentumsschädigung, die übrigen sämtlich wegen Teilnahme am Aufruhr und zum Teil auh noch wegen koukurrierender Vergehen in Anklagezustand und verwies sie an die Assisen des II. Gesswornenbezirkes. Dieser Beschluss wurde dem Eggenweiler am 21. November 1893, den übrigen Betroffenen shon am 16, gleichen Monats eröffnet. Diese erklärten sämtlich den stagtsrechlichen Rekurs an das Bundesgericht und zwar Dr. Wassilieff am 415., die übrigen, ausser Eggemvoeiler, am 16. und letzterer am 20. Januar 1894. Jun den betreffenden Einlagen wird im Wesentlichen in Üübereinstimmender Weise ausgeführt : Die ReTurrenten seien hauptsächlich unter der Anlastung politischer Delifte in die Strafuntersuhung einbezogen worden; demgemäss laute auch die Anklage gegen sämtliche Rekurrenten unter Anderm auch auf Teilnahme an Aufruhr, speziell bei Wassiliesf auh auf Anstistung zum genannten Delikt, Nun sei allerdings wahr, dass die Anstrengungen der Arbeiter auf gewaltsame Befreiung ihrer in Haft befindlichen Genossen gerichtet waren und sid insofern gemäss den Polizeirapporten unè den Verhandlungen im Grossen Rat und Stadtrat als ein „Putsch“ darstellten, welcher gemäss Art. 71 und 73 des bernischen Strafgesezbuches als eine Zusammenrottung oder Teilnahme an einer solchen qualifiziert werden könne, die durch gewalisame Handlungen die Absicht an den Tag legte, den Behörden Widerstand zu leisten, sie zu einer Versügung zu zwingen oder an Erlassung einer solchen zu verhindern, oder als Gewaltanwendung, um die Ausführung amtlicher Befehle zu verhindern und Beamte zu einer amtlichen Verfügung zu zwingen. Die Voraussetzungen des politishen Verbrechens seien nun nach Bundesstrasrecht Art. 52 die gleichen wie nach Berner Recht, daher ebenfalls hier gegeben. Diese Handlungen seien aber als Ursache der Unruhen zu betrachten, wodurch eine bewaffnete eidgenössische Jutervention im Sinne von Art. 113, Ziff. 3 B.-V. veranlasst wurde. Eine solche Jntervention liege in der Tat hier
vor, Wenn nämlich auc nicht die Negierung des Kantons Bern selber gemäss Art. 16 B.-V. eidgenössische Hülfe angesprochen habe, so sei dies doh durch den Stadtpräsidenten im Einverständnis mit den Organen der Negierung, speziel dem Regierungsstatthalter sowie einem Mitglied derselben geschehen; die Hilfe sei aber vom eidgenöfsishen Militärdepartement gewährt, vom Bundesrat genehmigt worden und qualifiziere sich auch mit Rücksicht auf die und deren vom obgenannten eidgenössishen Departement bestelltes Kommando als eidgenöfsische Hilfe, die, weil ein autoritatives Einschreiten der Bundesgewalt darstellend, eine Intervention im Sinne der Verfafsung bedeute. Die Bundesbehörde sei es denn auc gewesen, welhe nah Dämpfung der Unruhen ihre Truppen an die resp. Wafsenpläze zurückbeorderte. Eine blosse Dislokation derselben dur das zuständige Departement liege deswegen nicht vor, weil dieses die Truppen nur zu Unterrichtszwecken dislozieren dürfe, während in casu geradezu das Bewusstsein vorhanden war, Es seien daher die in Verlegung der Art, 112 und 58 B.-V. und des Art. 107 Ziff. 3 O.-G. sowie des Art. 75 der Berner Civil-Verfassung von der bernischen Anklagekammer gefassten Überweisungsbeschlüsse aufzuheben und die Rekurrenten an die eidgenöfischen Assisen zu überweisen, unter Kostenfokge.
C.
Die Antklagekammer des Kantons Bern befchränkt sich in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 1894 darauf, zu bestreiten, dass die Beorderung der Truppen von Thun und Luzern nach Bern als eidgenö]jische Intervention aufzufassen sei, und verweist auf den oberwähnten bundesrätlichen Bescheid an die Arbeiterunion, demzufolge nur eine durch das eidgenössische Militärdepartement innert des Rahmens seinèr Kompetenz verfügte Dislozierung von Truppen stattgefunden habe.
D.
Der Bundesrat sodann bemerkt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 1894: Da ein Kompetenzkonslikt zwischen Bundes- und Kantonsbehörden nicht vorliege, so bestehe für ihn fein Grund, als Partei Stellung zu nehmen. Die bundesgericht= liche Kompetenz könnte nux dann in Frage kommen, wenn politische Vergehen gemäss Art, 45 bis 50 B.-Str.-N. mit einer eidgenössischen Jntervention in Zusammenhang ständen; nun liege aber eine solche im Sinne der Bundesverfassung, als gebieterisches Eingreifen in die innern Angelegenheiten des Kantons Bern und Aufhebung der Kantonssouveränität nicht vor. Der Bundesrat, der neben der Bundesversammlung allein zur Schaffung eines folchen verfassungsmässigen Ausnahmezustandes kompetent sei, habe eine Intervention weder beschlossen noch durchgeführt, und die vom Militärdepartement angeordnete vorübergehende Hilfeleistung auch nur als solche, nicht aber als Juatervention genehmigt, was aus dem ganzen Wortlaut des bezüglichen Bundesratsbeschlusses vom 20. Juni 1893 und speziell auch daraus hervorgehe, dass damals die Pflicht der Berner Regierung zu Ausfrechthaltung der Ordnung noc besonders betont wurde. Demgemäss habe denn auch der Bundesrat sich nicht veranlasst gesehen, nah Anleitung des Art. 4 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrehtspflege vom 27. August 1851 einen Entscheid darüber zu tresfen, ob allfällige politische Vorgehen ftrafgerichtlich zu verfolgen seien, und habe ferner ein Gesuch der Arbeiterunion um Überweisung des Falles an die eidgenössischen Untersuhungsbehörden dahin beantwortet, dass die gesetzlichen Voraussetungen der eidgenöfsischen Jntervention nicht zuträfen, Jett sei die Untersuchung dur die kantonalen Gerichtsbehörden durchgeführt und werde die von den Rekurrenten angesirebte nachträgliche direkte Überweisung an die Bundesasfifen faum angehen, da der Beurteilung dur die letzteren laut Gefess ein Entscheid des Bundesrates nah Art. 4 des Gefezes betreffend Bundesstrafrechtspflege, ferner die Untersuchung durch den etdgenössischen Untersucbungsrichter, die Anklage des Bundesanwaltes und die Überweisung durch die bundesgerichtliche Anklagekammer vorangehen müssten.
Erwägungen
Es ift zunächst als feststehend zu bezeichnen, dass die Rekurrenten insgesamt, wenn auch nicht nur wegen politischer Vergehen, so 24 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschanitt. Bundesverfassung doh auch wegen solcher, nämlich wegen Aufruhr resp. Anstiftung zu solchem oder Teilnahme an demselben strafgerichtlich verfolgt werden. Der Kausalzusammenhang sodann zwischen diesen politischen Vergehen und den damit verbundenen Unruhen einerseits und dem Einrücken der eidgenössischen Truppen in Bern anderfeits, ist von feiner Seite bestritten worden und in der Tat ohne weiteres klar.
ES muss demnach allerdings gesagt werden, dass hier eine Straf= verfolgung wegen politischer Verbrechen vorliegt, welche Ursache oder Folge von Unruhen sind, die ein Einschreiten der bewaffneten Macht der Eidgenossenschaft veranlasst haben. Eine andere Frage ist dagegen die, ob dieses Einschreiten als bewaffnete eidgenössische Jutervention im Sinne der Bundesverfassung Art. 16 und 142, Ziff. 3, sowie des Bundesstrafrechts Art. 52 und 73 anzusehen ist, Jn dieser Beziehung fällt Folgendes in Betracht. Auf das von dem Stadtpräsidenten von Bern in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 1893 gestellte Ansuchen hatte das eidgenössische Militärdepartement zur Dämpfung der ausgebrochenen Unruhen im eidgenössischen Dienst stehende Truppen von Thun und Luzern nach Bern kommen lassen und dort den Befehlen eines Plasszkfommandanten, Oberstbrigadier Scherz, unterstellt. Diese Truppen erhielten eidgenössishen Sold und war es in der Folge wieder das eidgenössische Militärdepartement, welches sie an ihre Waffenplässe zurücbeorderte. Durch Hilfe dieser eidgenössischen Truppen war die Nube erhalten worden, bis die kantonalen Truppen, welche die Berner Regierung am 2. Zuni 1893 aufgeboten hatte, diefe Aufgabe selbst Übernehmen konnten. Die Frage ist nun die, ob diese Vorgänge eine bewaffnete eidgenössische Jutervention im Sinne von Art. 16 B.-V. begründen. Diese Frage aber ist zu verneinen. i Art. 16, Abs. 2 und 3 B.-V. lautet : „Wenn die Kantonsregierung ausser Stande ist, so kann, und wenn die Sicherheit der Schweiz gefährdet ist, so soll die kompetente Bundesbehörde von sich aus einschreiten,“ „Zn Fällen eidgenössischer Jntervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung der Vorschriften von Art. 5 B.-V,“ Fragt sich nun, welche Bundesbehörde zur Anordnung einer eidgenössischen Jntervention kompetent sei, so muss hiefür an Hand der Art. 102, Ziff. 10 und 85, Ziff. 7 B.-V. ein Beschluss der Bundesverfammlung oder zum mindesten des Bundesrates gefordert werden. Einem einzelnen Departementschef steht die Befugnis nicht zu, eine bewaffnete eidgenössische Jntervention mit deren Folgen anzuordnen, welche letzteren darin bestehen, dass die kantonale Negierungsgewalt vorübergehend suspendiert und der Bundesgewalt unterstellt wird. Ein so tief einshneidendes Eingreifen in die inneren Angelegenheiten eines Kantons kann zum mindesten nur durch den Bundesrat als die oberste vollziehende Behörde der
Eidgenofsenschaft (Art. 95 B.-V.) angeordnet werden, bezw. durch die Bundesversammlung, wie die schon angerufenen Arl. 102, Ziff. 10 und 85, Ziff. 7 B.-V. es aussprechen.
Wenn es sich im Weiteren fragt, ob der Bundesrat im vorliegenden Falle eine eidgenössische bewaffnete Jntervention angeordnet habe, so ist solches zu verneinen. Als ihm nämlich das eidgenöfsische Militärdepartement am 20. Juni 1893 über die ftattgehabten Vorfälle Bericht erstattete, beschloss der Bundesrat nux : „Es sei der Regierung von Bern von den Anordnungen des eidgenössischen Militärdepartementes Kenntnis zu geben, welche der Bundesrat mit dem Departement als rein proviforische vorsorgliche Massregel betrachte, da nach Art. 16 B.-V. es thr in erster Linie zukomme, sür die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in der Bundesftadt Sorge zu tragen,“ Der Bundesrat betrachtete also das bewassnete Einschreiten als eine provisorische Hilfeleistung, welche das eidgenössische Militärdepartement im Drange der Umstände der städtischen Polizei zukommen liess, bis die Negierung von Bern die nôtigen Massnahmen selbst getroffen habe. Demnach steht jedenfalls fest, dass der Bundesrat eine eidgenössische Jntervention nicht beschlossen hat.
Da es unter diesen Umständen an einer den Vorschristen der Bundesverfassung entsprechenden Anorduung einer bewasfneten eidgenössishen Jntervention jedenfalls mangelt, ist es nicht nôlig, auf weitere Fragen, die entstehen könnten, hier einzutreten,
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht ertannt:
Die Rekurse des Dr. Wassilieff, Karl Eggenweiker, Friedrich Pfister und Konsorten werden als unbegründet abgewiesen.