20 I 195
20 I 195
Rubrum
34. Urteil vom 2. März 1894 in Sachen Burkhardt gegen Friedrich,
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 30. Dezember 1893 hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt : Der Beklagte wird zur Zahlung einer Entschädigung von 1000 Fr. an den Kläger verurteilt,
B.
Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Berufung an das Bundesgericht und stellte das Nechtsbegehren, es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen, dass dem Berufungsbeklagten für die in dem Magazin- und BVBüreaugebäude der Mashinenfabrif Burkhardt in Folge der eingetretenen Fäulnis- und Schwammbildung nötig gewordenen Reparaturen und Wiederherstellungsarbeiten keinerlei Ferderung zustehe.
Der Beklagte ssloss sich der Berufung an mit dem Antrag, es sei das Urteil des Appellationsgerichtes aufzuheben, und der Berufungsfläger mit seiner Klage abzuweisen.
Erwägungen
1.
Im Frühjahr 1889 übernahm der Beklagte die Leitung des Baues einer Maschinenfabrik für den Kläger; er entwarf die Pläne und Voranschläge, sowie die mit den verschiedenen Bauuuternehmern abzuschliezenden Verträge, besorgte die Leitung und Beaufsichtigung des Baues und die Prüfung der von den Unternehmern gestellten Rechnungen. Als Honorar hiefür erhielt er nach Vollendung der Baute 7914 Fr.
Jm Fanuar 1893 senkte sich der Boden des im rechten Flügelgebäude gelegenen Zeichnungssaales ; die Untersuchung ergab, dass das darunter befindliche Gebälk und das anderweitige Holzwerk von Schwamm und Fäulnis ergriffen waren. Das Holzwerk der im gleichen Gebäude befindlichen Magazinräumlichkeiten hatte in geringerem Grade gelitten. Von diesem Befund wurde dem BeÉlagten, unter Haftbarmachung für den Schaden, Kenntnis gegeben. Dieser lehnte jede Verantwortlichkeit ab; indessen einigten si die Parteien dahin, durch Kantonsbaumeister Reese Umfang und Ursache des Schadens feststellen zu lassen. Das Gutachten 196 B, Civilrechispflege.
Neese's beziffert die Kosten der noùwendigen Reparaturen auf circa 3000 Fr. Über die Ursache der eingetretenen Fäulnis \priczt es sich dahin aus: Es müsse angenommen werden, dass das Terrain unterhalb des Fussbodens, ehemaliges Kulturland, bei Beginn des Baues noc eine beträchtliche Feuchtigkeit besessen habe. Da das Gebälk. im Erdgeschoss gleich nach Fertigstellung des Sokelg gelegt worden fei, habe diese Feuchtigkeit nihi mehr entweichen können. Sie habe sich nach Fertigstellung des nahezu luftdicht abschliesszenden Parquetbodens in dem Zwischenraum unterhalb der Balkenlage angesammelt, je nach den Temperaturverhältnissen an den Balken und dem Schrägboden fondensiert und so allmälig Fäulnis und Schwamm hervorgerufen. Auf die ihm vorgelegte Frage, ob die Umstände, welche die Fäulnis zur Folge gehabt, bei Erstellung der Baute bei gehöriger Sorgfalt hätten erkannt werden können, und ob die gewählte Konstruktionsart und die Ventilation mit Rücfsicht auf die dortige Bodenbeschaffenheit eine zweentsprehende und genügende gewesen sei, antwortete der Experte: die Art und Weise, wie die Fussbodenkonstruktion in den Büreaux und in den Magazinräumen angeordnet worden fei, entspreche durchaus der herkömmlichen Übung. Jn den Umfassungswänden seien in grösserer Entfernung von einander kleine runde, mit Drahtgittern verschlossene zur Ventilation des Zwischenraumes dienende Öffnungen angebracht. Es unterliege keinem Zweifel, dass in casu Anzahl und Grösse der Ventilationsöffnungen zur gehörigen Durchlüftung des Zwischenraumes und zur Auftrocknung des darin befindlichen Feuchtigkeitsgehaltes nicht ausgereicht haben. Ferner dürfte ratsam gewesen sein, durch Anbringung einer guten Betonschicht auf dem Terrain unterhalb der Balkenlage das Aussteigen der Bodenfeuchtigkeit gänzlich zu verhindern oder bedeutend zu reduzieren. Anderseits sei sreilich zu konstatieren, dass sich ähnliche Anlagen aus srühern Jahren vorfinden, wo troy sparsamer Ventilation und nicht sehr günstiger Bodenverhältnisse ein Faulen der Balken nicht eingetreten sei. Die Ursache der vielfachen Schwamm- und Fäulnisbildungen an der Holzkonstruktion der neuern Zeit fei zu einem guten Teil in dem Umstand zu suchen, dass fast das gesamte Holzwerk viel zu frisch verwendet werden müsse und dass es sast unmöglich sei, längere Zeit gelagertes, lufitrockenes, und gegen Vildung von Schwamm
widerstandsfähiges Holz zu erhalten, Jn wie weit nun der Architeft, der, wie hier, vorgeschrieben habe, dass nur rechtzeitig gefälltes, lufttrockenes und gehörig gelagertes Holz verwendet werden dürfe, im Stande sei zu untersuchen, ob diese Bedingungen erfüllt seienund ob der Architekt verpflichtet fei, bei der Wahl feiner Konstruktionen immer von den ungünstigsten Voraussetzungen auszugehen, diese Fragen werden bei der Beurteilung des vorliegenden Falles mit zu erwägen sein. Auch möge noh darauf hingewiesen sein, dass dur die Erstellung grösserer Ventilationsöfsnungen bei der hier ausgesührten Fussbodenkonstruktion während der Wintermonate eine starke Abkühlung des Bodens erfolge und dass anderseits die nunmehr als Ersa auszuführenden eichenen Riemenböden in Asphalt, weil etwas kalt und wenig elastisch, ebenfalls ihre Übelstände haben. Nah Eingang dieses Gutachtens kamen die Parteien überein, dass der Beklagte die vom Experten nötig befundenen Reparaturarbeiten auf Kosten wessen Rechtens ausführen solle. Da Beklagter auch jezt no jede Haftbarkeit bestritt, leitete Kläger gegen ihn Klage ein mit dem Nechtsbegehren, der Beklagte sei zu verfällen, die sämtlichen durch Ausführung der laut Gutachten des Herrn Kantonsbaumeister Neese nötigen Arbeiten am rechten Flügelgebäude der Maschinenfabrik Burkhardt entstehenden Kosten zu tragen. Zur Begründung dieser Klage brachte Kläger im Wesentlichen vor, es habe dem Beklagten bei Anwendung der einem bauleitenden Architekten obliegenden Dili= genz nicht entgehen können, dass im Bauterrain, ehemaligem Kulturland, noch beträchtliche Feuchtigkeit enthalten gewesen fei, welche mangels richtiger Ableitung das Holzwerk angreifen würde. Das Legen des Holzwerkes vor Entweichung dieser Feuchtigkeit, das Unterlassen aller Schussvorrichtungen gegen deren Aussteigen, speziell der Anordnung einer genügenden Ventilation sei ihm zum Verschulden anzurechnen. Er habe auch wissen müssen, dass fast alles Holz heutzutage srisch verwendet werde, und hätte daher das zur Verwendung gekommene Material prüfen sollen, Der Beklagte dagegen machte geltend : Er habe seiner Zeit dem Kläger vorgeschlagen, den Boden unter den Büreaulokalitäten mii Parquet in Asphalt zu belegen, wodurch jede Gefahr eines durch Feuchtigkeit entstehenden Schwammes beseitigt worden wäre; Kläger habe ez aber abgelehnt, weil dadurch der Boden zu falt uno zu wenj
elastisch geworden wäre. (Dem gegenüber behauptet Kläger, ex habe vielmehr dem Beklagten freie Hand gelassen). Der eingetretene Schaden habe darin seine Ursache, dass bei dem undurchlâssigen Lehmboden der dortigen Gegend, die ganze auf die Strasse Und das Trottoir gefallene Regenmenge sich bei der Fundamentmauer angesammelt und an derselben hinauf fih in das Gebälk gezogen habe; dieses Anfammeln des Wassers an der Fundamentmauer habe Beklagter nicht vorausfehen können. Bezüglich des Holzes habe Beklagter den Zimmermeister verpflichtet, nur zur reten Zeit gefälltes, ganz trockenes Holz zu verwenden, Es lasse sich auch bei der grössten gahkenntnis einem Balken nicht ansehen, ob er in seinem innersten Kern so trocken sei, dass er der Fäulnis gegenüber die nötige Widerstandskraft leiste. Sodann sei im Juni 1889, als die Holzkonstruktion gelegt wurde, eine ungewöhnliche, den Durchschnitt der lezten 25 Jahre um 40 °/, übersteigende Regenmenge gefallen, welche die Holzkonstruktion gründlih durchnässt habe. Bei der Kürze der zugemessenen Zeit sei ein Einstellen der Arbeiten bis zum Austrocknen des Holzes nicht mögli gewesen. Dieser Umstand habe sich der Berechnung durcch den bauleitenden Architekten entzogen.
2.
, Die erste Justanz gelangte auf Grund dez Gutachtens von Kantonsbaumeister Reese zu der Auffassung, Beklagter habe das von einem tüchtigen Architekten Erkennbare erkannt, und gebührend berüsichtigt, er habe demnach seiner Diligenzpflicht genügt und nne für den eingetretenen Schaden, der sich als ein kasueller darstelle, nicht verantwortlich gemacht werden.
Die zweite Jnstanz hat eine Ergänzung des Gutachtens Reese in folgenden Punkten angeordnet:
1.
Ob der Architekt bei Erstellung des Baues die in der Beschaffenheit des Bodens liegenden Umstände, welche die Bildung des Schwammes herbeiführten, bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnte ;
2.
Wenn ja, ob er die ihm obliegenden Sicherheitsmassregeln in gehöriger Weise getroffen habe, sowohl in Bezug auf die Bauart, als in Bezug auf die Ventilation;
3.
Ob er wegen der regnerischen Witterung nicht grössere Sicherheitsmassregeln hätte treffen sollen;
4.
Ob die Verwendung nicht ganz trockenen Holzes zu der Schwammbildung mitgewirkt habe, und der Architekt dafür verantworilih gemacht werden könne.
Der Experte antwortete auf Frage 1: Der Architekt habe die Feuchtigkeit und Undurchläsfigkeit des Bodens, die der Shwammbildung besonders förderlih seien, beim Bau erkennen müssen, nicht aber weitere, in der Beschaffenheit des Bodens liegende Umstände, die etwa tazu mitgewirkt haben fönnten.
Auf Frage 2: Es hätte der Bauart und der Ventilation etwas mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollen, namentlich hätten die Ventilationsöffnungen viel grösser gemacht werden sollen.
Die Frage 3 wurde verneint, die Frage 4 in ihrem ersten Teil als wahrscheinlich bezeichnet, in ihrem zweiten verneint, Die zweite Jnstanz legt nach diesem Gutachten dem Beklagten zur Last, dass er die Feuchtigkeit des Bodens, die als die Hauptursache der Schwammbildung anzusehen sei, nicht in gehörige Berücksichtigung gezogen, ja selbst den vorhandenen Humus nicht vollständig ausgehoben habe, und dass er die Ventilationsöffnungen nicht gross genug hergestellt habe. Die Einwendung des Beklagten, dass er von stärkerer Ventilation abgesehen habe, um eine sonst zu stark werdende Durchkältung der Räumlichkeiten zu vermeiden, könne ihm nicht helfen, da er habe erfennen müssen, dass er die grössere Wärme mit der Gefahr einer Schwammbildung erkaufe, und da ihm obgelegen hätte, den Bauherrn vor diese Wahl zu stellen und ihn entscheiden zu lassen. Jm Weitern bemerkt die Vorinstanz, diese Fehler des Architekten tragen allerdings nicht die einzige Schuld an dem eingetretenen Schaden, Die Hauptschuld möge an der Verwendung feuchten Holzes liegen, wofür den Architekten keine Verantwortlichkeit treffe.
3.
Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist zweifellos gegeben. Der Prozess isi nach eidgenössischem Recht zu entscheiden und der erforderliche Streitwert ist ebenfalls vorhanden. Streitgegenstand bilden die Kosten der beim klägerischen Ban erforderlich gewordenen Reparaturen. Diese belaufen sich aber, wie nicht bestritten ist, auf Über 2000 Fr.
200 B, Civilrechispflege.
4.
Jn der Hauptsache ist zunächst das Rechtsverhältnis, in welz hes die Parteien zu einander getreten sind, klarzustellen. Nach der Feststellung der Vorinstanz hatte der Beklagte nicht etwa die Fertigstellung des Baues übernommen, seine Aufgabe ging vielmehr dahin, die Pläne und Voranschläge, sowie die mit den: verschiedenen Bauunternehmern abzuschliessenden Verträge zu entwerfen, die Leitung und Beaufsichtigung des Baues zu besorgen und die von den Unternehmern gestellten Nehnungen zu prüfen. Hieraus folgt, dass nicht ein Werkvertrag, sondern ein sogenannter freier “ Dienstvertrag vorliegt; Beklagter übernahm nicht die Fertigstellung eines Werkes, sondern die Leistung einzelner zur Fertigstellung des Baues nôtiger Arbeiten. Die BVerantwortlichkeit des Beklagten für seine ‘vertraglichen Verpflichtungen beurteilt sich, da das Obligationenrecht diesfalls für den Dienstvertrag keine besonderen Bez stimmungen ausstellt, nah den allgemeinen Grundsätzen über die Folgen der Nichterfüllung von Verträgen (Art. 410 u. ff. O.-R.). Voraussetzung der Schadenersasszpflicht des Beklagten is hiengch erstens ein durch die Nichterfüllung der vertraglichen Obliegenheiten entstehenden Schaden des Arbeitgebers und zweitens ein Verschulden auf Seite des Beklagten. Nah Art. 113 O.-R. haftet derselbe für jede Fahrlässigkeit.
5.
Gemäss Feststellung der Vorinstanz ist der eingetretene Schaden, die Shwamm- und Fäulnisbildung, dadurch entstanden, dass das Terrain unterhalb des Fussbodens bei Beginn des Baues noch eine beträchtliche Feuchtigkeit besass, die nicht mehr entweichen konnte, weil das Gebälk im Erdgeschoss gleich nah Fertigstellung des Sockels gelegt worden war. Als weitere Ursache nimmt das Appellationsgericht die Verwendung feuchten Holzes an. Der Kläger hat nun in seiner Rekursschrift es als einen Widerspruch bezeichnet, dass im Anfang der Entscheidungsgründe des zweitinstanzlichen Urteils die Feuchtigkeit des Bodens, und am Schlusse die Verwendung feuchlen Holzes als Hauptursache der Shwammbildung hingestellt wird, und dabei bemerkt, soweit überhaupt auf eine andere Entstehungsursache als Feuchtigkeit des Baugrundes und Mangel jeglicher sachbezüglicher Vorsichtsmassregeln abgestellt sein sollte, fo würde diese Feststellung mit dem Jnhalt der Akten und mit der tatfächliGen Darstellung in Widerspruch stehen.
Diese Ausstellungen sind total unbegründet. Ein solcher Widerspruch ist im appellationsgerichilichen Urteil nicht vorhanden ; dasselbe spricht von den dem Beklagten zur Last fallenden Ursachen und nennt dabei die Feuchtigkeit des Bodens, sodann führt es an, dass auch andere, vom Architekten nicht zu verantwortende Ur= sachen mitgewirkt haben und fügt bei, die Hauptschuld möge in der Verwendung feuchten Holzes liegen. Dass die eine Ursache die andere ausschlösse, is nit einzusehen, Unrichtig ist auch, dass die Annahme des Appellationsgerichtes, die Verwendung feuchten Holzes bilde eine Ursache der Schwammbildung, miti den Akten und den tatsächlichen Vorbringen der Parteien im Widerspruch stehe. Der Kläger selbst hat auf diese Ursache hingewiesen, indem er ausführte, der Beklagte habe wissen müssen, dass fast alles Holz heutzutage frisch verwendet werde, er sei daher zur Prüfung des verwendeten Materials verpflichtet gewesen. Auch der Experte Reese, dessen Gutachten von beiden Parteien angenommen worden ist, spricht sih dahin aus, dass die Ursache der Shwamm- und Fäulnisbildung an der Holzkonstruktion zu einem guten Teile in dem Umstand zu suchen sei, dass fast das gesamte Holzwerk viel zu frisch habe verwendet werden müssen. Der von der zweiten Instanz bestellte Experte bezeichnet es als wahrscheinlich, dass diese Ursache mitgewirkt habe. Es ist sona nicht die Annahme der Vorinstanz, sondern die klägerische Behauptung attenwidrig.
6.
Bei der Untersuchung der Frage, ob den Beklagten ein Verschulden treffe, ist zunächst der Massstab der von demselben zu verantwortenden Diligenzpflicht festzustellen. Es kommt dabei in / Betracht, dass der Beklagte Architekt ist und sich dem Kläger gegenüber zur Leistung in sein Fach einschlagender Arbeiten verpflichtet hat. Lehterer durfte daher erwarten, dass der Beklagte diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten besisse, welche man in diesem Berufe bei gewöhnlichem Fleisse und gewöhnlicher Gewissenhaftigkeit zu erwerben im Stande ist, und dass er diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwende, welche von einem tüchtigen Architekten verlangt werden kann. Ausnahmsweise Kenntnisse und Fähigkeiten, oder ein aussergewöhnlich ängstliches Verfahren konnte dagegen der Kläger nicht beanspruchen (vrgl. Amiliche Sammlung der bundesgerihtlichen Entscheidungen XVIII, S. 340, Erw. 4).
Nun ift -durch das Gutachten des von der zweiten Jnstanz bestellten Experten dargetan, dass der Architekt die Feuchtigkeit und Undurchlässigkeit des Bodens, die der Shwammbildung besonders förderlih war, beim Bau hätte erkennen müssen, und dass gegen die hiedurch drohende Gefahr Sicherheitsmassregeln zu- Gebote gestanden hâtten, bestehend namentlich in der Erstellung grösserer Ventilationseröffnungen. Die Nichtanwendung diefer vom Experten bezeichneten Massnahmen enthält ein Berschulden des Beklagten, beruhe sie nun auf der Nichtbeachtung der Gefahrsfaktoren, oder auf der Unkenntnis der dagegen schüssenden Mittel. Beklagter macht freilich zu feiner Entschuldigung geltend, dass er von stärkerer Ventilation aus dem Grunde abgesehen habe, weil sonst eine beträchtliche Abkühlung der Räumlichkeiten die Folge gewesen wäre, und vom Kantonsbaumeister Reese wird bestätigt, dass. die Sicherung vor Schwammbildung durch Erstellung grösserer Ventilalionsöffnungen nur durch den Nachteil stärkerer Abkühlung des Bodens während der Wintermonate erkauft werden konnte, allein die Vorinstanz führt richtig aus, dass unter diesen Unständen der Architekt nicht von sich aus bestimmen durfte, sondern dass es seine Pflicht gewesen wäre, den Bauherrn vor die Wahl zu stellen und ihn entscheiden zu lassen.
Was sodann die Verwendung feuchten Holzes als Schadensursache anbetrifft, so ist massgebend, dass der Experte des Apellationsgerichtes ausführt, man könne es dem auf den Bauplass gebrachten Holz unmöglich ansehen, ob es zur richtigen Zeit gesslagen und ob es in jeder Beziehung gesund und trocken sei; ebenso könne vom bauleitenden Architekten nicht verlangt werden, dass er die Materialkonirolle über den Bauplatz hinaus ausdehne. Danach muss die Verantwortlichkeit des Beklagten in diefem Punkte verneint werden.
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beklagten allerdings Fahrlässigkeit zur Last fällt, die von ihm zu vertreten ist, dass aber der Schaden nur zum Teil auf Faktoren beruht, welchen bei gehöriger Diligenz desselben hätte begegnet werden können. Demgemäss ist denn auch der Beklagte nicht zum Ersass des vollen Schadens, sondern nur eines Teiles desfelben zu verpflichten. Wenn die Vorinstanz die auf den Beklagten entfallende Quote auf 1900 Fr. anschlägt, so erscheint diese Festsetzung unter Würdigung der vorliegenden Verhältnisse durhaus angemessen.
8.
Jn formeller Beziehung hat Kläger gegen das angefochtene Dispositiv noch eingewendet, dass Bellagter die Neparaturen felbst vorgenommen habe, und daher Kläger nicht die Bezahlung irgend welcher Summe verlangt, sondern nur begehrt habe, dass der Beflagte die aus der Wiederherstellung entstehenden Kosten an sich zu tragen habe. Die Meinung des vorinstanzlichen Urteils kann jedoch selbsiverständlich nur die sein, dass Beklagter mit 1000 Fr. an den Kosten der streitigen Reparatur beizutragen habe, und nicht die, dass er etwa über seine diesfälligen Leistungen hinaus noch 1000 Fr. zahlen müsse.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 30. Dezember 1893 in allen Teilen bestätigt.