20 I 27
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Rubrum
6. Urteil vom 16. März 1894 in Sachen Gäng.
Sachverhalt
Am 12. Dezember 1893 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau in einer Moderationssache des Notars Schraner in Stein, als Cessionär des heutigen Rekurrenten, gegen Albin Öschgers Erben, es seien die an erstern zu zahlenden Anwaltsdeserviten auf 217 Fr. festgesetzt. Gegen dieses am 3. Januar 1894 mitgeteilte Erkenntnis erklärte Dr. Gäng am 6. März 1894 den Nekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren, dieses wolle das Urteil des aargauischen Obergerichtes wegen Verlegung der Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes aufheben und dasselbe anweisen, im Sinne der Ausführungen des Rekurses zu urteilen, unter Kostenfolge. Jm Rekurs wird wefentlich ausgeführt, dass das Obergericht mit Unrecht statt des XIV. Titels des eidgenössischen Obligationenrechts den durc dasfelbe abgeschafsten aargauischen Anmvaltstarif vom Jahre 1892 zur Anwendung gebracht habe; sofern genannter Tarif überhaupt noch Gesetzeskraft habe, bestimme er nur, welche Kosten der obsiegenden Partei vom Gegner zu ersetzen seien.
Erwägungen
Da Rekurrent sich darüber beschwert, es sei in casu kantonales Recht an Stelle des eidgenöffishen angewendet worden, jo hâtte angesihis der Unzulässigkeit der Berufung gemäss Art. 89 O,-G, das Nechtsmittel der Kassation ergriffen werden sollen. Das ist nun nicht geschehen, soudern vielmehr die zwanzigIE. Persönliche Handlungsfähigkeit. N® 7 27 tägige Frist des Art. 90 gl. Ges. unbenüsst verstrichen und hat darauf Fürsprech Gäng hierorts eine Einlage eingereicht, die er als Rekurs betitelt, Nun ift aber, von einer hier nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen, gemäss Art. 182 O.-G. wegen Verlegung privatrechtlicher Vorfchristen des eidgenössischen Nechts durch Entscheide von Kantonsbehörden eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgerichte nicht zulässig, und is zu alledem auch die sehzigtägige Frist zur Erhebung derselben nicht eingehalten worden. Jn der Tat fand die Mitteilung der angefochtenen Entscheidung am 2. Januar 1894 statt, während der Rekurs erst am 6. März 1894 der Post übergeben wurde.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
IL. Persönliche Handlungsfähigkeit. Capacité civile.