20 I 930
20 I 930
Rubrum
145. Urteil vom 13. Oktober 1894 in Sachen Basler Lebensversiherungsgesellshaft gegen Haller.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 23. Juni 1894 hat die Appellationsfammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt : Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 10,000 Fr. nebst Zins à 59%, seit dem 40. Juni 1893 zu bezahlen.
B.
Gegen dieses Urteil erklärte der Anwalt der Beklagten die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, die Klage der Wittwe Haller abzuweisen.
Bei der heutigen Verhandlung wiederhol! derselbe diefen Antrag, eventuell beantragt er, der Klägerin die Zinfen erst vom 27. Oktober 1894 (d. h. 14 Tage nach der Urteilsfällung) an zuzusprechen. Der Anwalt der Klägerin bestreitet in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes, da die Streitsache auf Grund des ftantonal geregelten Verficherungsrechtes zu entscheiden fei und somit eidgenössisles Recht keine Anwendung finde; eventuell beantragt er Bestätigung des angefochteuen Urteils,
Erwägungen
1.
Die beklagte Versicherungsgesellschaft hat am 31. August 1891 mit Rudolf Haller, Metzger in Wiedikon, Zürich, einen mit diesem Tage beginnenden Unfallverficherungsvertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, mit einer Versicherung®- summe von 10,000 Fr. für den Todesfall, Die von der Gesellschaft übernommene Gefahr ist in den allgemeinen Bedingungen der Police folgendermassen umschrieben ;
„Art und Umfang der Versicherung. Die Gesellschaft versichert gegen die ôfonomishen Nachteile körperlicher Unfälle, welche „dem Versicherten innerhalb der Grenzen Europas unfreiwillig „und ohne eigene grobe Versdjuldung durch äussere gewaltsame „Veranlassung zustossen.
„Begriff des Unfalles. § 1. Unter einem körperlichen Unfall „im Sinne vorstehender Versicherung wird jede Körperverlezung „verstanden, welche der Versicherte durch äussere gewaltsame Ein- „wirkung unfreiwillig und ohne eigenes grobes Verschulden er- „leidet, sofern dieselbe unmittelbar seinen Tod, seine bleibende aZnvalidität oder feine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit zur „Folge hat.
„Ausnahmen. § 2. Ausgeschlossen von der Versicherung sind „dagegen alle übrigen, in vorstehende Definition nicht einziehbare „Unfälle, namentlich folche, welche der Versicherte si selbst ab- „sichtlich, durch Mutwillen, grobe Fahrlässigkeit, in der Trunken- „heit, durch Nichtbeachtung öffentlicher und privater Warnungen „oder Sicherheitsvorschriften), sowie infolge von Geistesstörung „zufügt oder zuzieht; wenn er fih selbst entleibt, cder durch „Natur- und Kriegsereignisse, bürgerliche Unruhen, .… . . Über- „haupt bei Wagnissen jeder Art zu Schaden kommt ; ebenso, „wenn er ohne nachwei2bare äussere Verlegungen beim Baden, „deim Eislaufen oder durch Erfrieren den Tod finden sollte. „Alle gewöhnlichen Krankheiten und ihre Folgezustände, operative „Eingriffe, welche nicht aus Anlass eines Unfalles vorgenommen „Werden, Swlag- und Krampfanfälle jeder Art, Sonnenstich, „Ansteckungen und Vergiftungen, Epilepsie und Brüche, sowie „deren Folgen, werden ausdrüdlich von der Versicherung ausge- „\hlossen.“ Hinsichtlich der Anzeigepflicht bei eingetretenem Unfall ist bestimmt, dass derselbe der Gesellshaft vom Versicherten oder dessen Rechtsnachfolger längstens innerhalb fünf Tagen nah dem Unfall bezichungSweise nach erlangter Kenntnis von demselben mittelst eingeschriebenen Briefes gemeldet werden muss und dass verspätete Schadenmeldung die Gesellschaft von ihrer Ersatzverbindlichkeit befreit, falls nicht der Nachweis unverschuldeter Verzögerung erbraht werden kann (Art, 6). Die Zahlung fälliger Kapitalbeträge soll erfolgen „innerhalb 14 Tagen, nachdem die Gesellschaft ihre Zahlungsverbindlichkeit anerkannt hat, oder dur rechtsfräftiges gerihtliches Erkenntnis zur Zahlung verurteilt worden ist, gegen gehörige Quittung des Empfangsberechtigten und Rückgabe der Originalpolice. Vorher laufen keine Zinsen.“ (Art. 8.)
2.
Am 40. April 1893 wurde der Leichnam des Haller beim städtischen Pumpwerk in Zürich aus der Limmat gezogen ; derselbe hatte einige Schürfungen am Kopfe, wie sie nach der Aussage des Polizisten bei Ertrunkenen immer vorzukommen pflegen. An Baarschaft fand man 70 Cts. auf ihm. Am 9. März 1893 war Haller zum lezten Mal lebend gesehen worden ; an diesem Abend hatte er um 9 Uhr seine Wirtschaft in Werktagskleidern verlassen und sich no in eine benachbarte Wirtschaft begeben, Etwas nach
3.
Uhr war er noch auf der Sihlbrücke, auf dem Wege gegen die Stadt, von einem Bekannten angetroffen worden. Das über den Nachlaÿ Hallers aufgenommene öffentlihe Inventar lautete fo ungünstig, dass die Vormundschaftsbehörde den Nachlass für die Kinder Haller aussslug, worauf dieser von der Wittwe, der heutigen Klägerin, angetreten wurde. Am 4. Mai 1893 machte die legtere der Versicherungsgesellschaft Anzeige von dem Tode Hallers. Sie bemerkte dabei : „Wie und wo er in's Wasser gelangte, ist unbefkaunt. Selbstmord erscheint als ausgeschlossen. Seine ökonomischen Verhältnisse waren ordentlich. Haller war ausgesprochener Alkoholiker.“ Die Gesellschaft lehnte jede Zahlungspflicht ab, worauf Wittwe Haller Klage auf Ausbezahlung der Versicherungssumme von 10,000 Fr. erhob. Sie führte im wesentlichen aus : Haller sei infolge Unfalles gestorben und damit fei die Versicherungssumme fällig geworden. Da der Unfall von der Beklagten bestritten werde, müsse er allerdings von der Klâägerin nachgewiesen werden. Allein es könne dieser Beweis nicht eiwa nur im Hinblick auf die rigorosen, ja unbegreiflichen Policebestimmungen von ihr gefordert werden : vielmehr fei es mit demselben billig zu nehmen. Wie Haller in’8 Wasser gekommen, ob lebend oder todt, habe nicht festgestellt werden können; ganz Élar sei aber, dass dies nur infolge Unfalles möglih gewesen sei. An die einzige daneben noch bestehende, aber blos theoretische Möglichkeit, dass Haller auf dem Land auf natürliche Weise gestorben und daun dessen Leiche in’2 Wasser geworfen worden sei, sei überhaupt gar nicht zu denken. Die Beklagte machte zur Abweisung der Klage geltend : Die von der Klägerin angeführten Tatsachen bezüglich des Verschwindens des Haller seien nicht genügend, um einen Unfall im Sinne der Police darzutun. Gegenteils spreche alles dafür, dass hier Selbstmord vorliege. Aus der Aus\clagung des Nachlasses durch die Vormundschastsbehörden gehe hervor, dass Haller in misslicen ôkonomischen Verhältnissen gelebt habe; wie die Klägerin selbst bemerkt habe, sei er Alkoholiker gewesen. Haller habe mit seiner Frau nicht gut gelebt ; leztere habe Bezichungen zu andern Männern gehabt; Haller habe sich deshalb oft zu Drittpersonen geäussert, er halte es so nicht mehr aus, Bei seinem lezten Besuch der Wirtschaft Spissmüller habe er erflârt, das fei der lezte Wein, den er trinke, noh diese Nacht
werde er ein nasses Grab finden. Sehr verdächtig sei au, dass er nur mit sehr wenig Geld und in den Werkstagskleidern in die Stadt gegangen sei. Er müsse sich dort diret auf eine der Brücken begeben und sich ertränkt haben. Eventuell sei die Klage auch wegen Verfäumung der in Art. 6 der Police festgesetzten Anzeigefrist abzuweisen. Die Klägerin behauptete bezüglich dieses lezten Punktes, sie habe erst Anfangs Mai 1893 von der Versicherung Kenntnis erhalten.
9.
, Das Brzirksgericht Zürich hat die Klage abgewiesen, mit der Begründung, zum Klagfundamente gehöre, dass der Versicherte durch Unfall um's Leben gekommen sei, d. h. durch ein Ereignis, wie es im Versicherungsvertrag als Unfall näher beschrieben sei. Den Beweis hiefür habe die Klägerin weder geleistet, noch auh nur in erheblicher Weise angeboten ; vielmehr liegen in der Art des Verschwindens des Haller und in seinen Verhältnissen gewichtigere Indizien für die Annahme eines Selbstmordes vor. Die Appellationskammer dagegen ordnete ein Beweisverfahren an ; sie legte der Beklagten den Beweis dafür auf, dass Haller dur Selbstmord umgekommen fei, sowie dass die Klägerin früher als fünf Tage vor erfolgter Anzeige vom Bestehen der Unfallversicherung Kenntnis gehabt habe. Diese Verteilung der Beweislast wird bezüglih des ersten Punktes folgendermassen motiviert : Vorausfezung für den klägerischen Anspruch sei, dass der Versicherte infolge eines Unfalles fein Leben verloren habe, und es sei daher Sache der Klägerin, diejenigen tatsächlichssen Momente welche in ihrer Gesamtheit den Begriff des Unfalls ausmachen, zu behaupten und, soweit sie bestritten sind, nachzuweisen. Dem Begriff des Unfalls sei nun aber durchaus wesentlich das Zufällige, weshalb denn auc ein Selbstmord niemals als ein Unfall betrachtet werden könne. Derjenige, der aus der Tatsache eines Unfalles einen Anspruch herleitet, werde daher allerdings an sich auch zu behaupten und zu beweisen haben, dass dieses Ereignis dur eine vom Willen des Betroffenen unabhängige Ursache herbeigeführt worden sei. Nun sei aber nicht zu verkennen, dass eine natürlihe Vermutung dagegen spreche, dass der, wenn auch auf gewaltsamer äusserer Einwirkung beruhende Tod durch den Willen des Betreffenden selbst herbeigeführt worden sei. Diese Vermutung beruhe auf der Betrachtung, dass das Leben allgemein als ein so wertvolles Gut angesehen werde, dass ein freiwilliger Verzicht darauf nicht leiht angenommen werden könne. Mit Nüsicht auf das Bestehen einer jolhen Präsumption dürfe man dem Kläger im Prozesse gegen eine Unfallversicherungsgesellschaft nicht ohne weiteres den Beweis zumuten, dass der Tod des Versicherten die Folge eines Zufalles und nicht durch diesen selbst herbeigeführt worden sei. Vielmehr sei es zunächst Sache der
Partei, welche das an fic UÜnmwahrscheinliche behaupte, alle diejenigen Tatsachen anzuführen, die geeignet seien, die erwähnte Vermutung für den natürlichen Tod zu beseitigen, d. h. zunächst den Beweis für den Selbstmord des Versicherten zu führen. Dem Zwee dieses Beweises entspreche es, dass es mit ihm durchaus nicht strenge genommen werde, da es sich dabei nur darum handeln könne, die Aktenlage blos insoweit zu verändern, dass der unfreiwillige Tod nicht mehr wahrscheinlicher erscheine als der Selbstmord. Diese Vermutung für den natürlichen Tod fand die Vorinstanz durch die nunmehr vorgenommene Zeugeneinvernahme keineswegs als entkräftet. Aus derselben ift hervorzuheben : Landwirt Stierlt bezeugte, Wirt Spibmüller, in dessen Wirtschaft Haller am lezten Abend noch gewesen war, habe ihm mitgeteilt, dass Haller ihm damals erklärt have, er gehe nicht mehr heim. man werde ihn nicht mehr sehen. Spizmüller dagegen erklärte, er habe von einer solchen Äusserung Hallers nichts gehört und er glaube auh nicht, dass er zu Stierli hievon gesprochen habe ; er habe dem Stierli einzig gesagt, Haller fei die legte Nacht bei ihm gewesen. Kanzlist Koller deponierte, Gärtner Diener habe ihm einen Tag vor dem Verschwinden Hallers gesagt, dieser habe sich geäussert, er gehe fort und wolle nun Knecht werden. Diener selbst erinnerte sih eines solchen Gesprächs nicht. Zwei Zeugen bestätigten, dass Haller bisweilen übermässig getrunken habe, dagegen wollte keiner der abgehörten Nachkarn und Gäste der Hallerschen Wirtschaft davon, dass dessen Frau mit einem Dritten in intimem Verhältnis gestanden sei, ewas wissen. Von einer Reihe von Zeugen wird angegeben, dass nah dem Verschwinden Hallers unter anderm das Gerücht gelaufen sei, Haller habe sich das Leben genommen. Die Einrede der verspäteten Anzeige erklärte die Vorinstanz als unfstichhaltig, weil die Verzögerung dadurch entschuldigt sei, dass der Vormund der zunächst erbberechtigten Kinder Hallers von der Versicherung nichts gewusst habe, die Klägerin aber erst, nachdem die Kinder den Nachlass ausgeschlagen, denselben angetreten und damit Ansprüche aus der Police erworben habe. Demnach hiess die Vorinstanz die Klage im vollen Umfange gut, und zwar famt Zinsen seit dem Datum der Weisung und nicht erst seit dem Eintritt der Nechtskraft des Urteils, weil die oben angeführte Bestimmung, § 8 der Police,
als unsitiliche erscheine und überdies gegen den Grundsass des Prozessrechtes verstosse, dass der Kläger durch Urteil so viel exhalten solle, als er erhalten hätte, wenn er son zur Zeit der Klageeinleitung befriedigt worden wäre.
4.
Der Anwalt der Klägerin hat heute die Kompetenz des Bundesgerichtes aus dem Grunde bestritten, weil das in örtlicher Beziehung in Frage kommende zürcherishe Privatrecht positive Bestimmungen Über den Versicherungsvertrag enthalte, und daher dieses und nicht das eidgenössische Obligationenreht zur Anwendung komme (Art. 896 O.-N). Nun ist allerdings richtig 936 €. Civilrechtspflege.
sicherungsvertrag behandelt, allein für die hier zu lösende Frage, was der Versicherte zu beweisen habe, um einen Unfall im Sinne des Versicherungsvertrages darzutun, ergeben fsich aus demselben feine Anhaltspunkte. Das streitige Rechtsverhältnis kann daher nicht auf Grund des kantonalen Rechtes beurteilt werden ; es haben sich denn auch weder die kantonalen Instanzen noc die Parteien auf dasselbe berufen. Jn diesem Falle ist aber gemäss feststehender bundesgerichtlicher Praxis die Entscheidung nach den allgemeinen Grundsäzen des eidgenössischen Obligationenrechtes zu treffen (siche Amtliche Sammlung der bundeZgerichtlichen Entscheidungen XX, S. 114 Erw. 2) und es ist somit die Kompe= tenz des Bundesgerichies gegeben, da auc die übrigen Voraussetzungen derselben zweifellos vorhanden sind.
5.
Das die Klage gutheissende Urteil der Vorinstanz beruht auf der Annahme, dass der Versicherte infolge eines Unfalles im Sinne des Versicherungsvertrages umgekommen sei und daher die Gefahr, gegen welche die Versicherung abgeschlofsen worden ist, sich verwirklicht habe. Bei dieser Annahme handelt es sich nicht um eine reine Beweisfrage und ist daher das Bundesgericht nicht an den angefochtenen Entscheid gebunden. Soweit die Vorinstanz bei der Prüfung, ob den Versicherten ein Unfall betrofsen habe, zu entscheiden hatte, was bewiesen werden müsse, um einen Unfall darzutun, und welche Partei denselben zu beweisen habe, handelt es sich nicht um tatsächlihe Würdigung, sondern um eine Frage des materiellen Rechtes, nämlich um die Feststellung des Begriffes des Unfalles, und die Anwendung dieses Rechtsbegriffes auf die tatsächlihen Verhältnisse (vgl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVII, S. 298 Erw. 2). Das Bundesgeriht ist daher, da diese Nechisfrage, wie oben bemerkt worden ist, nach eidgenössishem Nechte zu lösen ist, zur Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung kompetent.
6.
Muss somil untersucht werden, ob ein Unfall im Sinne des der Klage zu Grunde liegenden Vertrages vorliege, so ist zu bemerken : Der Versicherungsvertrag versteht unter einem förperlichen Unfall jede Körperverlezung, welche der Versicherte durch äussere gewaltsame Einwirkung unfreiwillig und ohne grobes Verschulden erleidet, fofern dieselbe den Tod oder Invalidität (bleibende oder vorübergehende) zur Folge hat (§ 1 der allgemeinen Bedingungen der Versicherungspolice). Diese Auffassung des UnfallSbegriffes steht im Einklang mit der Begriffsbestimmung, wie sie allgemein für die private Unfallversicherung gilt + danach bildet nicht nur das Moment des Gewaltsamen und Plöglichen, sondern namentlih auh des Unerwarteten, Zufälligen, also des Unfreiwilligen ein wesentliches Merkmal dieses Begriffes (vgl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entfcheidungen XIX, S. 388 Erw. 4 f.). Daraus folgt denn auc die Unhaltbarkeit, der heute vom Anwalt der Klägerin vertretenen Ansicht, dass auch Fälle von Selbftmord unter den Unfallbegriff subsumiert werden können. Zum Fundament einer Schadensklage aus Unfallversicherung gehört vielmehr der Nachweis, dass der Tod beziehungsweise die Juvalidität des Versicherten verursacht worden sei, dur eine äussere gewaltsame, ihn unfreiwillig treffende Eimvirkung. Diesen Nachweis hat selbstverständlih die Klagepartei zu erbringen. Auch die Vorinstanz erkennt dies grundfässlich an ; sie glaubt jedoch, in Umkehrung dieses Grundsasszes die Klägerin von dieser Beweislast befreien zu müssen, weil eine natürliche Vermutung gegen den Selbstmord spreche, und daher die Beklagte zunächst die Vermutung für den natürlichen Tod zu befeitigen habe. Diese Auffassung muss als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. In erster Linie ift derselben, wie von beklagter Seite gewiss zutreffend bemerkt wurde, enigegenzuhalten, dass es sich zunächst gar nicht um den Beweis des natürlichen Todes, sondern vielmehr des Todes infolge Unfalles handeln kann, und dass der Tod durch Unfall selber geradezu den Gegenfass zum natürlichen Tode bildet. Mit der Vermutung, dass Selbstmord nicht vorliege, ist somit die Vermutung für den Unfall an sich noch keineswegs gegeben ; diese lettere greift erst Plag, wenn auch die Vermutung gegen die Annahme eines Todes aus natürlichen Ursachen, beispielsweise infolge Schlagflusses, begründet wird. Aber selbst da, wo
prima facie ein durch äussere gewaltsame Einwirkung verursachter, also unnatürlicher Tod vorliegt, kann die gegen die Annahme eines Selbstmordes sprechende Vermutung nicht dazu führen, den Versicherten von dem Nachweis des Unfalles, d. h. eines zufälligen, unerwarteten Ereignisses, zu befreien, bis der Versicherer die Wahrscheinlichkeit cines Selbstmordes dartut. Dies dürfte nur dann geschehen, wenn ein Rechtsfass des Jnhaltes bestände, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Annahme eines Selbstmordes ausgeschslossen sei, wenn also die Klagepartei sich auf eine Nechtsvermutung berufen konnte. Eine folche besteht nun aber nicht. Die Vermutung, von welcher die Vorinstanz ausgeht, ist eine blos tatsächliche, auf der aus der Lebenserfahrung ge- \<öpften Auffassung beruhend, dass in der Regel der Selbsterhaltungstrieb stärker ist, als die Versuchung zum Selbstmord. Wenn nun auh dem Versicherten, dem Wesen der Unfallversicherung zufolge, nicht ein strikter Beweis sür den Unfall zugemutet werden kann, indem ein solcher Beweis in der Mehrzahl der Fälle kaum zu erbringen wäre, so ändert dieser Umstand nicht, dass er, d. h. der Kläger, grundsäglich beweispflichtig ist und zunächst wenigstens die Wahrscheinlichkeit des Unfalles darzutun hat, bevor dem Versicherer der Beweis eines Ausschliezungsgrundes zugenutet werden kann. Ander nfalls würde man zu einer willkürlichen Erweiterung der von den Vertragsparteien vereinbarten Versicherungsgefahr gelangen ; denn es ift klar, dass, [oweit es wenigstens die Fälle gewaltsamen Todes betrifft, praktisch die Wirkung des gewöhnlichen Lebensversicherungsvertrages erzielt würde, wenn der Versicherte zunächst nichts als die Tatsache des Todes, beziehungsweise des gewaltsamen Todes zu beweisen hätte. Die Unsallversicherung sichert aber nicht gegen diese allgemeinere Gefahr, sondern nur gegen diejenige des gewaltsamen und zugleich accidentiellen, d. h. auf gewaltsamer und zufälliger Einwirkung - beruhenden Todes,
7.
Frägt sich sona, ob von der Klagepartei wenigstens zur Wahrscheinlichkeit erbracht sei, dass der Tod des Versicherten dur äussere gewaltsame, ihn unfreiwillig treffende Einwirkung verursacht worden sei, so ist diese Frage zu verneinen. Aus den Akten ist blos ersichtlih, dass Haller in der Limmat todt gefunden wurde, nachdem er am lezten Abend, an dem er noc gesehen wurde, nah dem Besuch zweier Wirtschaften in Wiedikon, in die Stadt gegangen war. Wenn nun auch diese Tatsachen auf ein Verunglücken sliessen lassen, so sprechen doh andere Umstände mit grosser Wahrscheinlichkeit dafür, dass Haller den Tod gesucht habe. Hält man den Umstand, dass Haller sich in sehr ungünstigen ökonomischen Verhältnissen befunden hat, mit der eigentümlichen Art seines Verschwindens zusammen, namentlich der Tatsache, dass derselbe noch in Werktagskleidern zu ungewohnter Stunde sich in die Stadt begab und dass nicht einmal behauptet worden ist, dass seine Frau auh nur die geringsten Nachforschungen nach ihm unternommen habe, was die Annahme nahe legt, dass sein Verschwinden nicht als etwas unerwartetes aufgefasst worden sei, so erscheint die Vermutung eines Selbstmordes als wenigstens ebenso begründet, auch wenn die Äusserungen, er gehe nicht mehr heim u. \. w., bezüglih welcher die Beweisabnahme allerdings ein sicheres Resultat nicht ergeben hat, vollständig unberüfichtigt bleiben.
8.
Muss sona die Klage abgewiesen werden, so ist auf die weitern Einreden der Beklagten nicht mehr einzutreten. Bezüglich der Frage, ob die Bestimmung des § 8 der allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach welcher die Versicherungssumme erst 14 Tage nah Anerkennung der Zahlungspflicht oder der Verurteilung zu derselben fällig wird, rechtlich unwirksam sei, mag immerhin bemerkt werden, dass, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 12. Oktober dieses Jahres in Sachen Unfallversicherungsgejellshaft Winterthur gegen Lindner und Bertschinger erklärt hat, es sich hier um eine durchaus zulässige Vereinbarung der Parteien handelt, die an sich weder mit der guten Sitte, noch mit zwingender Gesessesvorschrift in Widerspruch steht. Unsittlich erscheint eine derartige Klaufel nur insofern, als damit eine cifanôse Zurückhaltung offenbar gegebener Zahlungspflicht bezweckt wird ; das ist aber keineswegs vorauszusetzen, vielmehr an dem Verhalten der Gefellschaft im einzelnen Fall zu prüfen. Sie ift offenbar auch zulässig, troydem sie mit Bestimmungen des Prozessgesetzes, wonach die Zinsen der Urteilssumme von der Klageanbringung an zuzusprechen sind, im Widerspruch steht ; denn diese Bestimmungen betreffen einen materiellen Anspruch des Klägers ; sie sind nicht öffentlih rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur, ungeachtet sie in einem Prozessgeseze stehen, und können dasser dur Parteivereinbarung abgeändert werden. Das eventuelle Rechtsbegehren der Beklagten müsste somit, wenn darauf noch einzutreten wäre, gutgeheissen werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird für begründet erklärt und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. Juni 1894 aufgehoben und die Klage abgewiesen,